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19_I_835

BGE 19 I 835

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

135. Urteil vom 10. November 1893 in Sachen Jäggi & Cie. gegen Erben Segesser. A. Mit Urteil vom 29. Juni 1893 erkannte die Justizkom¬ mission des Obergerichtes des Kantons Luzern:

1. Die Beklagte sei im Konkurse der Firma Segesser & Cie. Rigi=Kaltbad, mit ihren Forderungen in V. Klasse Ziffer 80 a, b und c im Betrage von 45,488 Fr. 20 Cts. zugelassen, mit ihrer Mehrforderung unter genannter Ziffer dagegen abgewiesen.

2. Seien die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren laut Disposi¬ tiv 1 abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klagepartei den Rekurs an das Bundesgericht und stellte folgende Anträge: Die Forderungen der Beklagten im Konkurse Segesser & Cie. in Klasse V Ziffer 80 a, b und c mit 63,923 Fr. 90 Cts. sammt Zinsen seien nicht zuzulassen, sondern gänzlich wegzuweisen. Even¬ tuell:

Mit dem Betrage, in dem eine Forderung der Beklagten zu¬ gelassen würde, sei die Forderung von Segesser & Cie. im Be¬ trage von 23,280 Fr. 60 Ets. nebst Zins zu 5 % jeweilen seit der Zahlung jeder Prämie von derselben zu kompensieren. Die Beklagte beantragt Bestätigung des zweitinstanzlichen Ur¬ teils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kollektivgesellschaft Segesser & Cie. zu Rigi=Kaltbad kam am 8. Juli 1892 in Konkurs. Teilhaber an derselben waren die Kinder und Erben des am 10. Februar 1874 gestorbenen Ehemannes der Beklagten, Xaver Segesser=Faaden. Früher hatten sie das Geschäft, Hotel und Pension Rigi=Kaltbad, unter der Firma Xaver Segesser=Faaden betrieben, für welche die Beklagte infolge testamentarischer Bestimmung ihres Ehemannes die Ver¬ waltung besorgte und die Unterschrift führte; unter der jetzigen Firma wurde dasselbe seit 15. März weiter geführt.

2. In diesem Konkurs hat die Beklagte folgende Forderungen angemeldet:

a. Für Rechnung der Konkursitin aufgenommene und verwendete Gelder 49,754 Fr. 40 Cts.; sammt Zinsen laut Büchern. (Mit dem Vormerk: Hiefür sind Wertschriften der Anmelderin hinterlegt).

b. Für seitherige Vorschüsse an die Konkursitin (aus Zinsen der Erbschaft Lendi) 369 Fr. 50 Cts.; sammt Zins seit 29. Fe¬ bruar 1892 laut Büchern.

c. Für enthobene und der Konkursitin vorgeschossene Gelder 4000 Fr. und 9800 Fr. = 13,800 Fr., sammt Zinsen laut Büchern. (Mit dem Vormerk: „Gegen Hinterlage von zwei der Anmelderin gehörenden Versicherungspolicen.“ Vom Konkursamt wurde dabei angezeigt, daß laut Vermögens¬ status vom 31. Oktober 1891 der Konkursitin 23,280 Fr. 60 Cts. an Prämien bezahlt wurden. Diese Forderungen wurden vom Konkursamte zugelassen; die Beklagte begründet dieselben folgen¬ dermaßen Ad a. Die Forderung von 49,754 Fr. 40 Ets. bestehe aus der Regreßforderung der Beklagten als Erbin der Frau Theresia Lendi sel. von 35,650 Fr. und „aus den Zinsen derselben und den sonstigen Zuschüssen der Beklagten im Betrage von 14,104 Fr. 40 Cts.“ Die Beklagte habe nämlich von ihrer Schwester The¬ resia Lendi=Faaden am 5. Mai 1878 nebst kostspieligem Mobiliar 33,230 Fr. 10 Cts. an Wertschriften geerbt, welche die Ver¬ storbene bereits der Firma Xaver Segesser=Faaden geliehen; diese pfandgesicherte Forderung habe die Beklagte belassen, ohne sie einzuziehen. Am 3. März 1892 habe dann die Beklagte für X. Segesser=Faaden mit Zustimmung der Firma bei der Ersparnis¬ kasse Luzern folgende Anleihen eingelöst, für welche den Erben Lendi gehörige Gülten hinterlegt gewesen seien: Fr. 5,500 — Vom 21. Januar 1885 284 20 Zins und Marchzins 15,000 Vom 13. Oktober 188 250 Zins und Marchzins 4,000 Vom 2. Juni 1888 120 Zins und Marchzins 36,000 Vom 8. Mai 1889 120 Zins und Marchzins Ferner am 5. März 1892 bei der Kantonalbank 4,450 laut Obligo vom 7. Januar 1889 193 Zins und Marchzins Am 11. März 1892 laut Obligo vom 15. No¬ 3,400 vember 1888 189 85 Zins und Marchzins Für alle diese Beträge sei die Beklagte Gläubigerin der Firma. Ad b. Die Beklagte habe am 29. Februar 1892 der Firma Segesser & Cie. weitere 369 Fr. 50 Cts. geliehen. Ad c. Die Beklagte habe der Firma Segesser & Cie. ihre zwei Lebensversicherungspolicen auf die Union in London, Nr. 12,929 von 1863, 800 L, und Nr. 15,420 von 1870, 400 geliehen, indem sie unter Pfandgabe derselben 13,800 Fr. ent¬ lehnt habe, welche sie der Firma dargeliehen, um eine Forderung des frühern Direktors I. Widmer zu tilgen. Die Klägerschaft stellte beim Gerichtsausschuß des Bezirksge¬ richtes Luzern Klage auf Wegweisung dieser Forderungen, da jede Begründung derselben fehle; eventuell machte sie geltend, daß laut eigenem Vermögensstatus der Konkursitin vom 31. Oktober 1891 an Prämien für zwei der Beklagten gehörende Policen 23,280 Fr.

60 Cts. aus dem Vermögen der Konkursitin bezahlt worden seien, diese 23,280 Fr. 60 Cts. müssen nun von der Beklagten der Konkursmasse vergütet, eventuell mit einer allfälligen Forderung der Beklagten kompensiert werden; denn diese beiden Policen seien Eigentum der Beklagten. Die Beklagte gab zu, daß diese Prämien ür ihre beiden Lebensversicherungspolicen auf die Union in London von 800 # und 400 L von der Firma Xaver Segesser¬ Faaden bezahlt worden seien, wendet aber ein, darin habe das Honorar für ihre Geschäftsführung auf Rigi=Kaltbad bestanden, ebenso auch dafür, daß im Winter die Familienglieder bei ihr wohnten und daß sie einen Teil ihres von ihrer Schwester er¬ erbten Mobiliars dem Geschäft zur Verfügung gestellt habe. Der Gerichtsausschuß des Bezirksgerichtes Luzern schützte die beklagtische Forderung im Betrage von 54,888 Fr. 20 Cts. und verwarf die Kompensationseinrede der Klägerschaft mit Bezug auf die von der Konkursitin bezahlten Lebensversicherungsprämien. Bezüglich der einzelnen Forderungen stellte die erste Instanz fest:

a. Betreffend die Ansprache von 49,754 Fr. 40 Cts. sammt Zinsen: Laut Quittung der Verwaltung der Ersparniskasse Luzern vom 3. März 1892 habe die Beklagte für die Konkursitin resp. ihre Rechtsvorgänger (Firma X. Segesser=Faaden) an Kapital 36,350 Fr. und an Zins 1204 Fr. 70 Cts., Total 37,554 Fr. 70 Cts. bezahlt und laut Quittung der Spar= und Leihkasse vom

5. März 1892 an Kapital und Zins 4343 Fr. 65 Cts., sowie vom 11. März 1892 3589 Fr. 85 Cts., zusammen also 45,488 Fr. 20 Cts.

b. Die Eingabe von 369 Fr. 50 Cts. für Vorschüsse nebst Zins seit 29. Februar 1892 sei nicht belegt und deshalb nicht zu beschützen.

c. Bei dem Posten von 13,800 Fr. resp. den beiden behaup¬ teten Darlehen von 4000 und 9800 Fr. sei ein genügender Be¬ weis nur für den der Beklagten unterm 31. Januar 1892 gutgeschriebenen Betrag von 9400 Fr. erbracht. Die zweite Instanz schützte die beklagtische Ansprache im Be¬ trage von 45,488 Fr. 20 Cts., indem sie ausführte, diese For¬ derung sei ausgewiesen durch folgende Quittungen, welche den Empfang nachbezeichneter Summen seitens der Frau Marie Segesser für die konkursierte Firma resp. Firma Xaver Segesser¬ Faaden bescheinigen:

a. Quittung der Kantonal=Spar= und Leihkasse vom 11. März 1892 (laut Obligation vom 15. Fr. 3,559 85 November 1888) für Kapital und Zins

b. Quittung der gleichen Kasse vom 5. März 1892 (Kapital und Zins laut Obligation vom „ 4,343 65

7. Januar 1889) für

c. Quittung der Ersparniskasse der Stadt Luzern vom 3. März 1892 (bezahlt zur Einlösung de¬ „ 37,554 70 ponierter Wertschriften) für Total, Fr. 45,488 20 Zu diesen Quittungen trete als unterstützendes Moment der legalisierte Auszug aus dem Rechnungsbuch der konkursierten Firma. Die Beklagte sei aus dem Titel der actio negotiorum gestorum contraria zur Geltendmachung dieser Forderungen berechtigt; es könne nämlich einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung von Verpflich¬ tungen der Firma in deren Interesse ausgeführt worden sei. Für den vom Gerichtsausschuß des Bezirksgerichtes der Beklagten zugesprochenen Mehrbetrag von 9400 Fr. fand die zweite Instanz einen genügenden Beweis nicht vor und wies daher diese For¬ derung ab. Da hiegegen seitens der Beklagten eine Berufung nicht vorliegt, so erscheint es nicht nötig, auf diesen Punkt weiter einzutreten. Dagegen ist noch hervorzuheben, daß die zweite In¬ stanz in Übereinstimmung mit der ersten die Kompensationsein¬ rede der Klägerschaft mit den von der konkursierten Firma für die Beklagte bezahlten Prämien verworfen hat, mit dem Hinweis darauf, daß die Beklagte Frau Maria Segesser seit dem Tode ihres Ehemannes Xaver Segesser im Jahre 1874 dem Hotel¬ Geschäft auf Rigi=Kaltbad vorgestanden, welche Tatsache aus der Erbsverhandlung über den Nachlaß des Xaver Segesser vom

28. Februar 1874 sich ergebe, und übrigens von der ersten In¬ stanz als notorisch bezeichnet werde. Mit der ersten Instanz erblickt die Justizkommission, auch ohne eine ersichtliche Ver¬ einbarung der Parteien, genügenden Grund zur Abweisung der klägerischen Kompensationseinrede in der Rücksichtnahme auf die

Billigkeit und im Hinblick auf Art. 338 ff. O.=R., wobei sie, angesichts der zu bewältigenden Geschäftslast die jährliche Prä¬ mienzahlung im ungefähren Betrage von 1370 Fr. als bescheidene Vergütung ansieht.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist gegeben; das an¬ gefochtene Urteil der Justizkommission des Obergerichtes des Kan¬ tons Luzern ist ein Haupturteil und es ist eidgenössisches Recht anwendbar. Auch der erforderliche Streitwert ist vorhanden; der¬ selbe bestimmt sich nach dem Anspruch, den die Beklagte im Kon¬ kurse angemeldet und die Klägerschaft bei den kantonalen In¬ stanzen bestritten hat. Als Streitgegenstand figuriert selbstver¬ ständlich die Forderung der Beklagten, wenn auch die Einsprecher formell als Kläger auftreten; diese Forderung, wie sie gestellt ist, repräsentiert den Streitwert, und nicht etwa das Interesse an deren Gutheißung im vorliegenden Konkurse, d. h. nicht die mut¬ maßliche Konkursdividende, sondern der reelle Betrag, zu welchem sie angemeldet worden ist (vergl. Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen Koch & Baratelli gegen Hilty, Amtliche Sammlung XIV, S. 322 Erw. 2).

3. Von den ursprünglich von der Beklagten angemeldeten For¬ derungen sind heute, nachdem die Beklagte das Urteil der Justiz¬ kommission nicht weiter gezogen hat, nur noch die drei von dieser letztern gutgeheißenen Posten von 3589 Fr. 85 Cts., 4343 Fr. 65 Cts. und 37,554 Fr. 70 Cts. streitig. Wenn die Beklagte zunächst geltend gemacht hat, die Klägerschaft treffe der Haupt¬ beweis für ihre Behauptung, daß diese Forderungen nicht existieren, so ist diese Auffassung als unrichtig zu bezeichnen; der zufällige, durch die eigentümliche Natur des Konkursverfahrens verursachte Umstand, daß der die angemeldete Forderung bestreitende Gläubiger die Rolle des Klägers übernehmen muß, ändert an dem mate¬ riellen Beweisrecht, wonach derjenige, der einen Anspruch erhebt, denselben auch zu begründen hat, nichts. Durch die kantonalen Instanzen ist nun aber festgestellt, daß die Beklagte eine Schuld der konkursierten Firma im Betrage von 45,488 Fr. 20 Cts. be¬ zahlt hat. Nach dieser Feststellung ergibt sich die Begründetheit der von der Justizkommission gutgeheißenen actio negotiorum gestorum contraria von selbst. Nach Art. 472 O.=R. ist der Geschäftsführer berechtigt, vom Geschäftsherrn den Ersatz aller Verwendungen, welche notwendig oder nützlich und den Verhält¬ nissen angemessen waren, sammt Zinsen zu verlangen, sofern die Übernahme der Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Ge¬ schäftsherrn geboten war. Ob diese letztere Voraussetzung in casu zutreffe, ist allerdings nicht sicher festgestellt; allein auch unter der Annahme, sie treffe nicht zu, kann die Beklagte gemäß Art. 473 O.=R. an der konkursierten Firma diese Ansprüche insoweit machen, als die letztere bereichert ist; die Höhe der Bereicherung ist aber durch die von der Beklagten geleistete Zahlung und Liberierung der Firma Segesser & Cie. gegeben.

4. Die von der Klägerschaft gestellte Einrede, der Richter sei durch Zusprechung der genannten 45,488 Fr. 20 Cts. ultra petita partium gegangen, muß mit der kantonalen Instanz verworfen werden, da ja die Beklagte von Anfang an mehr als diesen Betrag gefordert hat; die Frage aber, inwieweit der Richter an die Substantierung eines aus verschiedenen Posten zusammenge¬ setzten Anspruches durch die Parteien gebunden sei, ist, weil rein prozeßrechtlicher Natur, vom Bundesgerichte nicht zu erörtern.

5. Es bleibt hienach noch übrig, auf die von der Klagepartei erhobene Kompensationseinrede einzutreten. Der beklagtische Anwalt hat die Legitimation der Klägerin zu dieser Einrede ausdrücklich anerkannt; allein dieselbe ist von Amtes wegen zu prüfen, und zu verwerfen. Art. 250 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbe¬ treibung und Konkurs gibt dem einzelnen Gläubiger blos das Recht, die von einem andern geltend gemachten Forderungen, beziehungsweise den diesen angewiesenen Rang, zu bestreiten. In¬ soweit aber die Klagepartei mit ihrer Kompensationseinrede die von der konkursierten Firma an die Beklagte geleisteten Prämien¬ zahlungen ansicht, wendet sie sich nicht gegen eine von dieser letz¬ teren im Konkurse geltend gemachte Forderung, sondern sie ver¬ langt einen Entscheid darüber, ob der Konkursmasse ein Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge grundsätzlich zustehe. Die Geltend¬ machung im Kollokationsplan nicht aufgenommener Forderungen der Konkursmasse steht aber nur dieser selbst, bezw. ihren Or¬ ganen zu, und ein einzelner Gläubiger ist nach Art. 260 des citierten Gesetzes erst dann berechtigt, dieselben selbständig geltend zu machen, wenn infolge Verzichtes seitens der Gesammtheit der Gläubiger die Abtretung an ihn erfolgt ist. Daß eine solche Ab¬

tretung geschehen sei, hat die Klägerin nicht behauptet; sie ist daher nicht legitimiert, in ihrer Aberkennungsklage über diesen selbständigen Anspruch der Masse zu verfügen (siehe Kohler, Lehrbuch des Konkursrechtes, § 65, S. 398, und § 93 Ziffer 3, S. 560). Diese Kompensationsein rede erscheint übrigens auch materiell nicht als begründet. Die kantonalen Instanzen stellen fest, daß diese Prämienzahlungen eine Vergütung für die von der Beklagten geleisteten Dienste in der Verwaltung des Hotel¬ und Pensionsgeschäftes darstellt. Diese Feststellung erscheint unter Würdigung der konkreten Verhältnisse als begründet. Maßgebend für die Frage, ob die Beklagte zu Beanspruchung einer solchen Vergütung ihrer geleisteten Dienste befugt sei, ist nicht blos, ob die Parteien ausdrücklich eine Remuneration vereinbart haben, sondern, ob die Beklagte der Natur der Sache nach eine solche er¬ warten durfte; in diesem Falle gilt eine Vergütung nach Art. 338 Abs. 2 O.=R. als stillschweigend vereinbart (vergl. Hartmann Wort und Wille bei stillschweigendem Konsens, Archiv für ei¬ vilistische Praxis, LXXII, S. 245 u. f.). Bei dem nahen ver¬ wandtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu den Inhabern der konkursierten Firma erscheint nun allerdings ein derartiger Anspruch ihrerseits nicht ohne weiteres als gegeben, indem hier regelmäßig Unentgeltlichkeit der geleisteten Dienste zu vermuten ist. Dagegen spricht zu Gunsten der Beklagten der Umstand, daß es sich hier um umfangreiche Tätigkeit, um die Verwaltung eines großen Hotels handelte, wofür Entgelt regelmäßig beansprucht wird. Dazu kommt, daß die Policen, für welche die Firma die Prämien be¬ zahlt hat, von der Beklagten für dieselbe verpfändet worden waren. Es darf daher unbedenklich angenommen werden, daß die Beklagte nur unter der Voraussetzung dem Geschäfie X. Segesser ihre Dienste geleistet habe, daß die Prämien aus der Geschäftskasse bestritten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerschaft wird als unbegründet er¬ klärt und demnach das Urteil der Justizkommission des Ober¬ gerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.