Volltext (verifizierbarer Originaltext)
72. Urteil vom 29. Juni 1894 in Sachen Neff gegen Schmid. A. Mit Urteil vom 8. Juni 1894 hat das Kanionsgericht des Kantons Appenzell J.=Rh. erkannt: Es sei Kläger mit seiner Forderung von 3401 Fr. 90 Ets. aus dem Rechte gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der klägerische Vertreter am 22. Juni bei dem Kantonsgericht Appenzell die Berufung an das Bundes¬ gericht eingelegt durch folgende Eingabe: „An das h. Schweizerische Bundesgericht in Lausanne. „Tit.! Namens meines Klienten, Herrn Franz Neff zum Blumen¬ „rain in Appenzell lege ich hiermit gegen das Urteil des Kantons¬ „gerichtes von Appenzell J.=Rh. vom 8. dies, in Sachen Fr. Neff „gegen Baumeister Schmid Berufung ein, und zwar gegen das „Urteil als Ganzes. „Für die Begründung meiner Berufung verweise ich ausdrück¬ „lich auf meine beiden, im Prozesse vor den kantonalen Instanzen „eingegebenen Nechtsschriften, welche das ganz Gleiche enthalten, „was ich vor Ihrem Forum geltend zu machen habe. „Ich unterlasse es deshalb, weitere Rechtssätze anzuführen, in¬ „dem ich diese beiden Angaben als die im Art. 67 Abs. 4 B.=G. „über Organisation der Bundesrechtspflege anzusehen bitte. „Gleichzeitig lege ich die betreffenden Akten, Ziff. 1—7, sowie „das Urteil des Kantonsgerichtes und meine Kostennote bei.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form eingelegt sei. Art. 67 Abs. 2 desselben schreibt vor, es sei in der Berufungserklärung anzugeben, inwie¬ weit das Urteil des kantonalen Gerichtes angefochten werde, und welche Abänderungen beantragt werden. Außerdem hat der Be¬ rufungskläger, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, der Berufungserklärung eine Rechts¬ schrift beizulegen, welche die Berufung begründet (Abs. 4 ibid.).
2. Die in Art. 67 Abs. 2 vorgeschriebene gesetzliche Form der Berufungserklärung ist nun vom heutigen Rekurrenten nicht er¬ füllt worden; seine Berufungserklärung enthält keine Anträge auf Abänderung des kantonalgerichtlichen Urteils. Die Erklärung es werde Berufung gegen das Urteil als Ganzes eingelegt, kann diesen Mangel nicht ersetzen; daß hier in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteiles vermutet werden kann, welche Abänderungen verlangt werden, ist ohne Belang; die angeführte Gesetzesstelle verlangt, daß die Rechtsbegehren, über welche das Bundesgericht entscheiden soll, bereits in der Berufungserklärung bestimmt gefaßt werden, so daß weder das Gericht, noch die Gegenpartei, welcher nach Art. 68 sofort von der Berufung Kenntniß zu geben ist, darüber im Zweifel sein können, welche Abänderungen des angefochtenen Urteils verlangt werden. Das Rechtsmittel ist somit vorliegend nicht in der gesetzlichen Form eingelegt, und es muß daher, wie das Bundesgericht bereits in ähnlichen Fällen entschieden hat (Entscheidung vom 15. Juni 1894 in Sachen Eisele gegen Porchat und in Sachen Mathys gegen Gygax, Revue XII Nr. 66, und Entscheidung vom 22. Juni in Sachen Ortsbürgergemeinde Zofingen gegen Huber), die Berufungserklärung als wirkungslos erklärt werden.
3. Was die Vorschrift des Absatz 4 dieses Artikels anbelangt, so hat Berufungskläger, obschon der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, der Berufung eine besondere Rechtsschrift nicht beigelegt. Immerhin liegt in dieser Unterlassung deswegen keine Verletzung der erwähnten Bestimmung, weil der Rekurrent sich für die Begründung ausdrücklich auf die vor den kantonalen Ge¬ richten eingegebenen Rechtsschriften, die er der Berufungserklärung beigelegt hat, beruft, und bittet, dieselben als die in Art. 67 Abs. 4 vorgeschriebene Rechtsschrift zu betrachten. Dieses Ver¬ fahren kann, wenn auch nicht gerade als geeignet, so doch nicht als unstatthaft bezeichnet werden, indem das Gesetz über die Form der Rechtsschriften, vorbehältlich der Bestimmungen des Art. 39 O.=G., welche hier nicht verletzt werden, keine Vorschrift aufstellt, und es den Parteien daher freisteht, eine bereits den kantonalen Gerichten vorgelegte Eingabe als Rechtsschrift im Sinne von Art. 67 Absatz 4 einzureichen, vorausgesetzt, daß dieselbe überhaupt sachlich eine Begründung der Berufung ent¬ hält. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Wegen ungesetzlicher Berufungserklärung wird auf die Sache nicht eingetreten.