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75. Urteil vom 12. September 1894 in Sachen Kunady gegen Schweiz. Informationsbüreau. A. Mit Urteil vom 5. Juni 1894 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Eingabe vom
14. Juli 1894 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben in seinem ganzen Um¬ fange und Gutheißung der geltend gemachten Forderung, gestützt auf Art. 50 und 55 des Obligationenrechtes. Eine Rechtsschrift zur Begründung dieser Berufungserklärung ist nicht eingereicht worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich an das Bezirks¬ gericht Zürich hat der Kläger Kunady gegenüber dem schweizeri¬ schen Informationsbüreau in Zürich das Rechtsbegehren gestellt, es sei das beklagte Büreau verpflichtet, an den Kläger 10,000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen. In der Hauptverhandlung vor Be¬ irksgericht erklärte der Vertreter des Klägers, derselbe habe die Klagsumme auf den Betrag von 3000 Fr. reduziert. Maßgebend für den die Kompetenz des Bundesgerichtes bestimmenden Streit¬ wert bei vermögensrechtlichen Ansprüchen, um welche es sich hier handelt, sind nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege die von den Parteien in Klage
und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gericht ange¬ brachten Rechtsbegehren. Da nach der erwähnten Erklärung des klägerischen Anwaltes in der Hauptverhandlung vor dem erstin¬ stanzlichen kantonalen Gerichte der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, war der Berufungserklärung eine Rechts¬ schrift zur Begründung dieser letztern beizulegen (Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Der Berufungskläger ist dieser Vorschrift nicht nachgekommen, etwas weiteres als die Berufungserklärung selbst hat er nicht eingereicht und es muß daher die Berufung als wirkungslos er¬ klärt werden. Denn es ist, wie das Bundesgericht bereits wieder¬ holt entschieden hat, die Beobachtung des in Art. 67 Abs. 4 leg. cit. enthaltenen Vorschrift zur Wahrung der gesetzlichen Form der Berufungserklärung bei einem 4000 Fr. nicht erreichenden Streitwert unerläßliches Erfordernis (Entscheidung der II. Ab¬ teilung vom 1. März 1894 in Sachen Roulet gegen Linden¬ meyer und der I. Abteilung vom 25. Mai 1894 in Sachen Audemars, Piguet & Cie. gegen Mathey (Revue XII, Nr. 65), Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird, weil nicht in gesetz¬ licher Form eingelegt, nicht eingetreten.