Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Urteil vom 10. Februar 1894 in Sachen Weller. A. Durch Haftbefehl des königlichen Amtsgerichtes Göppingen, Württemberg, vom 1. Februar, ergänzt am 8. März 1888, wird Georg Weller von Reitprechts, Oberamt Gmünd, beschuldigt, er habe in den Monaten Mai, September und Dezember 1887 Reichenbach, Oberamt Göppingen, dem Gerber Wilhelm Schmid daselbst, bei welchem er in Arbeit war, gehörige Lederfelle Zu¬ Betrage von etwa 80 Mark in der Absicht rechtswidriger eignung weggenommen (Vergehen im Sinne des § 242 des Deutschen Reichs=Strafgesetzbuches). Gestützt auf diesen Haftbefehl, sowie auf folgende Beschlüsse:
1. Des königlichen Amtsgerichtes Göppingen vom 6. Juni 1888 betreffend Steckbriefserneuerung;
2. Des Untersuchungsrichters bei dem königlichen Landgericht Ulm vom 6. Mai 1893 betreffend Eröffnung der Voruntersuchung gegen Weller;
3. Der Strafkammer II des königlichen Landgerichtes Ulm vom 8. Mai 1893, betreffend Übertragung der Führung der Vor¬ untersuchung an das königliche Amtsgericht Göppingen, stellte das königlich württembergische Ministerium der auswär¬ tigen Angelegenheiten unter Bezugnahme auf den zwischen der Schweiz und Deutschland bestehenden Auslieferungsvertrag am
10. Januar 1894 beim schweizerischen Bundesrat das Ersuchen um Festnahme und Auslieferung des Weller an das königliche Amtsgericht Göppingen. B. Der Requirierte erhob gegen seine Auslieferung Einsprache. Sein Anwalt führt in der Vernehmlassung zu dem Auslieferungs¬ begehren an: Weller habe in den Monaten Mai, September und Dezember 1887 verschiedene Diebstähle sich zu Schulden kommen lassen, und er anerkenne auch die Taxation des Be¬ stohlenen, des Gerbermeisters Schmid in Reichenbach, der das Entwendete auf 80 Mark schätze. Am 1. Februar 1888 sei gegen Weller der Haftbesehl erlassen worden, der am 8. März desselben Jahres ergänzt worden sei. Am 6. Juni gleichen Jahres sei der Steckbrief erneuert worden, dann sei die Sache auf sich ruhen geblieben, bis im Mai 1893 die Voruntersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet worden sei. Die Einrede des Weller gehe dahin, es handle sich um ein leichteres Verschulden, für welches nach Art. 3 in fine des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 die Auslieferung zu verweigern sei, und es sei überhaupt die Strafverfolgung nach dem hier maßgebenden Strafgesetze des des Kantons St. Gallen verjährt. Dem Bestohlenen habe die Braut des Weller 40 Mark baar bezahlt und versprochen, den Rest nach ihrer Verehelichung mit Weller zu entrichten, was bis jetzt allerdings noch nicht geschehen fei. Weller sei auch persönlich zum Amtsrichter in Gmünd gegangen und habe sich dort als ausgeschrieben vorgestellt. Nach Befragung des Staatsanwaltes habe ihm aber der Amtsrichter den Bescheid gegeben, es sei von seiner Ausschreibung nichts bekannt. Im Vorsommer 1893 sei er dann zum zweiten Male nach Württemberg gegangen und habe sich auch im Oberamt Göppingen aufgehalten, um seine Verehelichung und die damit im Zusammenhang stehende Legiti¬ mation seines vorehelich geborenen Kindes zu betreiben. Nachdem er in den Besitz der notwendigen Papiere gelangt sei, sei dann
die Trauung nach eingeholter Erkundigung beim zuständigen kan¬ tonalen Departement, sowie die Legitimation des Kindes vollzogen worden. Dem verehelichten Weller seien von Württemberg aus hriften ausgestellt worden und die kaiserlich deutsche Gesandt¬ schaft in Bern habe auf Grund des württembergischen Heimat¬ scheines bescheinigt, daß Weller einen unbescholtenen Leumund genieße, worauf ihm die Niederlassung in Altstätten ohne Anstand bewilligt worden sei. Die Verjährung der Strafverfolgung ergebe sich aus der Anwendung der Art. 58 beziehungsweise 56, Ziff. 2, Art. 37 und 43, Ziffer 2 c und d des st. gallischen Strafgesetz¬ buches. Nach diesem Gesetz beginne die Verjährung mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen wird. Nicht bestritten weede, daß die Unterbrechung der Verjährung im st. gallischen Strafgesetzbuch ähnlich definiert sei, wie im deutschen Strafgesetz¬ buche, und es möge sein, daß wenn Weller im deutschen Reiche wäre, und deutsches Recht in casu überhaupt zur Anwendung käme, die Verjährung durch die obgenannten Handlungen der deutschen Strafbehörden als unterbrochen gelten müßte. Allein da für die Verjährung selbst das st. gallische Strafgesetz ma߬ gebend sei, so müsse auch die Unterbrechung derselben nach st. gallischem Rechte und zwar durch st. gallische Behörden herbei¬ geführt worden sein. Durch st. gallische Behörden sei aber gegen Weller, — auch nicht auf Requisition von außen her, keine einzige richterliche Handlung vorgenommen worden, nicht einmal die Publikation des Steckbriefes. C. Der Regierungsrat von St. Gallen beantragt mit Zu¬ schrift vom 24. Januar 1894 an das Eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement, dem Auslieferungsgesuch keine Folge zu geben. Zwar könne von Verjährung der Strafverfolgung nicht gesprochen werden; auf die in Frage liegenden Delikte sei nach Art. 56, Ziff. 2, beziehungsweise Art. 58, eventuell Art. 59, Ziff. 1, litt. b des st. gallischen Strafgesetzbuches als höchste Strafart Arbeitshaus angedroht und bezüglich solcher Delikte verjähre die Strafverfolgung gemäß Art. 43 leg. cit. in fünf Jahren. Die Verjährung werde nach Maßgabe von Art. 45 unterbrochen: „Durch jede Handlung des Untersuchungsbeamten oder des Ge¬ richtes, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter ge¬ richtet ist, jedoch nur rücksichtlich desjenigen, auf welchen die Handlung sich bezieht.“ Da nun nachgewiesen sei, daß am 8. Juni 1888 der gegen Weller erlassene Steckbrief erneuert und am
8. Mai 1893 gegen ihn die Voruntersuchung eröffnet worden sei, so könne von einer Verjährung der Strafverfolgung in concreto nicht gesprochen werden. Dagegen würde nun hier in der Tat Veranlaßung vorliegen, von der den Bundesbehörden durch Art. 3 letzter Absatz des Auslieferungsgesetzes eingeräumten Befugniß Gebrauch zu machen. Es sei auffällig, daß heute erst, nachdem seit der Tat mehr als sechs Jahre verflossen seien, dieses gering¬ fügigen Diebstahls wegen die Auslieferung verlangt werde. Weller habe sich seit seinem Aufenthalt in der Schweiz klaglos verhalten. Die heutige Bestrafung des Weller wegen dieser so weit zurück¬ liegenden Diebstähle würde nach den vorliegenden Umständen in ihren Folgen außer allem Verhältniß zur Schwere der Tat stehen. D. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft be¬ antragt mit Zuschrift vom 26. Jannar 1894 an das Bundes¬ gericht Bewilligung der Auslieferung, gestützt darauf, daß die Verjährung der Strafverfolgung infolge Unterbrechung durch Verfolgungshandlungen der zuständigen deutschen Behörden nicht eingetreten sei, und weil von Art. 3 letztem Absatz des Aus¬ lieferungsgesetzes in concreto deswegen kein Gebrauch gemacht werden könne, da nicht dieses Gesetz, sondern der Auslieferungs¬ ertrag zwischen der Schweiz und Deutschland zur Anwendung komme, worin ein entsprechender Vorbehalt nicht gemacht sei. E. Mit Zuschrift vom 30. Januar 1894 übermittelt der Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist festgestellt, daß die Delikte, um deren willen die Austieferung begehrt wird, im Mai, September und Dezember 1887 begangen worden sind. Ebenso ist festgestellt, und zuge¬ standen, daß am 1. Februar 1888 wegen derselben gegen den Requirierten der Haftbefehl erlassen und am 8. März 1888 er¬ gänzt wurde, sowie daß am 6. Juni gleichen Jahres der Steck¬ brief erneuert und im Mai 1893 die Voruntersuchung gegen ihn angehoben wurde. Die Frage, ob die Strafverfolgung zur Zeit
des Auslieferungsbegehrens bereits verjährt gewesen sei, richtet sich nach dem Rechte des ersuchten Staates, in concreto nach dem Strafgesetz des Kantons St. Gallen. Der Regierungsrat dieses Kantons stellt in seiner Eingabe an das eidgenössische Justiz¬ und Polizeidepartement fest, daß für fragliche Delikte eine Ver¬ jährungsfrist von fünf Jahren vom Tag der begangenen Hand¬ lung an laufe, und daß dieselbe unterbrochen werde durch jede Handlung des Untersuchungsbeamten oder des Gerichtes, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist.
2. Der Requirierte behauptet nun, die Unterbrechungshand¬ lungen der deutschen Behörden seien deswegen bedeutungslos, weil nur durch st. gallische Behörden die Verjährung hätte unter¬ brochen werden können, und von Seite dieser letztern gar nichts geschehen sei. Allein diese Anschauung ist in Übereinstimmung mit dem Regierungsrate von St. Gallen und dem Generalanwalt ils irrig zu bezeichnen. Daraus, daß nach dem Rechte des er¬ suchten Staates zu beurteilen ist, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen werde, folgt durchaus nicht, daß die Verjährung nur durch Handlungen von Behörden dieses Staates unterbrochen werden kann. Vielmehr müssen auch Verfolgungs¬ handlungen von Behörden des ersuchenden Staates berücksichtigt werden, sofern sie nach den Gesetzen des ersuchten Staates zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sind (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XIX, S. 133 Erw. 2). Daß nun in concreto diese letztere Voraussetzung zu¬ trifft, ist unzweifelhaft, und wird auch vom Requirierten ernstlich nicht bestritten. Nach Art. 45 desst. gallischen Strafgesetzbuches wird die Verjährung durch jede Handlung des Untersuchungsbeamten oder des Gerichtes unterbrochen, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist; hier liegen eine Reihe solcher Handlungen vor, nämlich der Haftbefehl vom 1. Februar 1888, dessen Ergänzung vom 8. März und dessen Erneuerung vom
6. Juni desselben Jahres, sowie die Eröffnung der Vorunter¬ suchung im Mai 1893. Es waren also die in Frage kommenden Delikte zur Zeit des Auslieferungsbegehrens nicht verjährt.
3. Auch die zweite Einrede des Weller, daß die Auslieferung wegen Geringfügigkeit des Falles zu verweigern sei, muß ver¬ worfen werden. Mit Recht weist der Generalanwalt darauf hin, daß nicht das Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892, dessen Art. 3, letztem Absatz die Befugniß ausgesprochen ist, leichtere Vergehen die Auslieferung zu verweigern, zur Anwen¬ dung kommt, sondern der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland von 1874. In diesem Vertrage ist ein derartiger Vorbehalt nicht enthalten. In den Art. 2, 3, 4 und 5 desselben sind die Fälle aufgeführt, wo eine Auslieferung nicht stattfinden soll, allein dabei ist der leichtern Vergehen, welche nach Art. 3 in fine des Auslieferungsgesetzes eine Ausnahmestellung genießen, nicht Erwähnung getan. Wenn nun auch ohne Frage die Vergehen des Weller als leichtere im Sinne des Art. 3 cit. des Auslieferungsgesetzes erscheinen, und nach den Ausführungen des Regierungsrates von St. Gallen bei Anwendung dieses Gesetzes von der für leichtere Fälle eingeräumten Befugniß, die Auslieferung zu verweigern, ohne weiteres Gebrauch zu machen wäre, so kann nach dem Gesagten dieser Umstand deswegen nicht in Betracht fallen, weil einzig die Anwendung des schweizerisch=deutschen Aus¬ lieferungsvertrages in Frage kommt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Georg Weller wird bewilligt.