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47. Urteil vom 10. Februar 1893 in Sachen Soller gegen Kolb. A. Durch Urteil vom 30. November 1892 hat das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist der Anspruch der Appellatin auf die bei der Kantonalbank deponierte Lebens¬ versicherungssumme ihres verstorbenen Mannes Albert Kolb=Zuber abzuweisen unter Kostenfolge? erkannt: Sei die Rechtsfrage ver¬ neinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Gleichzeitig beantragte er beim Obergerichte Ergänzung des obergerichtlichen Protokolls. Nachdem das Ober¬ gericht dieses Gesuch durch Beschluß vom 31. Dezember 1891 abgewiesen hatte, ergriff er gegen diesen Beschluß den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. Dieser Rekurs ist durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom heutigen Tage abgewiesen worden. C. Für die civilrechtliche Weiterziehung meldete der Kläger mit Eingabe vom 20. Dezember 1892 folgende Anträge an: 1. Es sei der Anspruch der Appellatin auf die bei der Kantonalbank deponierte Lebensversicherungssumme ihres verstorbenen Mannes abzuweisen unter Kostenfolge. 2. Eventuell sei die Streitsache an das Obergericht zurückzuweisen zur erneuten Beurteilung der Frage, ob der Anspruch der Appellatin nicht gestützt auf die Voraus¬ setzungen der actio Paulliana zu verwerfen sei. 3. Weiter even¬ tuell, es sei der Anspruch des Appellanten im Betrage von 321 Fr. 85 Cts. nebst 10 Fr. für Policekosten und für 327 Fr. nebst Zins (ursprüngliche Forderung der Frau Engeli=Schadegg) zu schützen, eventuell die Beurteilung dieser Frage gleichfalls an das Obergericht zurückzuweisen. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers die schriftlich gestellten Anträge aufrecht, mit dem Beifügen: Je¬ denfalls sollte in den Motiven des Urteils aufgenommen werden, daß der Rekurrent berechtigt sei, seine Rechte gegen Fischer=Heß ungehindert, ohne Sistierung des Prozesses, zu verfolgen. Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils an, indem er in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes bezweifelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der im November 1889 in Konkurs geratene und von seiner Ehefrau güterrechtlich getrennte Ehemann der Beklagten, Albert Kolb=Zuber, hat sich am 21. Juni 1891 bei der Versicherungs¬ gesellschaft Le Phénix in Paris auf sein Ableben hin für 12,000 Fr. versichert. Die Versicherungssumme ist laut der Police nach dem Tode des Versicherten an Frau Kolb geb. Lina Zuber und in ihrer Ermangelung an deren Kinder auszubezahlen. Am 1. März 1892 starb Albert Kolb und es wurde über seinen Nachlaß der Konkurs eröffnet. In demselben hat der Kläger eine Glücksschein¬ forderung von 1238 Fr. 25 Cts. sammt 99 Fr. 04 Ets. an Zins angemeldet; im weitern hat Wittwe Engeli=Schadegg eine Glücks¬ scheinforderung von 327 Fr. 15 Cts. sammt Zins angemeldet, welche seither an den Kläger abgetreten wurde. Für diese letztere Forderung hatte Wittwe Engeli=Schadegg gegen Albert Kolb bei dessen Lebzeiten Betreibung eingeleitet. Laut Pfändungsurkunde vom 26. Januar 1892 waren dafür zwei Stücke Vieh gepfändet worden, welche indes von der Beklagten zu Eigentum beansprucht wurden. An der Lebensversicherungspolice beanspruchte I. Fischer¬ Heß in Romanshorn gestützt auf einen „Abtretungsschein“ der
Beklagten vom 19. August 1891 für eine Forderung von cireg 8000 Fr. Faustpfandrecht, welches von der Beklagten anerkannt, von einzelnen Gläubigern, insbesondere dem Kläger, dagegen be¬ stritten wurde. Die Beklagte beanspruchte die (auf der thurgauischen Kantonalbank deponierte) Lebensversicherungssumme respektive den nach Deckung des Faustpfandgläubigers Fischer=Heß noch verblei¬ benden Rest derselben als Eigentum. Die Konkursgläubiger, mit Ausnahme des Klägers, haben auf ihre Ansprüche auf die Ver¬ sicherungssumme verzichtet und dieselben gemäß Art. 260 des Schuld¬ betreibungs= und Konkursgesetzes dem Kläger abgetreten, welcher hierauf gegen die Beklagte Klage erhob mit dem Antrage, es sei der Anspruch der Beklagten auf diese Versicherungssumme, wie sie bei der Kantonalkank deponiert sei, abzuweisen unter Kostenfolge.
2. Der gesetzliche Streitwert ist gegeben. Die Klage macht den dem Kläger abgetretenen Rechtsanspruch der Masse auf die ge¬ sammte Versicherungssumme (nach Abrechnung des allfällig dem Faustpfandgläubiger Fischer=Heß gebührenden Betrages) geltend. Es liegt also dieser gesammte Betrag im Streite und kommt nichts darauf an, daß der klagende Gläubiger persönlich im Konkurse des A. Kolb nur mit einem Forderungsbetrage von circa 1600 Fr. beteiligt ist und daher, wenn er im Prozesse obsiegt, nur diesen Betrag aus der streitigen Versicherungssumme erhalten wird. Der Überschuß fällt eben gemäß Art. 260 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes in die Masse. Der Kläger macht (wenn auch auf eigene Gefahr und in erster Linie zu seinem eigenen Vorteile) die Rechte der Gesammtgläubigerschaft geltend. Ebenso ist die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen. Es bestehen im Kanton Thurgau keinerlei besondere Gesetzesbestimmungen über den Ver¬ sicherungsvertrag, welche hier zur Anwendung kämen, und es sind daher gemäß der vom Bundesgerichte schon häufig betätigten Aus¬ legung des Art. 896 O.=R. die allgemeinen Grundsätze des Ob¬ ligationenrechtes maßgebend. Wenn der Anwalt der Beklagten heute angedeutet hat, es bestehen im Kanton Thurgau, wenn auch keine gesetzlichen, so doch gewohnheitsrechtliche Normen über den Versicherungsvertrag, so kann hierauf schon deshalb nichts ankom¬ men, weil die kantonalen Gerichte gar nicht auf kantonales Ge¬ wohnheitsrecht abstellen.
3. In der Versicherungspolice ist die Beklagte ausdrücklich und namentlich als Begünstigte bezeichnet; die Versicherungsgesellschaft hat sich verpflichtet, die Versicherungssumme nach dem Tode des Versicherten an die Beklagte zu bezahlen. Der Versicherungsver¬ trag ist danach zu Gunsten der letztern abgeschlossen worden; er qualifiziert sich als Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des Art. 128 O.-N. Aus diesem zu ihren Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag hat die Begünstigte, da nach dem Typus des Geschäfts und nach den konkreten Umständen der Wille der Par¬ teien offenbar hierauf gerichtet war, jedenfalls mit dem Tode des Versicherten ein eigenes, selbständiges Recht erworben; die Ver¬ sicherungssumme gehört daher nicht zum Nachlasse des Versicherten und fällt also nicht in den über diesen Nachlaß eröffneten Konkurs sondern sie gebührt jure proprio der Begünstigten. Der Begünstigte ist jedenfalls dann, wenn er im Versicherungsvertrage bestimmt bezeichnet ist, zum Bezuge der Versicherungssumme nicht als Erbe des Versicherten berechtigt, sondern sein Anspruch auf die Ver¬ sicherungssumme, wenn er auch erst mit dem Tode des Versicherten zu einem präsenten und unwiderruflichen wird, stützt sich doch unmittelbar auf den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungs¬ vertrag; dieser hat für den Begünstigten auf den Tod des Ver¬ sicherten hin eigene Rechte gegenüber dem Versicherer begründet. Dieser Grundsatz ist in Theorie und Praxis wohl weitaus über¬ wiegend anerkannt (siehe u. a. König, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins XI, S. 297 u. ff.; Rivière, Pandectes fran¬ çaises, X, Assurances sur la vie, Nr. 466 u. ff.). Die An¬ schauung des Klägers, daß die Versicherungssumme als Bestandteil des Nachlasses des Versicherten zu behandeln sei, kann also nicht gebilligt werden. Wenn der Kläger behauptet hat, die Versicherungs¬ summe sei für die Masse deponiert worden, letztere befinde sich im „rechtlichen Besitze“ derselben, so hat zunächst das Obergericht diese Behauptung als ein unzulässiges novum zurückgewiesen und es kann daher auf dieselbe schon aus diesem Grunde keine Rück¬ sicht genommen werden. Allein dieselbe wäre auch, selbst wenn richtig sein sollte, völlig unerheblich. Nicht darauf ja kommt es an, in wessen Besitz die Versicherungssumme sich befinden mag, sondern darauf, wem sie rechtlich gebührt.
4. Im weitern hat der Kläger vor den kantonalen Instanzen geltend gemacht, die Versicherungspolice hätte schon in die zu Gunsten seiner Rechtsvorgängerin Wittwe Engeli=Schadegg aus¬ geführte Pfändung vom 26. Januar 1892 aufgenommen werden sollen; dieselbe sei damals der Pfändung zu Unrecht entzogen worden. Eventuell seien die Ansprüche der Beklagten mit der actio Paulliana gemäß Art. 288 des Schuldbetreibungs= und Konkurs¬ gesetzes anfechtbar, da der Versicherte seinen Gläubigern den Be¬ trag zu Zahlung der Versicherungsprämie entzogen habe. Heute hat der Kläger eventuell in erster Linie Rückweisung der Sache an das Obergericht zu erneuter Beurteilung der Frage, ob nicht der Anspruch der Beklagten gestützt auf die actio Paulliana an¬ fechtbar sei, beantragt. Dieser Rückweisungsantrag entbehrt jeglicher Begründung; das Obergericht hat die sachbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten beurteilt und es liegt zu einer Rückweisung überall kein Grund vor. Auf Grund der thatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes ist vielmehr die vorinstanzliche Entscheidung in dieser Richtung ohne weiters zu bestätigen. Denn das Obergericht stellt thatsächlich, in beim Bundesgerichte nicht anfechtbarer Weise fest, daß die einzige auf die Versicherungspolice geleistete Prämienzah¬ lung nicht aus dem Vermögen des Ehemannes Kolb, sondern aus demjenigen der beklagten Ehefrau geleistet worden sei. Danach ist denn aber in der That klar, daß die Gläubiger des Versicherten durch den Versicherungsvertrag, respektive durch die Prämienzah¬ lung, nicht widerrechtlich geschädigt worden sind, da ja für die Versicherung eine Aufwendung aus dem Vermögen des Versicher¬ ten gar nicht gemacht wurde. Damit fällt das weitere eventuelle Begehren des Rekurrenten betreffend Rückerstattung der geleisteten Prämienzahlung von selbst dahin. Was endlich die Behauptung anbelangt, es sei die Lebensversicherungspolice bei der von der Rechtsvorgängerin des Klägers erwirkten Pfändung verheimlicht worden, so ist zu bemerken: Es mag dahingestellt bleiben, ob be¬ ziehungsweise unter welchen Voraussetzungen und mit welcher irkung Lebensversicherungsansprüche im Allgemeinen bei Lebzeiten des Versicherten als Bestandteile des Vermögens des letztern von dessen Gläubigern gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen wer¬ den können. Im vorliegenden Falle nämlich war die Versicherungs¬ police offenbar schon vor dem Tode des Versicherten und der Pfändung vom 26. Januar 1892 der begünstigten Ehefrau über¬ lassen und von ihr, unter Anzeige an die Versicherungsgesellschaft, verpfändet worden. Bei dieser Sachlage konnte schon zur Zeit der Pfändung der Versicherungsanspruch nicht mehr als zum Vermö¬ gen des Ehemannes gehörig betrachtet werden; es war bereits damals der Begünstigten, welche gegenüber der Versicherungsge¬ sellschaft sich als Gläubigerin des Versicherungsanspruchs geriert hatte, ein, wenn auch vorerst noch bedingtes, so doch nicht mehr frei widerrufliches Recht aus dem Versicherungsvertrage erworben. Die Police konnte daher überhaupt nicht mehr als Vermögens¬ stück des Ehemannes gepfändet werden. Damit fallen die sämmt¬ lichen vom Kläger aus der Pfändung vom 26. Januar 1892 gezogenen Folgerungen dahin.
5. Auf das Verhältnis des Klägers zu dem Faustpfandanspre¬ cher Fischer=Heß ist im gegenwärtigen Prozesse in keiner Weise einzutreten, wie denn auch vor den kantonalen Instanzen darüber gar nicht ist verhandelt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Urteile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 30. Novem¬ ber 1892 sein Bewenden.