Volltext (verifizierbarer Originaltext)
140. Urteil vom 8. Dezember 1893 in Sachen Bäumlin gegen Masse Ganter. A. Mit Urteil vom 13. Oktober 1893 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Der vom Kläger auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Juni 1892 prätendierte Eigentums eventuell Pfandrechtsanspruch ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil legte der Kläger unter Hinweis auf Art. 65 u. ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Berufung an das Bundesgericht ein, mit der Erklärung, das Rechtsbegehren werde dahin beschränkt, daß er, den Kaufvertrag über das fragliche Mobiliar zwar vollständig aufrecht haltend, nur für 15,000 Fr. plus Zinsen Anspruch auf den Ganterlös erhebe, und ausdrücklich beifüge, daß die Ver¬ steigerung der verzeigten Mobilien nur unter allseitiger Wahrung seiner Rechte auch freiwillig zugestanden worden sei. In der heutigen Verhandlung stellte der Kläger den Antrag, es seien ihm die gekauften Gegenstände nur für die baar vorge¬ schossenen 15,000 Fr. plus Zinsen zu überantworten. Der beklagtische Vertreter beantragte Bestätigung des kantonal¬ gerichtlichen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Bierbrauer Eugen Ganter in Rapperswyl beabsichtigte im Juni 1892 mit seinen Gläubigern ein Arrangement zu treffen. Zu diesem Zwecke verschaffte er sich durch Vermittlung des Klä¬ gers, der ihm eine Dampfanlage geliefert und wiederholt Vor¬ schüsse gemacht hatte, beim Bankverein von Zürich ein baares Darlehen von 15,000 Fr. gegen einen auf seine Liegenschaft per 30. Mai 1892 bestellten Versicherungsbrief. Für dieses Dar¬ lehen leistete der Kläger dem Bankverein Bürgschaft. Er besaß damals ein Korrentguthaben an Ganter von etwas über 4000 Fr. Am 18. Juni 1892 wurden die 15,000 Fr. durch den Kläger dem Betreibungsamt Rapperswyl übermittelt, welches 14,702 Fr. 80 Ets. zur Zahlung an Gläubiger Ganters verwendete und die Restanz von 297 Fr. 20 Ets. zu Gunsten von E. Ganter in Händen behielt. Bevor das Betreibungsamt diese Summe erhielt, waren vom Kläger, teils mit Ganter, teils mit Gläubigern des¬ selben, folgende Verträge abgeschlossen worden: Am 14. Juni machte er mit Ganter einen Kaufvertrag, nach welchem ihm Ganter sein Brauereimobiliar, drei Pferde, einen Hund, die Hof=, Stall= und Scheunengeräte und eine Anzahl Säcke, sowie einen Waggon Malz, sechs Ballen Hopfen, 700 Hektoliter Bier in Lagerfässern, 40,000 Zentner Eisvorräte und einen Waggon Kohlen verkaufte. Der auf 39,095 Fr. angesetzte Kaufpreis wurde als durch Verrechnung und an baar erlegt erklärt. In einem zweiten, am gleichen Tage abgefaßten Vertrage über¬ ließ Bäumlin dem Ganter diese sämtlichen Gegenstände zur mietweisen Benutzung, mit Ausnahme der Malz=, Hopfen=, Eis¬ und Kohlenvorräte und der 700 Hektoliter Bier. Der von Ganter zu entrichtende jährliche Mietzins wurde auf 1250 Fr. angesetzt, zahlbar in vierteljährlichen Raten, erstmals am 17. September
1892. Die Miete sollte mit 17. Juni 1892 beginnen und nach vorangegangener, täglich freistehender vierteljährlicher Aufkündung endigen. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte nach Mög¬ lichkeit in gutem Zustande zu erhalten und falls bei einer, dem Herrn Bäumlin jederzeit freistehenden Inventuraufnahme das eine oder andere Stück fehlen sollte, vollen Ersatz in natura oder an Geld zu leisten. Daß die im Kaufvertrag aufgeführten und im Mietvertrag fehlenden Vorräte an Bier, Eis, Hopfen u. s. w. dem Kläger übergeben worden seien, hat derselbe nicht behauptet. Am gleichen 14. Juni traf der Kläger mit Fürsprecher Helblin, als Vertreter von vier [Gläubigern Ganters, deren Forderungen zusammen 7707 Fr. 60 Cts. ausmachten, die Vereinbarung: „1. Die obgenannten Kreditoren des Bierbrauers Eugen Ganter
in Rapperswyl erklären heute durch das Betreibungsamt Rappers¬ wyl, für ihre Forderungen mit 500 (fünfzig Prozent) be¬ friedigt worden zu sein, und verpflichten sich, für den Rest ihrer Forderungen vollständige Abstellung des Rechtstriebes zu erteilen und mit der Einforderung ein Jahr, von heute an gerechnet, zuzuwarten. „2. Sie erklären außerdem ihr volles Einverständnis damit, daß Ganter, Bierbrauer in Rapperswyl, die ihm eigentümlich gehörende Fahrhabe, namentlich aber auch die zur Brauerei ge¬ hörenden, schuldbrieflich nicht verpfändeten Maschinen und Ge¬ räte, wie sie alle heißen, ferner die sämtlichen Lager= und Trans¬ portfässer, Bier=, Hopfen= und Malzvorräte, Pferde, Wagen, u. s. f. im Sinne von Art. 202 O.=N. an Herrn Jakob Bäumlin in Zürich, zu dessen weiterer Sicherstellung seiner restierenden Kor¬ rentforderung, sowie der Schuldbriefforderung und der für Ganter eingegangenen Garantien zu förmlichem Eigentum abtrete. Herr Bäumlin verpflichtet sich, die erworbenen Brauereiutensilien zur Weiterbewerbung des Geschäftes bei Herrn Ganter zurückzulassen, verzichtet aber keineswegs auf sein Eigentumsrecht. Die genannten Kreditoren erklären überhaupt, gegen dieses Rechtsgeschäft niemals Einsprache zu erheben. „3. Sollte Herr Bäumlin jedoch für seine oben erwähnten Ansprüche seiner Zeit befriedigt werden, so gibt er das von Ganter erworbene Eigentum, soweit solches noch vorhanden ist, wieder an denselben zurück. „4. Zu obigen Erklärungen geben auch die forderungsberech¬ tigten Verwandten des Schuldners Ganter ihre ausdrückliche Zu¬ stimmung.“ (Eine solche Zustimmungserklärung ist nicht zu den Akten gebracht).
2. Trotz der ihm gewährten Stundung konnte sich Ganter nicht mehr lange halten. Am 9. Mai 1893 erklärte er seine In¬ solvenz. Der Kläger, welcher ihm den Mietvertrag auf den 16. Mai gekündet hatte, meldete in seinem Konkurse eine laufende Forderung von 3884 Fr. 25 Cts. an, für welche er bereits am
28. Februar 1893 Betreibung erhoben hatte. Im Fernern mel¬ dete er als grundversicherte Forderung die vom Zürcher Bank¬ verein übernommenen 15,000 Fr. samt Zins an und machte auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Juni 1892 die Eigentums¬ ansprache an den ihm abgetretenen Fahrhabegegenständen geltend. Diese Vindikation wurde seitens der Konkursmasse bestritten. Auch wurde Einsendung des Versicherungsbriefes von 15,000 Fr. verlangt; der Kläger veranlaßte den Bankverein Zürich, auf dessen Namen er lautete, zur Vorlegung des Titels und erklärte sich damit einverstanden, daß der Bankverein als Eigentümer auf¬ geführt werde; immerhin möge, da Bäumlin Bürge und Selbst¬ zahler sei, seine Eingabe dennoch im Konkursprotokolle als Bürg¬ schaftsforderung stehen bleiben. Am 28. Juli theilte der Kläger dem Konkursamt mit, daß er den Kollokationsplan angefochten habe, seine Klage aber wieder zurückziehen werde, wenn aus dem Erlös der angesprochenen Gegenstände vorab seine Korrentfor¬ derung im Betrage von 3884 Fr. 25 Cts. getilgt werde; Bäum¬ lin wolle keine Gläubiger schädigen, er mache lediglich nur An¬ pruch auf die vindizierten Gegenstände, bis er für obigen Betrag gedeckt sei. Am 30. Juli reichte er beim Bezirksgerichte vom See Klage gegen die Konkursmasse Ganter ein und stellte das Rechts¬ begehren, daß die ihm im Kaufvertrage mit Ganter d. d. 14. Juni 1892 zugesicherten Fahrnisse als sein Eigentum anerkannt und zugeschieden werden, beziehungsweise daß deren Ganterlös (die Ver¬ steigerung werde freiwillig zugestanden) ihm zufalle; alles in An¬ derung des allfällig entgegenstehenden Kollokationsplanes Ganter, unter Kostenfolge. In einer Eingabe vom 16. August gab der Klä¬ ger die Erklärung ab: „Wie wiederholt schon früher eröffnet wird der Anspruch auf den Ganterlös der streitigen Fahrnisse nur bis zum Betrag der klägerischen Guthaben, Kapital, Zinsen Kosten geltend gemacht, und ein allfälliger Überschuß soll an die Konkursmasse Ganter fallen. Diese Zusicherung wird den klä¬ gerischen Rechten allseitig unbeschadet abgegeben. Das Bezirks¬ gericht wies die Klage ab. Vor Kantonsgericht formulierte der Kläger, der im September die Brauerei auf der Konkursgant er¬ steigert hatte, seine Rechtsfrage so: „Ist nicht der klägerische For¬ derungsanspruch im Konkurse Ganter anzuerkennen, in Verwer¬ fung der gegnerischen Anfechtungsklage, laut Anhang und unter Kostenfolge. Der Anhang besteht in der aus der Eingabe vom
16. August mitgeteilten Erklärung des Klägers.
3. Das Kantonsgericht stellte zunächst fest: Nach dem Wort¬ laute seiner Rechtsfrage scheine der Kläger eine Entscheidung über seinen im Konkurse angemeldeten Forderungsanspruch zu provo¬ zieren, allein nach der beklagtischen Gegenrechtsfrage und dem Inhalt des klägerischen Vortrages handle es sich vielmehr um die Frage, ob der Eigentumsanspruch des Klägers an den im Kauf¬ vertrage vom 14. Juni 1892 verzeichneten Fahrnissen geschützt werden könne oder nicht. Ein Kollokationsstreit liege eventuell nur insoweit vor, als Kläger im Anhang zur Rechtsfrage er¬ kläre, den Anspruch auf den Erlös der streitigen Fahrnisse nur bis zum Betrage des klägerischen Guthabens (Kapital, Zins und Kosten) geltend zu machen, und damit für seine Forderung unter der Vorerhebung Befriedigung suche, während er dafür in V. Kon¬ kursklasse eingereiht worden war. Die Eigentumsansprache wies die zweite Instanz ab, weil der eigentliche Zweck der Ueberein¬ kunft vom 14. Juni 1892 offenbar kein anderer gewesen sei, als der einer Sicherung für die von Ganter dem Kläger gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten; dies ergebe sich teils aus der am gleichen Tage mit den von Fürsprecher Helbling vertretenen Gläubigern abgeschlossenen Übereinkunft, worin Kläger dem Ganter das Eigentum zurückzugeben sich verpflichtete, sobald er für seine Forderung befriedigt sei, teils aus dem Anhang zur klägerischen Rechtsfrage, und aus der Tatsache, daß Kläger nicht zu behaupten wagte, einen wirklichen Kaufpreis bezahlt zu haben. Obschon der Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet worden sei, stelle er sich doch als beabsichtigte Pfandbestellung dar; da aber Kläger in keiner Weise eine Übergabe der verpfändeten Sachen behaupte, könne nach Art. 210 O.=R. der Pfandvertrag nicht als gültig zu Stande gekommen erklärt werden. Wenn aber auch der Wille der Parteien auf ein wirkliches Kaufgeschäft gerichtet gewesen wäre, wäre der Anspruch des Klägers in gleicher Weise hin¬ fällig, weil die Besitzübertragung nicht erfolgt sei und weil even¬ tuell mit derselben im Sinne von Art. 202 O.=R. eine Benach¬ teiligung der Gläubiger beabsichtigt und wirklich auch dadurch erreicht worden sei, daß die Konkursmasse, beziehungsweise sämt¬ liche Gläubiger mit Ausnahme der Kontrahenten vom 14. Juni 1892 um dieses in den Fahrnissen liegende Aktivum verkürzt werden sollten.
4. Wegen der verschiedenartigen Fassung, die der Kläger seiner Klage vor den verschiedenen Instanzen gegeben hat, ist auf den ersten Blick unsicher, ob dieselbe als Vindikation, oder als For¬ derung mit Pfandanspruch zu gelten habe. Maßgebend ist das Rechtsbegehren, wie es bei der Klageanhebung formuliert worden ist. Dieses stellt sich aber unzweifelhaft als Vindikation dar, in¬ dem es dahin geht, es sollen dem Kläger die im Kaufvertrage vom 14. Juni 1892 genannten Gegenstände als Eigentum zu¬ erkannt werden. Die zweite Instanz hat die Klage ebenfalls in diesem Sinne aufgefaßt; gleicher Natur ist auch der vor Bundes¬ gericht gestellte Antrag, mit dem Kläger Überantwortung der genannten Gegenstände, beziehungsweise des Ganterlöses, aller¬ dings nicht in toto, sondern nur bis zum Betrage seiner For¬ derung von 15,000 Fr. plus Zinsen verlangt. Der Umstand, daß Kläger sein Eigentum nur bis zu einem gewissen Betrag, den er vor den verschiedenen Instanzen in verschiedener Höhe angegeben hat, geltend macht, mag inkonsequent erscheinen, ändert aber an der rechtlichen Qualifikation der Klage, die ausdrücklich auf Übertragung des Eigentumsrechtes der Kaufgegenstände geht, nichts.
5. Dieses Eigentumsrecht stützt Kläger auf den mit Ganter am 14. Juni 1892 abgeschlossenen Kaufvertrag. Die Beklagte bestreitet, daß Kläger auf Grund dieses Rechtsgeschäftes Eigentum erworben habe, weil der Kaufvertrag simuliert sei, derselbe sei zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes abgeschlossen worden, indem es sich lediglich darum gehandelt habe, dem Kläger für sein Guthaben Deckung zu verschaffen. Eventuell sei das Geschäft auf Grund von Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs anfechtbar, da dadurch eine Be¬ günstigung des Klägers zum Nachteil der übrigen Gläubiger von beiden Kontrahenten beabsichtigt gewesen sei. Die Frage, ob Simulation vorliege, ist nicht identisch mit der Frage, ob eine Umgehung des Gesetzes stattgefunden habe oder beabsichtigt gewesen sei. Der Regel nach wird zwar diese letztere Absicht der Verschleierung des wirklichen Vertragswillens rufen, allein nötig ist dies nicht. Während das Merkmal des in frau¬ dem legis abgeschlossenen Rechtsgeschäftes darin besteht, daß ein
unerlaubter Zweck damit erreicht werden will, kommt es für die Frage, ob Simulation vorhanden sei, ohne Rücksicht auf den weck, einfach darauf an, ob sich der wirkliche Parteiwille mit dem ausgesprochenen decke, mit andern Worten ob die Parteien wirklich die Rechtswirkungen des von ihnen kundgegebenen Rechts¬ geschäftes gewollt haben, ob also beispielsweise bei vorgeschütztem Kaufvertrag Verkäufer und Käufer die Übertragung des Kauf¬ gegenstandes zu vollem Rechte und Genuß, sowie die Bezahlung des Kaufpreises gewollt, oder ob sie nicht etwa von der Be¬ zahlung, oder von der Übertragung der Sache abgesehen haben, in welchem Falle dann das Rechtsgeschäft gemäß Art. 16 O.=R. nach dem wirklichen Parteiwillen zu beurteilen ist. Bei der Frage, welches Rechtsgeschäft die Parteien miteinander haben abschließen wollen, ist das Bundesgericht insoweit nicht an die Feststellung des kantonalen Richters gebunden, als hiebei darüber eine Entscheidung zu treffen ist, welche Rechtswirkungen sie gewollt haben müssen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu Stande zu bringen, mit andern Worten welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen, um anzunehmen, die Parteien haben dieses und kein anderes Rechtsgeschäft gewollt. Diese Frage ist zweifellos Rechtsfrage. Tatfrage ist dagegen, ob die Parteien diese Rechtsfolgen wirklich gewollt haben. Ist daher die kantonal¬ gerichtliche Feststellung darüber, welche Absicht die Parteien dies¬ falls gehabt haben, für das Bundesgericht maßgebend, so ist es dagegen frei in der Beurteilung, welches Rechtsgeschäft damit ge¬ wollt worden sei, in concreto also, ob die von den Parteien gewollten Rechtswirkungen einem Kaufvertrag entsprechen.
6. Muß nunmehr untersucht werden, ob der zwischen dem Kläger und Ganter am 14. Juni 1892 abgeschlossene Kaufver¬ trag ein ernst gemeinter Kaufvertrag gewesen sei, oder nicht, so kommt es darauf an, ob die Kontrahenten die Übertragung der Kaufsgegenstände zu vollem Rechte und Genuß, sowie die Bezahlung des Kaufpreises gewollt haben. Nach dem Wortlaute des Vertrages wäre der 39,095 Fr. be¬ tragende Kaufpreis teils durch Verrechnung mit der dem Käufer an den Verkäufer zustehenden Forderung damals circa 4000 Fr. außer der Bürgschaftsforderung von 15,000 Fr.) teils an bar erlegt worden. Eine Barzahlung fand nun, wie Kläger zuge¬ standen hat, nicht statt und wurde auch nie vom Verkäufer rekla¬ miert. Mit der behaupteten Verrechnung steht im Widerspruch daß Kläger diese angeblich verrechneten Guthaben im Konkurse Ganter angemeldet hat. Wären sie wirklich mit dem Kaufpreis verrechnet worden, so wären sie untergegangen und hätten vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden können. Muß also einerseits angenommen werden, die Bezahlung des Kaufpreises sei nicht gewollt gewesen, so ergibt sich andererseits, daß auch eine Übertragung der Kaufgegenstände zu vollem Recht und Genuß nicht beabsichtigt war und auch nicht stattfand. Zu beachten ist, daß Kläger in der Vereinbarung mit einigen Gläu¬ bigern Ganters vom 14. Juni 1892 selbst erklärt, diese Ab¬ tretung geschehe zur weitern Sicherstellung seiner Forderungen, und er werde das von Ganter erworbene Eigentum, soweit solches noch vorhanden, seiner Zeit wieder an denselben zurückgeben, wenn er für seine erwähnten Ansprüche befriedigt werde. Gar deutlich ergibt sich die Meinung des Klägers, diese Gegenstände sollen ihm lediglich zur Deckung seiner Forderungen dienen, aus seiner Eingabe vom 28. Juli 1893 an das Konkursamt, wo er erklärt, auf dieselben nur Anspruch zu machen, bis er für den Betrag seiner Korrentforderung von 3884 Fr. 25 Cts. gedeckt sei, und aus den vor den kantonalen Instanzen sowie vor Bun¬ desgericht abgegebenen Erklärungen, den Ganterlös nur bis zum Betrage seiner Forderungen zu beanspruchen. Wäre wirklich ein Kaufgeschäft abgeschlossen worden, so hätte Kläger keine Veran¬ lassung, sich nur bis zu einem gewissen Betrag, in welchem er Gläubiger des Verkäufers geworden war, als Eigentümer der Kaufsache zu betrachten. Er würde aber auch bei ernstgemeintem Kaufe Besitz an den gekauften Sachen ergriffen haben; nun ist aber ein wichtiger Teil derselben, nämlich die auf über 20,000 Fr gewerteten Vorräte an Malz, Hopfen, Eis, Bier und Kohlen in dem Mietvertrage vom 14. Juni 1892 nicht enthalten; sie wur¬ den vom Kläger nicht an sich gezogen, sondern von Ganter ver¬ braucht. Aus allen diesen Tatsachen ergibt sich unabweislich, daß der am 14. Juni 1892 abgeschlossene Kaufvertrag nicht ernstgemeint
war, sondern bloß den Zweck haben sollte, den Kläger für seine Guthaben sicherzustellen. Da hienach ein auf Eigentumsübertra¬ gung gerichteter Vertragswille nicht angenommen werden kann, muß die klägerische Vindikation schon aus diesen Gründen abge¬ wiesen werden, und es ist nicht mehr nötig, auf die weitere Frage einzutreten, ob eventuell das Kaufgeschäft auch auf Grund des Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon¬ kurs anfechtbar sei.
7. Das gleiche Resultat würde sich ergeben, wenn die Klage so aufgefaßt würde, daß die im Kaufvertrage aufgeführten Gegen¬ stände als Pfand für die klägerische Forderung beansprucht wer¬ den; denn nach Art. 210 O.=R. kann an beweglichen Sachen ein Pfandrecht nur als Faustpfand, d. h. durch Übergabe der Sache bestellt werden, wobei die Besitzesübertragung durch con¬ stitutum possessorium unwirksam ist. Eine nach dieser Gesetzes¬ bestimmung zureichende Übertragung hat aber, wie bereits nach¬ gewiesen worden ist, nicht stattgefunden.
8. Schließlich ist noch auf die klägerische Behauptung einzu¬ treten, die dahin geht, das Einspracherecht gegen den besprochenen Kauf sei dadurch verwirkt, daß die Gläubiger in der Verein¬ barung mit dem Kläger vom 14. Juni 1892 ausdrücklich auf die Anfechtung derselben verzichtet hätten. Die Vorinstanz hat sich über diesen Standpunkt nicht ausgesprochen; derselbe ist aber schon aus dem Grunde zu verwerfen, weil im vorliegenden Pro¬ zeß nicht jene Gläubiger Partei sind, sondern die Konkursmasse, und der Kläger nicht dargetan hat, daß bei der letztern etwa nur jene interessiert seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und demnach das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen in allen Teilen bestätigt.