Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100. Urteil vom 22. September 1894 in Sachen Weißer gegen Rund. A. Durch Urteil vom 25. Juni 1894 hat das Appellations¬ gericht von Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Ur¬ teil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil lautete: Es wird die Forderung des Beklagten an den Kläger gemäß Betreibung Nr. 12,182 vom 23. Februar 1894, soweit sie 2611 Fr. 07 Cts. und Zins zu 5 % seit 1. Januar 1894 übersteigt, aberkannt. Das weitere Rechtsbegehren des Klägers wird abgewiesen. B. Gegen ersteres Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht, indem er beantragte, es sei der Beklagte prinzipiell für den Schaden haftbar zu erklären, welcher dem Kläger infolge Lieferung von Lampen an seine Konkurrenz seit
26. November 1892, eventuell seit 1. Juni 1893 bis zur Zeit der Anhebung der Klage, 24. März 1894, entstanden sei. Ferner sei den vom Kläger behufs Feststellung dieses Schadens gestellten Beweisanträgen gemäß Art. 82 O.=G. Folge zu geben, und die zuzusprechende Schadenersatzsumme mit der anerkannten Forderung von 2711 Fr. 07 Cts. samt Zins zu verrechnen, letztere dem¬ gemäß ganz oder teilweise abzuerkennen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im November 1892 übertrug die Firma Welsbach & Williams in Wien, welche damals das Patent des Dr. C. Auer für Gasglühlicht exploitierte, den Alleinverkauf ihrer Artikel bis auf weiteres dem heutigen Kläger B. Weißer in Basel, wogegen dieser sich verpflichtete, alle auf das Gasglühlicht bezüglichen Ar¬ tikel und Glaswaren von der genannten Firma zu beziehen und außerhalb Basels nichts zu verkaufen. Laut Cirkular vom Juni 1893 ging dann die Firma Welsbach & Williams mit allen Aktiven in das Eigentum der neugegründeten „Österreichischen Gasglühlicht=Aktiengesellschaft“ über. Letztere errichtete darauf un¬ term 1. Juli gleichen Jahres in Zürich eine Centralstelle für den Betrieb ihrer Fabrikate und ernannte den heutigen Beklagten B. Rund zu ihrem dortigen Generalrepräsentanten, der alle ge¬
troffenen Vereinbarungen mit Rechten und Pflichten übernahm immerhin sollten die Zahlungen für die von genannter Gesell¬ schaft bis 30. Juni 1893 gelieferten Waren direkt an die Gesell¬ schaft geleistet werden. Unterm 27. Juli 1893 kam dann zwischen Kläger und Beklagten eine Übereinkunft zu Stande, deren wesent¬ liche Bestimmungen dahin gingen: Der Generalrepräsentant B. Rund trat dem Kläger Weißer gegenüber in alle Verbindlich¬ keiten der Österreichischen Gasglühlicht=Aktiengesellschaft ein, so daß letzterm gegen diese Firma keinerlei Ansprüche mehr zustan¬ den. Weißer erhielt bis auf weiteres den ausschließlichen Vertrieb des Gasglühlichtes für die Stadt Basel, Liestal und Rheinfelden und verpflichtete sich, die bezüglichen Artikel ausschließlich von der Generalrepräsentanz der genannten Gesellschaft zu beziehen, welche ihrerseits Lieferung zu bestimmten Preisen zusagte, u. s. w. Mit Schreiben vom 8. August 1893 teilte sodann der Direktor der gleichen Gesellschaft dem heutigen Kläger mit, daß dessen Ver¬ tragsverhältnis zur Gesellschaft laut deren Übereinkunft mit Rund nur im Einverständnis mit genanntem Direktor gekündet werden dürfe. Unterm 12. August 1893 richtete Weißer ein Schreiben an die Zürcher Generalrepräsentanz, worin er sich darüber be¬ klagte, es werde in seiner nächsten Nachbarschaft Gasglühlicht zu jedem Preis verkauft; das Licht sei das Gleiche wie aus Wien und er könne nicht herausbringen, wo es herkomme, u. s. w. Zugleich bat er um Untersuchung der Sache. Unterm 17. August 1893 antwortete die Direktion der Gesellschaft, es werde dortseits mit der Abgabe von Lampen und Glühkörpern so strenge verfah¬ ren, daß es ihr unmöglich erscheine, daß Lampen auf legalem Wege an die Konkurrenz des Weißer gelangt sein könnten. Am
14. September 1893 stellte die Gasglühlicht=Aktiengesellschaft dem Weißer für bis 1. Juli gleichen Jahres gelieferte Waren Rech¬ nung, die zu ihren Gunsten einen Saldo von 1337 Fl. 15 Kr. österreichischer Währung aufwies. Unterm 25. gleichen Monats erklärte B. Weißer, obigen Saldo als richtig befunden zu haben; im gleichen Schreiben machte er die Gesellschaft darauf auf¬ merksam, seine Konkurrenz habe 3000 Glühkörper von Wien mitgebracht und lache die offiziellen Vertreter einfach aus. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1893 teilte sodann B. Rund dem Weißer mit, er habe aus einer offiziellen Liste der Gasglühlicht¬ Aktiengesellschaft entnommen, daß diese unter andern auch an die Basler Firma G. Kiefer & Cie. direkt mehrere hundert Lampen geliefert habe; wenn von solchen Firmen Bestellungen einlaufen sollten, so werde er sie, falls alle Garantien für Preishaltung, rc. geboten seien, nicht zurückweisen können. Unterm 2. Oktober 1893 drohte hierauf Weißer dem Rund, er werde gegenüber direkten Lieferungen an Basler Häuser in Wien vorstellig werden. Seiner¬ seits beharrte Rund unterm 7. gleichen Monats auf dem Inhalt seines Schreibens vom 1., und erklärte dann wieder unterm
20. Oktober 1893 ausdrücklich, er werde einigen Basler Firmen liefern, die schon früher direkte Kunden des Wiener Hauses waren. Diese Erklärung wurde mit Schreiben Runds vom
21. Oktober bestätigt. Mit Schreiben vom gleichen Datum erwi¬ derte Weißer, daß er die von Rund in Aussicht gestellte Lieferung von Gasglühlicht an andere Basler Installateure als Vertrags¬ bruch betrachte, für welchen er ihn verantwortlich machen werde, nachdem er sich vorerst in dieser Sache nach Wien gewendet. Unterm 12. Dezember 1893 teilte die Österreichische Gasglühlicht¬ Aktiengesellschaft dem Weißer unter Bezugnahme auf die Faktur vom 14. September gleichen Jahres mit, sie habe ihr Guthaben von 1337 Fl. 15 Kr. per 30. dieses Monats auf ihn entnom¬ men. Weißer antwortete hierauf unterm 14. gleichen Monats, indem er bat, nicht auf ihn abzugeben, er werde nach Neujahr direkt durch den Basler Bankverein regulieren. In der Folge zeigte die mehrgenannte Gesellschaft unterm 3. Januar 1894 dem Weißer an, sie habe ihre obgenannte Forderung an ihn dem Rund abgetreten; dieser verlangte darauf unterm 6. gleichen Monats Bezahlung des betreffenden Betrages sowie weiterer 259 Fr. 75 Cts. für bei ihm bezogene Waren. Von letzterem Betrag anerkannte Weißer nur 232 Fr. als an Rund geschuldet an und setzte letzteren davon in Kenninis. Nachdem Rund unter¬ dessen eine Bestellung Weißers vom 15. Dezember 1893 betref¬ fend 100 Glühlampen unausgeführt gelassen hatte, und Reklama¬ tionen in Wien erfolglos geblieben waren, teilte Rund schließlich unterm 17. Januar 1894 dem Weißer mit, daß das Überein¬ kommen vom 27. Juli 1893 als erloschen zu betrachten sei und
die Vertretung für das Auerlicht ihm, dem Weißer, nicht mehr zustehe. Rund leitete darauf für die Beträge von 232 Fr. nebst Zins à 5 % seit 30. Dezember 1893, und 1337 Fl. 15. Kr. öster¬ reichischer Währung, umgerechnet in 2941 Fr. 73 Cts. nebst Zins à 5 % seit 1. Juli 1893, gegen B. Weißer Betreibung ein gegen welche jedoch letzterer Rechtsvorschlag erhob. Als sodann provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde, klagte Weißer gemäß Art. 83 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auf Aberkennung der Forderung von 2941 Fr. 73 Cts., unter Kostenfolge. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und Anerkennung seiner Forderung im Betrage von 1337.15 à 202.76 Fl. ö. W. 2711 Fr. 07 Cts., unter Kostenfolge. Es ergingen sodann die sub Fakt. A erwähnten Urteile, von denen dasjenige der Vorinstanz im wesentlichen wie folgt moti¬ viert ist: Die erste Instanz habe in zutreffender Weise in der vorbehaltlosen Schuldanerkennung des Klägers vom 14. Dezember 1893 den Verzicht auf eine Entschädigungsforderung wegen Liefe¬ rung von Waren an Konkurrenten erblickt. Es unterliege keinem Zweifel, daß Kläger schon seit längerer Zeit, des Bestimmtesten jedenfalls durch die eigene Mitteilung des Beklagten vom 20. Ok¬ tober 1893, von der Tatsache Kenntnis hatte, daß auch andere (Basler=)Firmen von dem Beklagten und der hinter ihm stehenden Gesellschaft bedient wurden. Wenn er dennoch im Dezember dem ihm zugestellten Rechnungssaldo gegenüber keinen Vorbehalt der Entschädigung machte, so erkläre sich dies eben aus der prekären Stellung, die ihm der für ihn fatale Vertrag gegeben und die ihn fortwährend zu einem unbestimmten Auftreten veranlaßt hatte indem er nie wagte, entschieden seinen Widerspruch geltend zu machen, um nicht Gefahr zu laufen, daß ihm der Vertrieb der Ware von der Gesellschaft überhaupt entzogen werde. Diesbezüg¬ lich seien die Ausführungen der ersten Instanz sowie der daraus gezogene Schluß richtig und daher zu bestätigen. Betreffs der ge¬ forderten Entschädigung für nicht gelieferte Glaskörper habe das Gericht in den Akten keine Anhaltspunkte für eine mathematische Berechnung gefunden, und verspreche auch eine Expertise keinen Erfolg. Jedenfalls erscheine eine bezügliche Forderung von 1000 Fr. als übertrieben, und sei kein Grund vorhanden, über die von der ersten Instanz hiefür gesprochenen 100 Fr. hinaus zu gehen. Gegen dieses Urteil machte Kläger auf dem Berufungswege beim Bundesgericht im wesentlichen Folgendes geltend: Die Aus¬ legung seiner Zuschrift vom 14. Dezember 1893 als Verzicht auf seine Entschädigungsforderung sei rechtsirrtümlich. Ein solcher Verzicht sei weder ausdrücklich ausgesprochen worden, noch aus den Umständen abzuleiten. Am 14. Dezember habe sich Kläger noch fest auf die Unterstützung des Wiener Hauptgeschäftes ver¬ lassen, von dem er auch annahm, daß es die Aufhebung der Agentur durch Rund niemals genehmigen werde. Diese Genehmi¬ gung sei denn auch bis zur Stunde nicht erfolgt und Kläger habe sich nach dieser Richtung alle Rechte gewahrt. Als Rund am 1. Oktober 1893 ihm anzeigte, daß er auch an die Konkur¬ renz zu liefern beabsichtige, habe Kläger davor gewarnt und mit Geltendmachung seiner Rechte gedroht. Diese Erklärung habe nun Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend zurückgenommen man könne auch von ihm nicht verlangen, daß er sie auch noch am 14. Dezember 1893 hätte wiederholen und seine Entschädi¬ gungsansprüche aus etwaiger Vertragsverletzung neuerdings hätte vorbehalten sollen. Die Zuschrift vom 14. Dezember 1893 habe nicht den Zweck gehabt, eine Schlußabrechnung zu genehmigen oder eine auf den gesamten Inhalt der gegenseitigen Rechts¬ beziehungen bezügliche Willenserklärung abzugeben. Vielmehr habe es sich nur um einen einzelnen Posten eines größeren Geschäfts¬ verkehrs gehandelt, und könnten daher in die betreffende Willens¬ erklärung nicht Dinge hineingelegt werden, die sich, wie eben die Schadenersatzforderung, auf den gesamten Geschäftsverkehr bezögen. Die Annahme des Appellationsgerichtes, daß Kläger jedenfalls am 20. Oktober 1893 von den vertragswidrigen Lieferungen an seine Konkurrenz erfahren habe, könne selbst wenn sie richtig wäre, nichts zu Ungunsten des Klägers beweisen. Denn der Klä¬ ger habe seinerseits darauf vertrauen dürfen, daß die Gegenpartei seine Reklamation kenne, und habe, da er kein Accept gab, noch immer hoffen können, seinen Anspruch eventuell später geltend
machen zu können, wenn der Schaden sich als erheblich genug darstelle. Jedenfalls habe Kläger aus der Korrespondenz nicht ersehen können, wie hoch sich der Schaden belaufen werde. Übri¬ gens stehe die Annahme, daß Kläger am 14. Dezember 1893 von einer während der Vertragsdauer tatsächlich erfolgten Liefe¬ rung an die Konkurrenz gewußt habe, im Widerspruch mit den Akten. Rund spreche in allen seinen Briefen davon, er werde liefern, aber nirgends davon, daß er geliefert habe. Im Schreiben vom 1. Oktober, wo von mehreren hundert an Kiefer gelieferten Lampen die Rede sei, handle es sich um solche Lampen, welche vor Übertragung des Alleinverkaufsrechts an Weißer anderen Firmen geliefert worden sein sollten. Es falle endlich in Betracht daß Kläger Weißer vom Hauptgeschäfte Wien aus auf seine Re¬ klamationen hin beruhigt worden sei. Der Berufungsbeklagte führt hiegegen in der Hauptsache Fol¬ gendes aus: Die Vorinstanzen hätten tatsächlich festgestellt, daß der Berufungskläger unzweifelhaft schon seit längerer Zeit, näm¬ lich anfangs Oktober 1893, jedenfalls aber durch die eigene Mitteilung des Berufungsbeklagten vom 20. Oktober, davon Kenntnis hatte, daß letzterer bezw. die Gasglühlicht=Aktiengesell¬ schaft auch an andere Basler Firmen Waren lieferte. An diese Feststellung sei das Bundesgericht gebunden; dieselbe stehe auch mit den Akten nicht in Widerspruch, wie denn auch der Kläger selbst zum Beweise der vertragswidrigen Lieferung an seine Kon¬ kurrenz sich auf die betreffenden Akten, speziell das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 1. Oktober 1893 berufe. Der kantonale Richter ziehe nun aus obiger Tatsache folgende Schlüsse: Trotz¬ dem Kläger schon im Oktober 1893 alle Veranlassung gehabt hätte, seine heutige Ersatzforderung geltend zu machen, habe er sich noch im Dezember mit der Abrechnung der Gasglühlicht=Aktien¬ gesellschaft vorbehaltlos einverstanden erklärt und ein Zahlungs¬ versprechen abgegeben. Unter diesen Umständen könne er jetzt nicht mehr auf eine Verrechnung zurückkommen, sondern sei ein Ver¬ zicht auf die ihm damals schon bekannte Gegenforderung anzu¬ nehmen. Diese Schlußfolgerungen enthielten nun keinen Rechts¬ irrtum. Wenn Kläger behaupte, er habe am 14. Dezember keine Schlußabrechnung genehmigen wollen, so ergebe sich im Gegensatz hiezu aus den Akten, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen Weißer und der Gasglühlicht=Aktiengesellschaft schon seit Juli 1893 aufgehört hatten und abgemacht worden war, daß Zah¬ lungen für die bis 30. Juli 1893 gelieferten Waren an genannte Gesellschaft geleistet werden sollten. Wenn selbe daher dem Kläger ihren Schlußkontokorrent zugesandt und Zahlung verlangt habe, so habe sie damit nichts anderes wollen können, als einerseits ihre eigene Forderung endgültig feststellen und anderseits dem Kläger Gelegenheit geben, seine allfälligen Ansprüche aus dem Vertrage geltend zu machen. Wenn Weißer, entgegen seiner frü¬ heren Drohung, damals seine behauptete Schadenersatzforderung nicht geltend machte, so ergebe sich daraus unabweislich, daß er auf selbe verzichten wollte. Was den weitern Einwand betreffe, Kläger habe damals die Höhe des Schadens nicht gekannt, so sei bezüglich derselben auch jetzt nicht mehr Material beigebracht worden, als schon im Dezember 1893 zu Gebote stand und hätte die behauptete Forderung trotzdem schon damals prinzipiell geltend gemacht werden können. Eventuell werde bemerkt, daß Kläger eine Forderung nur aus Vertragsverletzung der Gasglühlicht=Altien¬ gesellschaft und Runds, nicht aber der Firma Welsbach & Wil¬ liams geltend machen könnte, indem die erstgenannte Gesellschaft nicht etwa Rechtsnachfolgerin der letztern sei.
3. Vor den kantonalen Gerichten lagen zwei Punkte im Streit; erstens die Schadenersatzforderung des Weißer wegen vertrags¬ widriger Nichtlieferung von Glühkörpern und zweitens eine solche Forderung der gleichen Partei wegen vertragswidriger Lieferung von Gasglühlichtartikeln an ihre Basler Konkurrenten. Was nun den ersteren Streitpunkt betrifft, so hat derselbe dadurch seine Er¬ ledigung gefunden, daß das Urteil der zweiten Instanz, welches dem Kläger aus diesem Grunde 100 Fr. zusprach, in dieser Be¬ ziehung von keiner Partei angefochten wurde und daher insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Es fällt somit der erstgenannte Streitpunkt hierseits ganz außer Betracht. Dagegen ist gegen die vorinstanzliche Entscheidung über den zweiten Streitpunkt recht¬ zeitig und in gesetzlicher Form anher rekurriert worden und ist daher die Frage zu beurteilen, ob dem Kläger wegen vertrags¬ widriger Lieferung von Gasglühlichtartikeln an seine Konkurrenten ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe.
3. In dieser Beziehung steht zunächst fest, daß zwischen dem
Kläger einerseits und Welsbach & Williams, dann der Öster¬ reichischen Gasglühlicht=Aktiengesellschaft und endlich deren General¬ repräsentanten Rund anderseits seit November 1892 ein Vertrags¬ verhältnis bestand, demzufolge dem Kläger, allerdings nur bis auf weiteres, der Alleinverkauf der Auerschen Gasglühlichtartikel für Basel, später auch für Liestal und Rheinfelden, zugesichert war. Nun stellen die Vorinstanzen übereinstimmend fest, daß trotz dieses Vertrages und während der Gültigkeit desselben die Gas¬ glühlicht=Aktiengesellschaft und später Rund die betreffenden Fabri¬ kate, außer an Kläger, an andere Basler Firmen abgaben. Es ergibt sich diese Tatsache übrigens zur Genüge aus dem zwischen den Parteien gepflogenen Briefwechsel, speziell aus den Briefen vom 1., 20. und 21. Oktober 1893. Im weiteren stellen die Vorinstanzen fest, daß Weißer schon im Oktober 1893, spätestens und mit aller Bestimmtheit seit 20. Oktober 1893 infolge bezüg¬ licher Mitteilung des Beklagten selbst von diesen Lieferungen Kenntnis hatte. Nun hat Kläger dies zwar heute in Abrede ge¬ stellt und die betreffende tatsächliche Feststellung als aktenwidrig und daher hierorts unmaßgeblich bezeichnet. In Wirklichkeit ergibt sich jedoch, daß der Beklagte am 1. Oktober 1893 dem Kläger brieflich mitteilte, das Wiener Hauptgeschäft habe an dessen Konkurrenzfirma Kiefer & Cie. in Basel mehrere hundert Lampen geliefert; er selbst, Rund, werde Aufträge solcher Firmen, die wie die vorerwähnte schon direkt mit dem Wiener Hause verkehrt hätten, nicht zurückweisen können. Unterm 20. gleichen Monats wiederholte sodann Rund seine Erklärung, er werde den frühern Kunden seines Wiener Hauses liefern. Dem will nun Kläger zwar entgegenhalten, daß die im erstgenannten Brief als wirklich erfolgt bezeichnete Lieferung vor Abschluß seines Vertrages mit der Gasglühlicht=Aktiengesellschaft stattgefunden habe. Indes ent¬ behrt diese Behauptung jeder aktenmäßigen Grundlage und ist ganz unglaubwürdig. Es muß unter diesen Umständen die vor¬ instanzliche Feststellung, daß Kläger spätestens im Oktober 1893 von den durch Rund bezw. das Wiener Hauptgeschäft bewerk¬ stelligten Lieferungen Kenntnis hatte, als bindend betrachtet werden. Demgemäß kannte er schon damals die dadurch began¬ gene Vertragsverletzung und wußte zum mindesten von der Exi¬ stenz, wenn auch vielleicht nicht vom genauen Betrag der ihm daraus erwachsenden Ansprüche. Nun mahnte ihn die Oster¬ reichische Gasglühlicht=Aktiengesellschaft unterm 12. Dezember 1893 zur Zahlung ihrer am 14. September gleichen Jahres gestellten Rechnung. Diese Rechnung war aber nicht etwa eine solche über ein konkretes, einzelnes Rechtsverhältnis, sondern im Gegenteil eine förmliche Schlußabrechnung über den gesamten zwischen ihr und dem Kläger vom November 1892 bis Juli 1893 gepfloge¬ nen Geschäftsverkehr. Wie nun die Vorinstanzen mit Recht her¬ vorheben, hätte Kläger, wenn er seine ihm bekannten Ansprüche aus anläßlich des gleichen Geschäftsverkehrs begangener Vertrags¬ verletzung überhaupt geltend zu machen gedachte, dies gegenüber der erwähnten Schlußabrechnung tun sollen, welche ja eben die definitive Regulierung der zwischen den betreffenden Parteien be¬ stehenden ökonomischen Verhältnisse bezweckte. Einer derartigen Geltendmachung seiner Ersatzansprüche hätte dann auch nicht ent¬ gegengehalten werden können, daß er den Rechnungssaldo vom
14. September bereits unterm 25. gleichen Monats anerkannt habe, indem ihm unter letztgenanntem Datum seine Gegenansprüche gemäß Annahme des Gerichtes wohl noch nicht bekannt waren. Statt jedoch in der oberwähnten Weise gegenüber der Mahnung vom 12. Dezember 1893 seine Gegenansprüche geltend zu machen, erklärte Kläger, wie die Vorinstanz auf Grund der Akten fest¬ stellt, mit Brief vom 14. Dezember 1893, er werde nach Neujahr durch den Basler Bankverein direkt regulieren und ersuche daher nicht auf ihn zu trassieren. Dabei unterließ Weißer auch die Formu¬ lierung jeden Vorbehalts. Daraus ergibt sich nun, wie die Vorin¬ stanzen in Übereinstimmung mit der Doktrin (Bähr, Anerken¬ nung, S. 242; Regelsberger, Archiv für eivilistische Praxis XLVII, S. 153 u. f.) annehmen, die Rechtsvermutung eines Verzichts auf die betreffenden Ansprüche. Daß ein solcher Verzicht sich aus der prekären Stellung Weißers als nur bis auf weiteres bestellter Alleinverkäufer erklären läßt, ist von der Vorinstanz zu¬ treffend ausgeführt worden, und es ist nicht bestritten, daß dieses Motiv die Gültigkeit des Verzichts nicht hindere. Nun könnte zwar die Rechtsvermutung eines Verzichts durch den Nachweis entkräftet werden, daß ein Verzicht in Wirklichkeit gar nicht
gewollt gewesen sei. Rekurrent hat denn auch diesen Nachweis versucht; allein was er in dieser Richtung angeführt hat, daß er nämlich am 14. Dezember 1893 von der Existenz und jedenfalls von der Höhe seiner Gegenforderung nichts gewußt habe, und daher nicht habe darauf verzichten können, ist nicht geeignet, den Beweis zu erbringen. Denn die erstere Behauptung steht, wie schon gesagt, mit der aktenmäßigen tatsächlichen Feststellung in Widerspruch und die letztere Behauptung ist irrelevant. Denn wenn auch Kläger die Höhe des ihm verursachten Schadens damals nicht gekannt hat, so konnte ihn dieser Umstand nicht hindern, wenigstens im Allgemeinen seine Schadenersatzforderung vorzubehalten. Das ist nun nicht geschehen, sondern Kläger hat am 14. Dezember 1893 unbedingt und ohne irgend welchen Vor¬ behalt Zahlung der beklagtischen Forderung versprochen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Urteil des Appellationsgerichtes von Baselstadt
d. d. 25. Juni 1894 sein Bewenden.