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20_I_57

BGE 20 I 57

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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12. Urteil vom 15. März 1894 in Sachen Zimmermann. A. Ernst Zimmermann, von Hildesheim, dessen Auslieferung von der großh. badischen Regierung verlangt wird, wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes Mannheim d. d. 25. Oktober 1893 wegen Betruges zu einem Monat Gefängnis und zu 100 Mark Geldstrafe verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, daß Zimmermann in Frankfurt a./M. den Ratenlooshandel betreibt und Anfangs August 1892 folgendes Inserat in badischen Blättern veröffentlichte:

siehung 20. August 1892. „Deutsch gestempelte Stadt Barletta=Loose. „Haupttr. Fr. 2 Millionen, 1 Million, 500,000, „400,000, 200,000, 100,000, 50,000, 30,000, rc. „Einzahlung auf ein ganzes Loos nur 5 M. 40 Pfg. „Porto à Nachnahme. Gewinnl. franko gratis. „Aufträge erbitte umgehend. „Bankhaus E. Zimmermann „Frankfurt a. M. Nun führt das Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes Mannheim aus, daß bei der Fassung dieses Inserates Alles da¬ rauf berechnet sei, geschäftsunkundige Leute in Bezug auf den Ankauf der hierin feilgebotenen Loose in Irrtum zu versetzen. So enthalte die Anpreisung „jedes Loos gewinnt“ die Vorspiege¬ ung einer falschen Tatsache, da in Tat und Wahrheit auf minde¬ stens die Hälfte der Barlettaloose kein Gewinn entfalle. Ferner werde durch die Fassung des Inserates die Meinung erweckt, daß die betreffenden Haupttreffer bei der im Monat August erfolgenden Ziehung gezogen werden sollen. Nach dem für Barlettaloose gel¬ tenden Plan seien aber die größten Gewinne erst 1920 bezw. 1940 bis 1944 fällig. Schließlich führe der Satz „Einzahlung auf ein ganzes Loos nur 5 M.“ zu dem Glauben, daß der wirk¬ liche Kaufpreis nur 5 M. betrage; statt dessen seien die 5 M. nur eine erste verpflichtende Anzahlung auf dem 100 M. betra¬ genden Kaufpreis. Aus der Fassung des Inserates, sowie aus der Person des wegen Betruges und Lotterievergehens vorbestraften Angeklagten werde die Absicht des Angeklagten, das Publikum zu täuschen, klar zu Tage gelegt. Tatsächlich sei auch der Bäcker Johann Schäffner durch das Inserat getäuscht worden. Dieser habe in der Meinung, der Preis des Looses betrage nur 5 M., ein solches bestellt. Nach Zahlung des Nachnahmebetrages habe derselbe zwar bemerkt, daß er getäuscht worden sei, gleichwohl habe er sich durch den Inhalt des Lieferscheines zum Abschluß des Kaufvertrages, sowie zur Zahlung von weiteren fünf Raten im Betrage von je 5 M. bestimmen lassen. Denn auch im Lieferschein werde nicht gesagt, daß die Haupttreffer erst 1920 resp. erst 1940 bis 1944 heraus kommen sollen, nicht gesagt, ferner, daß die Gewinne nur unter Abzug von 13,2 % Einkommenssteuer und die Loose von 3,12 % Cirkulationssteuer aus= und zurück¬ bezahlt werden würden, sondern lasse derselbe gegenteils darauf schließen, daß die Aus= und Zurückzahlung voll zu geschehen habe und keinerlei Abzüge gemacht werden würden. Nun habe der Käufer ausdrücklich erklärt, daß wenn er nicht in diesem irrtüm¬ lichen Glauben gewesen wäre, er sich auf das Geschäft nicht ein¬ gelassen hätte. Ferner werde im Lieferschein verschwiegen, daß der Kurswert eines Barlettalooses nur 50 M. betrage. Zwar sei dem Angeklagten zuzugeben, daß er zur Angabe dieser Tatsache nicht verpflichtet gewesen wäre, allein diese Pflicht sei ihm durch sein vorhergehendes auf Täuschung berechnetes Verhalten erwachsen. Somit liege eine Vermögensbeschädigung, begangen vom Ange¬ klagten in gewinnsüchtiger Absicht durch Vorspiegelung falscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen vor und treffe daher § 263 des deutschen Strafgesetzbuches zu. B. Auf dieses Urteil hat das großh. badische Ministerium des Außern, gemäß dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, sein Auslieferungsbegehren gestützt. Dagegen bestritt der Requirierte bei seiner Verhaftung und Einvernahme durch die luzernischen Behörden das Vorhandensein eines Aus¬ lieferungsgrundes und begründete mit Eingabe vom 2. März 1894 seinen Standpunkt in folgender Weise: Da der Strafsenat des Reichsgerichtes das Urteil der I. Strafkammer des Landgerichtes Mannheim bestätigt habe, so stehe für Deutschland allerdings fest, daß er sich eines Betruges schuldig gemacht habe. Dagegen treffe nach luzernischem Recht der Begriff des Betruges nicht zu (Art. 1 und 3 des Auslieferungsgesetzes). Betrug sei nach lu¬ zernischem Recht (Art. 223 des dortigen Strafgesetzbuches) nicht vorhanden, wenn die Vorenthaltung der Wahrheit nicht einer Rechtspflicht widerstreite. Nun könne in concreto von einer Rechts¬ pflicht, den Gesamtziehungsplan schon in den Inseraten zu publi¬ zieren, nicht die Rede sein. Höchstens könnte es sich um den Tatbestand des Art. 225 des luzernischen Strafgesetzbuches, um den sogenannten Civilbetrug handeln. Dieser sei aber nur auf Klage des Geschädigten und nur bei Absicht des Schuldigen, sich den Entschädigungsansprüchen des Damnifikaten zu entziehen,

trafbar, was hier nicht der Fall sei. Liege aber nach luzernischem Recht kein Betrug vor, so dürfe auch keine Auslieferung statt¬ finden. Ferner bestimme Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungs¬ gesetzes, daß bei leichteren Vergehen die Auslieferung verweigert werden könne, namentlich dann, wenn die bereits erfolgte Ver¬ urteilung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten nicht übersteige. Hier sei nun diese Grenze bei Weitem nicht erreicht. C. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft be¬ merkt: Die Einrede des Requirierten erscheine nicht als stichhaltig. Die Handlungen, welche demselben zur Last gelegt werden, können auch nach luzernischem Recht unter den Begriff des Betruges subsumiert werden. Von einem Betrug in Vertragsverhältnissen nach Anleitung des § 223 des Inzernischen Strafgesetzbuches könne ht die Rede sein, da das Vertragsverhältnis selbst durch die betrügerische Handlung geschaffen worden sei. Im Übrigen sei der Fall nicht nach Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungsgesetzes, sondern nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland zu beurteilen. D. Dem Gesuch des Ernst Zimmermann um provisorische Frei¬ lassung wurde vom schweizerischen Bundesrat gegen eine Kaution von 10,000 Fr. entsprochen. Im Übrigen übermittelte der Bundes¬ rat mit Schreiben vom 10. März 1894 die Akten dem Bundes¬ gericht zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der § 223 des luzernischen Kriminalstrafgesetzbuches definiert den Betrug als „die zum Nachteil der Vermögensrechte eines An¬ „dern in was immer für einer Absicht unternommene Täuschung, „mag sie durch arglistige Entstellung der Wahrheit, oder durch „vorsätzliche rechtswidrige Vorenthaltung derselben geschehen sein.“ Daß ein Schaden wirklich eingetreten sei, wird nach luzernischem Recht nicht verlangt, gegenteils schreibt Absatz 2 desselben Para¬ graphen vor, daß der Betrug als vollendet zu betrachten sei, sobald die täuschende Handlung beendigt ist, ohne Rücksicht darauf, ob der beabsichtigte Schaden sich in Wirklichkeit eingestellt habe oder nicht.

2. Demnach ist die Behauptung des Requirierten, daß der Be¬ griff des Betruges auf den vom deutschen Strafrichter konstatierten Tatbestand nach luzernischem Recht nicht zutreffe, unrichtig. Das luzernische Gesetz stellt als Elemente des Betruges keinerlei positive Erfordernisse auf, die sich im Gegensatze zu § 263 des deutschen Strafgesetzbuches als etwas Besonderes, Eigenartiges darstellen. Die Definition des deutschen Strafgesetzbuches ist vielmehr, wenig¬ stens in Bezug auf die Absicht des Betrügers, ohne Zweisel viel enger, da nach luzernischem Rechte die gewinnsüchtige Absicht zum Betruge nicht erfordert wird. Ob dagegen im Gegeusatz zu § 263 des deutschen Strafgesetzbuches nach dem luzernischen Strafrechte eine Unterdrückung wahrer Tatsachen nur dann anzunehmen ist, wenn eine Rechtspflicht zur Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen besteht, kann hier dahingestellt bleiben. Denn in casu handelt es sich nach dem gegen Zimmermann ausgefällten Urteil nicht um ein bloßes Verschweigen von Tatsachen, sondern wesentlich um ein auf Täuschung angelegtes aktives Verhalten desselben, mit welchem das Verschweigen in Verbindung steht. Dem Requirierten ist also nicht ein bloßes Unterlassen, sondern ein positives Tun zum Vor¬ wurfe gemacht, d. h. es beruht das Urteil unter Anderm auch darauf, daß der Requirierte unwahre Tatsachen vorgespiegelt und dadurch geschäftsunkundige Leute in Irrtum geführt habe. Ist dies aber der Fall, so fällt die vom Rekurrenten aus der Fassung des § 223 des luzernischen Strafgesetzes entnommene Einrede dahin.

3. Zimmermann beruft sich im Fernern darauf, daß nach Art. 3, letzter Absatz, des Auslieferungsgesetzes die Auslieferung wegen Geringfügigkeit des Falles verweigert werden darf. Auch diese Einrede ist aber zu verwerfen. Denn wie der Generalanwalt der Eidgenossenschaft richtig bemerkt und das Bundesgericht schon im Falle Weller (10. Februar 1894) erklärt hat, kommt hier nicht das Auslieferungsgesetz, sondern der Auslieferungsvertrag mit Deutschland zur Anwendung. Nun enthält dieser Vertrag keine ähnliche Bestimmung, sondern sieht Art. 1, Ziff. 13 des¬ selben die Auslieferung wegen Betruges stets vor, sofern die dem Requirierten zur Last gelegten Handlungen nach der Gesetzgebung der vertragenden Teile als Verbrechen, oder auch bloß als „Ver¬ gehen“ strafbar sind. Abgesehen hievon, würde Art. 3 des Aus¬ lieferungsgesetzes auf den vorliegenden Fall auch materiell kaum

anwendbar sein, weil es sich hier um eine schon vorbestrafte ge¬ meingefährliche Person handelt, deren Auslieferung im Interesse r öffentlichen Sicherheit, selbst wenn es sich um zufällig gering¬ fügige Strafen handelt, geboten erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Ernst Zimmermann an die badischen Behörden wird bewilligt.