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79. Urteil vom 24. Juli 1893 in Sachen Keller. A. Rekurrent, welcher mit der Bezahlung verschiedener Steuer¬ beträge (Gemeinde=, Einkommens= und Militärpflichtersatzsteuer) im Rückstande ist, wurde deshalb, gestützt auf § 44 des Polizei¬ strafgesetzes von Baselstadt, durch Urteile des dortigen Polizeige¬ richtspräsidenten vom 20. September, 20. November und 17. De¬ zember 1892 und 4. Januar 1893 zu Bußen von im Ganzen 55 Fr., eventuell „bei Nichtbeibringung derselben“ zu 15 Tagen Haft verurteilt. Die Bußen hat Rekurrent nicht bezahlt und er wurde deshalb zu Haftstrafe angehalten. Am 6. Juni 1893 er¬ folgte seine Verhaftung, welche indes noch an demselben Tage provisorisch wieder aufgehoben wurde. Durch Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten vom 6. Juli 1893 ist sodann die Voll¬ ziehung der Strafe vorläufig sistiert worden. B. Gegen die über ihn verhängte Haftstrafe rekurriert nun Keller=Löhr an das Bundesgericht. In seiner Eingabe vom 26. Juni 1893 beruft er sich auf Art. 59 Lemma 3 B.=V. und bemerkt daß nur Krankheit und mangelnder Verdienst ihn daran verhin¬
dert haben, die rückständigen Steuern zu bezahlen; bei regelrechtem Verdienste und leidlicher Gesundheit wolle er seinen Verpflichtungen gerne nachkommen. C. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt antwortet: Wenn Rekurrent dem Polizeigerichte verzeigt worden sei, so sei dies nur nach wiederholten Mahnungen und deswegen erfolgt, weil er unterlassen habe, sich über sein Versäumnis in der Be¬ zahlung der Steuer auszuweisen. Sein Rekurs sei übrigens ver¬ spätet, da eine allfällige Verfassungsverletzung in dem Erlaß der Strafbefehle enthalten sein müßte und diese von viel früher als 60 Tage vor der Rekurseingabe datieren. Eine Verfassungsver¬ letzung sei aber überhaupt nicht vorhanden. Das Verbot des Schuldverhafts beziehe sich nur auf die frühere Einrichtung, wo¬ nach der Gläubiger befugt gewesen sei, den säumigen oder insol¬ venten Schuldner zur Strafe oder behufs Exekution einsperren zu lassen, schließe dagegen nicht aus, daß Jemand wegen Nichter¬ füllung öffentlicher Verpflichtungen mit Strafe bedroht werde. Rekurrent sei nicht in Umwandlung der ihm obliegenden Steuer¬ beträge, sondern wegen Nichtbezahlung der Bußen zu den 15 Tagen Haft verurteilt worden. Nach § 18 des Strafgesetzes könne er sich, trotz der erfolgten Umwandlung der Geldstrafe in Haft, durch Erlegung des ganzen Strafbetrages oder eines Teiles desselben jederzeit noch von der Haft ganz oder pro rata befreien. Ebenso sei die Polizeibehörde im Falle nachgewiesener Unfähigkeit des Rekurrenten, wegen seines Gesundheitszustandes die Haft zu be¬ stehen, zur Rücksichtnahme befugt. Darauf gestützt beantragt die Regierung Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist richtig, daß die behauptete Verfassungsverletzung sich auf die Strafurteile vom September 1892 und Januar 1893 bezieht, und ebenso richtig, daß seit jenen Urteilen bis zur Einreichung des Rekurses mehr als 60 Tage verstrichen sind. Nichtsdestoweniger ist der Rekurs nicht verspätet. Denn, gemäß bundesgerichtlicher Praxis, darf der Schuldverhaft, nachdem er durch Art. 59 Lemma 3 B.=V. als ein unsern heutigen Anschau¬ ungen widersprechendes Institut erklärt worden ist, nicht mehr vollstreckt werden und muß es daher dem Betroffenen gestattet sein, auch erst gegen die Vollstreckung eines auf Schuldverhaft lauten¬ den Erkenntnisses sich beim Bundesgerichte zu beschweren.
2. In der Sache selbst erscheint es zunächst nach dem Wortlaute der Strafurteile des Polizeigerichtspräsidenten von Basel zweifel¬ haft, ob der Rekurrent, wie die Regierung von Baselstadt behaup¬ tet, alternativ oder nur mit Haft bestraft wurde. Angenommen aber, es sei die Behauptung der Regierung von Baselstadt richtig so liegt dennoch ein verfassungswidriger Schuldverhaft vor. Zwar wird allerdings bloß die ausgesprochene Buße in Haft umgewan¬ delt und Art. 59 Lemma 3 cit. steht, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, der Umwandlung von Geldstrafen in Haft im allgemeinen nicht entgegen. Allein entscheidend für die Gutheißung der Beschwerde ist, daß die Buße lediglich wegen Nicht¬ bezahlung einer Forderung ausgesprochen worden ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Nichtbezahlung auf Unvermögen oder auf Zahlungsflucht beruhe. Solche Bußen können, ohne Un¬ terschied, ob es sich um eine öffentlich=rechtliche, oder eine privat¬ rechtliche Leistung handelt, nach Art. 59 Abs. 3 B.=V. nicht in Haft umgewandelt werden. Denn diese Verfassungsbestimmnng ver¬ bietet, wie vom Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht nur den Verhaft, welcher zur Eintreibung von Geldforderungen dienen soll, sondern auch denjenigen, welcher als Strafe für die bloße Nichtbezahlung solcher Forderungen verhängt wird. So hat auch das Bundesgericht in seinem Entscheide vom
4. Februar 1893 in Sachen Menétrey gegen Waadt die direkte und indirekte Umwandlung des Militärpflichtersatzes in Haft für unzulässig erklärt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt.