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19_I_753

BGE 19 I 753

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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119. Urteil vom 20. Oktober 1893 in Sachen Schütz gegen Künzli. A. Kläger Schütz hat vor den kantonalen Gerichten folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei zu erkennen, der Kläger sei mit seiner Forderung von zusammen 2241 Fr. 05 Cts. gestützt auf den Kredit= und Bürgschaftsbrief vom 7. und 10. Februar 1874 und Cession vom

17. September 1877 bei der Verteilung des Erlöses aus der Pfändung für Gruppe Nr. 50 des Betreibungsamtes Aarwangen gegen Theodor Geiser von Langenthal in Zürich, anstatt in Klasse V, in der besondern Rangklasse zwischen Klasse IV und V und zwar im Rang nach dem Datum vom 7. und 10. Februar 1874 anzuweisen und es sei der bezügliche Kollokationsplan vom

25. Februar 1893 in diesem Sinne abzuändern.

2. Eventuell für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens Nr. 1: Es sei der Beklagte Johann Gottfried Künzli mit seiner in der besondern Rangklasse zwischen Klasse IV und V bei der Verteilung des Erlöses aus der Pfändung für Gruppe Nr. 50 des Betreibungsamtes Aarwangen gegen Theodor Geiser von Langenthal in Zürich angewiesenen Forderung von 3613 Fr.

65 Cts. aus dieser Rangklasse auszuweisen, der bezügliche Kol¬ lokationsplan vom 25. Februar 1893 dementsprechend abzuändern und der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten I. G. Künzli an dem Erlöse aus der angeführten Pfändung dadurch herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung von 2241 Fr. 05 Cts. mit Einschluß der Prozeßkosten zu verwenden. B. Durch Urteil vom 29. Juni 1893 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Kläger Samuel Schütz ist mit seinem ersten Klagebegehren abgewiesen, dagegen ist demselben das zweite Klagebegehren zugesprochen. C. Gegen dieses Urteil ergriff einzig der Beklagte die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht und erklärt in seiner diesfälligen Rekursanmeldung an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern, daß er in dessen Urteil vom 29. Juni 1893 einen Verstoß gegen Art. 327 des Bundesgesetzes über Schuld¬ betreibung und Konkurs erblicke und daß er ferner beim Bundes¬ gerichte auf Aktenvervollständigung antragen werde betreffend Aushebung eines Beweises über die Tatsache, daß der Obliga¬ tionsschuldner Geiser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Bern, in Langenthal, Amtsbezirk Aarwangen, hatte. In der Hauptsache geht der Antrag des Beklagten dahin, daß das Urteil des Richter¬ amtes Aarwangen wieder hergestellt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Kläger und Beklagter besitzen aus dem im Jahre 1877 er¬ folgten Konkurs des Theodor Geiser zwei Forderungen; ersterer eine solche im Betrage von 2419 Fr. 25 Cts., letzterer von 3613 Fr. 65 Cts. Theodor Geiser, welcher in Langenthal heimat¬ berechtigt ist und zur Zeit des Konkurses dort wohnhaft war, ist nun seit einer Reihe von Jahren in Zürich niedergelassen. Am 4. September 1892 verstarb in Langenthal die Mutter des¬ selben und hinterließ ihm einen Erbteil von 7113 Fr. 39 Cts. Beide Gläubiger machten nun ihre Forderungen geltend, der Beklagte am 7. September 1892 durch Arrest auf fraglichen Erb¬ teil bei dem Richteramt Aarwangen und nachherige Betreibung des Schuldners auf Pfändung. Am 28. Oktober 1892 ließ so¬ dann der Beklagte seine Forderung in das öffentliche Buch der Amtsschreiberei Aarwangen eintragen. Gestützt nun hierauf stellte das Betreibungsamt von Aarwangen nach Verwertung der ge¬ pfändeten Sache, in seinem Kollokationsplan vom 25. Februar 1893, die Forderung des Beklagten in die durch Art. 327 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehene besondere Rangklasse zwischen der vierten und der fünften, diejenige des Klägers dagegen in die fünfte Rangklasse. Der Kläger focht hierauf beim Richteramt Aarwangen die Kollokation des Betrei¬ bungsbeamten an und verlangte, daß seine Forderung ebenfalls in die Zwischenklasse, eventuell beide Forderungen in die V. Klasse eingestellt werden. Das Richteramt von Aarwangen wies den Kläger mit beiden Rechtsbegehren ab. Der bernische Appellations¬ und Kassationshof dagegen ging auf den eventuellen Standpunkt des Klägers ein und urteilte in der sub Fakt. B angegebenen Weise. Sein Urteil stützt er darauf, daß nach Art. 2 Alinea 1 des bernischen Großratsdekretes vom 16. Mai 1892 die Anmel¬ dung zur Eintragung von Forderungen im Sinne von Art. 327 des Betreibungsgesetzes bei der Amtsschreiberei desjenigen Bezirkes zu erfolgen habe, in welchem die verpflichtete Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hatte; daß diese deutliche Fassung des Großratsdekretes den Richter nicht berechtige, in den Fällen, in welchen der Schuldner in einem andern Kanton domiziliert sei, und in welchem daher die Eintragung an seinem Wohnorte faktisch nicht möglich sei, eine solche am letzten Wohnorte des Schuldners, im Kanton Bern, als gleichwertig anzusehen. Letztere genüge vielmehr den Anforderungen des bernischen Großrats¬ dekretes nicht.

2. Art. 327 B.=G. betreffend Schuldbetreibung und Konkurs timmt, daß im Kanton Bern eine Forderung, für welche vor dem 1. Januar 1892 eine „Obligation“ ausgestellt oder in einem „Grundpfandgeschäft“ Hab und Gut des Schuldners verschrieben worden sei, bei einem vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Kon¬ kurs oder einer vor diesem Tage vollzogenen Pfändung, in einer besonderen Rangklasse zwischen der IV. und V. Klasse zur Be¬ friedigung angewiesen werden könne, sofern die Forderung vor dem 1. Januar 1893 in ein öffentliches Buch eingetragen worden sei. Diese Bestimmung erteilt, insoweit sie für die Zeit bis

1. Januar 1900 für gewisse Forderungen die Anweisung in eine Zwischenklasse zwischen die IV. und V. Klasse und somit eine Ausnahme von der in Art. 219 leg. cit. aufgestellten Rangordnung zuläßt, offenbar lediglich ein Zugeständnis an den betreffenden Kanton, von welchem derselbe Gebrauch machen kann oder nicht, und wobei die Einführung dieser Zwischenklasse nur an die Bedingung geknüpft ist, daß die Forderung innert der angegebenen Frist in ein öffentliches Buch eingetragen worden. Es bedurfte also, um für den Kanton Bern diese Zwischenklasse für die erwähnte Übergangszeit einzuführen, eines hierauf ge¬ richteten Aktes der kantonalen Gesetzgebung und es hatte derselbe dabei auch die nähern Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Buches, sowie über die sachliche und örtliche Zu¬ ständigkeit für die Eintragung der Forderung zu erlassen, da das Bundesgesetz hierüber keine Bestimmungen enthält, sondern ledig¬ lich allgemein die Eintragung der Forderung in ein öffentliches Buch als Bedingung für Aufstellung der Zwischenklasse bestimmt. Art. 333 leg. cit. sieht hiefür ausdrücklich kantonale Ein¬ führungsbestimmungen vor und unterwirft dieselben der Genehmi¬ gung des Bundesrates. Wenn daher in Art. 2 des bernischen Dekretes vom 16. Mai 1892 über die Eintragung der Obliga¬ tionen im Kanton Bern bestimmt ist, daß die Anmeldung zur Eintragung bei der Amtsschreiberei des Bezirkes erfolgen müsse, in welchem die verpflichtete Person im Zeitpunkte der Anmeldung ihren Wohnsitz habe, so hat der Große Rat des Kantons Bern hiebei innert der ihm durch citiertes Bundesgesetz eingeräumten Kompetenzen gehandelt und jedenfalls keinen Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes begangen. Und da nun im vorliegenden Falle einzig streitig ist, beziehungsweise die Gut¬ heißung des rekurrentischen Begehrens lediglich davon abhängt ob Rekurrent den Vorschriften jenes Dekretes Genüge geleistet habe, so ist klar, daß für die Beurteilung dieses Streites nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht maßgebend ist und daher die Weiterziehung dieser Sache an das Bundesgericht gemäß Art. 29 O.=G. vom 27. Juni 1874 unzulässig ist. Denn es mangelt eben die Voraussetzung, daß dieselbe nach eidgenössischem Recht zu entscheiden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Rekurrenten Johann Gottfried Künzli wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.