Volltext (verifizierbarer Originaltext)
94. Urteil vom 22. September 1893 in Sachen Schlenker gegen Eidgenössische Bank. A. Durch Urteil vom 9. Mai 1893 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Aberkennungsklage ist ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils die von der Beklagten mit Zahlungsbefehlen Nr. 3788—3791 und 3960—3963 gegenüber dem Kläger erhobene Gesammtforderung von 157,442 Fr. 20 Cts. mit Zinsen, sowie die damit verbun¬ dene Faustpfandansprache abzuerkennen und Beklagte zur unbe¬ schwerten Herausgabe der betreffenden Faustpfänder an den Kläger pflichtig zu erklären. Er legt den Bericht des Verwaltungsrates der Eidgenössischen Bank an die Generalversammlung der Aktio¬ näre vom 20. August 1892 ein, welcher gegenwärtig bei den Akten fehle, vor Kantonsgericht dagegen vorgelegen habe. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Er gibt zu, daß der vom Gegner produzierte Bericht bereits den kan¬ tonalen Gerichten vorgelegen habe und erhebt deshalb gegen dessen Einlage keine Einwendung. Seinerseits gibt der Anwalt des Klägers zu, daß das von der Eidgenössischen Bank, Comptoir St. Gallen, nachträglich einge¬ sandte „Hinterlagenbuch“ ebenfalls der kantonalen Instanz bereits vorgelegen habe und daß dasselbe daher zu den Akten des Bundes¬ gerichtes habe gelegt werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger trat im Spätjahr 1889 mit der Beklagten in Geschäftsverbindung, indem er ihr Aufträge zu Ankauf und Ver¬ kauf von Wertpapieren erteilte. Der für den Kläger hierüber ge¬ führte Liquidationskonto schloß auf 30. Juni 1892 mit einem Saldo von 157,442 Fr. 20 Cts. zu Lasten des Klägers ab. Der Beklagten waren vom Kläger verschiedene Wertpapiere als Faust¬ pfand übergeben worden. Derselbe stellte im Fernern der Beklagten für die Beträge, für welche er Einkaufsaufträge erteilte, jeweilen Eigenwechsel aus, welche von der Beklagten ihrerseits giriert und in Zirkulation gesetzt wurden. Auf Grund solcher Wechsel, welche mangels Zahlung haben protestiert und von der Beklagten wieder eingelöst werden müssen, leitete die Beklagte gegen den Kläger Betreibung ein. Der Kläger erhob unter Berufung auf Art. 512 O.=R. Rechtsvorschlag. Der Beklagten wurden indes durch Ent¬ scheidungen des Bezirks= und des Kantonsgerichtspräsidenten von St. Gallen vom 21./22. und 27. Juli 1892 provisorische Rechts¬ öffnung erteilt, woraufhin der Kläger gemäß Art. 83 Abs. des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes die Aberkennungsklage erhoben hat. Der Kläger hat zu Begründung seiner Aberkennungs¬ klage in erster Linie geltend gemacht, der Verkehr zwischen den Parteien setze sich aus reinen, den Charakter des Spiels oder der Wette tragenden Differenzgeschäften zusammen; eventuell hat er ausgeführt: Er habe am 16. Oktober 1889, 100 neue und am
28. November gleichen Jahres 100 alte Aktien der Eidgenössischen Bank gekauft und am 11. Dezember weitere 100 neue Aktien dieses Instituts gezeichnet. Am 30. Juli 1891 habe er per 2. Sep¬ tember 1891 dreihundert Stücke verkaufen lassen, aber am 10 August per Ende August 1891 200 Stück wieder zurückgekauft. Am 30. Oktober 1891 seien ihm 200 Stück als in seinem Depot liegend verzeigt worden, die am 23. Oktober per 2. November 1891 verkauft worden seien. Auf diesen Spekulationen mit Aktien des beklagtischen Institutes habe er 62,000 Fr. eingebüßt. Diesen Verlust stelle er eventuell unter dem Titel des Schadensersatzes gegenüber der Klageforderung zur Kompensation. Denn die Be¬ klagte habe das Publikum und damit den Kläger durch falsche Bilanzen über den Wert ihrer Aktien getäuscht, zum Ankauf im entsprechenden Kurswerte verleitet und dadurch geschädigt.
2. Die Beklagte hat zunächst eingewendet, die Einrede des Spiels sei gegenüber ihren Wechselforderungen unzulässig. Diese Einwendung ist unbegründet. Die Eigenwechsel, welche der Kläger der Beklagten ausstellte, wurden als Deckung für die der Be¬ klagten aus der Ausführung der Börsenaufträge des Klägers ent¬ stehenden Forderungen gegeben. Wenn nun jene Aufträge auf
reine Differenzgeschäfte, welche den Charakter des Spiels oder der Wette an sich tragen, gerichtet waren, so qualifizieren sich die Auslagen, welche die Beklagte für deren Ausführung machte, als Vorschüsse, welche wissentlich zum Behufe des Spiels oder der Wette gegeben wurden und sind daher gemäß Art. 512 O.=R. klaglos. Denn wie das Bundesgericht bereits in seiner Entschei¬ dung in Sachen Bernische Bodenkreditanstalt gegen Kernen vom
9. Dezember 1892 (Amtliche Sammlung XVIII, S. 866 u. ff. Erw. 4) ausgesprochen hat, besteht kein rechtlicher Grund, zwischen Vorschüssen zu reinem, unverschleiertem Spiel und zwischen Vor¬ schüssen zu Spiel oder Wette, welche in die Form von Lieferungs¬ oder Kaufgeschäften eingekleidet werden, hinsichtlich der Klagbar¬ keit einen Unterschied zu machen. Der Umstand sodann, daß der Kläger für seine Schuld aus reinen Differenzgeschäften Wechsel¬ verpflichtungen eingegangen hätte, schlöße die Einrede des Spiels nicht aus. Denn, wie in Art. 513 und 514 O.=R. unzweideutig ausgesprochen ist, kann bei Spiel= oder Wettschulden nur die frei¬ willig geleistete Zahlung nicht zurückgefordert werden, während über solche Schulden ausgestellte Schuldverschreibungen oder Wechselverpflichtungen trotz erfolgter Aushändigung nicht klagbar sind. Art. 513 Abf. 2 O.=R. behält allerdings die besondern Grundsätze des Wechselrechts vor. Allein in concreto handelt es sich um eine Einrede, welche dem Wechselschuldner unmittelbar gegen den Kläger zusteht und welche daher nach den Grundsätzen des Wechselrechts (Art. 811 O.=R.) statthaft ist.
3. Es muß danach auf die Prüfung der Einrede des Spiels eingetreten werden. Dieselbe ist indes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verwerfen. Die Vorinstanz geht von dem in der bundesgerichtlichen Praxis stets festgehaltenen Begriffe des klag¬ losen reinen Differenzgeschäftes aus, wonach zu dessen Tatbestande erforderlich ist, daß vertraglich, nach übereinstimmender, ausdrück¬ lich oder stillschweigend erklärter, Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften Waaren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sei, so daß bloß die Kursdifferenz den Gegenstand des Vertrages bildet. Die Vorinstanz verneint, daß diese Begriffsmerkmale in concreto gegeben seien, indem sie im wesentlichen ausführt: Die Behaup¬ tung des Klägers, daß die Beklagte die von ihm gegebenen Börsen¬ aufträge nicht wirklich ausgeführt habe, müßte, nachdem der Kläger die ihm übermachten Rechnungsauszüge, Borderaux, 2c. stets vor¬ behaltlos angenommen habe, vom Kläger bewiesen werden und es sei ein solcher Beweis nicht erbracht. Die Beklagte habe übri¬ gens dem Kläger als Selbstkontrahent gehaftet. Aus Umfang und Art des Verkehrs ergebe sich nicht, daß reine Differenzgeschäfte gewollt gewesen seien. Der Kläger, der allgemein als ein ver¬ möglicher Mann mit einem konstanten hohen Einkommen gegolten habe und welcher mehrfacher Häuserbesitzer sei, habe schon zu An¬ fang des Verkehrs nennenswerte effektive Werte mitgebracht, sie in Depot gegeben, dieses verändert und bei größern Engagements ergänzt und habe auch für den einen und andern Ankauf namhafte Baarbeträge einbezahlt. Die Beklagte habe von einer subjektiven Unmöglichkeit des Bezuges der Titel durch den Kläger zum voraus nicht, wenigstens nicht erweislich, überzeugt sein können. Gegen den Spielcharakter des Verkehrs spreche auch, daß der Kläger den Ankauf von Papieren angeordnet habe, welche zum voraus keinen Kurswert hatten, z. B. von Aktien der Allgemeinen Kreditbank in Basel, und daß er im fernern andere Papiere (Brienz=Roth¬ horn) subskribiert, gekauft und einbezahlt und daher effektiv be¬ sessen habe, die Beklagte dagegen nur angegangen habe, das weitere für ihn zu besorgen. Nach diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht anzunehmen, daß zwischen den Vermögens¬ und Erwerbsverhältnissen des Klägers und dem Umfange seiner Spekulationen ein derartiges Mißverhältnis bestanden habe, daß der Kläger an Eingehung einer Pflicht zu reeller Abnahme oder Lieferung vernünftigerweise überhaupt gar nicht hätte denken können und daß dies der Beklagten bekannt gewesen sei, oder hätte bekannt sein müssen. Auch im übrigen stellt die Vorinstanz Mo¬ mente, aus welchen ein stillschweigender Ausschluß des Rechtes und der Pflicht reeller Lieferung folgen würde, nicht fest. Ein Rechtsirrtum liegt ihren sachbezüglichen Ausführungen nicht zu Grunde, dieselben beruhen vielmehr auf richtiger Auffassung und Auslegung des Begriffes des reinen klaglosen Differenzgeschäftes. Heute hat der klägerische Anwalt eine Reihe neuer Tatsachen be¬ hauptet, welche den Schluß auf den Spielcharakter des Verkehrs
begründen sollen, allein diese neuen Behauptungen können gemäß Art. 30 O.=G. nicht in Betracht gezogen werden.
4. Wenn sodann der Kläger wegen des auf der Spekulation in Aktien der Eidgenössischen Bank erlittenen Verlustes eine Schaden¬ ersatzforderung aus Art. 50 O.=R. erhebt und dieselbe zur Kom¬ pensation verstellt, so ist zunächst zu bemerken, daß, da der Kläger behauptet, durch die Beklagte betrüglich zu Abschluß der fraglichen Geschäfte verleitet worden zu sein, wenn diese Behauptung richtig wäre, rechtlich nicht sowohl Art. 50, als vielmehr Art. 24 O.=R. zutreffen würde. Allein die fragliche Einwendung mangelt nun, nach den Feststellungen der Vorinstanz, der genügenden tatsäch¬ lichen Substanziierung. Zwar hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Meyer=Müller gegen Konkursmasse der Leihkasse Uster vom 21. Juli 1893 ausgesprochen, daß wenn die Verwaltung eines öffentlichen Kreditinstitutes dessen Bilanzen fälsche und das durch die gefälschte Bilanz geschaffene oder unter¬ haltene Vertrauen für weitere Geschäfte ausbeute, sie damit in arglistiger Weise einen von ihr selbst durch täuschende positive Handlungen hervorgerufenen Irrtum benutze und damit betrügerisch handle. Es kann also die Einwendung des Klägers nicht, wie die Vorinstanz meint, schon deshalb ohne weiteres zurückgewiesen werden, weil die Organe einer Aktiengesellschaft für ihre Geschäfts¬ führung nur der Aktiengesellschaft, nicht aber Dritten gegenüber verantwortlich seien. Allein in Tat und Wahrheit ist nun weder festgestellt, daß die Verwaltung des beklagtischen Instituts dessen Bilanz in täuschender Absicht gefälscht, noch daß der Kläger zu den fraglichen Geschäften in Aktien der Eidgenössischen Bank sich mit Hinsicht auf die Ergebnisse einer veröffentlichten unrichtigen Bilanz entschlossen habe. Der bloße Hinweis auf den Bericht des Verwaltungsrates der Eidgenössischen Bank an die Aktionärver¬ sammlung vom 20. August 1892 genügt selbstverständlich zum Beweise der erstern Tatsache nicht, wie denn übrigens die Vor¬ instanz ausdrücklich bemerkt, daß die Organe der Beklagten selbst sich über den Wert der Aktien ihres Institutes getäuscht haben; und in letzterer Hinsicht erklärt die Vorinstanz, es sei nicht nachge¬ wiesen und nicht einmal glaubhaft, daß zwischen dem Geschäfts¬ berichte des beklagtischen Institutes für 1890 (von welchem der Kläger behauptet, daß er täuschende falsche Angaben über den Stand des Institutes enthalten habe) und den spätern Aktien¬ käufen des Klägers ein Kausalzusammenhang bestehe. Völlig aus¬ geschlossen ist dies natürlich für die bereits im Jahre 1889 abgeschlossenen beklagtischen Aktienkäufe, welche die bei weitem be¬ deutendsten waren. Daß der frühere Direktor des st. gallischen Comptoirs, M. Schenk, den Kläger durch besondere falsche Vor¬ spiegelungen zu Spekulationen bestimmt habe, ist vom Kläger wohl behauptet, aber nicht bewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen sein Be¬ wenden.