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20_I_299

BGE 20 I 299

Bundesgericht (BGE) · 1894-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urteil vom 14. Juni 1894 in Sachen Baselland gegen Baselstadt. A. Wilhelm de Lukas Preiswerk, von Basel, geb. 1821, kaufte im Jahr 1870 das Hofgut Bogenthal auf Gebiet der Gemeinde Lauwyl, Kanton Baselland. Er ließ dasselbe durch Pächter be¬ wirtschaften; für sich selbst reservierte er im Pächterhause einige einfach möblierte Zimmer sowie ein kleines Blockhaus in der Nähe, und ließ sich dauernd dort nieder. Außer mit den Pächtersleuten verkehrte er dort wenig mit andern Leuten. Lauwyl schenkte ihm im Jahre 1872 das Bürgerrecht; der Landrat von Baselland tat sodann im folgenden Jahre das gleiche bezüglich des baselland¬ schaftlichen Staatsbürgerrechts. Hie und da wurde W. Preiswerk auf seinem Gute von Verwandten aus Basel und einigen weni¬ gen Freunden besucht; er selbst begab sich in der Regel drei Mal jährlich, zur Fastnacht, zu Ostern und zur Oktobermesse nach Basel, wo er sich dann gewöhnlich je eine Woche lang aufzuhalten pflegte. Er wohnte dort zuerst bei seinem Neffen Burckhardt¬ Köchlin, bei dem er auch etwas Kleidungsstücke für seine Besuche in der Stadt aufbewahren ließ; später, seit 1883, bei M. Jenny¬ Dettwyler, Theodorsgraben 30, der früher in Lauwyl Lehrer ge¬ wesen war. Bei diesem mietete er zwei Zimmer, die er in ein¬ facher Weise möblierte; dieselben standen immer zu seiner Ver¬ fügung und wurden abgeschlossen, wenn er sie nicht bewohnte. Im Laufe des Jahres 1889 teilte Preiswerk den Pächtersleuten mit, er verlasse das Bogenthal, „bleibe nun für ganz weg,"“ und reiste mit zwei Koffern und einem Nachtsack ab, kehrte aber nach circa vier Wochen wieder zurück. Am 4. Oktober 1892 begab er sich, da er sich unwohl fühlte, wieder nach Basel. Den Pächters¬ leuten teilte er mit, es geschehe dies für kurze Zeit, resp. einige

Tage. Er nahm einen Koffer und einen Reisesack mit sich nach Basel; im übrigen ließ er seine Wohnung im gleichen Zustand trück wie andere Male, wenn er für einige Tage verreiste; speziell blieb auch sein Sekretär unverschlossen, und ließ er die meisten Kleider, ferner Bücher, Brillen, Petschaft, die Familien¬ rrespondenz sowie auch die Familienportrtäs im Bogenthal. In Basel angekommen, bezog Preiswerk seine Zimmer bei Jenny¬ Dettwyler, kaufte (für 11 Fr.) Holz und äußerte sich dahin, er werde dann, wenn es kälter werde, auch Kohlen kaufen. Ferner engagierte er für den Winter einen Coiffeur, der ihn drei Mal per Woche rasieren sollte, und versprach demselben, wenn er ihn gut bediene, auch ferner bei einem späteren Wiederkommen sein Kunde zu bleiben. Die „Allgemeine Schweizerzeitung“ ließ er sich in seine Basler Wohnung schicken; die basellandschaftlichen Zei¬ tungen wurden nach wie vor nach dem Bogenthal spediert. Un¬ term 11. Oktober 1892 schrieb er an seinen dortigen Pächter, er werde „für's erste“ in Basel bleiben, weil die Kräfte „daheim nicht mehr genügten; man solle es auch dem Fluri mitteilen. Auch solle man ihm die englische Zeitung und etwaige Briefe hinunterschicken, nicht aber andere Zeitungen. Am 10. gleichen Monats schrieb er an seinen Freund H. Revermann in Münster, Westphalen, er sei nach Basel „gemoved“, da sein Befinden ein längeres Bleiben im Bogenthal nicht erlaubte. Einigen seiner Verwandten in Basel gegenüber äußerte sich Preiswerk in dem Sinne, er wolle jetzt in Basel bleiben. Sein Gesundheitszustand verschlimmerte sich jedoch mehr und mehr, und am 30. Okkober 1892 starb er in Basel, indem er sein sehr bedeutendes Vermögen seinen Intestaterben, den Kindern einer verstorbenen Schwester hinterließ. B. Die Bezirksschreiberei Waldenburg, in deren Sprengel Lau¬ wyl liegt, wandte sich darauf an die Civilgerichtsschreiberei Basel mit dem Gesuch um Herausgabe eines allfälligen Testamentes des W. Preiswerk, damit dasselbe in Waldenburg eröffnet werden könne. Gleichzeitig sorgte ste für Inventaraufnahme im Bogenthal, welche am 7. November 1892 im Beisein des Vermögensverwal¬ ters des Erblassers, Banquier B. La Roche von Basel, stattfand. Dieser teilte bei jenem Anlaß mit, die Civilgerichtsschreiberei Basel habe ihm untersagt, einer andern Behörde als ihr Eröffnungen über den Bestand des von ihm verwalteten Vermögens Preiswerks zu machen. Als sodann die genannte Bezirksschreiberei bei der Civilgerichtsschreiberei Basel den weiteren Antrag stellte, es möch¬ ten ihr behufs Vornahme der Erbteilung und Berechnung der Erbssteuer die bei Banquier La Roche deponierten Wertpapiere des Preiswerk ausgehändigt und die Namen der Erben mitgeteilt werden, erwiderte die letztgenannte Amtsstelle, Preiswerk habe zur Zeit seines Todes sein Domizil in Basel gehabt und sei daher seine Erbschaft dort zu eröffnen, weshalb um das Inventar des in Baselland liegenden Vermögens des Verstorbenen ersucht werde. Dieses Begehren wurde abgewiesen und der Regierungsrat von Baselland wandte sich mit Zuschrift vom 26. November 1892 an denjenigen von Baselstadt, indem er sich über den obgenannten Bescheid der Civilgerichtsschreiberei beschwerte und betonte, Preis¬ werk habe sein Domizil in Baselland nicht aufgegeben gehabt, daher dieser Kanton allein berechtigt sei, auch von dessen in Basel befindlichem beweglichem Vermögen die Erbschaftssteuer zu erheben. Als nun die Regierung von Baselstadt mit Schreiben vom

28. Dezember 1892 sich auf den von der Civilgerichtsschreiberei vertretenen Standpunkt stellte, gelangte die Regierung von Basel¬ land klagend an das Bundesgericht, indem sie beantragte:

1. Es sei die Regierung des Kantons Baselstadt anzuweisen, alle zur Erbschaft des am 30. Oktober 1892 verstorbenen W. Preiswerk von Basel und Lauwyl, wohnhaft gewesen im Bogen¬ thal (Bann Lauwyl) gehörenden Urkunden und Schriftstücke, als Testament 2c. und das gesamte in Basel liegende Mobiliarvermögen des Verstorbenen zur Eröffnung und Liquidation der Erbschaft an die Bezirksschreiberei von Waldenburg herauszugeben.

2. Es sei der Kanton Baselland berechtigt zu erklären, nach Maßgabe seiner Gesetzgebung vom gesamten vorhandenen Ver¬ mögen des W. Preiswerk die Erbschaftssteuer sowohl zu Handen der Staatskasse als der Armenkasse von Lauwyl zu beziehen. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es liege ein interkantonaler Konflikt vor und zwar erstens mit Bezug auf die Kompetenz zur Bereinigung der Verlassenschaft des W. Preis¬ werk, zweitens mit Bezug auf die Besteuerung derselben. So weit

es sich nun um Besteuerung von Immobilien handle, stehe die¬ selbe nach bekanntem Grundsatze einzig dem Kanton Baselland wo Preiswerk allein Grundeigentum besessen; die Kompetenz Eröffnung der Verlassenschaft sowie zur Besteuerung des mobilen Vermögens dagegen richte sich nach dem letzten Wohnsitze des Erblassers. Dieser sei aber Lauwyl, wo Preiswerk 22 Jahre lang sich aufhielt und von wo er sich nur vorübergehend entfernte. Auch der am 4. Oktober 1892 stattgefundene Umzug nach Basel sei nur zu dem Zwecke geschehen, um dort, in Basel, einige Zeit, etwa den Winter zuzubringen und die bei Preiswerks geschwächter Ge¬ sundheit nötige Pflege zu finden. Es sei daher das Lauwyler Do¬ mizil nicht aufgegeben, und in Basel kein solches begründet worden. Jedenfalls könne Basel den ihm obliegenden Beweis dieses Domizil¬ wechsels nicht erbringen, u. s. w. C. Der Regierungsrat von Baselstadt beantragt Abweisung der Klage, indem er zur Begründung bemerkt, es werde nichts da¬ gegen eingewendet, daß der vorliegende Steuerkonflikt, anstatt in gewohnter Weise als Doppelbesteuerungsfall, als Kompetenzkonflikt behandelt werde, falls nämlich diese letztere Art der Erledigung korrekt sei. Dagegen sei zu beachten, daß die Erben des W. Preis¬ werk am Streitfall in wesentlicher Weise beteiligt seien, indem die städtische Erbsteuer nur 6 %, die landschaftliche 9 % betrage, was eine Differenz von circa 50,000 Fr. ausmache. Es sei nun nicht denkbar, daß die interessierten Erben in dieser Sache nicht zum Worte kommen könnten. In der Hauptsache sei der Entscheid der Frage, ob Baselstadt oder Baselland zum Bezug der Erbsteuer be¬ rechtigt sei, lediglich davon abhängig, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Nun falle in Betracht, daß Preis¬ werk seine normale Lebensweise im Bogenthal offenbar auf die Länge nicht fortsetzen konnte, sondern mit Rücksicht auf sein Alter, 71 Jahre, bessere Pflege suchen mußte; diese habe er aber in Basel gesucht, und sich denn auch seinen Verwandten gegenüber dahin geäußert, er komme nach Basel, da er es im Bogenthal nicht mehr aushalte. Als Eigentümer des genannten Gutes habe er seine Sachen nach seinem Belieben dort lassen dürfen; daß er dies getan, beweise nicht die Absicht einer Beibehaltung des dortigen Domizils, indem die betreffenden Objekte großen Teils ohne Wert waren und Preiswerk sich in Basel alles Nötige verschaffen konnte, und auch wirklich verschaffte. Daß er von seinen Pächters¬ leuten nicht Abschied nahm, erkläre sich leicht aus seiner verschlos¬ senen Natur. Was übrigens das erste Rekursbegehren betreffe, so wende es sich gegen den unrichtigen Rekursbeklagten, indem die Regierung von Baselstadt mit dem Verlassenschaftswesen nichts zu tun habe. Dasselbe obliege vielmehr der Civilgerichtsschreiberei; in casu hätten aber auch deren Funktionen aufgehört, indem im Auftrage der Erben ein Notar die Erbsteuerentrichtung übernommen, und die Erben selbst sich über die Erbteilung verständigt hätten. Die genannte Amtsstelle sei übrigens sowohl zur Vornahme der In¬ ventur des Nachlasses als zur Eröffnung des in Basel deponierten Testamentes kompetent gewesen. D. Replikando führt die Rekurrentin aus, die vorliegende Streitsache könne als Kompetenzkonflikt gemäß Art. 57 O.=G. an das Bundesgericht gebracht werden. Daher sei auch das erste Rekursbegehren gegen die richtige Beklagte, nämlich die Regierung von Baselstadt als Repräsentantin des Kantons gerichtet worden. Gegen Anhörung der Erben als Partei werde nichts eingewendet; dagegen seien dieselben sowie ihre Verwandten als Zeugen auszu¬ schließen. Es wird zum Schlusse, mit Rücksicht auf die in Basel bereits vorgenommene Teilung beantragt, es sei das Rekurs¬ begehren Nr. 2 der Rekurseingabe auch gegenüber den Erben des W. Preiswerk gutzuheißen und denselben wie Baselstadt gegen¬ über festzustellen, daß die ganze Erbschaft auf der Bezirks¬ schreiberei in Waldenburg als der zuständigen Amtsstelle des letzten Wohnsitzes des W. Preiswerk zu eröffnen und zu verteilen ge¬ wesen wäre. E. Die Regierung von Baselstadt beruft sich in der Duplik auf das Schreiben Preiswerks an Revermann, worin der Aus¬ druck „gemoved“ als „übergesiedelt“ aufzufassen sei. Des Weitern Uhrt sie aus, zur Begründung eines Domizils in Basel sei nicht nötig gewesen, daß Preiswerk den Willen gehabt habe, nie mehr in's Bogenthal zurückzukehren; es habe daher Baselstadt auch nicht diesen Willen Preiswerks zu beweisen, sondern genüge der Nach¬ weis der Absicht dauernden Aufenthalts.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klagseingabe von Baselland enthält zwei Begehren von denen das erste darauf abzielt, die Verteilung des Nachlasses Preiswerk den basellandschaftlichen Behörden zu wahren, während das zweite für den gleichen Kanton gegenüber Baselstadt das Recht zum Bezuge der Erbschaftssteuer in Anspruch nimmt. Nach¬ dem sich dann im Verlaufe des Verfahrens aus der Antwort von Baselstadt ergeben, daß die Erbschaft Preiswerk in Wirklichkeit bereits liquidiert und verteilt war, ließ Baselland sein obgenanntes erstes Begehren in der Form, wie es angebracht war, fallen, und beantragte in der Replik nur mehr, es sei zu erkennen, daß Basel¬ land an sich zur Eröffnung und Verteilung der Erbschaft zustän¬ dig gewesen wäre. In der heutigen Verhandlung endlich be¬ schränkten sich die Parteien darauf, die Frage des letzten Dowizils des W. Preiswerk und ihre Bedeutung für den Bezug der Erb¬ schaftssteuer zu erörtern. Das Bundesgericht seinerseits betrachtet allein die heute hier erörterten Rechtsfragen als zu Recht gestellt, wobei jedoch selbstverständlich ist, daß die Frage des letzten Do¬ mizils des Erblassers sowohl für die Frage der Eröffnung der Erbschaft als anerkanntermaßen für diejenige der Kompetenz zum Bezuge der Erbschaftssteuer präjudiziell sein muß.

2. Zum Entscheide der genannten hier zu Recht gestellten Streitfrage ist nun das Bundesgericht auf Grund von Art. 57 des hier noch zur Anwendung gelangenden alten Organisations¬ gesetzes kompetent, indem es sich um eine Streitigkeit staatsrecht¬ licher Natur zwischen Kantonen, speziell um einen Kompetenz¬ konflikt handelt. Streitgegenstand ist nämlich die Kompetenz zur Besteuerung der Erbschaft des Preiswerk; bezüglich dieses Steuer¬ rechtes sind aber nur die Kantone, nicht dagegen die demselben unterstehenden Erben Partei. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß tatsächlich analoge Fälle vielfach durch die betroffenen Privaten, auf dem Wege des Rekurses wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht gebracht werden; ebensowenig aber werden die Erben des W. Preiswerk in casu dadurch als Partei quali¬ fiziert, daß sie in Wirklichkeit mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Steuerfußes ein Interesse daran haben, in Baselstadt und nicht in Baselland zur Erbschaftssteuer vom mobilen Vermögen herangezogen zu werden. Daraus ergibt sich aber, daß die Erben des Preiswerk nicht zu einer Vernehmlassung zugelassen zu wer¬ den brauchten, sondern der Instruktionsrichter freie Hand hatte, sie, auch mit Rücksicht auf die Vollständigkeit des Aktenmaterials, von derselben auszuschließen. Anderseits konnten, aus demselben Grunde, die Erben des W. Preiswerk, sowie deren Verwandten als Zeugen in dieser Sache einvernommen werden, wobei natürlich die Würdigung ihrer Aussagen, mit Rücksicht auf das Interesse der Erben dem Gerichte vorbehalten blieb.

3. In der Hauptsache nun hängt der Entscheid der Streitsache zugestandenermaßen davon ab, ob Lauwyl oder aber Basel als letztes Domizil des W. Preiswerk zu betrachten ist, indem die Erbschaftssteuer am letzten Domizil zu beziehen ist. Bei Entscheid dieser Frage nun kann die Beweislast füglich unerörtert bleiben, indem dieselbe im staatsrechtlichen Verfahren nicht nach strengen Regeln, speziell nicht nach denjenigen des Civilrechts zu verteilen ist, sondern freie Würdigung eintritt. In casu ergibt sich zunächst daß W. Preiswerk im Jahre 1870 das Gut Bogenthal auf Ge¬ biet von Lauwyl kaufte, und seitdem, jedenfalls bis zu seiner am

4. Oktober 1892 erfolgten Reise nach Basel, einerseits rechtlich domiziliert war, anderseits, von vorübergehenden Abwesenheiten abgesehen, auch tatsächlich sich dort aufhielt. Unter genanntem Datum, 4. Oktober 1892, verlegte sodann Preiswerk seinen tat¬ sächlichen Aufenthalt von Lauwyl nach Basel. Fraglich und zwi¬ schen den Parteien streitig ist nun eben, ob Preiswerk damals auch sein rechtliches Domizil von Lauwyl nach Basel verlegt, resp. den Willen gehabt habe, sich dauernd am letztgenannten Orte niederzulassen.

4. Nun ergibt sich zwar aus den Akten, daß Preiswerk die Ge¬ wohnheit hatte, alljährlich mehrere Male und speziell auch im Oktober zum Besuche der Messe für einige Tage nach Basel zu gehen. Da¬ gegen kann gewiß nicht angenommen werden, daß er auch am

4. Oktober 1892 nur zum Zwecke des gewohnten kurzen Aufenthalts nach Basel gereist, und erst durch sein überhandnehmendes Unwohl¬ sein dort festgehalten worden sei. Was speziell die Basler Messe betrifft, so begann dieselbe überhaupt erst gegen Ende Oktober sodann aber wäre es auch im übrigen ganz aktenwidrig, anzu¬

nehmen, daß Preiswerk, allerdings im Sinne einer gegenüber der Jungfer Bader auf Bogenthal getanen Außerung nur „einige Tage“ in Basel habe zubringen wollen. Es hat denn auch die Klägerschaft gar nicht behauptet, daß Preiswerk am 4. Oktober 1892 nur für wenige Tage nach Basel gereist sei; vielmehr stellt sie selbst die Sache so dar, es habe Preiswerk in Basel einen Winteraufenthalt oder einen solchen bis zu seiner Wiedergenesung machen wollen, um dann nach Lauwyl zurückzukehren. Auf der andern Seite behauptet Baselstadt, daß Preiswerk am 4. Oktober 1892 in Basel sein Domizil genommen habe. Zum Nachweis dieser Domizilnahme wäre nun nicht erforderlich darzutun, daß Preiswerk eine spätere Rückkehr nach Lauwyl als ausgeschlossen erachtet habe; vielmehr würde es (gemäß Art. 3 B.=G. vom

25. Juni 1891 und ständiger bundesrechtlicher Praxis) genügen, wenn überhaupt nachgewiesen wäre, daß Preiswerk im Oktober 1892 die Absicht gehabt habe, dauernd in Basel zu verbleiben. Dies ist nun in Wirklichkeit nicht der Fall. Zweien seiner Ver¬ wandten gegenüber sprach sich freilich Preiswerk so aus, daß man annehmen könnte, es sei seine Absicht gewesen, dauernd in Basel zu verbleiben; andern Verwandten gegenüber aber wieder so un¬ bestimmt, daß daraus ein Schluß auf seine Absicht nicht gezogen werden dürfte. Beachtet man jedoch, daß diese Verwandten speziell mit Rücksicht auf das Alter und die geschwächte Gesundheit des W. Preiswerk diesen Domizilwechsel wünschten, und daß Preis¬ werk anderseits mit seinen Pächtern, welche ihrerseits ihn wohl gerne im Bogenthal sahen, nur von einem kurzen Aufenthalt in Basel redete und im gleichen Sinne ihnen schrieb, so gewinnt man in der Tat den Eindruck, als habe er bei seiner verschlossenen Natur, durch derartige, den Wünschen der jeweils Fragenden ent¬ sprechende Antworten einfach jede bezügliche Diskussion kurz ab¬ schneiden wollen. Was sodann den Brief Preiswerks an Rever¬ mann vom 10. Oktober 1892 betrifft, so ist in keiner Weise nahe gelegt worden, daß der darin vorkommende deutsch=amerika¬ nische Ausdruck „gemoved“ (von to move, bewegen, gehen, ec.) notwendig oder auch nur zunächst auf eine dauernde Übersiedelung, auf eine eigentliche Domizilsverlegung deute. Gegen eine solche spricht sodann jedenfalls die Tatsache, daß Preiswerk am Tage darauf, 11. Oktober, an seine Pächtersleute schrieb, er bleibe für's erste hier“ in Basel, und mit seinen Basler Logisgebern, Jenny=Dettwyler, nur von Überwintern sprach; ferner den Coiffeur nur für den Winter engagierte und demselben auch für den Fall eines spätern Wiederkommens seine Kundschaft in Aus¬ sicht stellte. Sodann aber kann im gleichen Sinne darauf ver¬ wiesen werden, daß Preiswerk bei seiner Abreise am 4. Oktober 1892 weder von seinen Pächtern noch vom Wirt Franz Fluri, mit welchen allen er doch gut stand, Abschied nahm, ferner mit Ausnahme eines Koffers und eines Reisesacks alle seine Effekten, darunter auch solche für den gewöhnlichen Gebrauch und Gegen¬ stände von Affektionswert, einfach und unverwahrt zurückließ und bezüglich derselben gar keine Anordnungen traf. Zieht man end¬ lich in Betracht, daß W. Preiswerk im Laufe eines 22jährigen Aufenthaltes im Bogenthal sich an dasselbe gewöhnt und es lieb gewonnen hatte, und die dortige Einsamkeit seiner Sonderlings¬ natur besser als das städtische Leben entsprach, so daß er immer wieder dahin zurückkehrte, selbst im Jahre 1889, als er doch be¬ stimmt erklärt hatte, er gehe nun für ganz fort, so muß aller¬ dings angenommen werden, daß er das Domizil in Lauwyl nicht aufgegeben, sondern bis zu seinem Tode beibehalten hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß die Zuständigkeit von Baselland zur Eröffnung der Erbschaft W. Preiswerk und die Anwendbarkeit der basellandschaftlichen Gesetz¬ Bebung auf die gleiche Erbschaft anerkannt werden.