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21_I_106

BGE 21 I 106

Bundesgericht (BGE) · 1895-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Urteil vom 29. März 1895 in Sachen Schlegel gegen Kilchmann und Rist. A. Mit Urteil vom 1. Februar 1895 hat das außerordentliche Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Rechts¬ frage der Klägerschaft ist in dem Sinne geschützt, daß die beiden Klägerinnen berechtigt sind, von der Beklagten je 553 Fr. nebst Zins zu 4% vom 1. Juli 1881 an zu fordern. B. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte gestützt auf Art. 89 O.=G. beim Bundesgericht das Kassationsbegehren, mit der Be¬ hauptung, es sei kantonales statt eidgenössisches Recht angewendet worden, und sowohl Art. 142 als Art. 882 Abs. 3 und dann folgerichtig auch Art. 146 O.=R. unberücksichtigt geblieben. C. Die Kassationsbeklagten beantragten, es sei auf das Kassa¬ tionsbegehren nicht einzutreten, eventuell sei dasselbe als unbe¬ gründet abzuweisen. Zur Begründung des erstern Antrages führten sie an: Nach Eröffnung des angefochtenen Urteils sei die Be¬ klagte mit Schreiben vom 1. und 2. Februar d. J. zur Erfüllung dieses Urteils und Bezahlung aufgefordert worden, ohne irgend eine Androhung einer sonst erfolgenden Betreibung. Am 4. Feb¬ ruar habe sie alles Kapital, Zinsen und Kosten gemäß Urteil vorbehaltlos bezahlt und dafür am 5. Februar Quittung erhalten. Nachträglich, nach Erhalt der Quittung, habe sie die Anerkennung des Urteils widerrufen wollen, sei aber zurückgewiesen worden. D. Vom Instruktionsrichter zur Vernehmlassung über die Ein¬ rede der Anerkennung aufgefordert, behauptete die Kassations¬ klägerin, daß eine solche Anerkennung nicht nur nicht stattgefunden habe, sondern gegenteils mündlich und schriftlich die Rechte bestens verwahrt worden seien. Die Bezahlung habe auch erst auf münd¬ liche und schriftliche Aufforderung und Androhung hin stattge¬ funden, um der Betreibung zuvorzukommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 8. April 1881 starb in Wallenstadt Frau Lendi=Bernold mit Hinterlassung ihres Ehemannes und einiger entfernter Ver¬ wandten, zu welchen die beiden Klägerinnen gehörten, als Erben. Das von ihr hinterlassene Vermögen, im Betrage von 13,372 Fr., hatte der Ehemann Lendi auf Grund des ihm nach st. gallischem Güterrechte zustehenden Dispositionsrechts an sich gezogen gehabt und schuldete es demgemäß der Erbmasse. Am 8. Juni 1881 fan¬ den unter den Erben Teilverhandlungen statt, wobei die Betreff¬ nisse jedes einzelnen Erbberechtigten ziffermäßig festgestellt wurden und das vorhandene Møbiliar in natura verteilt wurde. Auf die beiden Klägerinnen traf es einen Betrag von je 553 Fr. In dem an diesem Tage aufgesetzten Teilakt ist bemerkt: „Anton Lendi schuldet somit an die übrigen Erbnehmer 6636 Fr. und hat zu bezahlen: 1.... 2.... 3.... 4.... 5. an J. Kilchmann¬ Hager in St. Gallen 553 Fr.; 6. an Fräulein Ursula Hager in Ragaz 553 Fr.“ Die Richtigkeit und Anerkennung des In¬ ventars und der Teilung wurde von sämtlichen Beteiligten unter¬ schriftlich bestätigt. Am 2. Oktober 1893 starb Anton Lendi und sein Nachlaß ging auf die Beklagte Ursula Schlegel, als Univer¬ salsuccessorin über. Die Klägerinnen verlangten nun von der¬ selben ihr in dem erwähnten Teilakt festgestelltes Betreffnis am Nachlaß der Frau Lendi=Bernold, indem ihnen dasselbe von Lendi nie herausgegeben worden sei. Die Beklagte berief sich dagegen auf die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über Verjährung; sie behauptete, durch den Teilungsakt vom 8. Juni 1881 sei das ursprüngliche Schuldverhältnis zwischen Anton Lendi und der Erbmasse noviert und in eine neue, obligationen¬ rechtliche, Schuldverpflichtung Lendis gegenüber den einzelnen Erben umgewandelt worden, weshalb die Bestimmungen des eid¬ genössischen Obligationenrechtes Anwendung finden und danach der Anspruch der Klägerinnen verjährt sei.

2. Mit Urteil vom 12. Oktober 1894 hieß das Kantonsge¬ richt des Kantons St. Gallen die Klage mit folgender Erwä¬ gung gut: Unter den Parteien herrsche darüber kein Streit, daß mit dem Teilungsakt vom 8. Juni 1881 eine Teilung an berechtigten Erben in dem Sinne nicht vollzogen worden daß es im freien Willen derselben gelegen habe, unmittelbar in Verbindung mit dem Teilungsakte ihre auf sie entfallenden Quoten zu beziehen; es habe vielmehr damals nur eine Anweisung der Erben für ihre Guthaben an den Ehemann der Erblasserin statt¬

gefunden, d. h. die Klägerinnen haben mit dem Teilakte für ihr anerkanntes Erbbetreffnis einen aus erbrechtlichen Verhältnissen entstandenen Anspruch gegenüber A. Lendi erworben; dieser unter¬ stehe aber dem kantonalen Rechte; da dieses letztere für derartige Ansprüche eine Verjährung nicht kenne, und Zahlung nicht er¬ wiesen sei, sei die Klage zu schützen. Die Beklagte reichte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der kantonalen Kassationsbehörde ein; diese kassierte dasselbe und wies die Sache zur neuen Beurteilung an ein außerordent¬ liches Kantonsgericht, indem sie fand, es müsse, entgegen der luffassung des Kantonsgerichtes, der Teilverhandlung vom 8. Juni die Bedeutung einer gesetzlichen und vollständig perfekt gewordenen Teilung des Nachlasses der Frau Lendi beigemessen werden; von diesem Momente an habe das Schuldverhältnis seinen ursprüng¬ lichen familien= und erbrechtlichen Charakter für die einzelnen, den Erben zugeschiedenen Betreffnisse verloren, und sei durch Novation im Sinne von Art. 142 Ziff. 3 O.=R. in ein ge¬ wöhnliches obligationenrechtliches Verhältnis der einzelnen Erb¬ nehmer zu dem als Schuldner angewiesenen und von ihnen aus¬ rücklich als solchen anerkannten A. Lendi umgewandelt worden; der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch unterstehe daher den Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes und somit auch der in Art. 146 ibid. aufgestellten Verjährungs¬ rist. Das außerordentliche Kantonsgericht pflichtete dagegen in seinem eingangs mitgeteilten Entscheide wiederum den Ausführungen des kantonsgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 1894 bei, und hieß den klägerischen Anspruch abermals gut, weil derselbe als ein erb= und familienrechtlicher dem kantonalen Recht, insbeson¬ dere auch hinsichtlich der Verjährung, unterstehe, und das kanto¬ nale Recht eine Verjährung solcher Ansprüche nicht kenne.

3. Da die Kassationsklägerin sich darüber beschwert, daß das kantonale Gericht seinen Entscheid, statt auf eidgenössisches, auf das kantonale Recht gestützt habe, und die Berufung an das Bundesgericht wegen nicht hinreichenden Streitwertes ausge¬ schlossen ist, erscheint die Kassationsbeschwerde gemäß Art. 89 O.=G. an sich zuläßig. Insbesondere steht derselben der Umstand nicht entgegen, daß das angefochtene Urteil nicht von dem ordent¬ lichen, sondern dem außerordentlichen Kantonsgerichte ausgefällt worden ist; denn das letztere ist infolge des Kassationsent¬ scheides einfach an die Stelle des erstern getreten und hat ein Urteil in der Sache selbst erlassen. Die Kassationsbeschwerde richtet sich alsø gegen ein letztinstanzliches kantonales Haupt¬ urteil. Dagegen muß sich fragen, ob derselben nicht die behauptete Anerkennung durch Zahlung der Urteilssumme entgegenstehe. Diesfalls ist zu bemerken: Am 1. Februar 1895, also am gleichen Tage, an welchem das Urteil des außerordentlichen Kantonsge¬ richtes ausgefällt wurde, schrieb der Anwalt der Klägerinnen an die Beklagte: „Nachdem das außerordentliche Kantonsgericht in ihrer Streitsache contra Frau Kilchmann=Hager, St. Gallen und Frau Rist=Hager, Ragaz in heutiger Sitzung das kantons gerichtliche Urteil vom 12. Oktober 1894 bestätigt, d. h. unsere Klage geschützt hat, ersuche ich Sie um beförderliche Einsendung der meinen Klientinnen laut Urteil zukommenden Beträge, nämlich;

1. Jeder der beiden Klägerinnen 553 Fr. laut Teilakt vom Fr. 1106 - Juni 1881, zusammen

2. Zins zu 5 % von 1106 Fr. seit 1. Juli 751 20 1881 bis 1. Februar 1895 350

3. Uns gesprochene außerrechtliche Entschädigung Total: Fr. 2207 welchen Betrag Sie an mein Bureau einsenden wollen.“ Am

2. Februar berichtigte er diese Aufforderung dahin, daß das außer¬ ordentliche Kantonsgericht statt der in Rechnung gebrachten 5% nur 4 % Zins gesprochen habe, die Forderung daher nur 2057 Fr. 05 Ets. betrage. Am 4. Februar erhielt der Anwalt der Klägerinnen durck Reallehrer G. A. Müller in Wallenstadt die geforderte Summe mit folgendem Begleitschreiben: „Anbei empfangen Sie die im Prozeß Kilchmann=Rist contra Witwe Schlegel Ihnen gesprochenen 2057 Fr. 05 Cts in Banknoten und Silber und erbitte nach Empfang Quittung.“ Nachdem der klägerische Anwalt am 5. Februar die verlangte Quittung der Beklagten zugestellt hatte, schrieb ihm dieselbe am 6. Februar: „Hiemit teile ich Ihnen mit, daß ich die Zahlung von 2057 Fr. 05 Cts., welche Summe das außerordentliche Kantonsgericht

in Sachen gegen Frauen Rist und Kilchmann diesen gesprochen hat, nicht als eine freiwillige geleistet, sondern um der Betreibung zuvorzukommen, welche Sie in Ihren Briefen vom 1. und 2. Februar angedroht haben. Gegen fragliches Urteil wird Kassations¬ beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eventuell dann der Zahlung Betrag zurückverlangt. Achtungsvoll zeichnet Witwe Ursula Schlegel=Lendi.“ Hierauf antwortete der klägerische Anwalt am 7. Februar: „In Bestätigung Ihrer heutigen Zuschrift in Sachen Frauen Rist und Kilchmann bedaure ich, Ihren nach¬ träglichen Versuch, die durch Zahlung 2c. geleistete vollständige Anerkennung des zweiten kantonsgerichtlichen Urteils rückgängig zu machen, energisch zurückweisen zu müssen.“

4. Aus diesen Tatsachen und insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 6. Februar, in welchem die Ermäch¬ tigung des Lehrer Müller, für die Beklagte zu handeln, still¬ schweigend anerkannt ist, geht hervor, daß die Beklagte die Zahlung, zu welcher sie durch das Urteil des außerordentlichen Kantonsgerichtes verpflichtet worden war, vorbehaltlos geleistet hat; ferner geht daraus hervor, daß die Zahlung auch eine frei¬ willige war. Die Beklagte behauptet allerdings in ihrem Schrei¬ ben vom 6. Februar das Gegenteil, führt aber diesfalls nur an, daß sie einer Betreibung habe zuvorkommen wollen, welche ihr durch die Schreiben des Dr. Janggen vom 1. und 2. Februar angedroht worden sei; eine solche Androhung enthalten jedoch diese beiden Schreiben nicht, und selbst wenn die Klägerschaft mit Betreibung gedroht hätte, wäre darin noch kein Zwang zur Zahlung zu erblicken. Der Beklagten stand offen, die Sistierung des Vollzuges zu begehren, und erst wenn diese nicht erteilt und die Betreibung durchgeführt worden wäre, hätte ein Zwang zur Zahlung stattgefunden. Erscheint aber die Zahlung als freiwillig und vorbehaltlos geleistet, so muß darin eine Anerkennung der durch das Urteil ausgesprochenen Schuld erblickt werden; diese Anerkennung konnte, nachdem sie einmal erfolgt war, nicht mehr durch einseitigen Willensakt des Anerkennenden rückgängig gemacht werden. Eine nachträgliche Anfechtung wäre nur insoweit statt¬ haft, als sich dieselbe auf einen der Anerkennung anhaftenden Willensmangel, wie Irrtum oder Furcht (Art. 18 u. ff. O.=R.) stützen würde. Eine derartige Anfechtung hat die Beklagte nicht versucht. Mit der erfolgten rechtsgültigen Anerkennung des Urteils ist nun aber selbstverständlich auch jede Möglichkeit, durch Ein¬ legung eines Rechtsmittels eine Abänderung desselben zu bewirken, ausgeschlossen. Es kann daher auf das vorliegende Kassations¬ begehren nicht eingetreten werden.

5. Bemerkt mag übrigens werden, daß das Kassationsbegehren auch aus materiellen Gründen abgewiesen werden müßte; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Schuld des A. Lendi ur¬ rünglich eine rein familienrechtliche war, bestehend in der Ver¬ pflichtung zur Herausgabe des Frauenvermögens, soweit dasselbe durch Erbgang nicht auf ihn selbst übergegangen war. Eine Um¬ wandlung dieser familienrechtlichen Schuld in eine obligationen¬ rechtliche hat nun aber nicht stattgefunden. Für eine solche An¬ nahme gewähren die Akten keinen Anhaltspunkt; insbesondere sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergäbe, daß die Verpflichtung zur Herausgabe des Frauengutes etwa in eine Darlehensschuld umgewandelt worden sei. Wenn sodann das Kassationsgericht eine Novation durch Wechsel in der Person des Gläubigers angenommen hat, indem es ausführte, Lendi sei mit dem Tode der Erblasserin Schuldner der gesamten Erbmasse ge¬ worden und durch den Teilungsakt vom 8. Juni 1881 seien an deren Stelle die einzelnen Erben getreten, so ist dagegen zu bemerken, daß nach st. gallischem Erbrecht die einzelnen Erben und nicht etwa die Erbschaft als selbständiges Rechtssubjekt in die Rechte des Erblassers suecedieren, so daß also nach dem er¬ wähnten Teilungsakt eine Neuerung im Sinne des dritten Ab¬ satzes von Art. 142 O.=R. nicht bewirkt wurde. Überdies könnte hinsichtlich dieser Frage von einer Verletzung des Bundesrechtes jedenfalls nicht gesprochen werden. Die streitige Schuld war also eine solche aus Familienrecht geblieben, und wurde somit gemäß Art. 76 und 146 Abs. 3 O.=R. vom außerordentlichen Kantons¬ gericht mit Recht ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf die Kassationsbeschwerde nicht eingetreten.