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19_I_801

BGE 19 I 801

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

130. Urteil vom 16. November 1893 in Sachen Häring gegen Jura=Simplonbahn. A. Mit Urteil vom 24. August 1893 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil des Civilgerichtes von Baselstadt lautet: Beklagte ist verurteilt zur Bezahlung von 116,696 Fr. 50 Cts. an Kläger. B. Gegen erstgenanntes Urteil erklärte die Beklagte den Weiter¬ zug an das Bundesgericht, indem sie folgende Abänderungsan¬ träge anmeldete: Es sei das für Verlust der Erwerbsfähigkeit dem Kläger zugesprochene Kapital von 115,000 Fr. in eine lebenslängliche Rente nach Ermessen des Gerichts im Maximal¬ betrage von 2000 Fr. per Jahr umzuwandeln. In der heutigen Verhandlung hält die Beklagte an diesen An¬ trägen fest. Der Anwalt des Klägers beantragt Bestätigung des appellationsgerichtlichen Urteiles. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Bei dem am 14. Juni 1891 stattgehabten Einsturz der Mönchensteinerbrücke erlitt auch der Kläger, Metzgermeister Jo¬ hann Häring=Friedli von Basel, geb. 1847, indem er mit dem Wagon binunterstürtzte und unter dessen Trümmer zu liegen kam, verschiedene Verletzungen. Dieselben wurden, nachdem er sich mit Hülfe eines Bekannten an's Ufer gerettet, sofort verbunden. Die nach der Heimkunft des Klägers sofort vorgenommene ärztliche Untersuchung ergab eine 15 Centimeier lange, 2 Centimeter tiefe Haut= und Muskelwunde an der Hinterseite des rechten Unter¬ schenkels, schwere Quetschungen am linken Bein, leichtere Quet¬ schungen der Schultergelenke und der rechten Hüfte. Der Physi¬ kus, welcher darauf am 17. Juni 1891 Häring amtlich unter¬ suchte, prognostizierte eine Arbeitsunfähigkeit von 2—3 Wochen, wobei jedoch Häring wegen des erlittenen bedeutenden Blutver¬ lustes später noch längere Zeit der Schonung bedürfe. Diese günstige Prognose erwahrte sich nicht, indem der damalige Haus¬ arzt des Klägers, Dr. Gönner, am 18. September 1891 be¬

richtete, die Verletzungen hätten zu ihrer Heilung mehr als zwei Monate gebraucht, während welcher Häring völlig arbeitsunfähig gewesen; nach Heilung derselben aber habe sich bei Häring eine derartige Störung der Nerventätigkeit bemerkbar gemacht, daß von Arbeit keine Rede sein könne. Dr. Gönner, welcher diese Erschei¬ nungen als eine Folge des bei der Katastrophe erlittenen Schreckens ansah und die Diagnose auf traumatische Neurasthenie stellte, verordnete eine Kur in Brestenberg, nach der er den physi¬ schen und psychischen Zustand des Häring erheblich, den Zustand des Herzens nur etwas, gebessert fand; die Prognose sei zweifel¬ haft und namentlich ein ungünstiger Einfluß von der Wiederauf¬ nahme der Arbeit zu befürchten. Es blieb dies denn in der Tat nicht aus und der gleiche Arzt berichtet sub 4. Januar 1892, seit Anfang Dezember gehe es dem Kranken in dem Maße schlechter, daß er nicht im Stande sei, sein Geschäft zu führen, baldige Besserung sei nicht zu erwarten. Am 18. Januar 1892 wurde sodann Häring von Prof. Dr. Massini im Beisein von Dr. Gönner untersucht, wobei ersterer eine hochgradige, eher pro¬ gressive Muskelschwäche des Herzens konstatierte, die wohl als Folge der Erschütterung bei der Katastrophe, vielleicht auch durch direkte Kontusion entstanden sei, ebenso seien die psychischen Er¬ scheinungen, die der Hausarzt beim Kläger konstatiert, Angst, Aufgeregtheit, Mattigkeit die Folge der bei jenem Anlaß empfun¬ denen Affekte, sowie des Bewußtseins der jetzigen körperlichen In¬ suffizienz und der daherigen Verstimmung. Die Prognose sei sehr ungünstig; eine restitutio in integrum scheine unmöglich und bei der zu befürchtenden Zunahme der Insuffizienz des Herzmus¬ kels seien Kompensationsstörungen vorauszusehen, die das Leben direkt gefährden würden. Professor Massini erachtet das Leiden Härings als eine direkte Folge der Verletzungen beim Mönchen¬ steinerunglück und konstatiert, daß der Kranke vollkommen arbeits¬ unfähig sei und wohl bleiben werde, falls es überhaupt gelinge, ihn am Leben zu erhalten. Nachdem sich Häring einer zweiten Kaltwasserkur unterzogen, bemerkten die gleichen zwei Arzte am

20. Juli 1892 eine etwelche Besserung des seelischen Zustandes von Häring, legen aber wieder das Hauptgewicht auf die Er¬ scheinungen des Herzens; es bestehe eine starke Hypertrophie des¬ selben mit Degeneration des Herzmuskels und es drohe eine lebensgefährliche Kompensationsstörung; Arbeit sei unmöglich; von der frühern Leistungsfähigkeit bleibe kaum ein Fünfteil zurück, eine erhebliche Besserung sei nicht zu erwarten. Häring sei kaum im Stande, die Aufsicht über sein Geschäft zu führen. Am Kau¬ salzusammenhang mit dem Mönchensteiner Unglück wird festge¬ halten. Im August 1892 untersuchte auch der Augenarzt Dr. Mellinger den Kläger und fand eine beginnende Atrophie des rechten Sehnerves und eine Herabsetzung des peripheren Sehens und zwei Dritteile des normalen, als Folge des Unfalles bei Mönchenstein. Diese ärztlichen Gutachten wurden successive der Beklagten mitgeteilt, welche den Kläger im Oktober 1891 1200 Fr. und im Februar 1892 5000 Fr. auf Rechnung zu¬ kommen ließ. Als der letztere dann eine Entschädigung von 200,000 Fr. forderte, erwiderte die beklagtische Bahngesellschaft sub 11. November 1892, es sei angesichts der Höhe des ge¬ forderten Betrages keine Aussicht auf gütliche Verständigung. Unterm 30. Januar 1893 reichte nun Kläger beim Basler Civilgerichte seine Klage ein, womit er unter Abrechnung der bereits bezogenen 6200 Fr. noch 196,974 Fr. 50 Cts. für Arbeits¬ unfähigkeit und tort moral forderte. Die Beklagte wandte sich an Professor Dr. Sahli in Bern, der auf Grund der erwähnten Gutachten seinerseits am 24. Februar 1893 ein solches „über die medizinische Auffassung des Falles Häring“ abgab. In demfelben wird konstatiert, daß über den Zustand des Herzens vor der Katostrophe ein Befund nicht vorliegt; unter diesen Umständen könne die konstatierte Herzkrankheit auch von Gelenkrheumatismus, anderer Infektionskrankheit oder chronischer Nierenerkrankung her¬ rühren. Gerade die letztere sei bei Metzgern, die im Berufe zu reichlichem Alkoholgenuß veranlaßt würden, eine häufige Ursache von Herzkrankheiten. Solche seien dagegen als Folge äußerer Ge¬ walteinwirkungen selten und ein erhebliches direktes Trauma der Herzgegend durch den Physikatsbefund ausgeschlossen. Die größere Wahrscheinlichkeit spreche für Präexistenz einer latenten Herz¬ muskelerkrankung, auch die Korpulenz des Patienten deute darauf hin. Übrigens sei nicht einmal ein Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Zusammenhang der Krankheit Härings mit dem Unfall er¬

bracht. Es ist zu bemerken, daß dieses Gutachten zu Stande kam, ohne daß dessen Verfasser den Kranken sah. Im Laufe des civilgerichtlichen Verfahrens wurde Professor Dr. Immermann als gerichtlicher Experte bestellt. Dessen, nach Besprechung mit dem frühern Hausarzt Härings, Dr. Oeri, und auf Grund mehr¬ tägiger Beobachtung des Klägers im Spital abgegebenes, Gut¬ achten vom 5. Juni 1893 geht dahin: Häring war vor dem Unfall ein tüchtiger Geschäftsmann, geistig und körperlich voll leistungsfähig, dem Alkoholgenuß in keiner Weise nennenswert ergeben, im Laufe der letzten 10—12 Jahre etwas fettleibig ge¬ worden, aber weder herzleidend noch nierenkrank, vielmehr datieren alle Beschwerden und krankhaften Erscheinungen erst aus der Zeit nach dem erlittenen Unfall. Die Korpulenz, welche keine unge¬ wöhnliche war, bedeutete zwar ein prädisponierendes Moment für das jetzige Herzleiden; eine hervorragende Bedeutung für die Ent¬ stehung des letztern ist aber nicht anzunehmen. Die äußern Ver¬ letzungen sind verheilt, traumatische Neurose liegt nicht mehr vor; dagegen ist Häring schwer herzleidend, was alle seine Krankheits¬ erscheinungen erklärt: Die cyanosische Verfärbung des Körpers, die hydropische Schwellung der Beine, die Bauchwassersucht, ec. Alles weist auf eine chronische degenerative Herzmuskelaffektion hin. Eine Erklärung derselben aus der mäßigen Fettleibigkeit oder einer Nierenkrankheit ist ausgeschlossen. Die konstatierte Augen¬ affektion und die vorhandene Stauungsniere sind Folgen des Herzleidens. Das Verhältnis des post hoc zwischen Unfall und Herzleiden ist sicher, aber auch ein propter hoc kaum von der Hand zu weisen. Die Katastrophe ist Ursache des Herzleidens, dieses die bleibende Folge des Unfalles. Eine Besserung steht nicht zu erwarten, eher eine Verschlimmerung. Häring kann praktisch nicht mehr als Metzger arbeiten, dagegen zur Zeit noch seine Geschäftsbücher führen. Sein Zustand macht besondere Pflege nötig. Die Prognose quoad vitam ist eine ungünstige. Soweit das gerichtliche Gutachten von Professor Dr. Immermann. Vor Civilgericht Basel reduzierte Kläger am 14. Juli 1893 infolge Wegfalles des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes seine For¬ derung auf 145,000 Fr. Es ergingen sodann in Sachen die sub Fakt. A erwähnten Urteile. Die Begründung des eivilge¬ richtlichen Urteils, welche das Appellationsgericht zu der seinigen machte, geht im wesentlichen dahin: Häring ist infolge des durch den Unfall erlittenen Herzleidens zum mindesten vom Tage des Gutachtens an dauernd und total arbeitsunfähig und am Leben bedroht; eine Besserung seines Zustandes ist empirisch ausge¬ schlossen. Die vorhandene Fettleibigkeit ist höchstenfalls als Be¬ dingung, nicht als Ursache des Leidens zu betrachten. Was sodann die Erwerbsfähigkeit Härings nach dem Unfalle betreffe, so habe sich derselbe seit geraumer Zeit im Geschäft kaum nennenswert betätigen können. Für die Zukunft vollends sei diese Betätigung durch seinen sich verschlimmernden Zustand ausgeschlossen, so daß sich, auch angesichts der mangelhaften Gesundheit seiner Frau die Liquidation des Geschäftes aufdringe. Die völlige Arbeitsun¬ fähigkeit des Klägers habe dessen völlige Erwerbsunfähigkeit, wenigstens von der Zeit des Urteils an, zur Folge.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist anerkanntermaßen sowohl mit Bezug auf den Streitwert als auf das zur Anwen¬ dung gelangende Recht gegeben.

3. Der auf Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gestützten Klage gegenüber hat die Beklagte ihre Pflicht zum Ersatz der Heilungskosten sowie der Vermögensnachteile, soweit selbe er¬ wiesenermaßen durch sie zu vertreten seien, anerkannt. Es fallen somit für das jetzige Stadium des Rechtsstreites folgende Posten als anerkannt außer Betracht: Fr. 1057 50 Für Kuren in Brestenberg 176 Arztrechnungen 157 50 Abwart 150 verdorbene Kleider 146 Aufenthalt in Pratteln Oktober=November 91 170 Arztrechnung 32 Spitalkosten 350 Medikamente 5000 künftige Heilungskosten 157 50 Pflegekosten 500 - „ eine Magd Fr. 7896 50 Total

Die Beklagte hat, wenn nicht ihre Entschädigungspflicht für die dem Häring erwachsenen Vermögensnachteile überhaupt, doch die Höhe dieser ihrer Entschädigung auf die Weise herabzu¬ mindern gesucht, daß sie, speziell auf Grund des Sahlischen Gutachtens, die Prädisposition des Häring zu Herzkrankheiten zu einem förmlichen konkurrierenden Kausalmoment erheben wollte, sodann den jetzigen Zustand Härings als puncto Erwerbsfähig¬ keit keineswegs auf Null reduziert und die von den Vorinstanzen angenommene Durchschnittsrendite von 10,900 Fr. als überschätzt darstellte. Nun müssen ihre Angriffe gegen die Existenz des vollen Kausalzusammenhanges als unzutreffend bezeichnet werden. In der Tat hat das Urteil des Civilgerichtes, nach eingehender Würdigung der Gutachten Sahli und Immermann, im Anschluß an letzteres, welches ihm allein die nötigen Garantien zu bieten schien, alle Einwendungen gegen den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfalle und dem jetzigen reduzierten Zustande des Klägers ver¬ worfen. Dieser Kausalzusammenhang ist daher, nachdem ein Rechts¬ irrtum in der Würdigung der in Betracht kommenden Faktoren nicht nachgewiesen werden konnte, als festgestellt zu betrachten und hat die Beklagte für den dem Kläger aus dem Unfalle er¬ wachsenen Vermögensnachteil allerdings voll einzustehen. Die Größe dieses Vermögensnachteils bemißt sich nun durch Ver¬ gleichung der Erwerbsfähigkeit Härings vor und nach dem Unfall. Dieselbe aber wird in dessen Einkommen vor und nach dem Un¬ falle am klarften zum Ausdruck gelangen. Was Härings Ein¬ kommen vor dem Unfall betrifft, so hat die Beklagte noch heute gegenüber der an Hand seiner Bücher von den Vorinstanzen an¬ genommenen Durchschnittsrendite von 10,000 Fr. per Jahr darauf hingewiesen, daß Häring nur 4500 Fr. versteuerte und daher auch nur eine ungefähre Rendite von 4500 Fr. anzunehmen sei. Offenbar mit Unrecht. Es kann überhaupt, und speziell angesichts des in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes enthaltenen Prin¬ zipes der freien Beweiswürdigung, einem Steueransatz, selbst wenn er sich auf die Deklaration des Steuerpflichtigen stützen würde, keineswegs eine über das Gebiel des Steuerwesens in dasjenige von Civilrecht und Civilprozeß hineinragende Bedeutung zuerkannt werden; unter allen Umständen bleibt aber einem etwa aus solchen Steueransätzen entnommenen Indiz gegenüber die Möglichkeit des prozessualen Gegenbeweises voll und ganz gewahrt. In concreto haben die Vorinstanzen mit Fug annehmen dürfen, daß dem Kläger der Beweis, er habe in Wirklichkeit zu wenig versteuert, gelungen sei. Es ergibt sich aus dem Vorstehenden, daß die Vor¬ instanzen in Anwendung des eidgenössischen Beweisrechtssatzes des Art. 11 durchaus korrekt verfahren sind. Was sodann die jetzige Erwerbsfähigkeit Härings betrifft, so ergeben Urteil und Akten, daß er sich noch hie und da im Geschäft aufhält, wenn auch sich nicht praktisch als Metzger betätigt; daß er ferner im Stande ist, die Geschäftsbücher zu führen; daß er hie und da Vieh einkauft, wenn auch nur solches, das ihm vor's Haus geführt wird, und bisweilen, wenn auch per Droschke, das Schlachthaus besuchen kann. Hält man damit den Umstand zusammen, daß die Geschäfts¬ bücher Härings, soweit sie eine Übersicht zu gewähren geeignet sind, einen Rückgang in den Umsatzziffern für erhebliche Beträge nicht aufweisen und Häring in der Tat an eine Aufgabe des Geschäftes nicht zu denken scheint, wenigstens keinen Beweis dafür erbringt, irgendwelche Schritte in dieser Richtung getan zu haben, so muß man allerdings zu dem Schlusse gelangen, daß die Vorinstanzen den Begriff der Erwerbsfähigkeit nicht richtig aufgefaßt, vielmehr wesentliche Faktoren desselben außer Acht ge¬ lassen haben. In der Tat muß bei aller Bedeutung, welcher im Metzgerberufe der Tätigkeit eines tüchtigen Meisters beizumessen ist, nicht übersehen werden, daß bei einem so gut eingeführten und soliden Geschäfte die Aufsicht des Meisters, ja sogar die bloße Gegenwart desselben im Geschäfte einen bedeutenden Wert dar¬ stellt und dessen Fortbestehen auch dann ermöglicht, wenn die praktische Betätigung des Meisters durch Inanspruchnahme fremder Arbeitskraft ersetzt werden muß. Daß die Sache sich beim Kläger so verhält, geht aus der Feststellung der Vorinstanz hervor: ist ja das Geschäft des Häring nach Verfluß von mehr als zwei Jahren seit dem Unfalle noch in vollem Betrieb. Unter solchen Umständen läßt sich nicht annehmen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Null reduziert sei. Dagegen ist eine sehr bedeutende Verminderung auch angesichts der ungünstigen Prognose für die Zukunft allerdings unleugbar. Das Gericht schätzt dieselbe auf

nicht ganz drei Vierteile, die bei der angenommenen Durchschnitts¬ rendite von cirea 10,000 Fr. einem von der Beklagten zu er¬ setzenden Einkommensausfall von circa 7000 Fr. gleichkommt. Angesichts der ungünstigen Prognose quoad vitam rechtfertigt sich nun die Zubilligung einer Kapitalentschädigung; beim Alter des Klägers (46 Jahre) bedürfte es, à 4% gerechnet, zum Er¬ werb einer Jahresrente von 7000 Fr. eines Kapitals von 98,210 Fr. Werden von diesem Betrag, mit Rücksicht auf die Vorteile der Kapitalabfindung sowie darauf, daß das Leben durchschnittlich länger ist, als die Erwerbsfähigkeit, 20 % abge¬ zogen, so verbleiben noch rund 78,500 Fr. Wenn man sodann die anerkannten Posten im Betrage von 7896 Fr. 10 Cts. hinzu addirt unb anderseits den bereits bezahlten Betrag von 6200 Fr. abzieht, so verbleibt als dem Kläger geschuldett Kapitalentschä¬ digung noch rund die Summe von 80,000 Fr. Da der Kläger, wie erwähnt, frühzeitig, vor der Klage, auf bezügliches Verlangen Abschlagszahlungen ausgezahlt erhielt, rechtfertigt sich die Ver¬ zinsung erst vom Tage der Klage an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung wird dahin für begründet erklärt, daß die Beklagte zur Zahlung von 80,000 Fr. (achtzigtausend Franken) an den Kläger verurieilt wird, die vom Tage der Klage (30. Januar 1893) an zu 5% verzinslich sind.