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20_I_857

BGE 20 I 857

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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132. Urteil vom 19. Oktober 1894 in Sachen Cement= und Gypsfabrik Solothurn gegen Massonet & Cie. A. Mit Urteil vom 24. Juli 1894 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte Cement= und Gyps¬ fabrik Solothurn ist gehalten, an die Kläger außer den aner¬ kannten 613 Fr. 77 Cts. noch ferner 1292 Fr. 32 Cts. mit Zins à 6 % seit 15. November 1891 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte und Widerklägerin die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das¬ selbe in dem Sinne abzuändern, daß die Klage in allen Teilen abgewiesen und die Widerklage in vollem Umfange gutgeheißen werde, eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung der Klage und materieller Be¬ handlung und Erledigung der Widerklage an das kantonale Ober¬ gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Klage vom 4. August 1892 forderte die klägerische Firma von der Beklagten Zahlung von 1928 Fr. 80 Cts. für Warenlieferung. Die Beklagte anerkannte in ihrer Antwortschrift von dem eingeklagten Betrage 613 Fr. 77 Cts. nebst Zins seit

15. November 1891 à 6 %, unter Vorbehalt der in der Wider¬ klage geforderten Posten. Mit der Widerklage stellte sie die Rechtsbegehren, es solle erkannt werden, daß Beklagte zur An¬ nahme der von der Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten sei; ferner habe Klägerin und Widerbeklagte ihr zu vergüten für Frachtauslagen, Lagerspesen u. s. w. 1627 Fr. 88 Cts., sowie für eine von der Beklagten und Widerklägerin ihrem Kontra¬ henten gegenüber geschuldete Entschädigung 403 Fr. 53 Cts., alles mit Zins zu 6 % vom Tage der Widerklage an; dabei wird nochmals bemerkt, die Forderung der Widerbeklagten von 613 Fr. 77 Cts. werde nebst Zins ohne weiteres anerkannt.

2. Die Hauptklage erreicht den für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert, wie Rekurrent selber zu¬

gibt, nicht; da indessen Hauptklage und Widerklage einander aus¬ schließen, wäre die Berufung dennoch bezüglich beider Klagen zulässig, wenn die Zuständigkeit des Bundesgerichtes auch nur für die Widerklage begründet wäre. Dies trifft nun aber eben¬ falls nicht zu. Zunächst kann das erste Widerklagsbegehren, es solle erkannt werden, daß Beklagte zur Annahme der von der Klägerin gelieferten Ware nicht verhalten sei, bei der Bemessung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, da es nicht als ein selbständiges Widerklagsbegehren, sondern lediglich als Begehren um Abweisung der Klage erscheint. Die Forderung auf Rückver¬ gütung von Frachtauslagen, Lagerspesen u. dgl., sowie der von der Widerklägerin zu bezahlenden Entschädigung an eine dritte Firma sodann beträgt allerdings 2031 Fr. 41 Cts.; allein die Widerklägerin hat dabei ausdrücklich bemerkt, daß sie die klägerische Forderung von 613 Fr. 77 Cts. ohne weiteres anerkenne, so daß demnach ihr Antrag nicht auf Verurteilung der Widerbe¬ klagten zu 2031 Fr. 41 Cts., sondern zu 1417 Fr. 64 Cts. geht; es bleibt hienach auch die Widerklage unter dem erforderlichen Streitwert und muß daher die Berufung auf Grund von Art. 59 O.=G. als unzulässig erklärt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Iukompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.