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DFR - BGE 1 I 176 - Jäckle Zug BGE 1 I 176 - Jäckle Zug Abruf und Rang: RTF-Version ( Seiten , Linien ), Druckversion ( Seiten ) Rang: 0% (656) Zitiert durch: Zitiert selbst: BGE 1 I 95
- Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels Sachverhalt A. B. C. D. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1 1. Das Begehren des Rekurrenten, daß das Urtheil des luzern ... Erwägung 2 2. Nun kann von einem Verstoße desselben gegen Art. 58 der ... Erwägung 3 3. Es kann sich vielmehr einzig fragen, ob jener Entscheid eine V ... Erwägung 4 4. Daß das eingeklagte Vergehen im Kanton Luzern verüb ... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Evan Emerson , A. Tschentscher
45. Urtheil vom 18. März 1875 in Sachen Jäckle. Sachverhalt A. Der in Zug wohnhafte Jäckle schrieb am 17. Mai vorigen Jahres an S. in Luzern einen Brief, in welchem dem G.A. in Luzern vorgeworfen ist, daß er keine Ehre und kein Ehrenwort habe. 1 B. Wegen dieser Aeusserung, als injuriös, von A. beim zuständigen luzernischen Gerichte verklagt, verweigerte Jäckle die Einlassung auf die Injurienklage, weil er in Zug wohnhaft und daher dort, als dem forum domicilii , zu belangen sei. Allein das Obergericht von Luzern verwarf durch Urtheil vom 24. Dezember v.J. diese Einrede und verpflichtete den Jäckle, sich auf die Klage des A. einzulassen. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Nach §. 53 des luzernischen Civilprozeßverfahrens habe der Kläger bei Ehrenverletzungen die Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Ortes, wo die Ehrverletzung vorgefallen sei und demjenigen des Ortes, wo der Beklagte wohne. Im vorliegenden Falle sei das eingeklagte Vergehen in Luzern vollendet worden und habe daher A. das gesetzliche Recht, den Jäckle in Luzern zu belangen. Die Berufung des Letztern auf die bundesrechtliche Praxis sei nicht stichhaltig, da die Bundesversammlung an dem Grundsatze festgehalten habe, daß das forum delicti überall da Platz greife, wo nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons Injurien vorherrschend als Straffälle behandelt werden, und dies nun im Kanton Luzern der Fall sei. 2 C. Ueber dieses Urtheil beschwert sich Jäckle und verlangt unter Hinweis auf Art. 58 und 113 der Bundesverfassung, daß dasselbe aufgehoben und der luzernische Gerichtsstand in Sachen als inkompetent erklärt werde. Er behauptet, daß er durch den angefochtenen Entscheid seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werde; die Injurie, sofern eine solche vorliege, sei im Kanton Zug begangen worden und ferner sei unrichtig, daß Injurien im Kanton Luzern vorwiegend als Straffälle behandelt werden, vielmehr sei das Gegentheil wahr. Uebrigens habe der §. 53 des Civilrechtsverfahrens nur für diejenigen Individuen Geltung, welche der Herrschaft des Luzerner Gesetzes unterworfen seien und nun wohne er, Rekurrent, in Zug, wo der Injurienprozeß reiner Civilprozeß sei. 3 D. A. verlangt Abweisung der Beschwerde, weil: 4
1. Jäckle kein Schweizer, sondern ein Badenser sei und sich daher nicht auf die Bundesverfassung berufen könne; 5
2. die Injurie in Luzern verübt und daher das forum delicti begründet sei; 6
3. nach dem luzernischen Polizeistrafgesetz (§§. 90-97) die In jurien als Vergehen betrachtet werden, welche mit Strafe belegt seien und die Bundesversammlung unter dieser Voraussetzung bisher immer bei Injurienklagen das forum delicti geschützt habe. 7 Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Erwägung 1
1. Das Begehren des Rekurrenten, daß das Urtheil des luzernischen Obergerichtes aufgehoben und der luzernische Gerichtsstand als inkompetent erklärt werde, kann nur insofern gutgeheißen werden, als jenes Urtheil Rechte, welche durch die Bundesverfassung oder die Bundesgesetzgebung oder die kantonale Verfassung gewährleistet sind, verletzt. 8 Erwägung 2
2. Nun kann von einem Verstoße desselben gegen Art. 58 der Bundesverfassung deshalb keine Rede sein, weil jener Artikel, wie das Bundesgericht schon in einem früheren Falle erklärt hat, nicht die gerichtlichen Kompetenzen zwischen verschiedenen Kantonen regelt, sondern nur die Einführung von verfassungswidrigen Ausnahmegerichten in den Kantonen verbietet. 9 Erwägung 3
3. Es kann sich vielmehr einzig fragen, ob jener Entscheid eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung, nach welchem der aufrechtstehende Schuldner für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden muß, enthalte. Diese Frage muß aber verneint werden. Denn die angeführte Verfassungsbestimmung bezieht sich lediglich auf persönliche Schuldforderungen rein zivilrechtlicher Natur und darf daher, wie auch die Bundesbehörden schon früher wiederholt erklärt haben, auf Injurienklagen nur insofern Anwendung finden, als dieselben nach der Gesetzgebung, welche am Ort der Begehung der Injurie besteht, als persönliche Civilansprachen und nicht vorherrschend als Straffälle behandelt werden. Nun faßt aber die luzernische Gesetzgebung die Injurienklagen nicht als Civilansprachen, sondern vorherrschend als Straffälle auf und es hat insbesondere der Kläger A. im vorliegenden Falle nicht eine Genugthuungsforderung gestellt, sondern verlangt, daß Rekurrent der Injurie schuldig erklärt, zu der gesetzlichen Strafe und den Kosten verurtheilt und dem Kläger gestattet werde, das Urtheil öffentlich bekannt zu machen. Die Klage geht also im vorliegenden Falle sogar nur auf Bestrafung. 10 Erwägung 4
4. Daß das eingeklagte Vergehen im Kanton Luzern verübt worden ist, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen. Denn bekanntlich gilt, wenn mehrere getrennte Handlungen zu einem Thatbestande gehören, der Ort der Begehung der das Vergehen oder Verbrechen vollendenden Handlung als Ort der Gesammtthat und wird daher die durch einen Brief verübte Ehrverletzung da begangen, wo der Brief zur Kenntniß des Lesers gelangt, indem nur die Andern gegenüber erfolgte Kundgebung strafbar ist. Unbestrittenermaßen hat nun im vorliegenden Falle der Adressat S. von dem vom Rekurrenten geschriebenen Briefe im Kanton Luzern Kenntniß erhalten. 11 Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. 12 © 1994-2020 Das Fallrecht (DFR) .