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22. Urteil vom 16. Juni 1893 in Sachen Spindler. A. Durch Beschluß des kgl. sächsischen Landgerichts Leipzig vom
15. April 1893 wurde gegen den Glaser Karl August Spind¬ ler aus Beuren, z. Z. in Luzern, die Voruntersuchung eröffnet, weil derselbe dringend verdächtig erscheine, am 6. Mai 1883 in Greifenhein eine neue Ehe eingegangen zu sein, obwohl die von ihm am 17. August 1874 in Stuttgart mit Christiane Burkhardt geschlossene Ehe noch bestand. (Verbrechen nach § 171 R.=St.¬ G.=B.) Am 3. Mai 1893 erließ der Untersuchungsrichter beim Landgerichte Leipzig wegen dieses Verbrechens gegen Spindler den Haftbefehl. B. Gestützt auf letztern und den Beschluß des Landgerichts Leipzig vom 15. April suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom 29. Mai 1893 beim schweizerischen Bun¬ desrate unter Berufung auf Art. 1 Nr. 7 und Art. 7—9 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages um Auslieferung des, in Luzern niedergelassenen, Karl August Spindler nach. C. Spindler erhob Einsprache gegen die Auslieferung. Mit Eingabe vom 3. Juni 1893 macht sein Anwalt, Fürsprech Dr. Weibel in Luzern, geltend: Die erste Ehefrau des Requirierten, Christiane Burkhardt, habe ihren Ehemann schon vor Jahrzehnten verlassen, um mit einem andern Individuum in der Welt herum¬ zuziehen. Sie sei seit Jahren vollständig verschollen gewesen. Spindler habe sich daher einreden lassen, damit sei er geschieden und frei und sei deshalb zur zweiten Ehe geschritten, die er nach ordnungs¬
mäßigem Aufgebote abgeschlossen habe. In rechtlicher Beziehung werde die Einrede der Verjährung erhoben. Denn nach luzerni¬ schem Rechte, welches hiefür maßgebend sei, sei die Strafverfolgung verjährt. Gemäß Art. 123 des luzernischen Kriminalstrafgesetzes gelte für Bigamie die zehnjährige Verjährung und zwar beginne gemäß § 66 litt. b K.=St.=G. die Verjährung mit der Vollendung der Handlung, also mit dem Abschlusse der zweiten Ehe, zu laufen. Die ausnahmsweise Bestimmung des § 171 des deutschen Reichsstraf¬ gesetzes sei dem luzernischen Rechte fremd. Die Verjährung sei demnach mit dem 6. Mai 1893 abgelaufen. Die deutsche Note, welche die Auslieferung verlange, datiere aber erst vom 29. Mai 1893; das erste Eingreifen der luzernischen Behörden und damit der Unter¬ bruch einer allfällig laufenden Verjährungsfrist vom 30. Mai
1893. Denn einzig eine Strafverfolgung durch die einheimischen Behörden sei geeignet gewesen, den Lauf der Verjährung zu hem¬ men. Am 30. Mai habe aber Spindler wegen inzwischen einge¬ tretener Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr verfolgt werden können. D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern bemerkt, der Straffall wäre allerdings nach luzernischem Rechte am 6. Mai 1893 ver¬ jährt; der Regierungsrat überlasse die Entscheidung über die Aus¬ lieferung den Bundesbehörden. E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Nach dem luzernischen Kriminalstrafgesetze, welches gemäß Art. 5 des schwei¬ zerisch=deutschen Auslieferungsvertrages hiefür maßgebend sei, ver¬ ähre allerdings das Verbrechen der Bigamie innert zehn Jahren vom Abschlusse der zweiten Ehe an. Allein nach Abs. 2 des § 67 des Kriminalstrafgesetzes werde die Verjährung durch jeden Akt der gerichtlichen Verfolgung unterbrochen. Diese Akte der gericht¬ lichen Verfolgung seien selbstverständlich vorzunehmen von denjenigen Behörden, welche überhaupt zur strafgerichtlichen Verfolgung des betreffenden Vergehens kompetent seien; es sei daher eine irrtüm¬ liche Annahme, daß erst das Eingreifen der Luzerner Behörden geeignet gewesen sei, die Verjährung zu unterbrechen. Der Beschluß des Landgerichtes Leipzig vom 15. April 1893 und der Haftbefehl vom
3. Mai 1893 seien nun offenbar Akte gerichtlicher Verfolgung. Dieselben seien noch innert der Verjährungsfrist vorgenommen worden und seien geeignet gewesen, im Sinne des luzernischen Gesetzes die Verjährung zu unterbrechen. Die Einrede der Ver¬ jährung erscheine demnach als unbegründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Strafverfol¬
1. Die einzig streitige Frage, ob Verjährung der gung eingetreten sei, ist gemäß Art. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages, nach dem Rechte des ersuchten Staates, in casu also nach schweizerischem resp. luzernischem Rechte zu be¬ antworten.
2. Nach Art. 66 b des luzernischen Kriminalstrafgesetzbuches und der Erklärung des luzernischen Regierungsrates ist anzunehmen, daß nach luzernischem Rechte bei der Bigamie die Verjährung der Strafverfolgung mit der Eingehung der zweiten Ehe und nicht, wie nach dem deutschen Reichsstrafgesetze, erst mit Auflösung einer der beiden Ehen zu laufen beginnt. Da die zweite Ehe des Requi¬ rierten am 6. Mai 1883 abgeschlossen, das Auslieferungsbegehren dagegen erst am 29. Mai 1893 gestellt wurde, so wäre die Ver¬ jährung eingetreten, wenn eine Unterbrechung derselben nicht erfolgt wäre. Allein eine Unterbrechung der Verjährung ist nun eben durch den Beschluß des Landgerichtes Leipzig vom 15. April 1893 und den Haftbefehl vom 3. Mai gleichen Jahres erfolgt. Allerdings ist die Frage, durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen werde, nach dem Rechte des ersuchten Staates zu beurteilen. Allein daraus folgt durchaus nicht, daß die Verjährung nur durch Handlungen der Behörden dieses Staates unterbrochen werden könne. Vielmehr müssen auch Verfolgungshandlungen der Behörden des ersuchenden Staates berücksichtigt werden, soweit denselben auch nach dem Rechte des ersuchten Staates die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung zukommt. Verfolgungshandlun¬ gen seitens der Behörden des strafberechtigten ausländischen Staates schließen der Natur der Sache nach, im Sinne des inländischen Rechtes, die Verjährung aus, sofern sie nur derart sind, daß ihnen auch letzteres unterbrechende Kraft beimißt. Nach luzernischem Strafrechte nun unterbricht jeder Akt gerichtlicher Verfolgung die Verjährung; der Beschluß des Landgerichtes Leipzig vom 15. April 1893 und der Haftbefehl vom 3. Mai gleichen Jahres aber qua¬ lifizieren sich zweifellos als gerichtliche Verfolgungshandlungen.
134 A. Staatsrechtliche Entscheidungen IV. Abschnitt. Staatsverträge.
3. Die Einwendung der Verjährung ist also unbegründet; im übrigen sind die Voraussetzungen der Auslieferungspflicht zweifel¬ los gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Karl August Spindler aus Beuren (Würtemberg), zur Zeit in Luzern, an das kgl. sächsische Land¬ gericht Leipzig wegen Bigamie wird bewilligt.