Volltext (verifizierbarer Originaltext)
32. Urteil vom 30. März 1895 in Sachen Compagnie Singer gegen Furrer. A. Mit Urteil vom 21. Dezember 1894 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Beklagten F. Furrer ist die gestellte Verjährungseinrede zugesprochen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht, indem sie den Antrag stellte, es sei der Be¬ klagte mit seiner Verjährungseinrede abzuweisen, und es seien die Akten dem Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern zum Zwecke der materiellen Beurteilung des Rechtsstreites Com¬ pagnie Singer gegen Furrer zuzustellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im März 1890 erhob die Compagnie Singer, Näh¬ maschinenhandlung in New=York, Filiale Bern und Luzern, gegen F. Furrer, Nähmaschinenhändler in Bern, beim Richteramt Bern Klage auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von 3001 Fr., samt 5 % Zinsen von der Klageerhebung hinweg, indem sie geltend machte, Furrer habe in unerlaubter Weise die Singer'schen Nähmaschinen beim Publikum herabgewürdigt. Nach durchgeführter Zeugeneinvernahme erließ der Gerichtspräsident von Bern am
19. Januar 1892 an die Klägerin, Filiale Bern und Luzern, die Aufforderung, ihre sämtlichen Geschäftsbücher der letzten zehn Jahre, Kontrollen, Souchen u. s. w. innert vier Wochen auf dem Richteramt Bern zu hinterlegen. Am 23. Februar stellte die Klä¬ gerin das Gesuch um Einschränkung der Editionspflicht sowohl ihrem Umfange nach, als auch in dem Sinne, daß die betreffenden im Bureau der Klägerin in Genf befindlichen Urkunden dort einzusehen seien. Hierauf änderte der Gerichtspräsident von Be mit Verfügung vom 13. April, zugestellt den 22. April 1892, die Editionsaufforderung vom 19. Januar dahin ab, daß er der Klägerin gestattete, die in Genf befindlichen Urkunden auf der Gerichtskanzlei in Genf zu deponieren. Beide Parteien erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde beim Appellations= und Kassa¬ tionshof; dieser erklärte durch Erkenntnis vom 10. September 1892 die Gestattung der Deposition in Genf für ungesetzlich und hob die angefochtene Verfügung auf. Am 13. Oktober 1892 wurde dieser Entscheid den Parteien zur Kenntnis gebracht. Am 13. Ok¬ tober 1893 erließ der Gerichtspräsident von Bern an den Be¬ klagten eine Notifikation, worin er demselben mitteilte, daß die Klagepartei eine Reihe der von ihm angerufenen Urkunden auf der Gerichtsschreiberei Bern deponieren werde, und daß es ihm frei stehe, dieselben innert der auf drei Tage angesetzten Hinterle¬ gungsfrist einzusehen.
2. Gestützt auf diese Tatsachen erhob der Beklagte der Klage gegenüber die Einrede der Verjährung, indem er behauptete, der Prozeß habe mehr als ein Jahr lang geruht. Der Appellations¬
und Kassationshof, an welchen die Sache mit Umgehung der ersten Instanz gelangt war, erklärte die Einrede in prozessualer Hinsicht als zuläßig und bemerkte bezüglich ihrer materiellen Be¬ gründung im wesentlichen folgendes: Es frage sich einzig, ob der Lauf der Verjährung durch das Beschwerdeverfahren, beziehungs¬ weise durch die Eröffnung des Beschwerdeentscheides vom 10. Sep¬ tember 1892 unterbrochen worden sei; denn, da die Eröff¬ nung am 13. Oktober 1892 erfolgt sei, wäre die Verjährung falls jene Eröffnung eine Unterbrechung bewirkt hätte, erst nach Verfluß des 13. Oktober 1893 abgelaufen gewesen, und wäre somit durch die vom Richter an jenem Tage erlassene Noti¬ fikation an den Beklagten neuerdings unterbrochen worden. Nun seien die Modalitäten der Unterbrechung der Verjährung im Falle der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches in Art. 157 Alinea 1 O.=R. dahin geregelt, daß im Verlaufe des Rechts¬ treites mit jeder gerichtlichen Handlunge der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung von neuem beginnt. Was unter diese Begriffe zu subsumieren sei, entscheide sich nach dem kantonalen Prozeßrechte. Nun habe man es hier nicht mit einem ordentlichen, das materielle Streitverhält¬ nis beschlagenden Rechtsmittel im engern Sinne, sondern mit einem solchen im weitern Sinne zu tun, welches lediglich gegen die Amtsführung von gerichtlichen Behörden oder Beamten gerichtet sei und einzig die Wahrung der Rechte der sich beschwerenden Partei mit Bezug auf die Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens im Civilprozesse zum Zwecke habe. Nach bernischem Prozeßrechte werde durch die Beschwerdeführung an und für sich der Gang des Rechtsstreites nicht berührt, und es könne daher weder der Einreichung der Beschwerde, noch der Mitteilung des Beschwerde¬ entscheides die Wirkung einer Unterbrechung der Anspruchsver¬ jährung gemäß Art. 157 Alinea 1 O.=R. beigelegt werden; denn es liege auf der Hand, daß unter einer gerichtlichen Handlung der Parteien und einer Verfügung oder Entscheidung des Rich¬ ters nur diejenigen Rechtsakte zu verstehen seien, welche (nach kantonalem Prozeßrechte) auf die meritorische Erledigung des Rechtsstreites Bezug haben.
3. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch ist ein solcher aus unerlaubter Handlung, und unterliegt daher der in Art. 69 O.=R. normierten einjährigen Verjährung. Nach Art. 154 Alinea 2 und Art. 157 Alinea 1 O.=R. bewirkt die Klageerhebung nicht etwa den Stillstand der Verjährung, sondern lediglich deren Unterbrechung, in der Weise, daß dieselbe im Ver¬ laufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Par¬ teien und mit jeder Verfügung des Richters von neuem beginnt. Es muß sich also fragen, ob im vorliegenden Prozesse zwischen zwei aufeinanderfolgenden gerichtlichen Akten ein Zeitraum verflossen sei, der zur Verjährung des eingeklagten Anspruches hinreichte. In Betracht kommt hier der Zeitraum zwischen der am 12. April 1892 erlassenen und am 22. gleichen Monats mitgeteilten Ver¬ fügung des Gerichtspräsidenten und dessen Notifikation an den Beklagten vom 13. Oktober 1893. In diesem Zeitraum fand die Beschwerdeführung gegen die genannte Verfügung und der hierauf bezügliche Entscheid des Appellations= und Kassationshofes vom
10. September 1892 statt. Tatsächlich ist von der Vorinstanz festgestellt und vom Beklagten in der Antwort zur Berufungs¬ schrift auch nicht mehr bestritten worden, daß dieser Entscheid den Parteien am 13. Oktober 1892 mitgeteilt worden ist. Da nun, wie der Beklagte selbst annimmt, und übrigens auch nicht zweifel¬ haft sein kann, der Mitteilung des fraglichen Entscheides die gleiche Wirkung mit Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung bei¬ zumessen ist, wie der Ausfällung desselben, ist die Verjährung des klägerischen Anspruches nur dann eingetreten, wenn das gegen die Verfügung vom 12. April 1892 gerichtete Beschwerdever¬ fahren die Verjährung nicht zu unterbrechen vermochte, indem innerhalb eines Jahres, von der Mitteilung des Beschwerdeent¬ scheides an gerechnet, nämlich am 13. Oktober 1893, eine weitere gerichtliche Handlung stattfand, die unbestrittenermaßen geeignet war, deren Lauf von neuem zu unterbrechen.
4. Die Entscheidung über die Verjährungseinrede hängt somit einzig davon ab, ob dem genannten Beschwerdeentscheid vom
10. September 1892 der Charakter einer gerichtlichen Handlung beziehungsweise einer richterlichen Entscheidung beizumessen sei, die nach Art. 157 Abs. 1 O.=R. zur Unterbrechung der Ver¬ jährung geeignet war. Diese Frage muß, im Gegensatz zu der
Anschauung der Vorinstanz, bejaht werden. In erster Linie ist zu bemerken, daß dieselbe keineswegs auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes, sondern auf Grund des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes zu lösen ist. Das kantonale Prozeßrecht wäre nur dann maßgebend, wenn es sich um eine Prozeßverjährung handeln würde, so daß die Anhebung eines neuen Rechtsstreites über den¬ selben Tatbestand nicht ausgeschlossen wäre. Dies trifft aber vor¬ liegend nicht zu; es handelt sich vielmehr um eine Anspruchs¬ verjährung, also nicht um ein prozeßrechtliches, sondern eivil¬ rechtliches Verhältnis, und zwar ein solches, das ausschließlich vom eidgenössischen Obligationenrecht beherrscht wird; denn das eidgenössische Obligationenrecht regelt die Verjährung, beziehungs¬ weise deren Unterbrechung speziell auch für die Zeit, während welcher der betreffende Anspruch im Prozesse liegt, und zwar ein¬ heitlich, so daß für die Frage, welche Prozeßhandlungen zur Unter¬ brechung derselben geeignet seien, unmöglich auf die besondere Gestaltung des Rechtsganges in den einzelnen kantonalen Proze߬ rechten abgestellt werden kann, sondern die Lösung einzig durch Interpretation des Bundesgesetzes erfolgen muß. Art. 157 Abs. 1 O.=R. erklärt nun aber schlechthin jede gerichtliche Handlung der Parteien und jede Verfügung oder Entscheidung des Richters als zur Unterbrechung der Verjährung geeignet; der Worklaut dieser Bestimmung verlangt somit, daß die genannten Begriffe im wei¬ tern Sinne genommen werden, und es entspricht denn auch allein dem Gesetzeswillen, daß durch alle gerichtlichen Akte des Richters oder der Parteien, die auf die Erledigung des Rechtsstreites Bezug haben, die Verjährung des fraglichen Anspruches unterbrochen wird. Insbesondere kann es nicht angehen, zwischen den auf die Hauptsache bezüglichen und den auf die richterliche Tätigkeit im allgemeinen bezüglichen Akten zu unterscheiden; denn der Partei muß die Möglichkeit unbeschränkt gewahrt bleiben, die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern; diese Möglichkeit wäre aber ge¬ nommen, wenn der Richter während eines zur Verjährung hin¬ reichenden Zeitraumes die Sache liegen ließe, der gegen die Ver¬ schleppung erhobenen Beschwerde aber die Wirkung der Unter¬ brechung deswegen versagt werden müßte, weil diese gerichtliche Handlung sich nicht auf die Sache selbst, sondern auf die Amts¬ führung des Richters beziehe. Allerdings muß eine gerichtliche Handlung, um zur Unterbrechung der Verjährung geeignet zu sein, mit dem Gegenstand des Rechtsstreites und dessen Erledigung in einem inneren Zusammenhange stehen, weshalb z. B. die Verhängung einer Ordnungsbuße und ein darauf gegründetes Beschwerdeverfahren nicht unter Art. 157 Abs. 1 zu rechnen wäre. Allein hier handelt es sich nicht um einen solchen, nur äußerlich mit dem Rechtsstreite zusammenhängenden Prozeßakt, sondern um ein auf die Erledigung des Streites gerichtetes Verfahren. Denn die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 12. April 1892 und die darauf bezügliche Beschwerde bezogen sich auf die Frage, welche Urkunden zu edieren seien und wo die Edition zu erfolgen habe, und bildeten somit einen wesentlichen Bestandteil der Proze߬ instruktion.
5. Da nun die Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichts¬ präsidenten vom 12. April 1892, und der hierüber gefällte Ent¬ scheid des Appellations= und Kassationshofes unzweifelhaft sich auf die Erledigung des Rechtsstreites bezogen, so wurde durch dieselben die Verjährung des klägerischen Anspruches unterbrochen. Die Verjährungseinrede des Beklagten erscheint daher als unbe¬ gründet und es sind die Akten zur Fällung eines Entscheides in der Hauptsache an die Vorinstanz zurückzusenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Verjährungseinrede als unbegründet erklärt wird und die Akten zur Entscheidung über die Hauptsache an das kantonale Gericht zurückgefandt werden.