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2. Urteil vom 7. März 1894 in Sachen Christ. A. Seit 1874 ist Rekurrent Eigentümer der kleinen Liegen¬ schaft Weideli auf Gebiet von Liestal, Kanton Baselland. In dem dortigen Wohnhause hält sich seitdem die Familie des Rekurrenten, bestehend aus Frau und Sohn, während des Sommers durch¬ schnittlich vier Monate lang auf; Rekurrent selber begibt sich während dieser Zeit regelmäßig alle Morgen auf die Bureaustunde von Liestal nach Basel, wo er den Beruf eines Advokaten und Notars betreibt, und kehrt dann Abends in der Regel zu seiner Familie nach Liestal zurück. Zu Mittag ißt Rekurrent mit seinem Sohne in Basel in der eigenen Wohnung, die während des Som¬ mers von einer Magd besorgt wird; zuweilen übernachtet er auch dort. Die bürgerlichen Rechte übt er nur in Basel aus, meldet sich auch weder daselbst ab, noch nimmt er im Kanton Baselland Aufenthalt oder Niederlassung, obwohl er vom Gemeinderat Liestal hiezu aufgefordert wurde. Bis zum Jahre 1887 zahlte er im Kanton Baselland nur Steuern von seinem dortigen Immobiliar¬ vermögen. Als im Jahre 1887 die Gemeindekanzlei Liestal den Versuch machte, ihn zu einer außerordentlichen kantonalen Steuer (Spitalsteuer) heranzuziehen, verweigerte Rekurrent deren Ent¬ richtung und bestanden die basellandschaftlichen Behörden ihrerseits nicht auf dem gestellten Begehren. In der Folge beanspruchte so¬ dann Liestal (im Jahre 1891) von Dr. Christ eine Gemeinde¬ steuer, welche dessen nicht in basellandschaftlichen Liegenschaften bestehendes Vermögen beschlug. Ein Konflikt wurde damals da¬ durch vermieden, daß das Finanzdepartement Baselstadt dem Re¬ kurrenten den Abzug des von genannter Gemeinde geforderten Steuerbetrages ab der baselstädtischen Einkommenssteuer gestattete, worauf dieser die Gemeindesteuer an Liestal zahlte. In gleicher Weise wurde dann auch im Jahre 1892 verfahren. B. Am 1. Januar 1893 trat nun in Baselland eine neue Verfassung vom 4. April 1892 in Kraft, durch welche unter Anderm auch die Steuergesetzgebung umgestaltet wurde. In Aus¬ führung dieser Verfassung erließ sodann der Regierungsrat ein Kreisschreiben an die Gemeinderäte, dessen Ziffer 3 folgendermaßen lautet: „Personen, welche sich im Kanton unr zeitweise, immerhin über drei Monate aufhalten, sind ebenfalls und zwar für ihr ganzes Vermögen — auswärts befindliche Liegenschaften ausge¬ nommen — sowie für ihr gesamtes Einkommen am Orte ihres Aufenthaltes steuerpflichtig, jedoch nur nach Verhältnis der Dauer ihres Aufenthaltes.“ Die kantonale Taxationskommission billigte diesen Grundsatz. In Folge dessen wurde Dr. Christ von der Taxationskommission des Kantons Baselland für sein Kapital¬ vermögen und Einkommen eingeschätzt und ihm in der Folge mit¬ geteilt, daß er die bezüglichen Steuertreffnisse für vier Monate zu entrichten habe. Nachdem sodann das Finanzdepartement Baselstadt die in den zwei vorhergehenden Jahren gewährte Erlaubnis zum Abzug auch dieser Steuerquoten dem Rekurrenten verweigert, sprach sich nach mancherlei Verhandlungen auch der Regierungsrat von Baselstadt am 4. Oktober 1893 dahin aus, daß dieser Kanton eine Reduktion der rekurrentischen Steuerpflicht zu Gunsten von Baselland mit Rücksicht auf den bloßen Sommeraufenthalt des Rekurrenten nicht anerkennen könne. Demgemäß zahlte der Letztere am 14. November 1893 unter Protest die Vermögenssteuer an Baselstadt und erklärte am
22. gleichen Monats den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht mit dem Antrag, ihn gegen diese Doppelbesteuerung zu schützen und den Kantonen Baselstadt und Baselland die nötigen Weisungen zugehen zu lassen. Rekurrent überläßt es im Übrigen
den allein interessterten Kantonen, ihr Steuerrecht nach Gutfinden zu wahren, indem sein Interesse nur dahin gehe, vom gleichem Objekte nur einem unter den genannten zwei Ansprechern des Steuerrechts die Steuer zu entrichten. C. Der Regierungsrat des Kantons Baselland beantragt sei dieser Kanton als berechtigt zu erklären, den Rekurrenten für das gesamte Kapitalvermögen, sowie für das gesamte, eventuell für das ab dem Kapitalvermögen sich ergebende Einkommen pro rata der Zeit seines dortigen Aufenthaltes, sobald dieser drei Monate übersteige, nach Maßgabe der basellandschaftlichen Steuer¬ grundsätze und Vorschriften und zwar erstmals pro 1893 zu besteuern. Zur Begründung führt er wesentlich aus: Wenn Re¬ kurrent bis dato in Baselland nur zur Gemeindesteuer heran¬ gezogen worden sei, so liege der Grund hievon darin, daß eine ordentliche Staatssteuer nicht bestand. Da eine solche jetzt einge¬ führt sei, so sei es materiell wohl gerechtfertigt, daß Rekurrent der nicht wie ein Bade= oder Kurgast als bloß vorübergehender Aufenthalter angesehen werden könne, sondern tatsächlich mit seiner Familie alljährlich längere Zeit, mehr als drei Monate, im Kan¬ ton wohne, daselbst eigene Haushaltung führe, also die öffent¬ lichen Einrichtungen benütze und unter dem Schutz des Staates stehe, zur Steuerzahlung herangezogen werde. Unzweifelhaft sei Rekurrent nach dem Gemeindegesetz von Baselland § 92, da er dort Wohnsitz nehme und eigenen Haushalt führe, als Nieder¬ gelassener zu betrachten; zu seiner Steuerpflicht würde es übrigens schon genügen, wenn er gemäß § 103 e. 1. als bloßer Kurgast drei Monate sich dort aufhalte. Die Steuerpflicht werde sodann durch die Unterlassung der Deponierung von Ausweisschriften sowie der Einholung einer Niederlassungsbewilligung nicht beein¬ trächtigt; ebenso wenig könne dem Steuerrecht Basellands dadurch Abbruch getan werden, daß Rekurrent auf sein Recht verzichte, in Baselland seine politischen Rechte auszuüben, sowie daß Basel¬ stadt ihm diese Ausübung in dort auch für die Zeit seines Auf¬ enthaltes in Baselland gestatte. Endlich könne auch der Umstand, daß Rekurrent tagsüber sich zur Besorgung seiner Geschäfte in Basel aufhalte, nicht, oder doch nicht mit Bezug auf die Besteue¬ rung des Kapitalvermögens und des daherigen Einkommens in Betracht fallen. Es wird sodann noch auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Meuron (Amtliche Sammlung VIII, S. 167) verwiesen. D. er Regierungsrat von Baselstadt bemerkt in seiner Ver¬ nehmlassung: Rekurrent verliere seinen bürgerlichen und politischen Aufenthalt in Baselstadt durch seinen Sommeraufenthalt nicht; der letztere sei in jeder Beziehung auch mit Rücksicht auf den Willen des Rekurrenten als ein vorübergehender zu betrachten. Es handle sich also in casu darum, ob der Wohnsitzkanton mit seiner Steuerhoheit gegenüber dem Aufenthaltskanton zurückzu¬ treten habe, oder noch schärfer gefaßt, da Rekurrent täglich seinen Beruf in Basel ausgeübt, dort in seinem eigenen Hause zu Mit¬ tag gegessen und hie und da auch dort übernachtet habe, um den Fall eines Doppelaufenthaltes, einerseits am Wohnsitz anderseits außerhalb desselben. Die Frage sei also die, ob der Kanton, wo der Steuerpflichtige Wohnsitz und Aufenthalt habe, seine Steuer¬ hoheit zu Gunsten des andern Kantons verliere, wo derselbe nur Aufenthalt habe. Eine Beantwortung der Frage zu Gunsten von Baselstadt, als Wohnsitz und Aufenthaltskanton zugleich, entspreche nun auch dem Art. 3 des Entwurfs eines Bundesgesetzes betref¬ fend Doppelbesteuerung, demzufolge ein längerer Aufenthalt in einem andern als dem gewöhnlichen Wohnsitzkanton einen Steuer¬ wohnsitz begründen könne; aus dieser fakultativen Fassung ergebe sich nämlich, daß dieser Steuerwohnsitz nur unter besonderen Ver¬ hältnissen begründet werde, welche hier nicht vorliegen. Die An¬ erkennung des ausschließlichen baselstädtischen Steuerrechts entspreche aber auch allein der Billigkeit, indem die vom Rekurrenten an Baselland gezahlten Liegenschaftssteuern wohl als Entgelt für den dort genossenen staatlichen Schutz gelten dürften, und ferner der im Landaufenthalte befindliche nicht aufhöre, die staatlichen Ein¬ richtungen seines Wohnsitzkantons zu genießen. Unter allen Um¬ ständen könne Baselland das Einkommen des Rekurrenten aus seinem Geschäftsbetriebe in Baselstadt nicht zur Besteuerung her¬ anziehen, da an letzterem Ort hiefür ein Geschäftsdomizil bestehe. Eventuell erscheine es als richtig, wenn Rekurrent in Baselland nur der Gemeindesteuer unterworfen und für die entsprechende Zeit die baselstädtische Gemeindesteuer wegfallen würde. In erster
Linie wird jedoch Anerkennung der Steuerhoheit des Kantons Baselstadt gegenüber dem Rekurrenten bezüglich der direkten Staats= und Gemeindesteuern, soweit nicht Liegenschaften außer¬ halb des Kantons in Frage stehen, beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann ganz allgemein auf die Erwägungen des heute entschiedenen analogen Falls Burkhardt verwiesen werden. keinem der beiden Fälle kann bestritten werden, daß Rekurrent seinen eivilrechtlichen Wohnsitz auch während des Sommers 1893 fort¬ während in Basel gehabt hat, indem der dortige Aufenthalt allein mit dem Willen dauernden Verweilens verbunden war. Dagegen ist eben dieser Umstand gemäß konstanter bundesrechtlicher Praxis ir die Frage der Steuerhoheit bedeutungslos und steht dieselbe vielmehr mit Bezug auf das mobile Vermögen und das aus dem¬ selben stammende Einkommen dem Kanton des faktischen Aufent¬ haltes zu, sofern nur dieser Aufenthalt kein bloß vorübergehender oder zufälliger ist (Amtliche Sammlung V, S. 289; VIII, S. 168; XII, S. 20). Faktisch aber hat Rekurrent während der in Frage stehenden Sommermonate in Baselland gewohnt, wo seine Familie ohne Unterbruch verweilte, der ordentliche Haushalt geführt wurde und Rekurrent selber die Zeit verbrachte, welche nicht durch sein Basler Bureau in Anspruch genommen wurde. Unter diesen Um¬ ständen kann aber sein Aufenthalt in Baselland auch nicht als ein bloß vorübergehender oder zufälliger bezeichnet werden. Ergibt sich aber daraus, daß Rekurrent einen Steuer=Wohnsitz für den Som¬ mer 1893 in Baselland begründet hat, so könnte sich im Weiteren vielleicht noch fragen, ob angesichts der Tatsache, daß er doch einen bedeutenden Teil seiner Zeit Tag für Tag in Basel ver¬ brachte, daselbst im eigenen Hause zu Mittag aß und zuweilen auch übernachtete, ferner nur dort seine politischen Rechte ausübte, für die gleiche Zeit ein konkurrierender faktischer Aufenthalt in Basel angenommen werden könnte, in welchem Falle die auf die Zeit des Sommeraufenthaltes entfallende Steuerquote vom mo¬ bilen Vermögen und daherigen Einkommen unter die zwei in Be¬ tracht kommenden Kantone zu teilen wäre. Allein so wenig wie im bereits citierten analogen Fall Burkhardt kann in diesem auf eine solche Teilung eingetreten werden und zwar aus den gleichen dort angeführten Gründen. Denn auch im vorliegenden Fall be¬ gründet die Führung des eigentlichen Familienhaushaltes in Basel¬ land, wo ja auch das Familienhaupt einen immerhin sehr bedeu¬ tenden Teil seiner Zeit zubrachte, ein besseres Besteuerungsrecht zu Gunsten des letztgenannten Kantons und fällt überdies in Be¬ tracht, daß ein billiger Maßstab für eine solche Teilung, für welche, nebenbei bemerkt, in der hierseitigen Praxis keine Präcedenzfälle vorhanden sind, kaum gefunden werden könnte. Es muß somit anerkannt werden, daß der Kanton Baselland das mobile Ver¬ mögen und das aus demselben stammende Einkommen des Rekur¬ renten für die Dauer des faktischen Aufenthaltes desselben auf dem Gebiet dieses Kantons gemäß Bundesrecht allein zur Steuer heranziehen kann. Daß aber die eigenen steuerrechtlichen Bestim¬ mungen von Baselland einem solchen Steuerbezug im Wege ständen, ist nicht einmal behauptet worden.
2. Was dagegen das Einkommen des Rekurrenten aus Erwerb betrifft, so ist dasselbe nach konstanter bundesrechtlicher Praxis dort zu versteuern, wo das Geschäft des Rekurrenten, nämlich sein Advokatur= und Notariatsbureau, sich befindet. Da nun dieses Bureau während des ganzen Jahres 1893 sich in Basel befand, steht auch das Steuerrecht mit Bezug auf den aus demselben stammenden Erwerb auch für die Monate des Sommeraufenthaltes in Baselland einzig dem Kanton Baselstadt zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Kanton Baselland allein berechtigt ist, den Rekurrenten für sein Kapitalvermögen und das aus demselben fließende Einkommen pro 1893 im Verhältnis zur Dauer seines Aufenthaltes im genannten Kanton zu besteuern. Dagegen steht die Besteuerung des Er¬ werbes des Rekurrenten ausschließlich dem Kanton Baselstadt zu.