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58. Urteil vom 10. Juli 1894 in Sachen Hotop. A. Die königlich=bayrische Gesandtschaft verlangte mit Note vom 21. Juni 1894 die Auslieferung des Johann Hotop, ge¬ stützt auf einen Haftbefehl des königlich=bayrischen Amtsgerichtes Grafenau vom 14. gleichen Monats, worin Hotop beschuldigt wird, in der Zeit vom Monat Mai bis Mitte Juni 1893 mehrere Betrugshandlungen im Gesamtbetrage von 119 M. 90 Pf. zum Nachteil der Wirtschaftspächterin Katharina Stallinger von Neuhammer, des frühern Wirtschaftsverwesers Konrad Wustlich in Grafenau, des Gastwirts Adolf Bucher in Grafenau und des Privatiers Max König von Passau, begangen zu haben. Das Auslieferungsbegehren stützt sich auf Art. 1 Ziff. 13 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages vom 20. Januar 1874. B. Hotop widersetzte sich der Auslieferung, weil er die ihm zur Last gelegten Vergehen nicht begangen habe, und seine Verfolgung einen rein politischen Charakter an sich trage, indem man ihn wahrscheinlich als Deserteur und vielleicht noch wegen Majestäts¬ beleidigung verfolgen und bestrafen werde. C. Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt erklärte, gegen die Bewilligung des Auslieferungsgesuches keine Einwen¬ dungen zu erheben, da es, was die betrüglichen Handlungen be¬ trifft, Sache des kompetenten Richters sein werde, die Schuldfrage zu prüfen; dagegen halte es für selbstverständlich, daß an die Auslieferung der Vorbehalt geknüpft werde, daß die Bestrafung nur wegen des im Verhaftbefehl genannten Verbrechens erfolge. D. Mit Zuschrift vom 2. Juli, eingegangen den 4. Juli 1894, übermittelte der Bundesrat die Akten dem Bundesgerichte zur Be¬ urteilung. Der Generalanwalt der schweizerischen Eidgenossenschaft bean¬ tragt, da die Voraussetzungen des Auslieferungsvertrages zutreffen, dem Auslieferungsbegehren zu entsprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 1 Ziff. 13 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 24. Januar 1874 findet die Auslieferung derjenigen Personen statt, welche von den Behörden eines der vertragenden Teile wegen Betruges in den¬ jenigen Fällen, in welchen diese Handlung nach der Gesetzgebung der vertragenden Teile als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind, sei es als Urheber, Täter oder Teilnahme verurteilt oder in An¬ klagezustand versetzt, oder zur gerichtlichen Untersuchung gezogen sind und im Gebiete des andern Teiles sich aufhalten. Diese Vor¬ aussetzung trifft bei Hotop zu. Die demselben zur Last gelegten Bergehen sind nicht nur nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch sondern auch nach dem Strafgesetz des Kantons Baselstadt mit Strafe bedroht.
2. Die Berufung des Requirierten auf Art. 4 des erwähnten Vertrages hält nicht Stich. Nach diesem Artikel soll die Ausliefe¬ rung dann nicht stattfinden, wenn die betreffende Handlung selbst einen politischen Charakter hat, oder wenn die auszuliefernde Person beweisen kann, daß der Antrag auf ihre Auslieferung in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt worden sei, sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens politischer Natur zu verfolgen oder zu bestrafen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Hotop ist wegen
eines gemeinen Vergehens verfolgt, und einen Beweis dafür, daß diese Verfolgung nur zum Schein, und in der wahren Absicht, ihn wegen eines politischen Verbrechens oder Vergehens zu ver¬ folgen oder zu bestrafen, stattfinde, hat er nicht versucht. Gestützt auf Art. 4 cit. kann daher die Auslieferung nicht verweigert werden. Dagegen, daß der Ausgelieferte wegen eines vor der Ausliefe¬ rung verübten politischen Vergehens, oder wegen einer Handlung, die mit einem politischen Vergehen in Zusammenhang steht, oder wegen eines nicht im Vertrag vorgesehenen Vergehens strafgericht¬ lich verfolgt werde, ist in Art. 4 Alinea 2 und 3 ausreichende Garantie geschaffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Johann Hotop wegen Betruges wird bewilligt.