Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In den Monaten November und Dezember 1891 entstand in Sissach und Umgebung das Gerücht, die dort domizilirte Aktien¬ gesellschaft, Spar= und Leihkasse Sissach, habe bei der damals ausgebrochenen Bankkrise bedeutende Verluste erlitten. Das Ge¬ rücht verbreitete sich bald auch in weitern Kreisen des Kantons Basellandschaft und über dessen Grenzen hinaus, und wuchs im Laufe seine Verbreitung immer mehr an, so daß schließlich die Zahlungsfähigkeit der Spar= und Leihkasse in Zweifel gezogen wurde. In Folge desselben wurden auf der Spar= und Leihkasse angelegte Sparkassegelder in außergewöhnlichem Maße zurückge¬
B. Civilrechtspflege. zogen und Obligationen zur Rückzahlung gekündigt, während neue Einlagen unterblieben. Die Spar= und Leihkasse konnte dem Andrange auf ihre Kasse nur dadurch begegnen, daß sie das für die Rückzahlungen nöthige Geld sich auf außergewöhnlichem Wege, durch Abtretung und Verpfändung ihr gehöriger Hypothekartitel, beschaffte. Die Gerüchte über ihre schlimme Lage waren unbe¬ gründet. Der wirkliche Sachverhalt war der: Der Verwaltungs¬ rath der Spar= und Leihkasse hatte am 5. Februar 1890, auf Anregung des Verwalters J. Buser, beschlossen, diesem den An¬ und Verkauf von Valoren nach seiner freien Wahl zu überlassen, mit der Maßgabe, daß wenn der Werthschriftenverkehr bei Ab¬ schluß der Jahresrechnung einen Verlust ergebe, ihn der Ver¬ walter einzig zu tragen habe, während dagegen von einem Gewinne dem Verwalter 30 %, der Kasse 70 % zukommen sollen. Nach dem veröffentlichten Geschäftsberichte für das Jahr 1890 hatte die Spar= und Leihkasse (bei einem Aktienkapital von 200,000 Fr. und einem Reservefonds von 53,000 Fr.) am 31. Dezember 1890 Werthschriften im Betrage von 355,000 Fr., darunter Aktien im Betrage von 278,000 Fr. besessen, u. a. auch 20 Aktien der im Jahre 1891 zusammengebrochenen Kreditbank Winterthur. Letztere Aktien wurden im Jahre 1891 noch vor dem Zusammenbruche der Kreditbank Winterthur mit Gewinn verkauft. Dagegen trat auf einer Reihe anderer im Besitze der Spar= und Leihkasse Sissach befindlicher Aktten im Laufe des Jahres 1891 ein Kurs¬ rückgang von insgesammt 45-50,000 Fr. ein. In der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 16. Dezember 1891 erklärte der Verwalter, daß er diese Aktien auf eigene Rechnung übernehmen und den Minderwerth decken werde. Es ist dies auch geschehen und es hat daher die Spar= und Leihkasse einen Verlust aus diesem Werthschriftenverkehr überhaupt nicht erlitten. Die Spar¬ und Leihkasse bezeichnete, wenn nicht als Urheber, so doch als eifrigen Verbreiter des ihren Kredit schädigenden Gerüchts den beklagten Bezirksrichter Hasler in Sissach und belangte denselben auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens, den sie auf wenigstens 10,000 Fr. angab. Sie behauptete, der Beklagte habe das Gerücht geflissentlich und mit großem Eifer verbreitet, ob¬ wohl ihm bekannt gewesen sei, daß die Spar= und Leihkasse gar IV. Obligationenrecht. N° 133. keinen Verlust erlitten habe. Er habe dabei in erster Linie den Zweck verfolgt, den Verwalter der Spar= und Leihkasse, I. Buser, aus seiner Stellung als Präsident des Bezirksgerichtes zu ver¬ drängen und diese Stellung für sich selbst zu erwerben. Der Be¬ klagte bestritt, daß er das Gerücht geflissentlich und zu dem be¬ haupteten Zwecke verbreitet habe. Die Ursache der Entstehung des Gerüchtes liege in der Geschäftsführung der Klägerin selbst, in dem ganz unverhältnißmäßigen Besitze von Aktien verschiedener Unternehmungen, wie er sich aus dem veröffentlichten Geschäfts¬ berichte für 1890 ergeben habe. Das Publikum habe nur die Daten des Geschäftsberichtes gekannt, dagegen weder gewußt, daß die Aktien der Kreditbank Winterthur noch vor dem Zusammen¬ bruche dieses Instituts wieder verkauft worden seien, noch, daß die Kursdifferenz vertragsmäßig nicht das Institut, sondern den Verwalter treffe. Uebertreibungen des Gerüchtes sei er stets ent¬ gegengetreten; wenn er etwa in engerem Kreise und unter Be¬ kannten von Verlusten der Spar= und Leihkasse geredet habe, so könne ihm das nicht verargt werden, zumal er als Aktionär selber bei der Spar= und Leihkasse Sissach betheiligt sei; das Gerede sei übrigens auch nicht ohne Hintergrund gewesen.
E. 2 Die beiden Vorinstanzen stellen, gestützt auf die stattgefun¬ dene Beweisführung, fest, daß der Beklagte mit einer auffälligen Geschäftigkeit die auf dem Werthschrifteninventar der Klägerin eingetretenen oder drohenden Kursverluste bald da, bald dort, ohne besondere Veranlaßung, zur Sprache gebracht und, ohne sich vor¬ her über den wahren Sachverhalt zu erkundigen, Mittheilungen gemacht habe, die jedenfalls weit über die Wirklichkeit hinausge¬ gangen seien und sich betreffend die Aktien der Kreditbank Winter¬ thur als gänzlich unwahr herausgestellt haben. Er habe gegenüber Bezirksrichter Plattner von Verlusten von 40,000—50,000 Fr. eventuell von 100,000 Fr. und mehr gesprochen; bei weiterer Ver¬ breitung seiner Mittheilungen seien dann natürlich die Verlustziffern immer gewachsen, ferner habe der Beklagte auch, in mehr oder weni¬ ger unbestimmter Weise, ungünstige Urtheile über das klägerische Institut in Umlauf gesetzt, u. a. einmal im Eisenbahnwagen gesagt, es „spucke“ auch bei der Kasse in Sissach; er habe neue Aktien dieses Instituts gezeichnet, werde sie aber nicht einzahlen; wegen
B. Civilrechtspflege. der Verluste gebe es nächstes Jahr keine Dividende. Wenn er hie und da sich über die Verluste in scheinbar mehr entschuldi¬ gender Weise geäußert habe, so habe er dies in einer Art gethan, welche in Wirklichkeit nicht geeignet gewesen sei, das Publikum zu beruhigen, sondern die vorhandene Beunruhigung noch habe vermehren müssen; diese Wirkung habe Aeußerungen haben müssen, wie die, daß Reservefonds und Aktienkapital zu Deckung der Verluste mehr als ausreichend sein werden. Beide Instanzen nehmen an, es sei dem Beklagten bei Verbreitung des Gerüchtes darum zu thun gewesen, den Verwalter der Klägerin, den Ge¬ richtspräsidenten Buser, aus seiner Stellung als Gerichtspräsident zu verdrängen. Das Obergericht fügt bei, der Beklagte sei wohl von diesem seinem eigentlichen Zwecke so erfüllt gewesen, daß er sich der Unrichtigkeit seiner Aeußerungen über das klägerische Institut und der Wirkung derselben nicht voll bewußt geworden sei. Diese thatsächlichen Feststellungen sind gemäß Art. 30 Abs. 4 O.=G. für das Bundesgericht verbindlich. Nach denselben kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß der Beklagte in zum min¬ desten grob=fahrläßiger Weise falsche Gerüchte über die finanzielle Lage der Klägerin verbreitet und damit rechtswidrig gehandelt hat. Er ist daher gemäß Art. 50 O.=R. für den durch seine Thätigkeit gestifteten Schaden verantwortlich.
E. 3 Das Obergericht führt nun aus, der Rückzug außerge¬ wöhnlich hoher Summen bei der Spar= und Leihkasse Sissach und die Verringerung des Geldzuflusses seien ohne Zweifel zum größten Theile unmittelbare Folgen des verbreiteten Gerüchtes, Die Spar= und Leihkasse sei dadurch empfindlich geschädigt worden; die eingetretene Kreditschädigung werde auf längere Zeit hinaus lähmend auf das Geschäft einwirken und es sei der von der Klägerin angegebene Schadensbetrag von 10,000 Fr. nicht über¬ trieben. Durch diese Ausführungen ist der Kausalzusammenhang zwischen der Thätigkeit des Beklagten und der eingetretenen Störung im Geschäftsbetriebe der Spar= und Leihkasse Sissach in für das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O.=G. verbindlicher Weise thatsächlich festgestellt und es kann der Beklagte mit seiner übri¬ gens ohnehin wenig glaubhaften Einwendung, daß der zeitweilige Rückgang der Geschäfte dieses Instituts durch andere, von dem 857 IV. Obligationenrecht. No 133. verbreiteten Gerüchte unabhängige, Umstände verursacht worden sei, nicht gehört werden. Im Fernern beruht die Annahme des kantonalen Gerichtes, daß der eingetretene Schaden den Betrag von 10,000 Fr. jedenfalls erreiche, auf keinem Rechtsirrthum. Wenn von diesem Schadensbetrage die kantonalen Gerichte dem Beklagten ein Viertheil mit 2500 Fr. auferlegt haben, so kann dem gegenüber eine weitere Reduktion der Ersatzpflicht nicht Platz greifen. Richtig ist zwar, daß der Beklagte das Gerücht nicht erfunden und, wenn auch freilich seine Thätigkeit zur Verbreitung am meisten beitrug, doch nicht allein verbreitet hat und daß er für dasjenige, was Andere, ganz unabhängig von ihm thaten, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Richtig ist im Fernern, daß die schädigende Wirkung des Gerüchtes dadurch eine viel in¬ tensivere wurde, daß dem Publikum bekannt war, das klägerische Institut besitze eine in keinem Verhältnisse zu seinem Grundkapital stehende Menge von Aktien verschiedener Gattungen, wovon ein nicht unerheblicher Theil als Spekulationspapier sich qualifizirte und daher sehr leicht zu Verlusten führen konnte. Dieser Um¬ stand legte allerdings die Vermuthung von vornherein nahe, daß bei einer ausbrechenden Börsenkrise die Spar= und Leihkasse Sissach leicht verhältnißmäßig erhebliche Verluste erleiden könne; der Vertrag mit dem Verwalter, wonach dieser persönlich die Verluste auf dem Werthschriftenverkehre tragen sollte, war nicht bekannt und übrigens, da er gerade zeigte, daß die Spar= und Leihkasse mit verhältnißmäßig bedeutenden Summen Spekulations¬ geschäfte in Aktien mache, durchaus nicht geeignet, zu beruhigen. Durch sein Geschäftsgebahren hat also das klägerische Institut allerdings selbst dazu Anlaß gegeben, daß das kursirende Gerücht leicht entstehen konnte und geglaubt wurde und in weit höherem Maße schadete, als dies wohl der Fall gewesen wäre, wenn der Werthschriftenverkehr der Spar= und Leihkasse sich in normalen Grenzen bewegt hätte. Allein wenn auch aus diesem Grunde die Klägerin einen Theil des Schadens, als selbstverschuldet, an sich selbst zu tragen hat, so ist doch diesem Momente, sowie überhaupt allen Reduktionsgründen, durch die vorinstanzliche Herabsetzung der Entschädigung auf 2500 Fr. in vollständig genügender Weise Rechnung getragen; dies um so mehr, als
858 B. Civilrechtspflege. der Beklagte, wenn auch nicht feststeht, daß er der Unwahrheit des von ihm verbreiteten Gerüchtes sich bewußt war, doch jeden¬ falls im höchsten Grade fahrläßig handelte, da es ihm ein Leichtes gewesen wäre, den wahren Sachverhalt kennen zu lernen, sofern er nur gewollt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 15. Juli 1892 sein Bewenden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
133. Urtheil vom 26. November 1892 in Sachen Hasler gegen Spar= und Leihkasse Sissach. A. Durch Urtheil vom 15. Juli 1892 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt: Es wird das Urtheil des Be¬ rksgerichtes Sissach vom 11. April 1892 lautend: „Es wird „der Beklagte verurtheilt, an die Klägerin die Summe von „2500 Fr. zu bezahlen,“ bestätigt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt er: Es sei das vorinstanzliche Urtheil aufzuheben und die Spar¬ und Leihkasse Sissach mit ihrer Forderung abzuweisen. Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten trägt auf Be¬ stätigung des obergerichtlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In den Monaten November und Dezember 1891 entstand in Sissach und Umgebung das Gerücht, die dort domizilirte Aktien¬ gesellschaft, Spar= und Leihkasse Sissach, habe bei der damals ausgebrochenen Bankkrise bedeutende Verluste erlitten. Das Ge¬ rücht verbreitete sich bald auch in weitern Kreisen des Kantons Basellandschaft und über dessen Grenzen hinaus, und wuchs im Laufe seine Verbreitung immer mehr an, so daß schließlich die Zahlungsfähigkeit der Spar= und Leihkasse in Zweifel gezogen wurde. In Folge desselben wurden auf der Spar= und Leihkasse angelegte Sparkassegelder in außergewöhnlichem Maße zurückge¬
B. Civilrechtspflege. zogen und Obligationen zur Rückzahlung gekündigt, während neue Einlagen unterblieben. Die Spar= und Leihkasse konnte dem Andrange auf ihre Kasse nur dadurch begegnen, daß sie das für die Rückzahlungen nöthige Geld sich auf außergewöhnlichem Wege, durch Abtretung und Verpfändung ihr gehöriger Hypothekartitel, beschaffte. Die Gerüchte über ihre schlimme Lage waren unbe¬ gründet. Der wirkliche Sachverhalt war der: Der Verwaltungs¬ rath der Spar= und Leihkasse hatte am 5. Februar 1890, auf Anregung des Verwalters J. Buser, beschlossen, diesem den An¬ und Verkauf von Valoren nach seiner freien Wahl zu überlassen, mit der Maßgabe, daß wenn der Werthschriftenverkehr bei Ab¬ schluß der Jahresrechnung einen Verlust ergebe, ihn der Ver¬ walter einzig zu tragen habe, während dagegen von einem Gewinne dem Verwalter 30 %, der Kasse 70 % zukommen sollen. Nach dem veröffentlichten Geschäftsberichte für das Jahr 1890 hatte die Spar= und Leihkasse (bei einem Aktienkapital von 200,000 Fr. und einem Reservefonds von 53,000 Fr.) am 31. Dezember 1890 Werthschriften im Betrage von 355,000 Fr., darunter Aktien im Betrage von 278,000 Fr. besessen, u. a. auch 20 Aktien der im Jahre 1891 zusammengebrochenen Kreditbank Winterthur. Letztere Aktien wurden im Jahre 1891 noch vor dem Zusammenbruche der Kreditbank Winterthur mit Gewinn verkauft. Dagegen trat auf einer Reihe anderer im Besitze der Spar= und Leihkasse Sissach befindlicher Aktten im Laufe des Jahres 1891 ein Kurs¬ rückgang von insgesammt 45-50,000 Fr. ein. In der Sitzung des Verwaltungsrathes vom 16. Dezember 1891 erklärte der Verwalter, daß er diese Aktien auf eigene Rechnung übernehmen und den Minderwerth decken werde. Es ist dies auch geschehen und es hat daher die Spar= und Leihkasse einen Verlust aus diesem Werthschriftenverkehr überhaupt nicht erlitten. Die Spar¬ und Leihkasse bezeichnete, wenn nicht als Urheber, so doch als eifrigen Verbreiter des ihren Kredit schädigenden Gerüchts den beklagten Bezirksrichter Hasler in Sissach und belangte denselben auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens, den sie auf wenigstens 10,000 Fr. angab. Sie behauptete, der Beklagte habe das Gerücht geflissentlich und mit großem Eifer verbreitet, ob¬ wohl ihm bekannt gewesen sei, daß die Spar= und Leihkasse gar IV. Obligationenrecht. N° 133. keinen Verlust erlitten habe. Er habe dabei in erster Linie den Zweck verfolgt, den Verwalter der Spar= und Leihkasse, I. Buser, aus seiner Stellung als Präsident des Bezirksgerichtes zu ver¬ drängen und diese Stellung für sich selbst zu erwerben. Der Be¬ klagte bestritt, daß er das Gerücht geflissentlich und zu dem be¬ haupteten Zwecke verbreitet habe. Die Ursache der Entstehung des Gerüchtes liege in der Geschäftsführung der Klägerin selbst, in dem ganz unverhältnißmäßigen Besitze von Aktien verschiedener Unternehmungen, wie er sich aus dem veröffentlichten Geschäfts¬ berichte für 1890 ergeben habe. Das Publikum habe nur die Daten des Geschäftsberichtes gekannt, dagegen weder gewußt, daß die Aktien der Kreditbank Winterthur noch vor dem Zusammen¬ bruche dieses Instituts wieder verkauft worden seien, noch, daß die Kursdifferenz vertragsmäßig nicht das Institut, sondern den Verwalter treffe. Uebertreibungen des Gerüchtes sei er stets ent¬ gegengetreten; wenn er etwa in engerem Kreise und unter Be¬ kannten von Verlusten der Spar= und Leihkasse geredet habe, so könne ihm das nicht verargt werden, zumal er als Aktionär selber bei der Spar= und Leihkasse Sissach betheiligt sei; das Gerede sei übrigens auch nicht ohne Hintergrund gewesen.
2. Die beiden Vorinstanzen stellen, gestützt auf die stattgefun¬ dene Beweisführung, fest, daß der Beklagte mit einer auffälligen Geschäftigkeit die auf dem Werthschrifteninventar der Klägerin eingetretenen oder drohenden Kursverluste bald da, bald dort, ohne besondere Veranlaßung, zur Sprache gebracht und, ohne sich vor¬ her über den wahren Sachverhalt zu erkundigen, Mittheilungen gemacht habe, die jedenfalls weit über die Wirklichkeit hinausge¬ gangen seien und sich betreffend die Aktien der Kreditbank Winter¬ thur als gänzlich unwahr herausgestellt haben. Er habe gegenüber Bezirksrichter Plattner von Verlusten von 40,000—50,000 Fr. eventuell von 100,000 Fr. und mehr gesprochen; bei weiterer Ver¬ breitung seiner Mittheilungen seien dann natürlich die Verlustziffern immer gewachsen, ferner habe der Beklagte auch, in mehr oder weni¬ ger unbestimmter Weise, ungünstige Urtheile über das klägerische Institut in Umlauf gesetzt, u. a. einmal im Eisenbahnwagen gesagt, es „spucke“ auch bei der Kasse in Sissach; er habe neue Aktien dieses Instituts gezeichnet, werde sie aber nicht einzahlen; wegen
B. Civilrechtspflege. der Verluste gebe es nächstes Jahr keine Dividende. Wenn er hie und da sich über die Verluste in scheinbar mehr entschuldi¬ gender Weise geäußert habe, so habe er dies in einer Art gethan, welche in Wirklichkeit nicht geeignet gewesen sei, das Publikum zu beruhigen, sondern die vorhandene Beunruhigung noch habe vermehren müssen; diese Wirkung habe Aeußerungen haben müssen, wie die, daß Reservefonds und Aktienkapital zu Deckung der Verluste mehr als ausreichend sein werden. Beide Instanzen nehmen an, es sei dem Beklagten bei Verbreitung des Gerüchtes darum zu thun gewesen, den Verwalter der Klägerin, den Ge¬ richtspräsidenten Buser, aus seiner Stellung als Gerichtspräsident zu verdrängen. Das Obergericht fügt bei, der Beklagte sei wohl von diesem seinem eigentlichen Zwecke so erfüllt gewesen, daß er sich der Unrichtigkeit seiner Aeußerungen über das klägerische Institut und der Wirkung derselben nicht voll bewußt geworden sei. Diese thatsächlichen Feststellungen sind gemäß Art. 30 Abs. 4 O.=G. für das Bundesgericht verbindlich. Nach denselben kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß der Beklagte in zum min¬ desten grob=fahrläßiger Weise falsche Gerüchte über die finanzielle Lage der Klägerin verbreitet und damit rechtswidrig gehandelt hat. Er ist daher gemäß Art. 50 O.=R. für den durch seine Thätigkeit gestifteten Schaden verantwortlich.
3. Das Obergericht führt nun aus, der Rückzug außerge¬ wöhnlich hoher Summen bei der Spar= und Leihkasse Sissach und die Verringerung des Geldzuflusses seien ohne Zweifel zum größten Theile unmittelbare Folgen des verbreiteten Gerüchtes, Die Spar= und Leihkasse sei dadurch empfindlich geschädigt worden; die eingetretene Kreditschädigung werde auf längere Zeit hinaus lähmend auf das Geschäft einwirken und es sei der von der Klägerin angegebene Schadensbetrag von 10,000 Fr. nicht über¬ trieben. Durch diese Ausführungen ist der Kausalzusammenhang zwischen der Thätigkeit des Beklagten und der eingetretenen Störung im Geschäftsbetriebe der Spar= und Leihkasse Sissach in für das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O.=G. verbindlicher Weise thatsächlich festgestellt und es kann der Beklagte mit seiner übri¬ gens ohnehin wenig glaubhaften Einwendung, daß der zeitweilige Rückgang der Geschäfte dieses Instituts durch andere, von dem 857 IV. Obligationenrecht. No 133. verbreiteten Gerüchte unabhängige, Umstände verursacht worden sei, nicht gehört werden. Im Fernern beruht die Annahme des kantonalen Gerichtes, daß der eingetretene Schaden den Betrag von 10,000 Fr. jedenfalls erreiche, auf keinem Rechtsirrthum. Wenn von diesem Schadensbetrage die kantonalen Gerichte dem Beklagten ein Viertheil mit 2500 Fr. auferlegt haben, so kann dem gegenüber eine weitere Reduktion der Ersatzpflicht nicht Platz greifen. Richtig ist zwar, daß der Beklagte das Gerücht nicht erfunden und, wenn auch freilich seine Thätigkeit zur Verbreitung am meisten beitrug, doch nicht allein verbreitet hat und daß er für dasjenige, was Andere, ganz unabhängig von ihm thaten, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Richtig ist im Fernern, daß die schädigende Wirkung des Gerüchtes dadurch eine viel in¬ tensivere wurde, daß dem Publikum bekannt war, das klägerische Institut besitze eine in keinem Verhältnisse zu seinem Grundkapital stehende Menge von Aktien verschiedener Gattungen, wovon ein nicht unerheblicher Theil als Spekulationspapier sich qualifizirte und daher sehr leicht zu Verlusten führen konnte. Dieser Um¬ stand legte allerdings die Vermuthung von vornherein nahe, daß bei einer ausbrechenden Börsenkrise die Spar= und Leihkasse Sissach leicht verhältnißmäßig erhebliche Verluste erleiden könne; der Vertrag mit dem Verwalter, wonach dieser persönlich die Verluste auf dem Werthschriftenverkehre tragen sollte, war nicht bekannt und übrigens, da er gerade zeigte, daß die Spar= und Leihkasse mit verhältnißmäßig bedeutenden Summen Spekulations¬ geschäfte in Aktien mache, durchaus nicht geeignet, zu beruhigen. Durch sein Geschäftsgebahren hat also das klägerische Institut allerdings selbst dazu Anlaß gegeben, daß das kursirende Gerücht leicht entstehen konnte und geglaubt wurde und in weit höherem Maße schadete, als dies wohl der Fall gewesen wäre, wenn der Werthschriftenverkehr der Spar= und Leihkasse sich in normalen Grenzen bewegt hätte. Allein wenn auch aus diesem Grunde die Klägerin einen Theil des Schadens, als selbstverschuldet, an sich selbst zu tragen hat, so ist doch diesem Momente, sowie überhaupt allen Reduktionsgründen, durch die vorinstanzliche Herabsetzung der Entschädigung auf 2500 Fr. in vollständig genügender Weise Rechnung getragen; dies um so mehr, als
858 B. Civilrechtspflege. der Beklagte, wenn auch nicht feststeht, daß er der Unwahrheit des von ihm verbreiteten Gerüchtes sich bewußt war, doch jeden¬ falls im höchsten Grade fahrläßig handelte, da es ihm ein Leichtes gewesen wäre, den wahren Sachverhalt kennen zu lernen, sofern er nur gewollt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 15. Juli 1892 sein Bewenden.