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20_I_1

BGE 20 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urteil vom 1. März 1894 in Sachen Froidevaux. A. Rekurrent Arthur Froidevaux, von Beruf Schalenmacher¬ arbeiter, siedelte bei seiner Verheiratung, Ende 1887, von Biel, wo er bis dahin bei seinen Eltern gewohnt hatte und für seinen Erwerb zur Staats= und Gemeindesteuer herangezogen worden war, nach Landeron im Kanton Neuenburg über. Seinen Erwerb hatte er jedoch nicht in Landeron, sondern nach wie vor in Biel, wohin er sich jeden Morgen begab, um dann jeden Abend wieder zu Frau und Kindern nach Landeron zurückzukehren. In letzterm Orte zahlte er für seinen gesamten Erwerb aus seiner beruflichen Tätigkeit seit 1888 sowohl die Staats= als die Gemeindesteuer, wogegen er die Entrichtung derselben an den Kanton Bern und die Gemeinde Biel verweigerte. Letztere klagte sodann die rückstän¬ digen Steuern der Jahre 1888 bis 1890 beim Gerichtspräsidenten

von Biel ein. Obwohl nun Froidevaux sich darauf berief, er habe für den gleichen Zeitraum und den gleichen Erwerb die Steuern bereits im Kanton Neuenburg, sowohl an den genannten Kanton selbst als an seine Wohnsitzgemeinde, bezahlt, so wurde er doch sub 21. November 1893 zur Bezahlung der rückständigen Ge¬ meindesteuern von 1888 bis 1890 an die Gemeinde Biel verur¬ teilt und zudem für so lange, als er genannte Steuern samt Kosten nicht gezahlt, mit Wirtshausverbot bestraft. Gegen dieses Urteil erklärte Froidevaux sub 2./5. Dezember 1893 den staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht, indem er folgende Anträge stellte:

1. Der Staat Bern und die Einwohnergemeinde Biel seien als nicht berechtigt zu erklären, den Rekurrenten für seinen Erwerb als Goldschalenmacher pro 1888 bis 1893 und fernerhin mit einer Staats= oder Gemeindesteuer zu belegen;

2. Es sei deshalb das vom Gerichtspräsidenten von Biel gegen Froidevaux erlassene Strafurteil aufzuheben; Eventuell, d. h. für den Fall, daß Froidevaux seinen Erwerb als Goldschalenmacher im Kanton Bern zu versteuern habe, wird beantragt:

3. Der Kanton Neuenburg und die Gemeinde Landeron seien schuldig, dem Rekurrenten seine dort bezahlten Steuern zurück¬ zuerstatten, resp. es sei der Bezug der Staats= und Gemeinde¬ steuern durch die neuenburgischen Behörden als nicht gerechtfertigt zu erklären. B. Der Regierungsrat des Kantons Bern gibt in seiner Ver¬ nehmlassung vom 20. Dezember 1893 die Erklärung ab, daß er seinerseits sich den Begehren des Rekurrenten mit Rücksicht auf die Verumständungen des Falles nicht widersetze. C. Der Gemeinderat von Biel bemerkt wesentlich, daß die Er¬ werbssteuer nach den dortigen Steuerverordnungen in Biel zu bezahlen sei, wo der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübe. Froidevaux, der früher in Biel domiziliert gewesen sei, wohne gegenwärtig in Landeron, habe dagegen sein Domizil jetzt noch bei seinem Arbeitgeber in Biel verzeigt und sei noch im Bieler Stimmregister für Gemeindeangelegenheiten eingetragen. Zum Steuerbezug sei nur Biel, nicht dagegen Landeron berechtigt. D. Der Staatsrat des Kantons Neuenburg unterstützt das sub 1 und 2 angeführte Hauptbegehren des Rekurrenten, indem derselbe in Landeron, Kanton Neuenburg, domiziliert sei, was den Ausschlag gebe. Bezüglich des eventuellen Begehrens des Re¬ kurrenten, um Rückerstattung der dem Kanton und der Gemeinde Landeron gezahlten Steuern pro 1888 bis 1893 wird bemerkt, daß eine solche Rückerstattung gemäß dortigem Steuergesetz unzu¬ lässig sei. E. Die Gemeinde Landeron=Combes reichte hierorts keine Ver¬ nehmlassung ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht mit Bezug auf das gleiche Objekt, nämlich den Erwerb des gleichen Subjektes, also des Rekurrenten, auf der einen Seite von der Gemeinde Biel, Kanton Bern, auf der andern Seite von der Gemeinde Landeron im Kanton Neuenburg und von diesem selbst beansprucht wird, so liegt allerdings ein interkantonaler Steuerkonflikt vor, und muß zur Verhütung einer bundesrechtlich unzulässigen Doppel¬ besteuerung festgestellt werden, welchem Kanton hier das Steuer¬ recht gebühre.

2. Nun haben sowohl der früher zur Erledigung derartiger Kon¬ flitte kompetente Bundesrat, als später das Bundesgericht in konstanter Praxis sich dahin ausgesprochen, daß bewegliches Ver¬ mögen und Einkommen am faktischen Wohnort des Steuerpflich¬ tigen zu versteuern sind. Eine Ausnahme wurde nur mit Bezug auf Einkommen gemacht, welches aus einer bestimmten gewerb¬ lichen Tätigkeit erzielt wird, sofern am Orte dieser Tätigkeit für den Pflichtigen ein Geschäftsdomizil begründet wurde (Amtliche Sammlung VII, 442).

3. Im vorliegenden Falle ist nun unbestritten geblieben, daß Rekurrent sein Domizil seit Ende 1887 in Landeron, Kanton Neuenburg, hat, wo seine Familie sich aufhält und auch er ver¬ weilt, soweit seine Arbeit ihn nicht in Biel festhält. Diese seine Arbeit am letztern Orte war nun von Anfang an und ist noch jetzt keineswegs derart, daß sich daraus für ihn ein Geschäfts¬ domizil in Biel ableiten ließe, indem er nicht Geschäftsinhaber, sondern bloßer Arbeiter war und ist. Unter diesen Umständen kann

aber ein Besteuerungsrecht der Gemeinde Biel in Bezug auf den dortigen Erwerb des in Landeron domizilierten Rekurrenten nicht anerkannt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Gemeinde Biel nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für seinen in Biel ge¬ machten Erwerb für die Jahre 1888 bis 1893 zu besteuern. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel vom 21. November 1893 ist demnach aufgehoben.