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20_I_388

BGE 20 I 388

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Urteil vom 29. Juni 1894 in Sachen Villinger gegen Villinger. A. Mit Urteil vom 30. April 1894 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Der Beklagte ist schuldig, den Kläger als zur Hälfte auf den gesamten Nachlaß des am 29. Oktober 1891 in Cortaillod verstorbenen Karl Josef Villinger von Gipf=Oberfrick erbberechtigt anzuerkennen.

2. Der Beklagte ist schuldig, anzuerkennen, daß er über bereits mit dem Kläger zu gleichen Teilen geteilten erbschaftlichen Objekte hinaus, aus dem Vermögen des obbezeichneten Erblassers durch gemäß § 750 A.=B.=G. ungültige Rechtsakte einen Mehr¬ betrag von 5220 Fr. empfangen hat.

3. Der Beklagte ist schuldig, mit dem Kläger den unter Dis¬ positiv 2 hievor bezeichneten Mehrbetrag von 5220 Fr. samt Zins zu 5 % seit 29. Oktober 1891 zu gleichen Teilen zu teilen.

4. Mit den weitergehenden Klagebegehren ist der Kläger ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht und stellte den Antrag, es sei in Aufhebung desselben die Klage als unbegründet abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Beweisan¬ träge sub IX 2—6, a-d, der Klage zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. C. Das Bundesgericht ist ohne Ansetzung einer Parteiver¬ handlung zur Prüfung der Kompetenzfrage geschritten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In Cortaillod starb am 29. Oktober 1891 Karl Josef Villinger von Gipf (Kantons Aargau), dessen nächste Verwandte die streitenden Parteien sind. Der Kläger ist der Bruderssohn, der Beklagte der Bruder des Erblassers; am 12. Dezember 1891 wurden dieselben vom Friedensrichteramt Boudry in den Besitz der Erbschaft eingesetzt, und es wurde der laut Inventar 28,157 Fr. 87 Cts. betragende Nachlaß unter ihnen geteilt, mit Ausnahme eines in diesem Inventar figurierenden Guthabens von 6000 Fr. nebst Zinsrückstand auf alt Ammann Mettauer von Gipf, und von 1100 Fr. nebst Zinsrückstand auf den Beklagten, welche beide Posten den Gegenstand des heutigen Streites bilden. Der Erblasser hatte nämlich am 6. Juli 1883 über folgende ihm zu¬ stehende Guthaben;

1. an den Beklagten in 3 Posten (300, 300, 500 Fr.) Fr. 1100

2. an August Vogel, Drechsler, (in 2 Posten) 2000

3. an Gottfried Vogel, Gipf „ 1000

4. an Ammann Mettauer in Gipf „ 1000 in der Weise verfügt, daß er dem Beklagten Quittung für seine drei Schuldposten (1100 Fr.) erteilte, die drei Posten auf August und Gottfried Vogel (zusammen 3000 Fr.) dem alt Ammann Mettauer, und den Titel auf Mettauer (1000 Fr.) dem Sohn des Beklagten cediert. Kläger behauptete nun, es seien dies Scheingeschäfte gewesen abgeschlossen zum Zweck, diese Vermögensobjekte dem Beklagten auf den Zeitpunkt des Todes des Karl Josef Villinger schenkungs¬ weise zu überlassen, diese Schenkung sei jedoch ungültig, weil nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgenommen worden sei; er trat gegen den Beklagten klagend auf mit den Rechtsbegehren, derselbe habe ihn als zur Hälfte auf den gesamten Nachlaß des verstorbenen Karl Josef Villinger als erbberechtigt anzuerkennen, ferner habe er anzuerkennen, daß er über die bereits geteilten rbschaftsobjekte hinaus aus dem Vermögen des genannten Erb¬ lassers durch (gemäß § 750 A.=B.=G.) ungültige Rechtsakte einen Mehrbetrag von 7100 Fr., eventuell den richterlich festzu¬ setzenden Mehrbetrag empfangen habe, und endlich sei derselbe schuldig zu erklären, diesen Mehrbetrag mit dem Kläger zu gleichen Teilen zu teilen.

2. Das Obergericht des Kantons Aargau hieß die Klage in dem unter Fakt. A angegebenen Umfange gut. Es erklärte, auf Grund der Akten ergebe sich unabweislich, daß in der Tat die in Frage kommenden Cessionen in ihrer überwiegenden Mehr¬ heit sich als Scheingeschäfte qualifizieren, durch welche dem Be¬ klagten, bezw. dessen Sohn, auf den Todesfall des Gläubigers und Erblassers Karl Josef Villinger die betreffenden Kapitalien schenkungsweise zugesichert werden sollten, während auf der an¬ dern Seite dem Gläubiger der lebenslängliche Zinsgenuß an diesen

Forderungen gewahrt werden wollte. Die Zinsen seien dem Karl Fosef Villinger bis zu seinem Tode stets ausbezahlt worden, und derselbe habe auch die Obligationen auf den Beklagten in seinem Buche nie gelöscht. Die an Mettauer abgetretenen Obligationen seien dem Beklagten am 12. Dezember 1891, unentgeltlich cediert worden. Als Schenkungen auf den Todesfall seien diese Rechts¬ geschäfte aber nicht in der gesetzlichen Form abgeschlossen worden, indem hiefür die für letzte Willenserklärungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten hätten beobachtet werden müssen, was nicht ge¬ schehen sei.

3. In seiner Berufungsbegründung hebt Rekurrent hervor, das Obergericht habe irrtümlich, statt eidgenössischem, kantonales Recht angewendet. Es handle sich nicht um Schenkungen auf den Todesfall, sondern um förmliche Abtretungen, da nun aber für Abtretung von Forderungen das eidgenössische Obligationen¬ recht maßgebend sei, müsse bloß untersucht werden, ob der Vor¬ schrift des letztern Genüge geleistet sei, und dies treffe vorliegend zu. Da der animus simulandi fehle, liege keine Simulation vor, man habe es mit einer wirklichen Cession zu tun. Bezüglich der drei Forderungen auf den Beklagten selbst liegen unzweideutige Quittungen vor und mit der Quittung sei das Forderungsrecht für immer erloschen. Der wahre Wille des Erblassers sei dahin gegangen, die Titel abzutreten, dadurch sei eine mortis causa donatio ausgeschlossen. Eventuell liege auch nach aargauischem Recht hier eine Schenkung auf den Todesfall deswegen nicht vor, weil der nötige Beweis dafür, daß der Erblasser dem Beklagten die Zuwendungen nur für den Fall, daß er ihn überlebe, gemacht habe, nicht erbracht sei. Weiter eventuell seien die Titel vom Erb¬ lasser nicht dem Beklagten, sondern zum Teil an dessen Sohn, zum Teil dem alt Gemeindeammann Mettauer cediert worden, und es hätten daher unter allen Umständen diese und nicht der Beklagte in's Recht gefaßt werden sollen.

4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von Amtes wegen zu prüfen. Dieselbe ist zwar vorhanden hinsichtlich des erforder¬ lichen Streitwertes, nicht dagegen mit Rücksicht auf das anzu¬ wendende Recht. Die vorliegende Klage ist keine obligationen¬ rechtliche, sondern eine erbrechtliche und es ist daher, da das Erbrecht, wie übrigens auch die Schenkung bekanntlich ausschlie߬ lich vom kantonalen Rechte normiert wird, das Bundesgericht zu materieller Entscheidung über den Klageanspruch selbst nicht kompetent (Art. 56 ff. des Bundesgesetzes betreffend Organisation der Bundesrechtspflege). Allerdings ist die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes nicht nur dann begründet, wenn über den Klage¬ anspruch selbst nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, son¬ dern auch, wenn die Entscheidung bloß teilweise auf der Anwendung eidgenössischen Rechtes beruht, wenn nämlich über einzelne, der Endentscheidung präjudizielle Rechtsfragen oder über einzelne An¬ griffs= oder Verteidigungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu urteilen ist (vrgl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen VIII, S. 318 Erw. 3). In der Tat scheint nun Rekurrent behaupten zu wollen, daß das angefochtene Urteil die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Abtretung von Forde¬ rungen und über die rechtliche Bedeutung und die Wirkungen der Quittungen verletze. Allein aus der vom Rekurrenten hervorge¬ hobenen Tatsache, daß hier teils förmliche Abtretungen, teils un¬ zweideutige Quittungen vorliegen, läßt sich der von ihm gezogene Schluß, daß das Streitverhältniß nach eidgenössischem Recht zu beurteilen sei, nicht ableiten. Die Bemerkung, der Erblasser habe abtreten und nicht schenken wollen, beruht auf einer rechtsirr¬ ümlichen Gegenüberstellung der Abtretung und Schenkung. Aller¬ dings gehören die Rechtssätze über die Abtretung von Forderungen dem eidgenössischen Rechte an, allein aus dem Umstand, daß sich die klägerische Anfechtung auf Abtretungen von Forderungen be¬ zieht, folgt noch keineswegs, daß diese Klage nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen sei. Denn die Abtretung selbst bildet be¬ kanntermaßen lediglich das abstrakte Rechtsgeschäft, in welchem das materielle, der Anfechtung unterliegende Rechtsgeschäft zum Vollzug gelangt ist. Der Cessionsakt steht aber hier nicht in Frage, sondern die Gültigkeit des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes, welches in der Klage als Schenkung bezw. als Schenkung auf den Todesfall bezeichnet wird. Die Frage nach der Gültigkeit dieses Rechtsgeschäftes ist aber nach demjenigen Rechte zu beurteilen, welches dasselbe normiert und dies ist nun, wie bereits bemerkt, das kantonale Recht, während allerdings die entgeltlichen Veräußerungsgeschäfte vom eidgenössischen Rechte beherrscht werden. Die Ungültigkeit des der Abtretung zu

Grunde liegenden Rechtsgeschäftes entzieht aber, wie eventuell mit Recht nicht bestritten ist, der Abtretung die rechtliche Grundlage. Ob nun das kantonale Gericht mit Recht angenommen hat, daß die in Frage stehenden Abtretungen nicht entgeltlich, sondern unent¬ geltlich erfolgt seien, entzieht sich der Kognition des Bundesge¬ richtes als Civilgerichtshof, da in dieser Richtung Grundsätze des eidgenössischen Rechtes weder zur Anwendung gebracht wor¬ den noch maßgebend sind. Übrigens würde sich die Schlüssigkeit der von der Vorinstanz als festgestellt erachteten Tatsachen kaum bestreiten lassen. Ebensowenig hat sich das Bundesgericht als Civilgericht mit der Frage zu befassen, ob, die Unentgeltlichkeit der Abtretung angenommen, es sich um eine Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall handle, da hier überall nur die richtige Anwendung des kantonalen Rechtes in Frage steht. Was sodann die Rechtsgültigkeit der durch die Quittungen dokumentierten Schuldentlassung anbelangt, so hängt die Frage, ob dieselbe nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zu beur¬ teilen sei, ebenfalls davon ab, ob die Schuldentlassung eine ent¬ geltliche oder unentgeltliche gewesen sei, indem der schenkungsweise Nachlaß gemäß Art. 141 O.=R. durch das kantonale Recht be¬ stimmt wird. Nach diesem Rechte beurteilt sich, ob die Voraus¬ setzungen des schenkungsweisen Nachlasses vorhanden seien, und es ist daher die Entscheidung der Vorinstanz, daß in der erwähn¬ ten Schuldentlassung eine Schenkung auf den Todesfall liege und als solche nicht zu schützen sei, mittelst der Berufung an das Bundesgericht nicht anfechtbar. Daß die Quittung bloß Beweis¬ mittel sei, gegen welches der Gegenbeweis zulässig ist, hat das Bundesgericht bereits in dem Urteile vom 9. Januar 1892 in Sachen Aschwanden (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVIII, S. 209 ff.) ausgesprochen und es ist nicht einzusehen, übrigens auch nicht behauptet worden, daß das kantonale Gericht, indem es den Gegenbeweis als geleistet erklärt hat, Grundsätze eidgenössischen Rechtes verletzt habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.