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20_I_542

BGE 20 I 542

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94. Urteil vom 9. Juni 1894 in Sachen Sommer gegen Preiswerk und Murbach. A. Mit Urteil vom 29. März 1894 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Beklagter, Widerkläger, Appellant trägt ordentliche und außerordentliche Kosten der zweiten Instanz mit einer Urteilsgebühr von 100 Fr. Das erstinstanzliche Urteil lautet: Der Beklagte wird Zahlung von 2887 Fr. 70 Cts. samt Zins à 5 % seit dem

1. Juli 1893 an die Klägerin verurteilt, mit seiner Widerklage abgewiesen und zur Zahlung sämtlicher Prozeßkosten verurteilt. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes ergriff der Beklagte und Widerkläger die Berufung an das Bundesgericht und beantragte, es sei in Aufhebung desselben nach den An¬ trägen der Klagebeantwortung und Widerklage zu erkennen, even¬ tuell sei die Streitsache zur materiellen Entscheidung an das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt zurückzuweisen. Die Kläger und Widerbeklagten stellen schriftlich den Antrag, der Rekurs sei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzu¬ weisen, weil die Streitsache nicht nach schweizerischem Obligationen¬ recht, sondern nach ausländischem Recht zu entscheiden sei; even¬ tuell sei der Rekurs abzuweisen, weil durch den kantonalen Richter weder ein eidgenössisches Gesetz verletzt sei, noch irgend ein anderer Rekursgrund vorliege. C. Auf eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht haben beide Parteien verzichtet Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Klage vom 1. Juli 1893 stellten die Kläger das Rechtsbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2887 Fr. 70 Cts. laut Rechnung für besorgte Speditionen samt Zins à 5 % vom Tage der Klage an. Diese Klageforderung von 2887 Fr. 70 Cts. anerkannte der Beklagte, machte jedoch auf dem Wege einer Widerklage eine Schadenersatzforderung von 10,358 Fr. 65 Cts., oder nach Abzug der klägerischen Forderung von 7470 Fr. 95 Cts., nebst Zins à 5 % vom Tage der Widerklage an, geltend. Diese Widerklage bezieht sich auf folgen¬ den Tatbestand: Der Beklagte hatte Ende 1892 an zwei Firmen in Bukarest eine Partie von eisernen Trägern und Walzdraht verkauft, lieferbar mit dem ersten Frühjahrsdampfer (ungefähr bis Mitte April). Diese Ware hatte er aus dem Eisenwerk der Ge¬ brüder Stumm in Neunkirchen (preußische Rheinprovinz) bezogen und beauftragte die Kläger mit dem Transport von dort nach Antwerpen, wo sie von seinen Spediteuren, Alexander Smyers & Cie., in Empfang genommen und nach dem rumänischen Hafen Braila verschifft werden sollte. Am 22. Dezember 1892 schrieben Kläger dem Beklagten, um den ersten Dampfer nach Braila zu erreichen, müsse die Partie eiserner Träger (580 Tonnen) spätestens Ende Februar von Neunkirchen abgehen. Sollte die Rheinschiffahrt ge¬ schlossen sein, so müßte die Partie per Bahn gehen. Kläger ant¬ worteten am 23. Dezember, sie haben 580 Tonnen eiserne Träger zur Verladung nach Antwerpen für anfangs März, offene Schiff¬ fahrt vorbehalten, vorgemerkt, und nachdem Beklagte am 24. De¬ zember erklärt hatte, bei geschlossener Schiffahrt behalte er sich vor, die Partie per Bahn nach Antwerpen zu senden, schrieben sie ihm am 26. Dezember, die Fahrzeit nach Antwerpen betrage bei offener Schiffahrt im März 4 bis 6 Tage; sie betrachten es als selbstverständlich, daß ihm bei geschlossener Schiffahrt das Recht zustehe, den Bahnweg bis Antwerpen zu benutzen und halten somit das Geschäft für abgeschlossen. Am 4. Februar wurde mit der Verladung in Neunkirchen begonnen, es langten jedoch 345 Tonnen Träger und 100 Tonnen Draht erst bis

24. Februar in Antwerpen an, als der erste Orientdampfer „Con¬ stantinos“ inzwischen bereits abgefahren war. Da die Spediteure Alexander Smyers & Cie. erklärten, nunmehr nicht vor dem

15. März spedieren zu können, schrieb der Beklagte denselben am

27. Februar, dieser Zeitpunkt sei viel zu spät, er habe daher Preiswerk und Murbach die Vollmacht erteilt, das betreffende Quantum einer andern Gesellschaft zu übergeben. Am gleichen Tag schrieb Beklagter an die Kläger: „Gemäß unserer heutigen Unterredung übergebe ihrem Antwerpener Korrespondenten, Herrr Burghardt=Benier, eine Partie Träger und Walzdraht zur Weiter¬ beförderung nach Braila, was Ihnen der Ordnung halber bestä¬

tige. In einem Postskript war berichtigt: „D. h. ich ermächtige Sie, die Partie durch Herrn Burghardt nach Braila zu ver¬ frachten.“ Am 1. März schrieben die Kläger dem Beklagten: Im Anschluß an unsere heutige mündliche Unterredung haben r im Einverständnis mit Ihnen die in Antwerpen liegenden 345 Tonnen Träger und Draht per Braila ex Rheinschiff Antwerpen bis Bord Braila für die Abfahrt von Anfang dieses Monats zur Fracht von 10 Shillings 2 Pence per 1000 Kilogramm inel. Assekuranz gegen Totalverlust zur See für den Wert von 120 Fr. per Tonne abgeschlossen. Die Kläger hatten am 27. Februar an Burghardt=Benier in Antwerpen tele¬ graphiert: „Haben Sie Dampferraum zu sofortiger Einnahme 350 Tonnen Eisen Braila, telegraphieret Abfahrt, Fracht“ und auf dessen Depesche: „Anfang März, Fracht 9/3“ geantwortet: „Acceptieren offerieret sofort Dampferraum Gutjahr société ano¬ nyme badoise.“ Diesen Depeschenwechsel bestätigten sie mit Brief vom gleichen Tage; sie teilten ihm darin weiter mit, es handle sich um 1323 Stück eiserner Träger und 2525 Ringe Walzdraht, für welche Alerander Smyers & Cie. erst auf Mitte März Dampferraum stellen können; es dürfe nun aber diese Partie aus zwei Gründen nicht erst Mitte März verladen werden: 1. weil sich sonst die kontraktlich verpflichtete Ablieferung in Rumänien verspäten würde, und 2. weil, um bedeutende Lagergelder für das Rheinschiff zu verhüten, die Partie bis zum 5. März abgenom¬ men werden müsse. Am 28. Februar telegraphierte Burghardt¬ Benier: „Habe 350 Tonnen Eisen engagiert, Gutjahr stellt Dis¬ position 100 Walzdraht 250 Träger bis 12 Meter, welche nicht als solches annehme;“ auf die Depesche der Kläger vom 1. März: „Télégraphiez si chargez ou devons chercher autre engage¬ ment“ antwortete Burghardt: „Kann Träger 12 Meter zu 11 Shill. kürzere und Walzdraht 9/6 Braila laden, worauf Kläger, nach vorangegangener Verständigung mit dem Beklagten, am gleichen Tage telegraphisch erwiderte: „Acceptons pour em¬ barquement jusqu’au cinq mars;“ in ihrem Schreiben, worin dieser Depeschenwechsel bestätigt wird, schreiben die Kläger dem Burghardt=Benier, da nur 25 Stück von 12 Meter Länge vor¬ handen seien, erwarten sie, Burghardt=Benier werde die ganze Partie zu 9 Shill. 6 P. übernehmen. Am 2. März erbat sich Beklagter von den Klägern die Note ihres Armateurs in Ant¬ werpen, um Alexander Smyers & Cie. an Hand dieses Beleges für die Mehrfracht belasten zu können. Die Kläger erwiderten am 3. März, die Note ihres Armateurs würde ihm zu dem er¬ wähnten Zwecke nicht dienen, da dieselbe einen Frachtsatz ohne Assekuranz und Einladen aufweisen werde, dagegen stehe ihre Separatnote zur Verfügung. Am 9. März frägt Beklagter die Kläger an, warum sie ihm immer noch den Dampfer nicht nen¬ nen; er müsse annehmen, sie haben überhaupt für die 345 Tonnen noch keinen Schiffsraum; bei dieser Situation wäre es nicht nötig gewesen, die Partie Alexander Smyers & Cie. wegzuneh¬ men. Am 10. März verlangt Beklagter neuerdings Nennung des Dampfers und bemerkt: „Da mein Abnehmer den Draht drin¬ gend benötigt und nun keine Aussicht mehr vorhanden ist, daß die Sendung rechtzeitig am Bestimmungsorte eintreffen wird, ich mich veranlaßt, von Neunkirchen fünf Waggons Draht per Bahn an meinen Kunden zu senden, wodurch mir bedeutende Mehrkøsten entstehen, wie Mehrfracht, ec. Wenn die Partie, wie Sie mir am 1. dies versprochen, resp. sich verpflichtet haben, anfangs dieses Monats abgegangen wäre, so würde dieselbe noch rechtzeitig in Bukarest angekommen sein.“ Am 4. März hatten die Kläger an Burghardt=Benier geschrieben: „Wir bitten Sie dringend, die Expedition des Dampfers zu beschleunigen, da¬ mit wir unserm Auftraggeber gegenüber, dem wir auf Ihre Mit¬ teilung hin eine Abfahrt anfangs März angesagt haben, nicht in Unannehmlichkeiten geraten, und sehen der Zusendung der vom

5. bezw. 6 ct. gezeichneten Konossemente gerne entgegen," und nachdem sie in der Folge vergeblich fast jeden Tag die Nennung des für die beklagtische Sendung bestimmten Dampfers verlangt hatten, schrieben sie an Burghardt=Benier am 9. März: „Wir gestehen offen, daß wir Ihr Verhalten bei diesem ersten gemein¬ schaftlichen Geschäfte im höchsten Grade sonderbar finden, und erklärten ihm sodann am 14. März: „Wir machen Sie für alle Folgen aus dieser enormen Verspätung und Mehrkosten in Ant¬ werpen verantwortlich, denn Sie haben uns und wir unserm Auftraggeber eine Abfahrt für Anfang März zugesagt.“ Am

16. März schrieb Beklagter den Klägern, falls er nicht noch heute erfahre, wann die circa 240 Tonnen Träger und 100 Ton¬ nen Walzdraht verladen werden, und mit welchem Dampfer, so sende er alles via Regensburg nach Bukarest und belaste ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten. Die Kläger erwiderten am gleichen Tage: Wir werden in allen Fällen Ihre Interessen auf das sorgfältigste wahren, machen Sie jedoch darauf aufmerk¬ sam, daß unsere Verantwortlichkeit bezw. Haftpflicht keinenfalls weiter geht, als diejenige unseres Nachmannes. Wir sind in dieser Angelegenheit nicht eigenmächtig vorgegangen, sondern haben die Übertragung der Partie an Burghardt=Benier nur mit Ihrer Zustimmung veranlaßt, vide Ihr Schreiben vom 27. pto.“ Eben¬ falls noch am 16. März antwortete Beklagter hierauf, er streite den Inhalt seines Briefes vom 27. Februar nicht ab, betonte aber, daß er denselben nur in dem Glauben geschrieben habe, die Verladung werde am 2. März stattfinden, wie Herr Wilde (von der klägerischen Firma) es ihm ausdrücklich zugesagt und Kläger in ihrem Briefe vom 1. März bestätigt haben. Sodann machte Beklagter den Vorschlag, dem Burghardt=Benier die in Antwerpen liegenden Waren zum Verkaufspreise zu überlassen, worauf er sich dieselben dann in Neunkirchen ersetzen lassen und die neue Partie via Regensburg nach Bukarest schicken werde. Am 17. März sandten die Kläger einen Vertreter nach Antwerpen, um endlich die Verschiffung zu bewirken; derselbe brachte es jedoch nur da¬ hin, daß die 100 Tonnen Walzdraht am 18. März auf dem Dampfer „Elleni Millas“ verladen wurden. Auf den Brief des Beklagten vom 16. März erklärten die Kläger wiederholt, daß ihre Haftpflicht keineswegs größer sein könne, als diejenige ihres Nachmannes. Den Burghardt=Benier hatten die Kläger am

16. März ermahnt, alles aufzubieten, damit die Partie ohne Verzug per direkten Dampfer nach Braila gehe, um nicht in die Lage zu kommen, die Sendung via Regensburg verladen zu müssen; sie erhielten von demselben am 17. März ein Schreiben, worin unter anderm gesagt wird: „Es tut mir leid, daß der Transport sich nicht, wie gewünscht wird, ausführen läßt, jedoch wollen Sie nicht übersehen, daß ich mich nie dazu verpflichtet habe, die Waare zu einer bestimmten Zeit in Braila abzuliefern, und sodann: „Wie in meiner Depesche gesagt, wollen die Herren Gelattly, Hankey, Sewell & Cie. sofort Konossemente für einen in den nächsten Tagen zu erwartenden Dampfer zeichnen und da Sie jedenfalls auch keine Lieferfrist garantiert haben, so wäre das wohl der beste Ausweg für Sie.“ Am 23. März übersandten die Kläger dem Beklagten die Order=Konossemente nebst Rechnung über den per Dampfer „Elleni Millas“ verladenen Walzdraht und erklärten, die Konossemente über die restierenden 245 Tonnen Träger per Dampfer „Glenmore“ nach Braila, wie sie hoffen, Samstags oder Montags überreichen zu können. Kläger ersuch¬ ten nun Burghardt=Benier mit Schreiben vom 24. März um sofortige Zusendung der Konossemente über die 245 Tonnen Träger per „Glenmore“ nach Braila. Burghardt=Benier ant¬ wortete am 27. März, er hoffe, solche baldigst zusenden zu kön¬ nen, da der Dampfer „Glenmore“ in Antwerpen stündlich leer erwartet werde. Nach wiederholtem Drängen seitens der Kläger erklärte er endlich am 30. März, die Konossemente über die Trä¬ ger stehen zu ihrer Verfügung, er liefere sie jedoch nur gegen Bezahlung der Seefracht aus. Dies teilten Kläger dem Beklagten am 1. April mit, und fügten bei, daß sie später einen Prozeß in dieser Angelegenheit gegen Burghardt=Benier nur für seine Rechnung führen könnten. Beklagter protestierte gegen dieses Vor¬ gehen und machte neuerdings die Kläger für alle Folgen verant¬ wortlich. In ihrem Schreiben vom 1. April bemerken diese: „Es ist allerdings nicht Usus unter ehrenwerten Häusern, Konosse¬ mente nur gegen Bezahlung auszutauschen; allein in diesem spe¬ ziellen Falle wird sich Burghardt=Benier durch diese Maßnahmen davor schützen wollen, daß wir ihm für seine Spesenforderung einen gewissen Betrag vorenthalten können. Den Regreß dagegen haben wir uns in allen Fällen gesichert.“ Am gleichen Tage telegraphierten die Kläger an Burghardt=Benier: „Deckung Nota

25. März unterwegs, Konossemente Braila sendet heute noch durch Banquier,“ und schrieben ihm sodann: „Wir hoffen, Sie werden dementsprechend sofort die Braila=Konossemente Ihrem Ban¬ quier zum Inkasso übergeben haben, damit wir dieselben nächsten Dienstag bestimmt erhalten; den Betrag Ihrer Spesennote haben wir Ihnen abzüglich 2½ % Provision für uns, wie vereinbart,

mit 2815 Fr. 35 Cts. gutgeschrieben, vorbehältlich des Regresses auf Sie im Falle einer Schadensforderung unseres Auftrag¬ gebers.“ Am 4. April schrieb der Beklagte den Klägern: „, Stand dem Herrn Burghardt=Benier gegenüber geht mich absolut nichts an, indem ich mit Ihnen abgeschlossen, und in Folge dessen mich an Sie zu halten habe,“ worauf die Kläger am

6. April antworteten, sie haben nur als Vermittler des Beklagten und in seinem Auftrage, und daher auf seine Rechnung und Gefahr den Abschluß mit Burghardt=Benier herbeigeführt, und ihre Pflicht als ordentliche Spediteure voll und ganz erfüllt; sie fügten bei, „die Konossemente über die am 25. März mit Dam¬ pfer „River Mersey“ franco à ordre nach Braila verladenen 1323 Stück Träger 2425,28 Kilogramm“ befinden sich in ihrem Besitz und können gegen Bezahlung ihres Guthabens bezogen werden; zugleich stellten sie Rechnung über diese Sendung: „Antwerpen cif Braila à 10/2 123.5.9 à 25.45 Fr. 3137.60.“ „River Mersey,“ ein Schiff von Smyers & Cie., war nun aber, wie Beklagter nachträglich von diesen letztern er¬ fahren hat, zu dieser Zeit an's Land gezogen und konnte erst am

16. April auslaufen. In Bukarest traf der Walzdraht am 5. Mai, die eisernen Träger erst von Mitte Juni bis Ende Juli ein. Beklagter gibt zu, daß diese Träger circa 8 bis 10 Tage in Braila liegen geblieben seien, macht aber geltend, daß diese Verzögerung nur eine Folge der vorhergehenden Verspätung gewesen sei, indem der Andrang der Waren in den Ortenthäfen in den Monaten Juni und Juli am größten sei, weil dann sämtliche, während des Winters in den belgischen und englischen Häfen aufgespeicherten Waren dort eintreffen. Wäre die Ware anfangs März von Ant¬ werpen abgegangen, so wäre sie vor dem Hauptandrange in Braila angekommen und hätte ohne Unterbrechung der Bahn weiter spediert werden können. In der in den Monaten April bis uni zwischen den Litiganten gewechselten Korrespondenz machte der Beklagte die Kläger wiederholt für die Verzögerung der Ab¬ lieferung haftbar. Kläger beharrten auf ihrem Standpunkt, sie hätten nur als Vermittler gehandelt, die Folgen der Verzögerung berühren sie daher nicht; mit der Lieferung bis Antwerpen sei ihre Mission als Verfrachter erfüllt. Beklagter erwiderte dieser Auffassung gegenüber mit Brief vom 20. Mai: „Wie Sie sagen können, Ihre Mission sei bei Eintreffen der Ware in Ant¬ werpen beendet gewesen, begreife ich nicht; da Sie mir die Fracht bis eif Braila in Rechnung gestellt haben und nicht Herr Burg¬ hardt.“ Am 29. Mai schrieb Beklagter an Burghardt=Benier, er habe ihm durch Vermittlung der Kläger eine Partie Träger und Draht überwiesen, welche laut Abmachung mit den letztern an¬ fangs März hätte verladen werden sollen. Die Verzögerung sei, wie die Kläger erklären, allein durch seine unverantwortliche Schuld bewirkt worden; es wäre ihm, dem Beklagten, nun lieb, seine Ansicht, wie er sich der Anschuldigung der HH. Preiswerk und Murbach gegenüber zu stellen gedenke, zu vernehmen.

2. Im Prozesse berechnete Beklagter seine Schadensforderung gegenüber den Klägern folgendermaßen:

a. Betreffend die eisernen Träger habe er sich, um einen lang¬ wierigen, kostspieligen Prozeß zu vermeiden, einen Abzug von 2500 Fr. gefallen lassen müssen. Während die Faktur bei recht¬ zeitiger Lieferung am 7. Juni zahlbar gewesen wäre, sei der Zahlungstermin in Folge der Verzögerung auf anfangs Sep¬ tember gestellt worden, was einen Zinsverlust von 446 Fr. bedeute.

b. Betreffend den Walzdraht habe er sich ebenfalls einen Ab¬ zug von 1250 Fr. gefallen lassen müssen, damit die Abnehmer den verspätet, verrostet und verwickelt angelangten Draht behielten. Durch die Hinausschiebung des Zahlungstermins sei ein Zins¬ verlust von 450 Fr. eingetreten. Sodann sei Beklagter genötigt gewesen, um seine Abnehmer nicht im Stiche zu lassen, denselben 50 Tonnen Draht per Eisenbahn zu liefern, wodurch eine Mehr¬ fracht von 87 Fr. 65 Cts. entstanden sei. Endlich seien die Käufer bezüglich weiterer 300 Tonnen Walzdraht, die noch nach¬ zuliefern gewesen wären, vom Vertrage zurückgetreten. Da die Tonne seither um 15 Mark im Preise gesunken sei, erleide er bei anderweitigem Verkaufe einen Verlust von 4500 Mark¬ 5625 Fr. In rechtlicher Beziehung führte der Beklagte aus, die Kläger haften als Frachtführer ohne alle und jede Beschränkung für allen Schaden, welcher aus der Verspätung der Ware entstanden sei, gleichviel ob sie den Transport selbst ausgeführt, oder durch einen Dritten haben ausführen lassen.

3. Die Kläger und Widerbeklagten beantragten gänzliche Ab¬ weisung der Widerklage. Sie machten geltend, daß sie vom Be¬ klagten und Widerkläger nur den Transport von Neunkirchen nach Antwerpen übernommen, und diesen rechtzeitig ausgeführt hätten. Für den zweiten Transport hätten sie nur die Stelle eines Vermittlers zwischen dem Beklagten und Burghardt=Benier eingenommen. Dabei habe es sich für sie nicht um ein Geschäft, sondern um eine reine Gefälligkeit gehandelt, indem sie dem Be¬ klagten in ihrer Aufstellung (1. März) einfach die Seefracht von 9 Shill. 6 P. berechnet hätten, die Burghardt=Benier am 28. Fe¬ bruar verlangt habe, und zwar auf Wunsch des Beklagten mit Zuschlag der Seeversicherung und der Einladespesen von 8 P., zusammen 10 Shill. 2 P. Beklagter könne sich daher einzig an Burghardt-Benier halten, welche Auffassung übrigens der Be¬ klagte früher selbst geteilt habe, indem er in seinem Brief vom

17. und 18. März von der Verantwortlichkeit desselben gespro¬ chen, ihm am 16. März den Vorschlag der Übernahme der Ware gemacht und am 29. Mai direkt geschrieben habe: „Ende Fe¬ bruar überwies ich Ihnen durch Vermittlung der HH. Preiswerk und Murbach eine Partie Träger und Walzdraht u. s. w.“ Even¬ tuell hätten Kläger eine Lieferzeit nicht garantiert, und beim See¬ transport, wo der Abgang der Ware gänzlich vom Gutdünken der Schiffer abhange, könne von einer Haftung für Verspätung überhaupt nicht die Rede sein. Zudem hätten die eisernen Träger, unter welchen sich 10 bis 12 Meter lange Stücke befunden haben, wegen ihrer Länge nicht auf dem ersten besten Dampfer verladen werden können. An allfällig erlittenem Schaden trage der Be¬ klagte selbst Schuld, weil er unvorsichtigerweise seinen Abnehmern die Spedition mit dem ersten Frühjahrsdampfer zugesichert habe. Die Schadensberechnung des Beklagten werde bestritten.

4. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt, dessen Urteil in Motiven und Dispositiv von der zweiten Instanz bestätigt worden ist, führt in der Hauptsache zunächst aus, daß von einer den Klägern zur Schuld anzurechnenden Verspätung bei der Spedition von Neunkirchen nach Antwerpen keine Rede sein könne, indem die Rheinschiffahrtsgesellschaften, welche die Kläger für den Trans¬ port in Anspruch nahmen, nicht für eine bestimmte Lieferfrist haften, und der von den Parteien vorgesehene Termin, anfangs März, übrigens eingehalten worden sei, da sie die Ware schon am

24. Februar 1893 den beklagtischen Spediteuren in Antwerpen haben übergeben können. Mit Bezug auf den Seetransport von Antwerpen nach Braila ergebe sich aus der eingelegten Kor¬ respondenz, daß die Kläger für diesen Transport nicht selbst Frachtführer, sondern nur Vermittler zwischen dem Beklagten und Burghardt=Benier gewesen seien. Der Brief des Beklagten vom

27. Februar könne trotz der Nachschrift am Fuße vernünftiger¬ weise nur den Sinn haben, daß der Beklagte den Seetransport dem ihm von den Klägern empfohlenen Antwerpener Spediteur übergebe. Damit stimme überein, daß Beklagter am gleichen Tage seinen eigenen Spediteuren Smyers & Cie. anzeigte, er habe den Klägern Vollmacht gegeben, die Ware an ihrer Statt einem andern Spediteur zu übergeben, ferner, daß Beklagter die Kläger am 2. März um Übersendung der Rechnung ihres Armateurs gebeten, und endlich ergebe sich diese Auffassung auch aus dem Brief des Beklagten an Burghardt=Benier vom 29. Mai 1893. Seien die Kläger aber für den zweiten Teil der Spedition nicht Fracht¬ führer, so haften sie auch nicht für die dabei vorgekommenen Fehler. Es sei daher eine Prüfung dieses letztern Punktes sowie der vom Beklagten aufgestellten Berechnung seines Schadens überflüssig.

5. Seitens der Rekursbeklagten ist zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritten worden, mit der Begründung, daß die beiden in Frage kommenden Speditionen nicht nach schweizerischem Obligationenrecht, sondern nach ausländischem Recht zu entscheiden seien, indem für den Transport Neunkirchen=Antwerpen vom Spediteur ausdrücklich die Bedingungen der am Transport be¬ teiligten ausländischen Transportanstalten zu Grunde gelegt seien, und indem für den Transport Antwerpen=Braila nach der Natur der Sache ebenfalls die Regeln und das Recht der zum Trans¬ port benützten ausländischen Schiffahrt maßgebend wären, wenn überhaupt die Kläger für diese Strecke als Frachtführer haften würden. Diese Einwendung erscheint jedoch als unbegründet. Ein¬ mal wäre die Kompetenz des Bundesgerichtes gemäß Art. 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege schon aus dem Grunde hergestellt, weil die vorliegende Streitigkeit vom kantonalen Gericht unter Anwendung eidgenössischen Rechts ent¬

schieden worden ist, sodann aber ist auch der Standpunkt der Rekursbeklagten, als sei hier nicht schweizerisches, sondern aus¬ ländisches Recht allein maßgebend, durchaus unrichtig. Zunächst ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß weder von der An¬ wendung des eidgenössischen Transportgesetzes, noch der inter¬ nationalen Übereinkunft betreffend den Eisenbahnfrachtverkehr vom Jahre 1890 die Rede sein kann, indem es sich hier um Eisen¬ bahntransport überall nicht handelt. Bezüglich der Frage sodann, nach welchem örtlichen Rechte der Streit zu entscheiden sei, ist entscheidend, daß sowohl der Frachtvertrag für den Transport von Neunkirchen nach Antwerpen, als auch die Unterhandlungen der Parteien, bezüglich der Weiterspedition durch Burghardt=Benter von dort nach Braila in Basel abgeschlossen wurden, und daß nach der in Doktrin und Praxis herrschenden Ansicht der Fracht¬ vertrag nach dem Rechte des Ortes beurteilt wird, an welchem der Vertrag abgeschlossen wurde (s. v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts II, § 295). Nach schweizerischem Recht ist daher zu entscheiden, ob die Über¬ gabe des Weitertransportes an Burghardt=Benier durch die Kläger auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Transportvertrag, oder auf einem bloßen Auftrag beruht habe, und in welchem Maße die Kläger dem Beklagten für den von ihnen übernomme¬ nen Transport haften. Es muß um so eher angenommen werden, daß die Parteien für ihr Rechtsverhältnis unter einander das schweizerische Recht als maßgebend betrachtet und vorausgesetzt haben, als vor den kantonalen Instanzen mit keinem Wort die Anwendbarkeit ausländischen Rechts erwähnt, vielmehr seitens der Kläger selbst dem eidgenössischen Obligationenrecht gerufen worden ist. Daraus, daß für den Rheintransport die Bestimmungen der ausländischen Rheinschiffahrtsgesellschaft galten, folgt noch nicht ohne weiters, daß die Parteien die Anwendung ausländischen Rechts auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ge¬ wollt haben; eben so wenig rechtfertigt der von den Klägern vor Bundesgericht eingenommene Standpunkt einen derartigen Schluß; denn die Kläger bezweckten damit nicht etwa die Entscheidung des Rechtsstreites auf Grund ausländischen Rechts, sie wollten einfach erreichen, daß das Bundesgericht auf die Sache nicht eintrete und damit das kantonsgerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachse.

6. In der Sache selbst hat die Vorinstanz mit Recht verneint, daß eine Schadenersatzpflicht der Kläger aus dem Transport von Neunkirchen nach Antwerpen hergeleitet werden könne. Die Kläger haben nicht etwa die Verpflichtung übernommen, die Ware zeitig nach Antwerpen zu transportieren, daß sie mit dem ersten Orientdampfer nach Braila abgehen könne, sondern lediglich Ver¬ schiffung anfangs März versprochen, und diesem Versprechen sind sie denn auch unbestrittenermaßen nachgekommen, indem die Ware sogar schon am 24. Februar den Spediteuren des Beklagten in Antwerpen zur Verfügung gestellt wurde.

7. Was die Fortsetzung des Transportes, von Antwerpen nach Braila, anbetrifft, so fragt sich vor allem, ob die Kläger diese Weiterversendung als Spediteure übernommen haben, oder ob sie bloß, wie die Kläger behaupten, die Vermittlung eines dies¬ fälligen Speditionsvertrages zwischen dem Beklagten und Burg¬ hardt=Benier in Antwerpen besorgt haben, in welch' letzterem Fall sie für den Transport Antwerpen=Braila nicht mehr als Fracht¬ führer haften würden, sondern nur für richtige Ausführung ihres Auftrages verantwortlich wären. Da die Kläger in dem im De¬ zember 1892 abgeschlossenen Transportvertrag nur den Trans¬ port bis Antwerpen übernommen hatten, waren ihre Verpflich¬ tungen mit der richtigen Ankunft der Ware an diesem Orte erfüllt; sie können also aus diesem Vertrage für die spätere Ver¬ zögerung nicht belangt werden. Dagegen ist zu untersuchen, ob nicht nachträglich zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag abgeschlossen worden sei dadurch, daß die Kläger den Burghardt¬ Benier in Antwerpen beauftragten, den Transport nach Braila zu besorgen. Bei dieser Frage ist das Bundesgericht an den Ent¬ scheid der Vorinstanz nicht gebunden; derselbe enthält nicht eine Feststellung von Tatsachen, sondern ein Urteil über die rechtliche Natur der zwischen den Parteien getroffenen Abmachung. Zu entscheiden ist, ob diese letztere die rechtlichen Merkmale eines Speditionsvertrages, oder aber bloß diejenigen eines an die Kläger gerichteten Auftrages zur Übergabe der Spedition an Burghardt¬ Benier trage; ob hiebei die Vorinstanz richtig geurteilt habe, ist Rechtsfrage und unterliegt daher der Überprüfung durch das Bundesgericht. In Betracht kommt nun, daß die Kläger mit Burghardt=Benier in eigenem Namen abgemacht und ihm den

Namen ihres Auftraggebers nicht genannt haben (siehe Tele¬ gramme und Brief der Kläger an Burghardt=Benier vom 27. Fe¬ bruar u. f.); danach bestand also ein Vertrag zwischen dem Beklagten und den Klägern einerseits und zwischen diesen letztern und Burghardt=Benier anderseits, nicht aber ein solcher zwischen dem Beklagten und Burghardt=Benier. Dem Beklagten schrieben die Kläger am 1. März: „Im Anschluß an unsere heutige mündliche Unterredung haben wir im Einverständnis mit Ihnen die in Antwerpen liegenden 345 Tonnen Träger und Draht per Braila ex Rheinschiff Antwerpen bis Bord Braila für die Ab¬ fahrt von anfangs dieses Monats zur Fracht von 10 Shill. 2 P. per 1000 Kilogramm inel. Assekuranz gegen Totalverlust zur See für den Wert von 120 Fr. per Tonne abgeschlossen;“ sie setzten also für Fracht und Assekuranz einen an sie zu zah¬ lenden Einheitspreis fest, und zwar nicht den gleichen, um wel¬ chen sie mit Burghardt=Benier abgemacht hatten. Allerdings war bei dem Abschluß mit dem letztern die Assekuranzprämie im Preise nicht mitberechnet; allein da sie mit Burghardt=Benier zu ver¬ schiedenen Preisen abgeschlossen hatten (9 Shill. 6 P. für die kurzen Träger und den Draht und 11 Shill. für die längeren Träger), so konnte die Differenz nicht einfach in dem Zuschlag der Assekuranzprämie bestehen. Die Kläger hatten vielmehr mit Burghardt=Benier gemeinsame Sache gemacht, sie hatten sich von seiner Spesennote, die er nicht etwa an den Beklagten, sondern an sie zu senden hatte, einen Abzug von 2 ½ % als Provision ausbedungen, wie in ihrem Brief vom 1. April an Burghardt¬ Benier deutlich gesagt ist, und sprachen denn auch ihm gegenüber von einem „gemeinschaftlichen Geschäft“ (Brief der Kläger an Burghardt=Benier vom 9. März 1893). Mit dieser Hal¬ tung stimmt überein, daß die Kläger anfangs, als Beklagter mit seinen Schadenersatzansprüchen hervortrat, ihn nicht etwa an Burghardt=Benier verwiesen, sondern nur den Standpunkt ein¬ nahmen, ihre Haftbarkeit gehe nicht weiter als diejenige ihres Nachmannes. Erst später machten sie geltend, sie seien bei dem Abschluß mit Burghardt=Benier nur Vermittler gewesen, und haften daher für dessen Fehler nicht. Angesichts dieser Tatsachen muß angenommen werden, die Kläger haben die Weitersendung der fraglichen Ware von Antwerpen bis Braila für Rechnung des Beklagten aber in eigenem Namen zu besorgen übernomme sie haben also mit dem Beklagten bezüglich dieses Transportes einen Speditionsvertrag abgeschlossen; nach Art. 448 O.=R. gelten sie als Frachtführer und unterliegen den Bestimmungen der Art. 449 u. ff. O.=R. über den Frachtvertrag. Für ihre ent¬ gegenstehende Auffassung hat sich die Vorinstanz vor allem auf den Brief des Beklagten an die Kläger vom 27. Februar 1893 berufen; allein sie würdigt die Nachschrift desselben nicht genü¬ gend, aus welcher deutlich hervorgeht, daß die Weiterverfrachtung durch Burghardt=Benier Sache der Kläger sein solle; auch der Brief, den der Beklagte am gleichen Tage an Smyers & Cie. geschrieben hat, besagt nichts anderes, als daß Beklagter den Klägern die Vollmacht gegeben habe, einen andern Spediteur zu engagieren; für die Frage, in welchem Rechtsverhältnis er mit den Klägern bezüglich des Weitertransportes stehe, ist dieser Brief gänzlich bedeutungslos; ebenso derjenige, welchen der Beklagte am

29. Mai an Burghardt=Benier geschrieben hat. Damals hatte er seinen Standpunkt den Klägern gegenüber längst mit aller Deut¬ lichkeit bezeichnet gehabt und er bezweckte mit diesem Schreiben offenbar nur, von Burghardt=Benier etwas näheres darüber zu erfahren, welche Zusicherungen derselbe den Klägern gegeben habe.

8. Haften die Kläger dem Beklagten nach dem Gesagten als Frachtführer, so haben sie demselben nach Art. 458 O.=N. für allen Schaden Ersatz zu leisten, welcher aus der behaupteten Ver¬ spätung in der Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht die in Art. 457 Abs. 1 O.=R. genannten Befreiungsgründe dartun können. Eine Verspätung in der Ablieferung liegt nun augen¬ scheinlich vor. Zwar haben die Kläger einen bestimmten Abliefe¬ rungstermin nicht garantiert, wohl aber versprochen, daß die Ware anfangs März (spätestens am 5. März) in Antwerpen abgehe, woraus sich von selbst ergibt, daß dieselbe in der für die Fahrt nach Braila üblichen Zeit dort hätte ankommen sollen. Auch wußten die Kläger, daß es mit der Absendung dringende Eile habe, indem ja der Weitertransport den bisherigen Spediteuren deswegen entzogen wurde, weil dieselben eine Abfahrt vor

15. März nicht bewirken konnten. Da nun der Walzdraht erst am 18. März und die Träger gar erst am 16. April verschifft wurden, kann seitens der Kläger eine ganz erhebliche Verspätung

nicht geleugnet werden. Liegt aber eine Verspätung vor, so sind die Kläger für den daraus erwachsenden Schaden verantwortlich, ohne daß der Beklagte den Beweis einer Verschuldung zu erbrin¬ gen hätte. Die Kläger haften, sofern sie nicht nachweisen, daß der Schaden entweder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch höhere Gewalt, oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders verursacht sei (Art. 457 O.=R.). Einen solchen Nachweis haben sie nun aber nicht erbracht. Die Berufung darauf, daß es sich hier zum Teil um ungewöhnliche Dimensionen des Transportgutes gehandelt habe und daß beim Seetransport der Abgang der Ware gänzlich vom Gutdünken des Schiffers abhange, ist angesichts der bestimmten Zusicherung, die Ware werde anfangs März in See gehen, ohne Bedeutung; nachdem die Kläger dem Beklagten diese Zusicherung gegeben, war es ihre Sache, dafür zu sorgen, daß sie gehalten werden könne; um einen Befreiungsgrund im Sinne von Art. 457 O.=R. kann es sich hier offenbar nicht handeln.

9. Rach dem Gesagten ist die Schadenersatzpflicht der Kläger für die Verzögerung, welche beim Transport der Ware des Be¬ klagten eingetreten ist, grundsätzlich begründet. Auf eine Prüfung der vom Beklagten gemachten Schadensberechnung ist die Vor¬ instanz nicht eingetreten. Es ist somit in dieser Richtung eine Ergänzung der Akten notwendig und daher die Sache zur Akten¬ vervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt ist aufgehoben; die Sache wird an die kantonale Instanz zurück¬ gewiesen zur Beweisabnahme über den dem Beklagten zugefügten Schaden, und zu neuer Entscheidung auf Grund dieser Aktenver¬ vollständigung.