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19_I_89

BGE 19 I 89

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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15. Urteil vom 21. Januar 1893 in Sachen Meschenmoser. A. Josef Pedrotti in Mezzolombardo hat gegen die Rekurrentin Agatha Meschenmoser in Friedrichshafen, gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 des eidgenössischen Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes in Arbon (Kantons Thurgau) für eine Forderung von 326 Fr. 46 Cts. Arrest ausgewirkt und es ist dieser Arrest durch Ent¬ scheidungen des Bezirksgerichtes Arbon vom 27. Juni und des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 25. August 1892 rich¬ terlich bestätigt worden. B. Gegen die Entscheidung des Obergerichtes ergriff Agatha Meschenmoser den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,

indem sie ausführte: Art. 271 Ziff. 4 des eidgenössischen Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetzts treffe nur dann zu, wenn der Arrestimpetrant in der Schweiz wohne, nicht aber gelte er auch zu Gunsten von Ausländern. In casu seien beide Parteien Öster¬ reicher und wäre nach österreichischem Rechte der Arrest unzuläßig. Pedrotti müsse sie an ihrem Wohnorte in Friedrichshafen belangen. Es liege eine Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor. C. Der Rekursbeklagte Josef Pedrotti trägt auf Abweisung der Beschwerde und Zuspruch einer angemessenen Entschädigung (cirka 30 Fr.) an. Er macht geltend: Keine Bestimmung der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung gewährleiste einem Ausländer das Recht, daß er für persönliche Forderungen an seinem ausländischen Wohnorte belangt werden müsse und ebenso¬ wenig sei ein solches Recht im Verhältnisse der Schweiz zu Österreich oder zu einzelnen deutschen Staaten staatsvertraglich gewährleistet. Gegenteils bestimme Art. 271 Ziff. 4 des eidge¬ nössischen Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes, daß gegen einen im Auslande wohnenden Schuldner in der Schweiz auf dort befindliche Vermögensstücke Arrest gelegt werden dürfe. Von Ver¬ letzung eines der Rekurrentin verfassungsmäßig, staatsvertraglich oder bundesgesetzlich gewährleisteten Rechts könne also nicht die Rede sein. Ob die kantonalen Gerichte den Art. 271 des Schüld¬ betreibungs= und Konkursgesetzes richtig ausgelegt haben, sei vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen. Uebrigens sei dies offenbar zu bejahen. D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist einfach auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wird einzig und allein darauf begründet, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

2. Wegen unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des eid¬ genössischen Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes ist nun aber der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft. Das Vollstreckungsverfahren in seinen verschiedenen Formen, wie es durch das Bundesgesetz normiert wird, ist ein eivilprozessuales. Gerichtliche Entscheidungen, welche in diesem Verfahren getroffen werden, können daher wohl, sofern die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung vorliegen, gemäß Art. 29 O.=G. an das Bundesgericht gezogen werden; dagegen ist gegen solche der staats¬ rechtliche Rekurs wegen bloßer unrichtiger Gesetzesanwendung un¬ zulässig. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs bestimmt genau, in welchen Fällen wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes Beschwerde an eine eidgenössische Behörde statthaft ist und bezeichnet als solche durchgängig den Bundesrat und nicht das Bundesgericht. Daraus ist zu folgern, daß überall da, wo eine solche Beschwerde an eine eidgenössische Instanz nicht ausdrücklich vorbehalten wird, dieselbe ausgeschlossen ist und daß speziell dem Bundesgerichte in Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ sachen, soweit es sich lediglich um die Gesetzesanwendung und nicht etwa um Verfassungsverletzungen oder Verletzung eines Staatsvertrages handelt, andere Befugnisse nicht vorbehalten wer¬ den wollten, als diejenigen, welche aus seiner Stellung als Ober¬ instanz in Civilsachen sich ergeben. Der staatsrechtliche Rekurs ist stillschweigend ausgeschlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.