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4. Urteil vom 6. Februar 1895 in Sachen Courvoisier. A. Am 14. Juli 1894 wurden zu Folge Konkurfes des Eigentümers das Hotel zur Krone in Biel sowie das Mobiliar desselben auf öffentliche Steigerung gebracht. Diese Versteigerung wurde vom bestellten Konkursverwalter, Notar Geißbühler in Biel, geleitet; sie ergab das Resultat, daß sowohl das Hotel als das Hotel=Mobiliar verkauft wurden. Gegen diesen Verkauf erklärte Dr. Courvoisier für sich und das Basler Löwenbräu, als Gläubiger des Konkursiten, die Beschwerde an die Aufsichts¬ behörde in Betreibungs= und Konkurssachen für den Kanton Bern, indem er zunächst beantragte, es sei sowohl der Verkauf des Hotels als derjenige der Mobilien als null und nichtig zu erklären; später zog er die Beschwerde gegen den Hotelverkauf zurück und beantragte nur mehr Aufhebung des Mobiliarverkaufs. Zur Begründung berief er sich u. a. vor allem darauf, daß die Versteigerung vom Betreibungs= und Konkursbeamten von Biel und nicht vom Konkursverwalter hätte abgehalten werden sollen. Unterm 18. August 1894 wies jedoch die genannte Aufsichts¬ behörde diese Beschwerde ab, indem sie u. a. speziell bezüglich des angeführten Kassationsgrundes auf Art. 9 litt. b ihres Kreis¬ schreibens Nr. 12 vom 25. März 1893 und eine Zuschrift an
die Justizdirektion verwies, worin die Auffassung festgehalten wurde, daß im Falle der Ernennung einer besondern Konkurs¬ verwaltung die Mitwirkung des Konkursamtes bei Versteigerungen nicht erforderlich sei. B. Gegen diesen Entscheid vom 18. August, mitgeteilt 5. Sep¬ tember 1894, erklärte Dr. Fr. Courvoisier für sich und das Basler Löwenbräu den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht, indem er beantragte, es seien den Rekurrenten gegenüber die Vorschriften von Ziffer 9 litt. c des Kreisschreibens Nr. 12 er rekurrierten Behörde, wonach alle Konkursversteigerungen durch die Konkursverwaltung geleitet werden sollten, als verfas¬ fungswidrig zu erklären. Ferner sei genannter Entscheid vom
18. August aufzuheben und die fragliche Versteigerung der Mo¬ bilien demnach zu annullieren. Zur Begründung wird im wesent¬ lichen bemerkt: Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs sage nicht, wer in Konkursfällen die öffentliche Ver¬ steigerung leiten solle; die Bezeichnung der betreffenden Person resp. des betreffenden Amtes sei gemäß Art. 29, 256 und 259 genannten Gesetzes den Kantonen überlassen. Nun beauftrage der bernische Gesetzgeber im Einführungsgesetze mit der Versteigerung den Betreibungsbeamten; dagegen rede das genannte Gesetz nicht von Konkursbeamten. Die bernische Aufsichtsbehörde in Schuld¬ betreibungs= und Konkurssachen nehme nun, sei es mit Recht oder nicht, an, daß der bernische Gesetzgeber vergessen habe, die Amtsstelle zu bestimmen, welche die Versteigerung in Konkurs¬ fällen zu leiten habe. Jedenfalls sei die Konkursverwaltung nicht ex lege auch mit Leitung der Versteigerung betraut (Kommen¬ tar von Weber und Brüstlein zu Art. 259 des Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetzes). Da also keine Ge¬ setzesbestimmung bestehe, wonach die Konkursverwaltung eine Ver¬ steigerung, speziell auch eine solche von Mobilien, vornehmen könne, so stehe der genannten Stelle diese Kompetenz überhaupt nicht zu. Die rekurrierte Aufsichtsbehörde habe eine bezügliche Vorschrift nicht erlassen können; vielmehr wäre dies Sache des Gesetzes gewesen. Durch Erlaß der Bestimmung der Ziffer 9 c des Cirkulars Nr. 12, wonach die Konkursverwaltungen die Versteigerungen leiten sollten, habe die Aufsichtsbehörde in das Gebiet der Legislative übergegriffen; in der Tat bedeute die betreffende Vorschrift nicht eine bloße administrative Direktion oder Weisung, welche auf dem Cirkularwege gegeben werden dürfe. Es liege daher eine Verletzung der Art. 27 und 28 der bernischen Kantonsverfassung von 1846 vor, denen zu Folge der Große Rat das Gesetzgebungsrecht habe und dasselbe nicht dele¬ gieren dürfe. Die rekurrierte Behörde dürfe nicht durch ertensive Interpretation die Lücken des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs= und Konkursgesetz ausfüllen. Da das Cirkular vom 25. März 1893 demnach der verfassungsmäßigen Grund¬ lage entbehre, sei auch der auf Grund dieses Cirkulars erlassene Entscheid vom 18. August 1894 hinfällig. Derselbe werde jedoch nur insoweit angefochten, als er die Mobilien betreffe. Streitig sei in casu nicht etwa bloß die Interpretation eines kantonalen Gesetzes. Wenn die rekurrierte Aufsichtsbehörde bloß auf dem Wege der Analogie hätte interpretieren wollen, so wäre sie dazu gelangt, festzustellen, daß die Versteigerung nicht einem besonders bestellten Konkursverwalter, sondern allein einer Amtsstelle habe übertragen werden können. C. Die bernische Aufsichtsbehörde in Betreibungs= und Kon¬ kurssachen beantragt Abweisung des Rekurses und zwar wesent¬ lich aus folgenden Gründen: Sie habe sich für kompetent erachtet, eine Verordnung zu erlassen, der zu Folge in Zukunft die Kon¬ kursverwaltung die Versteigerung leiten sollte. Das einschlägige Bundesgesetz entscheide nämlich nicht, wer in solchen Fällen die genannten Funktionen ausüben solle; dies zu bestimmen, stehe den Kantonen zu. Nun schreibe das bernische Einführungsgesetz zwar vor, daß der Verkauf vom Beamten (préposé) vorzuneh¬ men sei; diese Bestimmung beziehe sich aber offenbar und unbe¬ strittenermaßen nur auf die Fälle der Betreibung, nicht dagegen auf den Konkurs. Da in Folge dessen die Praxis in Fällen der letztern Art geschwankt habe, so habe die Aufsichtsbehörde ge¬ glaubt, das Gesetz im genannten Sinne interpretieren zu müssen; genannte Behörde habe angenommen, daß gemäß Sinn und Geist des Betreibungs= und Konkursgesetzes und des kantonalen Ein¬ führungsgesetzes zu demselben, wo eine Konkursverwaltung bestehe, diese auch zur Leitung der Versteigerung befugt sei. Gemäß
Art. 28 des Einführungsgesetzes könne die rekurrierte Behörde den Betreibungs= und Konkursämtern Weisungen erteilen, zwecks einheitlicher und rationeller Anwendung des einschlägigen Ge¬ setzes; sie sei daher auch zum Erlaß des angefochtenen Cirkulars kompetent gewesen und zwar um so mehr, als sie nach dem hie¬ für maßgebenden kantonalen Recht die bezüglichen Beschwerden zu entscheiden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs= und Konkurssachen ür den Kanton Bern hat unterm 25. März 1893 an die Be¬ treibungs= und Konkursämter ein Cirkular (Nr. 12) ergehen lassen, laut dessen Ziffer 9 Abs. 2 die Versteigerung in Konkurs¬ fällen durch die Konkursverwaltung geleitet werden soll; in An¬ wendung dieses Grundsatzes hat dann die genannte Aufsichts¬ behörde unterm 18. August/5. September 1894 eine Beschwerde abgewiesen, durch welche Dr. Courvoisier für sich und Namens des Basler Löwenbräu als Gläubiger eine in Gemäßheit obigen Kreisschreibens durch die Konkursverwaltung geleitete Steigerung im Teil, nämlich bezüglich des versteigerten Mobiliars, anfocht. Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde rekurrierte die ge¬ nannte Partei an das Bundesgericht, indem sie die vorstehend sub B wiedergegebenen Anträge stellte.
2. Dem vorliegenden Streitfall liegt nun die Frage zu Grunde, wer in Konkursfällen die Versteigerung leiten solle. Die Rekur¬ rentschaft behauptet, daß dieses Recht der Leitung der Versteige¬ rung dem Konkursbeamten, jedenfalls aber nicht dem Konkurs¬ verwalter zustehe und die rekurrierte Behörde durch ihre im letz¬ tern Sinne ergangene Anordnung, sei es bei Erlaß des Kreis¬ schreibens, sei es bei Fällung des Entscheides vom 18. August 1894, in die Gesetzgebungsgewalt des Großen Rates eingegriffen habe; umgekehrt stellt die rekurrierte Behörde vor allem darauf ab, sie habe bei jenen Anlässen bloß die einschlägige Gesetzgebung interpretiert oder doch eventuell nur eine ihr zustehende admini¬ strative Verordnungsgewalt gehandhabt. Diesbezüglich ist nun zu bemerken: Die Frage, wer in Konkursfällen die Versteigerung leiten solle, ist natürlich eine Frage des Konkursrechtes, speziell Konkursverfahrens; dieses wird nun zunächst durch das Bundes¬ gesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs geregelt. Was nun dieses Gesetz betrifft, so gehört es der Kategorie des Art. 189 Abs. 2 des neuen Organisationsgesetzes an; es ist also ein auf Grund der Bundesverfassung erlassenes Bundesgesetz, dessen Ver¬ letzungen ohne Zweifel da, wo es sich um Fragen administrativer Natur handelt, mangels abweichender Bestimmungen auf dem Beschwerdewege beim Bundesrat oder der Bundesversammlung geltend gemacht werden sollen. Daraus ergibt sich, daß das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zur Behandlung bezüglicher Beschwerden nicht kompetent ist. Dasselbe hat sich übrigens unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes zu wiederholten Malen dahin ausgesprochen, daß ein staatsrechtlicher Rekurs wegen unrichtiger Anwendung des Betreibungs= und Konkurs¬ gesetzes hierorts nicht zulässig sei (s. Amtliche Sammlung XIX, S. 90, 95). Nun besteht außer dem Bundesgesetz im Kanton Bern noch das kantonale Einführungsgesetz, welches für die vor¬ liegende Frage von Bedeutung wäre. Dagegen steht eben nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis fest, daß das Bundesgericht nicht nachprüfen kann, ob das kantonale Gesetzesrecht richtig oder unrichtig ausgelegt und angewendet worden sei; selbst wenn daher erstellt wäre, daß die rekurrierte Behörde mit Unrecht aus den kantonalgesetzlichen Bestimmungen die Kompetenz des Konkurs¬ verwalters zur Leitung von Versteigerungen abgeleitet hätte, so könnte doch das Bundesgericht sich mit dieser Frage des kanto¬ nalen Gesetzesrechtes nicht befassen. Nur dann wäre dies zulässig, wenn etwa Rechtsverweigerung behauptet werden könnte; davon ist aber in casu gar keine Rede. Im weitern hat Rekurrentschaft zwar behauptet, daß die rekurrierte Behörde nicht auf dem Wege der Gesetzesinterpretation dazu gelangt sei, dem Konkursverwalter die Leitung von Konkursversteigerungen zuzuweisen; vielmehr sei dies ein legislativer Akt und bedeute das angefochtene Kreis¬ schreiben insofern einen Übergriff der genannten Aufsichtsbehörde in das Gebiet der Legislative. Dem gegenüber hat jedoch genannte Behörde darauf verwiesen, daß Art. 28 des bernischen Einfüh¬ rungsgesetzes zum Betreibungs= und Konkursgesetz ihr die Kom¬ petenz einräumt, den Betreibungs= und Konkursämtern die für einen geordneten Geschäftsgang erforderlichen Weisungen zu er¬
teilen. In casu würde es sich also fragen, ob die angefochtene Verordnung, Cirkular Nr. 12, und speziell Ziffer 9 b derselben, als eine solche Weisung im Sinne des Art. 28 des kantonalen Einführungsgesetzes zu betrachten sei, oder ob die Aufsichts¬ behörde in dieser Beziehung über die durch Art. 28 cit. ihr ge¬ währte Verordnungsgewalt hinausgegangen sei. Diese Frage ist nun wieder wesentlich eine Interpretationsfrage des kantonalen Gesetzesrechtes, auf welche das Bundesgericht nicht einzutreten hat. Es kann übrigens zum Schlusse bemerkt werden, daß frag¬ liches Cirkular sich in Wahrheit als eine bloße Verwaltungs¬ verordnung darstellt, zu deren Erlaß die betreffende Administrativ¬ behörde doch wohl schon nach allgemeinen staatsrechtlichen Grund¬ sätzen befugt war, ohne damit das Prinzip der Gewaltentrennung zu verletzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.