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21. Urteil vom 17. März 1893 in Sachen Köster. A. Durch Urteil der I. Strafkammer des königlich preußischen Landgerichtes in Magdeburg vom 1. Oktober 1891 wurde Friedrich Köster aus Rødenberg (Preußen) der Majestätsbeleidigung für schuldig erklärt und dafür mit einem Monate Gefängnis bestraft. Das Gericht nahm als erwiesen an, Köster habe am 2. oder 3. Mai 1891 mit dem Gastwirte Hoppe in Benneckenbeck bei Gro߬ Ottersleben, in dessen Lokal die Anhänger der Sozialdemokratie in Groß=Ottersleben und Benneckenbeck am 3. Mai 1891 die sozialdemokratische sogenannte Maifeier abhallen wollten, wegen der Zurichtung des Saales für die Feier Rücksprache genommen. Der Saal sei damals mit Fahnen, vorwiegend in den deutschen und preußischen Farben, und mit von frühern Festlichkeiten her¬ rührenden Guirlanden geschmückt gewesen; auch seien an der einen Wand desselben die Büsten der Kaiser Wilhelm I., Friedrich III und des jetzt regierenden Kaisers Wilhelm II. angebracht gewesen. Köster habe nun auf diesen Saalschmuck und insbesondere auf die drei Kaiserbüsten hinweisend, zu Hoppe geäußert: „Der „Krempel“ muß raus!“ In dieser Außerung erblickt das Gericht den Thatbestand der Majestätsbeleidigung. Der Angeklagte hatte geleugnet, die inkriminierte Außerung gethan zu haben. Der als Zeuge einvernommene Gastwirt Hoppe hatte dieselbe bei einer ersten (unbeeidigten) Einvernahme bestätigt, später aber seine Aus¬ sage geändert und in der Hauptverhandlung vom 1. September 1891 beschworen, Köster habe den Ausdruck „Krempel“ nicht gebraucht. B. Köster entzog sich der Vollziehung der gegen ihn verhäng¬ ten Strafe durch die Flucht. Gegen den Gastwirt Hoppe wurde die gerichtliche Voruntersuchung wegen Meineids eingeleitet. Hoppe gestand in dieser Untersuchung zu, wissentlich falsch geschworen zu haben, denn Köster habe in der That die fraglichen Worte ge¬ braucht. Zu seiner unwahren Aussage sei er durch Köster ver¬ leitet worden, der ihm am Terminstage auf dem Wege zum Ge¬ richt aufgelauert und gesagt habe, er solle als Zeuge aussagen, er (Hoppe) wisse nicht genau, ob er (Köster) jene Worte aus¬ gestoßen habe. Später gab Hoppe auch an, er habe falsch ge¬ schworen aus Furcht vor Köster und in der Erwartung, daß nunmehr die Sozialdemokraten in seinem Lokal verkehren würden. Nunmehr wurde auch gegen Köster die Voruntersuchung wegen Anstiftung zum Meineid eröffnet, in dem Haftbefehle des Unter¬ suchungsrichters I bei dem königlichen Landgericht in Magdeburg wird Köster beschuldigt: „Im Sommer 1891 auf dem Wege zwi¬ „schen Groß=Ottersleben und Magdeburg beziehungsweise in Mag¬ „deburg den Gastwirt Karl Hoppe zu Benneckenbeck zu dem von „demselben geständlich am 1. September 1891 begangenen Mein¬ „eid durch Überredung, Mißbrauch des Ansehens und andere „Mittel vorsätzlich bestimmt und sich durch diese Handlung des „in §§ 153, 154 und 48 des Strafgesetzbuches für das deutsche „Reich unter Strafe gestellten Verbrechens schuldig gemacht zu „haben." C. Gestützt auf diesen Haftbefehl suchte die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrate um Aus¬ lieferung des in Zürich verhafteten Friedrich Köster nach. Köster erhob gegen seine Auslieferung Einsprache. Nachdem der schwei¬ zerische Bundesrat eine Aktenvervollständigung veranstaltet und inzwischen die provisorische Freilassung des Köster gegen eine
Kaution von 2000 Fr. bewilligt hatte, hat er mit Schreiben vom
24. Februar 1893 die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung übermittelt. D. Zur Begründung seiner Einsprache gegen die Auslieferung macht Köster geltend: Er habe sich der Anstiftung zum Meineide nicht schuldig gemacht. Das Zeugnis des Gastwirts Hoppe, auf welches die Anschuldigung sich stütze, sei diesem in der Unter¬ suchungshaft abgepreßt worden, wie derselbe nachher in der öffent¬ lichen Gerichtsverhandlung selbst zugegeben habe. Zudem sei er (Köster) wegen Majestätsbeleidigung und Preßvergehen in Magde¬ burg zu 17 Monaten Gefängnis verurteilt worden und hätte, wenn er ausgeliefert würde, auch diese Strafen zu verbüßen, ob¬ wohl sie nicht wegen Auslieferungsdelikten ausgefällt worden seien. In rechtlicher Beziehung führt der Anwalt des Requirierten, Pro¬ fessor Zürcher in Zürich, im wesentlichen aus:
1. Für die Auslieferungspflicht der Eidgenossenschaft gegenüber dem deutschen Reiche sei auch gegenwärtig noch ausschließlich der Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 und nicht das Bun¬ desgesetz vom 22. Januar 1892 maßgebend. Dagegen könne, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, eine Einsprache gegen die Aus¬ lieferung nur noch auf dieses Gesetz gestützt werden. Rechte des Auszuliefernden seien nur noch durch das Gesetz begründet.
2. Nach Art. 4 des Auslieferungsvertrages solle die Aus¬ lieferung nicht stattfinden, wenn die strafbare Handlung, wegen deren die Auslieferung verlangt werde, einen politischen Charakter an sich trage. Der Ausdruck „Verbrechen mit politischem Charak¬ ter“ sei im weitesten Sinne aufzufassen, welcher nicht nur die absolut politischen Verbrechen, sondern auch das gemischt politische Verbrechen (délit politique complexe) und das konnexe Ver¬ brechen, d. h. das gemeine Verbrechen, das in ursächlichem Zu¬ sammenhange mit politischen Verbrechen stehe, umfasse. Köster sei nun wegen Majestätsbeleidigung verurteilt worden, welche sich als absolut politisches Verbrechen qualifiziere und wegen welcher die Auslieferung ausgeschlossen sei. Der äußere Kausalzusammenhang zwischen der dem Requirierten vorgeworfenen Anstiftung zum Meineide und der Majestätsbeleidigung liege am Tage. Es bestehe aber auch ein innerer begrifflicher Zusammenhang. Wenn man nicht auf die juristische Form, sondern auf das Wesen der Sache sehe, so werde dem Requirierten zur Last gelegt, daß er Dritte zur Begünstigung mit Bezug auf ein eigenes politisches Ver¬ brechen aufgefordert habe.
3. Ferner sei die Auslieferung nach Art. 4 des Auslieferungs¬ vertrages auch deshalb zu verweigern, weil der Nachweis erbracht sei, daß der Auslieferungsantrag in Wirklichkeit mit der Absicht gestellt werde, den Ausgelieferten wegen eines Verbrechens politi¬ scher Natur zu bestrafen. Das Auslieferungsbegehren sei in That und Wahrheit auf das Bestreben zurückzuführen, den Sozial¬ demokraten Köster für seine sozialdemokratische Gesinnung und hätigkeit zu bestrafen.
4. Der Haftbefehl entspreche den Anforderungen des Art. 7 des Auslieferungsvertrages nicht. Da Art. 7 cit. den Haftbefehl auf gleiche Linie mit den Beschlüssen über Versetzung in Anklage¬ zustand stelle, so sollten die beiden Aktenstücke wesentlich gleichen Inhalts sein. Der vorliegende Haftbefehl entspreche aber den Er¬ fordernissen, welchen ein Beschluß über die Eröffnung des Haupt¬ verfahrens nach deutschem Rechte genügen müsse, durchaus nicht. Er sage nicht, welche Geschenke, Versprechen oder Drohungen der Requirierte gemacht habe, welches Ansehen und in welcher Weise er dasselbe mißbraucht habe. Und doch seien diese Angaben un¬ bedingt nötig, damit der ersuchte Staat sich ein Urteil über den strafrechtlichen Charakter der Handlung, wegen welcher die Aus¬ lieferung begehrt werde, bilden könne.
5. Wie nach dem schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage, so sei auch nach dem Bundesgesetze vom 22. Januar 1892 die Auslieferung hier ausgeschlossen. Allerdings sei der Wortlaut des Gesetzes nicht allzu klar. Allein nach der ratio legis und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei anzunehmen, daß auch das Gesetz die Auslieferung nicht nur wegen absolut politischer und gemischt politischer Delikte, sondern auch wegen sogenannter kon¬ nexer Delikte ausschließe, sofern nur nicht der Charakter des ge¬ meinen Verbrechens überwiege. Übrigens sei es auch nicht aus¬ geschlossen, die dem Requirierten zur Last gelegte That als absolut oder gemischt politisches Verbrechen aufzufassen. Denn der Meineid sei ein Delikt gegen die Rechtspflege und nach der alten Theorie
haben die Verbrechen gegen die Rechtspflege zu den absolut po¬ litischen Verbrechen gehört; auch lasse sich die politische Natur nicht leugnen. Wenn die That begangen worden sei, so sei sie be¬ gangen worden zur Verteidigung gegenüber einer politischen Ver¬ folgung. Der Sozialistenführer und der die Majestät des Königs verteidigende Staat stehen auch da einander gegenüber. E. Die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern bemerkt gegen über den Einwendungen des Requirierten mit Note vom 15. Fe¬ bruar 1893 im wesentlichen: Nach dem Auslieferungsvertrage habe der ersuchte Staat sich weder mit der Schuldfrage zu be¬ fassen, noch die Beweise, auf die sich der Verdacht gründe, zu prüfen. Die in dieser Richtung erhobenen Einwendungen des Re¬ quirierten fallen also außer Betracht, Was die Behauptung an¬ belange, die dem Verfolgten zur Last gelegte That trage einen politischen Charakter an sich, so sei richtig, daß der Meineid, zu welchem der Verfolgte den Hoppe angestiftet habe, in einem po¬ litischen Prozesse geleistet worden sei. Allein nichtsdestoweniger könne nicht anerkannt werden, daß der Meineid selbst und die An¬ stiftung dazu einen politischen Charakter an sich tragen. Die Ab¬ leistung des Meineides durch Hoppe sei nicht aus politischen Be¬ weggründen, sondern aus Furcht und im Hinblick auf geschäftliche Vorteile erfolgt. Die Anstiftung hiezu entbehre aber gleichfalls des politischen Charakters. Habe Köster gewünscht, wegen der Maje¬ stätsbeleidigung straflos zu bleiben, so habe er nur, wie er es später gethan habe, Deutschland zu verlassen brauchen. Statt dessen habe er ein neues Verbrechen begangen, mit dem er das gemeine Recht verletzt habe. So wenig angenommen werden könnte, daß, wenn der Verfolgte etwa einen Raubmord begangen hätte, um sich die Mittel zur Flucht zu verschaffen, diesem Verbrechen ein politischer Charakter zukäme, ebensowenig werde auch der An¬ stiftung zum Meineide, durch die sich Köster der Bestrafung ent¬ ziehen wollte, ein solcher Charakter beizulegen sein. Wäre diese Anstiftung erfolgt, um dem vorangegangenen politischen Verbrechen zu besserer Wirkung zu verhelfen und dessen Erfolg zu sichern, so würde die Anstiftung vielleicht als eine Handlung angesehen werden können, die einen politischen Charakter an sich trage. In Wirklichkeit habe Köster sein politisches Vergehen aber zu ver¬ wischen gesucht, um nur für seine Person Deckung zu finden. Wenn er sich hiezu der Irreführung des Gerichts durch Verleitung eines Zeugen zum Meineide bedient habe, so stelle sich dieser als ein selbständiges Verbrechen gegen die Rechtspflege dar, das ledig¬ lich den Charakter eines gemeinen Verbrechens habe. Daß Köster im Falle seiner Auslieferung nicht wegen Majestätsbeleidigung und Preßvergehens werde verfolgt werden, ergebe sich schon aus Art. 4 Abs. 3 des deutsch=schweizerischen Auslieferungsvertrages; eine besondere Zusicherung sei daneben nicht erforderlich. F. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft bemerkt: Die ge¬ wöhnlichen Voraussetzungen der Auslieferungspflicht treffen zu. Es könne sich nur fragen, ob die Auslieferung nicht deshalb zu verweigern sei, weil die Tat, für welche sie verlangt werde, einen politischen Charakter habe. Für die Entscheidung dieser Frage sei ausschließlich der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag vom
24. Januar 1874 maßgebend. Nach dem Wortlaute des Art. 4 Lemma 1 und 2 dieses Vertrages sei der Begriff des politischen Vergehens oder des politischen Charakters eines Vergehens im weitesten Sinne aufzufassen. Werde zunächst geprüft, ob das Verbrechen wegen dessen Anstiftung die Auslieferung verlangt werde, ein politisches sei, so sei klar, daß man nicht im allge¬ meinen sagen könne, jeder in einem politischen Prozeß verübte Meineid habe einen politischen Charakter, vielmehr müsse in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob wirklich Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen. Der Meineid sei ein Verbrechen gegen die Rechtspflege und nach seiner objektiven Gestaltung kein politisches Verbrechen; es liege in concreto auch kein relativ politisches Verbrechen in dem Sinne vor, daß dasselbe in der Absicht begangen worden sei, ein politisches Verbrechen zu ver¬ üben oder bei der Verübung desselben mitzuwirken. Die angeb¬ lich falsche Aussage sei gemacht worden, nachdem das politische Verbrechen der Majestätsbeleidigung bereits verübt war, aber offenbar zu dem Zwecke, einen wegen eines politischen Verbrechens Verfolgten vor der drohenden Strafe zu schützen. Es stelle sich daher dieser Meineid dar als eine Begünstigung eines politischen Verbrechens; es habe somit die an sich strafbare Handlung einen politischen Charakter und stehe jedenfalls mit einem politischen
Verbrechen nicht nur in äußerm, sondern innerm Zusammen¬ hange. Aber auch die Anstiftung an sich habe einen politischen Charakter. Die Anstiftung, gleichviel ob sie als Teilnahme oder als selbständiges Delikt aufgefaßt werde, könne einen politischen Charakter auch dann haben, wenn das Verbrechen, zu dessen Ver¬ übung angestiftet worden sei, einen solchen nicht besitzen sollte. In concreto solle die Anstiftung darin bestehen, daß der Requi¬ rierte den Gastwirt Hoppe bestimmt habe, in dem gegen den erstern angestrengten Majestätsbeleidigungsprozesse zu dessen Gun¬ sten eine falsche Aussage zu machen; es liege also in Wirklich¬ keit weniger eine Anstiftung zum Meineide als eine solche zu Ablegung eines falschen Zeugnisses vor. Die Klage als richtig vorausgesetzt, sei die Absicht des Requirierten die gewesen, sich der Bestrafung zu entziehen; zu diesem Zwecke habe er nicht nur selbst geleugnet, sondern auch Dritte bestimmt, ihm durch Ver¬ schweigung der Wahrheit herauszuhelfen. Dieses Vergehen quali¬ fiziere sich als Selbstbegünstigung, die allgemein als straflos gelte, oder wenn man diese Anstiftung als eine strafbare Hand¬ lung betrachten wolle, so ftehe dieselbe doch in so enger Beziehung zu dem Verbrechen der Majestätsbeleidigung, daß ihr der poli¬ tische Charakter und der Zusammenhang mit einem politischen Vergehen nicht wohl abgesprochen werden könne. Die Auslieferung könne daher, wegen des politischen Charakters des in Frage stehen¬ den Vergehens, nicht bewilligt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Schuldfrage hat der Auslieferungsrichter nach dem schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage, nicht zu prüfen. Die hierauf bezüglichen Einwendungen des Requirierten fallen also außer Betracht.
2. Nach Art. 1 Ziff. 14 des schweizerisch=deutschen Ausliefe¬ rungsvertrages ist der Meineid und die Anstiftung zum Meineid Auslieferungsdelikt. Die Behauptung, daß der Meineid als ab¬ solut politisches Delikt könnte aufgefaßt werden, widerspricht da¬ nach wie der Natur der Sache, so dem klaren Wortlaute des Auslieferungsvertrages.
3. Der Haftbefehl entspricht den Anforderungen des Art. 7 des Auslieferungsvertrages; letzterer schreibt nicht vor, daß der Haftbefehl den Erfordernissen eines Beschlusses über Versetzung in Anklagezustand genügen müsse, sondern fordert nur, daß aus demselben Art und Schwere der verfolgten Tat, sowie die auf dieselbe anwendbaren, strafgesetzlichen Bestimmungen ersichtlich seien. Dies trifft hier zu. Durch die ergänzenden Angaben der Note der kaiserlich=deutschen Gesandtschaft vom 15. Februar 1893 dann gar ist die Natur der gegen den Requirierten erhobenen Beschul¬ digung vollständig klar gelegt.
4. Es kann sich also nur fragen, ob nicht die Auslieferung deshalb zu verweigern sei, weil die Handlung, wegen deren die Auslieferung beantragt wird, einen politischen Charakter an sich trage. Diese Frage ist ausschließlich nach den Bestimmungen des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages und nicht nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 zu beur¬ teilen. Der Auslieferungsvertrag normiert den Ausschluß der Aus¬ lieferung für politische Delikte in positiver und erschöpfender Weise; das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 wollte und konnte, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, den Bestimmungen der bestehenden Auslieferungsverträge nicht derogieren.
5. Art. 4 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages statuiert den Ausschluß der Auslieferung ganz allgemein für alle strafbaren Handlungen, welche einen politischen Charakter an sich tragen. Damit ist die Auslieferung nicht nur für die absolut, sondern auch für die relativ politischen Delikte, welche gleichzeitig den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens erfüllen, ausgeschlossen. Art. 4 statuiert nicht nur, daß wegen der absolut politischen Delikte (welche ja ohnehin in Art. 1 nicht als Auslieferungs¬ delikte aufgezählt und daher stillschweigend von der Auslieferungs¬ pflicht ausgeschlossen sind) die Auslieferung nicht stattfinde, sondern er enthält eine Einschränkung des Art. 1; er schreibt vor, daß wegen Verbrechen, welche an sich unter die Bestim¬ mungen des Art. 1 des Auslieferungsvertrages fallen, die Aus¬ lieferung dann zu verweigern sei, wenn die Tat einen politi¬ schen Charakter an sich trägt. Dies ergiebt, wie der ganz allge¬ meine Wortlaut des Art. 4 Abs. 1, so auch die Vergleichung des Absatzes 2 dieses Artikels und entspricht übrigens der in den Aus¬
lieferungsverträgen der Schweiz stets festgehaltenen Regel (vrgl. Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 247
u. ff., insbesondere S. 262 u. f. Anm. 2). Die Auslieferung ist also auch ausgeschlossen wegen strafbarer Handlungen, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammen¬ hange stehen.
6. Der Meineid, zu welchem der Requirierte angestiftet haben soll, wurde in einem gegen letztern wegen Majestätsbeleidigung geführten Strafprozesse geleistet; die Anstiftung soll zu dem Zwecke erfolgt sein, um durch das falsche Zeugnis des Ange¬ stifteten der Verurteilung wegen Majestätsbeleidigung zu entgehen. Da die Majestätsbeleidigung, wie auch die deutsche Gesandtschaft anerkennt, ein politisches Delikt ist, die Anstiftung zum Meineide dagegen sich als Delikt gegen die Rechtspflege qualifiziert, handelt es sich also um ein Verbrechen gegen die Rechtspflege, begangen, um der Bestrafung wegen eines politischen Deliktes zu entgehen. Dieser Tat kann der Charakter eines relativ politischen Deliktes nicht abgesprochen werden. Eine politische Zweckbeziehung derselben ist gegeben. Allerdings ist die Tat nicht begangen, um ein absolut politisches Verbrechen vorzubereiten oder dessen Erfolg zu sichern, wohl aber bezweckte der Täter, die staatliche Repression eines von ihm bereits begangenen politischen Deliktes zu verhin¬ dern. Eine solche Tat richtet sich mit gegen diejenigen Interessen, welche durch die Bestrafung des politischen Deliktes geschützt wer¬ den sollen. Der strafrechtliche Schutz dieser Interessen soll ver¬ eitelt und damit sollen diese Interessen selbst mittelbar verletzt werden. Derartige Handlungen müssen jedenfalls dann als rela¬ tiv politische Verbrechen aufgefaßt werden, wenn sie, wie hier, sich lediglich gegen den Staat, dessen Organe oder Funktionen richten und kein privates Rechtsgut verletzen. Unter dieser Vor¬ aussetzung jedenfalls liegt nicht ein von dem politischen Verbrechen unabhängiges, selbständiges gemeines Verbrechen vor, sondern eine strafbare Handlung, welche zwar allerdings den Tatbestand eines gemeinen Verbrechens erfüllt, aber mit dem politischen Verbrechen konner ist. Der Täter setzt den durch das politische Verbrechen begonnenen Angriff auf politische Staatsinteressen durch einen neuen Angriff auf ein staatliches Rechtsgut fort, welcher ver¬ hindern soll, daß die Verletzung der Rechtsordnung, wie sie durch das politische Delikt herbeigeführt wurde, durch strafrechtliche Ahndung dieses Deliktes ausgeglichen werde (vrgl. Lammasch,
a. a. O., S. 293, 294. Demnach hat das Bundesgericht erkannt; Die Auslieferung des Friedrich Köster wird nicht bewilligt.