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DFR - BGE 1 I 494 - Küfer Ulrich Sauter BGE 1 I 494 - Küfer Ulrich Sauter Abruf und Rang: RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten) Rang: 22% (656) Zitiert durch: Zitiert selbst: BGE 1 I 100
- Ausländische Eheschliessung Sachverhalt A. B. C. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Erwägung 1 1. Die Eisenbahngesellschaft hat im vorliegenden Falle die ihr in ... Erwägung 2 2. Ueber die dem Rekurrenten gebührende Entschädigung, ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
134. Urtheil vom 10. Juli 1875 in Sachen Sauter gegen Nationalbahn. Sachverhalt A. Ulrich Sauter, Küfer in Ermatingen, Kts. Thurgau, hat an die Nationalbahn ein im Katasterplane unter Nr. XV und XVI aufgeführtes, 16,978 Quadratfuß haltendes Grundstück abzutreten. Da eine Verständigung über den Preis nicht erzielt werden konnte, fand die Abschatzung durch die eidgen. Schatzungskommisston statt, bei welcher Behörde die Nationalbahn auch das Begehren um sofortige Ueberlassung des Grundstückes stellte. Diesem Verlangen wurde entsprochen, indem die Schatzungskommission verfügte, Besitz und Eigenthum des Grundstückes gehen mit dem Tage der Zustellung des Entscheides auf die Bahngesellschaft zur freien Verfügung über. 1 B. Dieser Theil des Entscheides ist von keiner Partei angefochten worden. Dagegen hat Expropriat gegen die Bodenschatzung Rekurs ergriffen und es geht der den Parteien schriftlich mitgetheilte Antrag des Instruktionsrichters dahin: 2
1. Die Eisenbahngesellschaft Winterthur-Singen-Kreuzlingen ist verpflichtet an den Rekurrenten zu bezahlen: 3 Für 11,170 Quadratfuß Land, zu 25 Rp. pro Quadratfuß, ... Fr. 2792 50 Für 5,808 Quadratfuß Land, zu 15 Rp. pro Quadratfuß, ... " 871 20 Für 4 Bäume ... " 50 -- sammt Zins à 5 Prozent vom 22. Februar d.J. an. 4 Mit seinen weiter gehenden Begehren ist Rekurrent abgewiesen. 5
2. Beiden Parteien ist das Nachmaß des abgetretenen Bodens vorbehalten. 6 C. Nach Erhalt dieses Antrages erklärte die Nationalbahn, daß sie auf die Expropriation des rekurrentischen Grundstückes verzichte. Diesen Verzicht acceptirte aber Rekurrent nicht, sondern verlangte Ausbezahlung der im Antrage des Instruktions richters ausgesetzten Entschädigung, indem die Gesellschaft von der Expropriation nicht mehr zurücktreten könne. Eventuell begehrte Rekurrent vollständigen Ersatz alles ihm durch das Expropriationsverfahren verursachten Schadens. 7 Auf Anfrage gab die Nationalbahn nachträglich die Erklärung ab, daß sie eventuell den Antrag des Instruktionsrichters annehme und damit einverstanden sei, daß die Frage des Rücktrittes von der Expropriation ohne vorherige mündliche Parteiverhandlung entschieden werde: 8 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Erwägung 1
1. Die Eisenbahngesellschaft hat im vorliegenden Falle die ihr in Art. 46 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten eingeräumte Befugniß zur Anwendung gebracht und die Abtretung des rekurrentischen Grundstückes sofort nach geschehener Schätzung verlangt. Diesem Begehren ist von der Schatzungskommission entsprochen worden und da keine Partei gegen diesen Entscheid Rekurs ergriffen hat, so sind die Rechte des Expropriaten längst auf die Bahngesellschaft übergegangen. Die Enteignung ist also erfolgt und nun ist klar, daß nachdem die Bahngesellschaft von dem Enteignungsrechte Gebrauch gegemacht hat, ein Rücktritt von der Geltendmachung desselben nicht mehr statthaft ist. 9 Erwägung 2
2. Ueber die dem Rekurrenten gebührende Entschädigung, sowie über den Kostenpunkt ist eine Entscheidung nicht erforderlich, da beide Parteien sich eventuell zur Annahme des Antrages des Instruktionsrichters erklärt haben. 10 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Nationalbahn ist pflichtig, an den Expropriaten Fr. 3713 70 Cts. sammt Zins zu 5 Prozent vom 22. Februar 1875 an zu bezahlen. 11 © 1994-2020 Das Fallrecht (DFR) .