Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Den zwischen der Stützmauer der neuen Straßenanlage und Brunners Haus entstehenden Hohlraum bis auf Sockelhöhe aus¬ zufüllen und die Oberfläche dieser Ausfüllung zu pflästern.
E. 2 Die vier Kellerlichter in der Façade gemäß Detailplan aufzumauern und mit eisernen Gittern abzudecken.
E. 3 Einen neuen Sockel aus Cement (42 Centimeter hoch) zu erstellen.
E. 4 Den Haupteingang in das Haus von der neuen Straße her, gemäß Plan, zu erstellen, wobei die Niveaudifferenz zwischen Straße und Hausgang mittelst zwei Tritten überwunden und die bisher vorhandenen Lichtöffnungen unter den Tritten durch zwei Glasplatten ersetzt werden sollten.
E. 5 Das Quantitativ der Entschädigungsforderung anbetreffend, ist ohne weiteres dem Urteilsantrage der Instruktionskommission beizutreten. Die bundesgerichtlichen Experten haben in ihrem Gutachten überzeugend nachgewiesen, daß die Nachteile, welche der
Liegenschaft des Brunner=Wohler durch die Veränderung der Neu¬ stadtstraße erwachsen, im Minimum auf den geforderten Betrag von 6000 Fr. angeschlagen werden müssen.
E. 6 Was die übrigen Leistungen anbetrifft, zu denen die Central¬
bahngesellschaft im Urteilsantrag verpflichtet worden ist, so hat
sich die letztere heute darüber beschwert, daß die Instruktions¬
kommission ultra petita partium gegangen sei. Diesfalls ist zu¬
bemerken: In Dispositiv 1 a hat die Instruktionskommission, ge¬
stützt auf die sachgemäßen Ausführungen der Experten, die Bahn¬
gesellschaft verpflichtet, die vertraglich übernommene Leistung,
bestehend in der Ausfüllung des Hohlraumes zwischen der Stütz¬
mauer und dem Hause, unter Vorsorge für Drainierung auszu¬
führen. Da diese letztere Verpflichtung im Schatzungsentscheide
nicht enthalten ist, und Brunner=Wohler gegen denselben nicht
rekurriert hat, kann allerdings der Urteilsantrag in diesem Punkte
nicht aufrecht erhalten werden. Es ist also an Stelle des Disposi¬
tiv 1 a des Urteilsantrages einfach der Entscheid der Schatzungs¬
kommission zu bestätigen. Wenn sodann die Bahngesellschaft im
weitern hervorgehoben hat, daß auch Dispositiv 2 des Urteilsan¬
trages dem Entscheid der Schatzungskommission nicht entspreche,
so ist dagegen zu bemerken, daß in diesem Punkte von der Be¬
stätigung des Schatzungsentscheides schon deswegen keine Rede
sein kann, weil heute keine Partei mehr verlangt, daß Dispositiv 2
des Schatzungsentscheides bestätigt werde. Es fragt sich nur noch,
ob gemäß dem Begehren des Expropriaten die Bahngesellschaft
zu den im Urteilsantrag vorgeschlagenen Leistungen verpflichtet
werde, oder ob dem Antrag der Bahngesellschaft auf gänzliche
Liberierung von denselben zu folgen sei. In dieser Beziehung ist
jedoch den Ausführungen der Instruktionskommission beizupflichten
und dem Antrage derselben gemäß zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil
erhoben, mit der Abänderung, daß in Dispositiv 1 a desselben
die Worte „unter Vorsorge für Drainierung“ gestrichen werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
137. Urteil vom 10. Oktober 1895 in Sachen Centralbahn gegen Brunner=Wohler. A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
1. Die schweizerische Centralbahngesellschaft hat
a. Den Hofraum zwischen der Stützmauer für die neue Straßen¬ anlage und Brunners Haus bis zur Sockelhöhe unter Vorsorge für Drainierung, auszufüllen, und die Oberfläche dieser Aus¬ füllung zu pflästern.
b. Die vier Kellerlichter in der Façade gemäß Detailplan auf¬ zumauern und mit eisernen Gittern abzudecken.
c. Einen neuen Sockel aus Cement (42 Centimeter hoch) zu erstellen.
d. Den Haupteingang in das Haus von der neuen Straße her gemäß Plan (Schnitt C—D) zu erstellen. Dabei wird die Niveaudifferenz zwischen Straße und Hausgang mittelst zwei Tritten überwunden und werden die früher bestandenen Licht¬ öffnungen unter den Tritten durch zwei Glasplatten ersetzt.
e. Auch die nötigen Vorrichtungen für ungehemmten Abfluß zu treffen.
2. Sie hat ferner, unter Vorbehalt einer Verständigung zwischen den Parteien über die Einzelheiten der Ausführung:
a. Den Garten gegen die Straße mit einem hübschen Thore abzuschließen und eine bequeme Verbindungstreppe mit dem Garten zu erstellen.
b. Auf der Grenze des Gartens gegen Süden hin eine 60 Centimeter dicke Mauer zu erstellen, in der Höhe des bisherigen Sockels, und mit einem eisernen Geländer darauf.
c. Auf der Gartenseite des Hauses größere Kellerfenster zu erstellen. Sollte eine Verständigung unter den Parteien über die Aus¬ führung dieser Arbeiten nicht zu Stande kommen, so ist auf Verlangen der einen oder andern Partei an deren Stelle ein Ent¬ gelt von 2000 Fr. zu setzen.
3. Die Centralbahngesellschaft hat überdies an Brunner=Wohler einen Schadenersatz im Betrage von 6000 Fr. zu bezahlen, nebst Zins zu 5% vom Tage der Inangriffnahme des Straßenbaues bei der Liegenschaft des Expropriaten an.
4. Die Instruktionskosten im Betrage von 335 Fr. 85 Cts. werden der Bahngesellschaft auferlegt und es hat dieselbe überdem den Expropriaten außerrechtlich mit 80 Fr. zu entschädigen. B. Dieser Urteilsantrag wurde vom Expropriaten ange¬ nommen, nicht dagegen von der Bahngesellschaft. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Centralbahn, in Abweichung vom Urteilsantrag ihre Rekursanträge gutzuheißen, unter Kostenfolge für den Expropriaten. Der Anwalt des Expropriaten beantragt dagegen, den Urteils¬ antrag zum Urteil zu erheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. J. Brunner=Wohler ist Eigentümer eines Wohnhauses in der Neustadt Luzern. Dasselbe ist an der auf Grund des Stadt¬ bauplanes erstellten Neustadtstraße gelegen. Im Parterre befindet sich eine Wirtschaft, mit Eingang von der Neustadtstraße her. Infolge der Umbaute des Bahnhofes Luzern wurde die Neustadt¬ straße samt dem Trottoir bei Brunner=Wohlers Haus im Durch¬ schnitt um 1,72 ½ Meter erhöht, ohne daß jedoch hiebei der Grund und Boden desselben in Anspruch genommen wurde. Brunner=Wohler verlangte mit Eingabe vom 15. Januar 1893, daß für bequemen Zugang zum Hause, für eine Zufahrt zum Hof, für gehörigen Wasserablauf, sowie für Zutritt von Luft und Licht gesorgt werde; zudem behielt er sich vor, eine angemessene Schadenersatzforderung für Minderwert seiner Liegenschaft geltend zu machen. Diese bezifferte er in seiner Eingabe vom 15. Oktober 1894 auf 6000 Fr. Bei Anlaß der Augenscheinsverhandlung vor Schätzungs¬ kommission verpflichtete sich die schweizerische Centralbahngesell¬ schaft, folgende Arbeiten auf ihre Kosten auszuführen:
1. Den zwischen der Stützmauer der neuen Straßenanlage und Brunners Haus entstehenden Hohlraum bis auf Sockelhöhe aus¬ zufüllen und die Oberfläche dieser Ausfüllung zu pflästern.
2. Die vier Kellerlichter in der Façade gemäß Detailplan aufzumauern und mit eisernen Gittern abzudecken.
3. Einen neuen Sockel aus Cement (42 Centimeter hoch) zu erstellen.
4. Den Haupteingang in das Haus von der neuen Straße her, gemäß Plan, zu erstellen, wobei die Niveaudifferenz zwischen Straße und Hausgang mittelst zwei Tritten überwunden und die bisher vorhandenen Lichtöffnungen unter den Tritten durch zwei Glasplatten ersetzt werden sollten.
5. Die nötigen Vorrichtungen für ungehemmten Wasserabfluß zu treffen. Im weitern hatte Brunner=Wohler bei dieser Augenscheins¬ verhandlung verlangt:
1. Die Erstellung einer 60 Centimeter dicken Mauer auf der Grenze zwischen dem Eigentum der Litiganten gegen Süden hin, in der Höhe des bisherigen Sockels, mit einem eisernen Geländer darauf.
2. Die Ausfüllung auch des zwischen dieser Mauer und der südlichen Giebelseite seines Hauses liegenden Raumes bis an die hintere Grenzlinie, und in der Höhe des bisherigen Sockels, sowie die Erstellung eines neuen Sockels in gleicher Höhe wie gegen die Neustadtstraße hin (42 Centimeter).
3. Die Aufmauerung der vorhandenen drei Kellerlichter und die Anbringung der nötigen Schutzvorrichtungen für dieselben (Ab¬ deckung mit eisernen Gittern).
4. Herstellung der Verbindungen zwischen der neuen Straße
und seinem Garten und zwischen diesem und dem hinterhalb seines Hauses gelegenen Raum mittelst Treppen von vier Tritten.
5. Die Hebung des bestehenden Portals auf das neue Niveau des Gartens. Gegenüber diesem Begehren erklärte der Vertreter der Central¬ bahngefellschaft, daß diese lediglich die erforderliche Treppe für die Verbindung zwischen der neuen Straße und dem Garten Brunners erstellen werde, gegen alle weitern Begehren jedoch protestiere. Ebenso bestritt er die Entschädigungsforderung wegen eintretenden Minderwertes der Liegenschaft.
2. Die Schatzungskommission konstatierte, daß die Verbindungs¬ verhältnisse zwischen der Liegenschaft Brunner=Wohlers und der öffentlichen Straße bisher normale und unbeschwerliche gewesen seien, infolge der durch die Bahnumbaute verursachten Anderung dieser Straße aber gänzlich unterbrochen werden, und daß dieses die Erstellung neuer Einrichtungen erfordere. Sie behaftete daher nicht nur die Centralbahngesellschaft bei ihren oben erwähnten Zugeständnissen, sondern verpflichtete sie auch, die übrigen, von Brunner=Wohler verlangten baulichen Veränderungen auf ihre Kosten auszuführen. Dagegen wies sie dessen Entschädigungs¬ begehren wegen Minderwertes als ein grundsätzlich unzulässiges ab, da Brunner=Wohler keine Rechte an die Bahngesellschaft ab¬ zutreten habe, und somit der erforderliche kaufale Zusammenhang zwischen dem eintretenden Schaden und einer Rechtsenteignung¬ nicht vorhanden sei. In eventueller Schätzung taxierte sie den in¬ folge der Straßenerhöhung eintretenden Minderwert auf 5000 Fr.
3. Gegen diesen Entscheid rekurrierten beide Parteien an das Bundesgericht. Brunner=Wohler beantragte, die Central¬ bahn sei zu verpflichten, ihm „6000 Fr. Entschädigung nebst Zins zu 5% seit Inangriffnahme zu bezahlen,“ und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Behauptung, Brunner¬ Wohler habe infolge der Bahnbaute keine Privatrechte abzutreten, sei unrichtig. Die Centralbahn habe sich genötigt gefunden, von dem neuen Trottoir aus auf dem Grund und Boden Brunner¬ Wohlers eine Treppe von 9 Stufen in die Gartenwirtschaft des¬ selben anzulegen; damit greife sie direkt in sein Eigentum ein. Indem nun die Bahngesellschaft eine Anlage mache, die sie nötige, das Eigentum des Rekurrenten anzugreifen, verletze sie eben ein Privatrecht und werde ersatzpflichtig. Sodann wird namentlich her¬ vorgehoben, daß für die Neustadt ein Stadtbauplan bestehe, der das Niveau der Neustadtstraße auf deren bisherige Höhe bestimme. Durch die Bahnbaute werde das bauplanmäßige Niveau der Straße, gemäß welchem das Haus des Brunner=Wohler gebaut worden sei, verändert. Das Baugesetz binde aber nicht nur die Eigentümer, sondern auch die Stadt. Die Bahnbaute bedinge also auch in dieser Hinsicht einen Eingriff in das gesetzliche Recht der letztern und mache die Bahngesellschaft ersatzpflichtig. Die Centralbahn beantragte, sie sei von der Verpflichtung zu Vornahme der Arbeiten, welche sie nicht freiwillig übernommen hatte, zu befreien; es sei das Entschädigungsbegehren des Brunner¬ Wohler gemäß dem Entscheid der Schatzungskommission abzu¬ weisen, eventuell sei die Entschädigungssumme auf höchstens 500 Fr. anzusetzen. Sie bestritt, daß hier ein Fall vorliege, der unter Art. 6 des Expropriationsgesetzes falle. Brunner=Wohler habe kein Land zu der Straßenkorrektion abzutreten; er habe auch durchaus kein Privatrecht auf die öffentliche Straße. So gut diese Straße ohne weiteres von der Gemeinde Luzern korrigiert werden könnte, ohne daß diese irgendwie entschädigungspflichtig, oder auch nur verpflichtet wäre, dem Reklamanten neue Zugänge zu erstellen, ebensogut könne dies nun auch durch die schweizerische Centralbahn geschehen, die hiezu infolge des Begehrens der Gemeinde Luzern verpflichtet worden sei.
4. Die Entschädigungsforderung Brunner=Wohlers gründet sich darauf, daß seine Liegenschaft eine erhebliche Wertverminderung durch die Veränderung des Niveau und der Richtung der angren¬ zenden Neustadtstraße erlitten habe. Nun besteht darüber kein Zweifel, daß die Tatsache eines bloß faktischen Nachteils zu einer derartigen Forderung nicht genügt, sondern eine Entschädigung auf dem Wege des Expropriationsprozesses nur gewährt werden kann, wenn die Nachteile in Verbindung mit einer Abtretung von Rechten eintreten, zu der der Eigentümer infolge der Bahnbaute gezwungen worden ist. Ein derartiger Eingriff in das Eigentums¬ recht des Expropriaten liegt hier vor. Die Experten erklären näm¬ lich auf Seiten 2 und 3 der Expertise unter anderm folgendes:
„Der Sockel des Hauses besteht nur aus Sandstein und die „Überdeckung der Kellerräume nur aus hölzernen Balken mit „hölzernen Zwischenböden u. s. w. Solche Konstruktionen, die an „und für sich nicht zu den guten gehören, halten auf längere „Zeit nur da, wo sie vor jeder eindringenden Feuchtigkeit mög¬ „lichst geschützt sind. Das war bei den alten Straßenniveaux der „Fall. Sockel und Balkenlage lagen höher als der äußere Boden „und das Tagwasser hatte vom Hause weg gegen die Straße zu „genügenden und freien Abfluß. Bei den neuen Verhältnissen ist „dies ganz anders. Das Straßenniveau ist überall höher als Sockel und Balkenlage. Es reicht an einer Gebäudeecke bis fast „auf die Höhe des Fensterbankes im Erdgeschoß. Auch die gemäß Verständigung zwischen den beiden Parteien erstellte Auffüllung „zwischen Haus und Straße reicht über den Sandsteinsockel und „die innere Holzbalkenlage empor. Die Folge dieser veränderten „Niveaux wird nun die sein, daß der jetzt unter die Erde „vergrabene Sandsteinsockel die Feuchtigkeit, welche sich in der „Erde befindet, wie ein Schwamm aufzieht und nach innen und „also auch auf die hölzerne Balkenlage und die hölzernen Böden „weiter leitet. In verhältnismäßig kurzer Zeit müssen die Holz¬ „konstruktionen durch Fäulnis, Schwamm u. s. w. zu Grunde „gehen und es werden dann weittragende teure konstruktive Um¬ „änderungen die Folge sein.“ Es handelt sich also hier nicht nur um den Verlust bisher bestandener faktischer Vorteile, sondern um einen Eingriff in die Substanz des Eigentums des Ex¬ propriaten, also in das Eigentumsrecht desselben. Denn die Holz¬ konstruktionen werden in kurzer Zeit zerstört, zu Grunde gehen, und es werden dann weittragende, teure konstruktive Veränderungen die Folge sein. Allerdings wird dieser Zustand noch gefördert durch die Ausfüllung zwischen Haus und Straße, welche nach der Verständigung unter den Parteien stattzufinden hat. Allein das ist nur ein nebensächlicher Faktor; die Hauptursache liegt in der Erhöhung des Straßenniveau über den Sockel und die Balken¬ lage hinaus. Daß eine solche Veränderung einer öffentlichen Straße mit Eingriff in die Substanz des benachbarten Eigentums unter das eidgenössische Expropriationsgesetz fällt, mit der Pflicht zum Schadenersatz, hat das Bundesgericht bereits früher expressis verbis erklärt (Entscheid in Sachen Glenk gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche Sammlung VII, S. 527 Erw. 4; vrgl. auch Amtliche Sammlung IV, S. 72 Erw. 3). Es ist also dem Erpropriaten vorab derjenige Schaden beziehungsweise derjenige Kostenaufwand zu ersetzen, der nötig ist, um jenem mit Sicher¬ heit drohenden Schaden entgegenzutreten. Das Bundesgericht hat aber auch schon zu verschiedenen Malen ausgesprochen, daß wenn die Veränderung einer öffentlichen Straße eine Enteignung not¬ wendig macht, dann überhaupt jeder Schaden zu ersetzen ist, der mit der Enteignung und deren Zwecken in kausalem Zusammen¬ hang steht. Hier findet die Enteignung statt zu Gunsten der schweizerischen Centralbahn und sie mußte stattfinden, weil der Eingriff in das Eigentum des Expropriaten von der Höherlegung der Straße, welche wiederum eine Folge der Höherlage der Bahn war, unzertrennlich war, weil also ohne diesen Eingriff die Höher¬ egung nicht möglich gewesen wäre. Es hat salso die schweizerische Centralbahn allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Expropriaten durch diese, nur durch die Schädigung seines Eigentums ermög lichte Straßenkorrektion entstanden ist (vrgl. Urteil des Bundes¬ gerichtes in Sachen Herber gegen schweizerische Centralbahn vom
13. Juni 1895, auch Urteil des Reichsgerichtes vom 21. Oktober 1890 bei Seuffert, 46—195). Unter diesen Gesichtspunkt fallen aber alle im Instruktionsantrage angeführten Leistungen mit Ausnahme der vom Expropriaten nicht verlangten Drainierung. Dagegen ändert es nichts, daß der Expropriat diesen Faktor der entstehenden Fäulnis nicht speziell aufgezählt hat zur Begrün¬ dung seiner Gesamtschadensforderung von 6000 Fr. Er hat zu deren Nachweis sich auf Expertise berufen und Sache der Ex¬ perten war es, zu prüfen, ob und welche einzelne Umstände die Forderung begründen. Aus ihrem Gutachten ergibt sich, daß die Entschädigung von 6000 Fr., verlangt für alle Schadensmomente möglicherweise nicht einmal hinreichen wird, um den aus der Fäulnis speziell entstehenden Schaden beziehungsweise den zu dessen Abwendung nötigen Aufwand zu decken, da die Ursache derselben eine bleibende ist.
5. Das Quantitativ der Entschädigungsforderung anbetreffend, ist ohne weiteres dem Urteilsantrage der Instruktionskommission beizutreten. Die bundesgerichtlichen Experten haben in ihrem Gutachten überzeugend nachgewiesen, daß die Nachteile, welche der
Liegenschaft des Brunner=Wohler durch die Veränderung der Neu¬ stadtstraße erwachsen, im Minimum auf den geforderten Betrag von 6000 Fr. angeschlagen werden müssen.
6. Was die übrigen Leistungen anbetrifft, zu denen die Central¬ bahngesellschaft im Urteilsantrag verpflichtet worden ist, so hat sich die letztere heute darüber beschwert, daß die Instruktions¬ kommission ultra petita partium gegangen sei. Diesfalls ist zu¬ bemerken: In Dispositiv 1 a hat die Instruktionskommission, ge¬ stützt auf die sachgemäßen Ausführungen der Experten, die Bahn¬ gesellschaft verpflichtet, die vertraglich übernommene Leistung, bestehend in der Ausfüllung des Hohlraumes zwischen der Stütz¬ mauer und dem Hause, unter Vorsorge für Drainierung auszu¬ führen. Da diese letztere Verpflichtung im Schatzungsentscheide nicht enthalten ist, und Brunner=Wohler gegen denselben nicht rekurriert hat, kann allerdings der Urteilsantrag in diesem Punkte nicht aufrecht erhalten werden. Es ist also an Stelle des Disposi¬ tiv 1 a des Urteilsantrages einfach der Entscheid der Schatzungs¬ kommission zu bestätigen. Wenn sodann die Bahngesellschaft im weitern hervorgehoben hat, daß auch Dispositiv 2 des Urteilsan¬ trages dem Entscheid der Schatzungskommission nicht entspreche, so ist dagegen zu bemerken, daß in diesem Punkte von der Be¬ stätigung des Schatzungsentscheides schon deswegen keine Rede sein kann, weil heute keine Partei mehr verlangt, daß Dispositiv 2 des Schatzungsentscheides bestätigt werde. Es fragt sich nur noch, ob gemäß dem Begehren des Expropriaten die Bahngesellschaft zu den im Urteilsantrag vorgeschlagenen Leistungen verpflichtet werde, oder ob dem Antrag der Bahngesellschaft auf gänzliche Liberierung von denselben zu folgen sei. In dieser Beziehung ist jedoch den Ausführungen der Instruktionskommission beizupflichten und dem Antrage derselben gemäß zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird zum Urteil erhoben, mit der Abänderung, daß in Dispositiv 1 a desselben die Worte „unter Vorsorge für Drainierung“ gestrichen werden.