Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Urteil vom 16. Juli 1894 in Sachen Völlmy. A. Unterm 15. August 1893 schlossen I. R. Müller=Lands¬ mann in Lotzwyl und die heutige Rekurrentin, Wittwe A. Völlmy in Liestal, anläßlich eines vom ersteren anhängig gemachten Rechtsstreites vor Bezirksgericht Liestal den folgenden Vergleich ab: 1. Der Kläger bezahlt an die Beklagte für dahin und weg einen Betrag von 500 Fr., sobald dieselbe den noch vorhandenen Vorrat, betitelt „Die Schweizergeschichte in Bildern“ von 3100 Exemplaren gebunden übersandt haben wird. 2. Die vorhandenen Lithographiesteine werden alleiniges Eigentum der Beklagten, Wittwe Völlmy. 3. Die Beklagte übernimmt die Zahlung der noch ausstehenden Rechnung zu Handen Th. Buser von 238 Fr. 30 Ets. 4. Durch diesen Vergleich wird das ganze gegenseitige Rechnungsverhältnis zwischen den beiden Parteien als gelöst betrachtet. 5.... 6. Die bereits fertig eingebundenen Exemplare
1. Serie, circa 400 Stück, sind dem Kläger sofort zuzusenden; die übrigen Exemplare 1. Serie sollen bis längstens Mitte Dezember 1893 dem Kläger zugeschickt werden u. s. w. Auf Grund dieses Vergleiches erließ die Wittwe Völlmy unter 8.19. Januar 1894 nachdem Müller=Landsmann die Zahlung der sub 1 des Verglei¬ ches genannten 500 Fr., angeblich wegen schlechten Zustandes der gelieferten Ware, verweigert hatte, gegen denselben einen Zahlungs¬ befehl, und beantragte auf erfolgten Rechtsvorschlag hin zunächst
beim Richteramt Aarwangen definitive Rechtsöffnung. Diese Be¬ hörde wies das Rechtsöffnungsbegehren am 21. Februar 1894 unter Kostenfolge zu Lasten der Interpretantin ab. Als sodann letztere an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern gelangte, erklärte derselbe am 8. März 1894, es sei der Wittwe A. Völlmy das Forum des Appellations= und Kassations¬ hofes von Amtes wegen verschlossen und dieselbe zu den Kosten der Weiterziehung verurteilt. Zur Begründung wird bemerkt: Impetrantin habe laut Bescheinigung des Gerichtspräsidenten von Aarwangen ihr Aktenheft nebst 5 Fr. Appellationsgebühr am
23. Februar 1894 eingereicht. Demnach sei sie der Vorschrift des § 40, Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Betreibungs= und Konkursgesetz, wonach im Falle der Appellation die Akten sofort einzureichen seien, nicht nachgekommen, sondern habe sich verspätet. B. Gegen diesen, am 7. April 1894 eröffneten, Entscheid erklärte Wittwe A. Völlmy die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit folgendem Begehren: Es sei der vorgenannte Entscheid zu kassieren und der Appellations= und Kassationshof anzuweisen, auf die Sache einzutreten und der Berufung Folge zu geben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Laut Art. 61 B.=V. seien rechtskräftige Civilurteile, die in einem Kanton gefällt wor¬ den, in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Den rechtskräftigen Civilurteilen seien aber in dieser Beziehung die gerichtlich abge¬ schlossenen Vergleiche gleich zu achten. Es sei dies übrigens in Art. 80 des Betreibungs= und Konkursgesetzes ausdrücklich vor¬ geschrieben. In casu sei nun der in Frage stehende Vergleich unter Mitwirkung des Bezirksgerichtes Liestal zu Stande gekom¬ men, daher einem von demselben gefällten Urteile gleich zu stellen,
d. h. zu vollstrecken. Diese Vollstreckung geschehe nun im Falle erhobenen Rechtsvorschlags auf dem Wege der Rechtsöffnung. Nun sei aber dieselbe hier nicht gewährt, sondern das Forum ver¬ schlossen, somit das rechtliche Gehör verweigert worden. Dem daherigen Rekurse gegenüber könne nicht darauf verwiesen werden, daß das Eintreten auf das Rechtsöffnungsgesuch auf Grund des kantonalen Prozeßrechts wegen Versäumnis kantonaler Proze߬ fristen verweigert worden sei und daher eine Überprüfung des Bundesgerichtes nicht stattfinden dürfe. Gegenteils müsse letzteres materiell auf die Streitsache eintreten. Nun stehe in § 40, Abs. des citierten bernischen Einführungsgesetzes allerdings, daß im Appellationsfalle die Akten sofort einzureichen seien. Allein dies „sofort“ könne doch billigerweise nur so interpretiert werden, daß den Anwälten eine gewisse Zeit zur Besorgung der nötigen Vor¬ kehren (Ordnen, Heften der Akten ec.) gelassen werde u. s. w. C. Der rekursbeklagte Müller=Landsmann beantragt zunächst Abweisung des Rekurses wegen mangelnder Vollmacht des Ver¬ treters der Rekurrentin, eventuell als unbegründet, unter Kosten¬ folge. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die Wittwe Völlmy habe, als sie in Liestal für die dem Rekursbeklagten von den Berner Gerichtsbehörden zugesprochenen Gerichtskosten betrie¬ ben worden sei, Rechtsvorschlag erhoben und sodann im Rechts¬ öffnungsverfahren unter anderm geltend gemacht, daß sie im Kanton Bern nicht regelrecht vorgeladen worden sei und überhaupt zur Prozeßführung keine Vollmacht erteilt habe. In der Sache selbst sei zu bemerken, daß hier nur der Forumsverschluß des Appellations= und Kassationshofes, und nicht das Urteil des Richteramtes Aarwangen als rekurriert zu betrachten sei. Durch den Forumsverschluß aber sei weder ein Verfassungssatz noch ein Gesetz verletzt worden. Gemäß § 40 des citierten Einführungs¬ gesetzes seien bei einer Appellation die Akten sofort, d. h. noch vor Schluß der bezüglichen Gerichtsverhandlung und jedenfalls vor Schluß des Protokolls einzureichen; dieser Vorschrift nachzu¬ kommen sei nun jedenfalls möglich, wenn nämlich die Parteien ihre Akten geordnet und geheftet zur Verhandlung mitbrächten. Die weitere Frage, ob die betreffende Vorschrift nicht zu rigorös sei, falle nicht in Betracht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Die Vollmacht des rekurrentischen Anwalts kann mit Fug nicht bestritten werden. In der Tat befindet sich bei den Akten ein Schriftstück, wodurch der genannte Anwalt zur Prozeßführung in Sachen gegen Müller=Landsmann, sowie sogar zu allen Hand¬ lungen bevollmächtigt wird, für welche das Gesetz eine Spezial¬ vollmacht verlangt. Es ist unter diesen Umständen ohne weiters anzunehmen, daß diese Vollmacht auch für den vorliegenden Re¬ kurs Geltung habe.
2. In der Sache selbst steht zunächst fest, daß gemäß Art. 61 B.=V. in einem Kanton erlassene Civilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Von Vergleichen überhaupt und gerichtlichen Vergleichen insbesondere ist im genannten Artikel nicht gesprochen; dieselben können daher mit Bezug auf interkan¬ tonale Vollstreckbarkeit den rechtskräftigen Civilurteilen nicht gleich¬ gestellt werden. Es ist dies ganz besonders in solchen Fällen geradezu selbstverständlich, wo im Vergleich nicht etwa eine liquide, unbedingte Forderung zum Ausdruck kommt. Dies trifft aber eben in casu zu, indem die Parteien vor Bezirksgericht Liestal sich in der Weise verglichen haben, daß sie einen förmlichen neuen Ver¬ trag abschlossen, in welchen jeder Teil gewisse Leistungen über¬ nahm. Speziell war die von Müller=Landsmann versprochene Zahlung gemäß Nr. 1 des Vergleiches erst dann zu leisten, wenn die heutige Rekurrentin ihm einen gewissen Vorrat von Druck¬ sachen übersandt haben würde. Diese Sendung wird nun eben beanstandet; die Forderung Völlmy von 500 Fr. ist daher über¬ haupt nicht liquid und kann, nebenbei bemerkt, auch für den Art. 80 des Betreibungs= und Konkursgesetzes nicht in Betracht fallen. Wesentlich ist übrigens hierorts allein der Umstand, daß überhaupt in der Verweigerung der Vollstreckung eines in einem andern Kanton abgeschlossenen Vergleichs keine Verfassungsver¬ letzung liegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.