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18_I_665

BGE 18 I 665

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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104. Urtheil vom 2. Dezember 1892 in Sachen Glaser. A. Die Kinder des Emil Tschanz sel. von Aarau haben beim Bezirksgerichte Aarau gegen die Mitglieder der Waisenbehörde Aarau aus den Jahren 1875—1888 sowie gegen ihre gewesenen Pfleger Klage auf solidarische Bezahlung von 12,473 Fr. 47 Cts. wegen in der vormundschaftlichen Verwaltung des Vermögens der Kläger begangener Pflichtwidrigkeiten erhoben. Der eine der be¬ beklagten Pfleger, A. Glaser, von Basel, Gutsverwalter in Horgen, (Kantons Zürich) bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte. Durch Ent¬ scheidung vom 20. August (zugestellt am 4. September) 1892, hat das Bezirksgericht Aarau (mit Mehrheit) erkannt: 1. Der Einredekläger werde mit seiner Einrede betreffend Nichtzuständig¬ keit des Gerichts und seinem Begehren um gesönderte Kosten¬ versicherung abgewiesen. 2. Derselbe habe die dieses Zwistenstreites wegen ergangenen Kosten zu bezahlen und den Einredebeklagten die ihrigen im richterlich festgesetzten Betrage von 57 Fr. 35 Cts. zu ersetzen. In der Begründung dieses Urtheils wird ausgeführt: Zwischen den Beklagten bestehe gemäß §§ 26 und 27 der aar¬ gauischen Civilprozeßordnung eine Streitgenossenschaft; sie seien daher nach § 10 C.=P.=O. bei jenem Gerichte zu belangen, in dessen Bezirke die größere Zahl der Streitgenossen wohne. Die größere Zahl der Streitgenossen wohne aber im Bezirke Aarau. Selbst wenn übrigens eine Streitgenossenschaft nicht bestände, so wäre der Gerichtsstand in Aarau doch gemäß § 12 litt. c der aargauischen Civilprozeßordnung begründet, da nach dieser Ge¬ setzesbestimmung Streitigkeiten um Ersatz eines nicht auf strafbare Weise zugefügten Schadens vor dasjenige Gericht gehören, in dessen Bezirk der Schaden zugefügt worden sei. B. Gegen dieses Urtheil ergriff A. Glaser mit Eingabe vom

1. November 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle das Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 20. August 1892 als mit Art. 59 B.=V. im Widerspruch stehend mit allen rechtlichen Folgen aufheben, unter Folge der Kosten. Er führt im Wesentlichen aus:

Eine Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten bestehe nicht, da die Verantwortlichkeit der verschiedenen Beklagten nicht aus dem gleichen Verhältnisse abgeleitet werde. § 12 litt. c der gar¬ gauischen Civilprozeßordnung gelte blos im Innern des Kantons; im interkantonalen Rechtsverkehr dagegen sei Art. 59 Abs. 1 B.=V. maßgebend, nach welchem, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden habe, Civilansprüche aus Delikten am Wohn¬ orte des Schuldners geltend gemacht werden müssen. C. Die Rekursbeklagten, Kinder Tschanz, tragen auf Abwei¬ sung des Rekurses unter Kostenfolge an. Sie bemerken: Sie haben sämmtliche Beklagte wegen Außerachtlassung gesetzlicher Vor¬ schriften solidarisch auf Ersatz des zugefügten Schadens belangt. Es bestehe daher zwischen den Beklagten eine Streitgenossenschaft, wie übrigens durch das bezirksgerichtliche Urtheil, also durch den kantonalen Thatbestand, konstatirt sei. Es gelten die kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen, soweit sie nicht durch das Bundesrecht aufgehoben seien. Die Klage sei danach da anzubringen, wo die meisten Beklagten wohnen. Es handle sich um kantonales mate¬ rielles Recht (Vormundschaftsrecht) und Gründe der Konnexität und Prozeßökonomie sprechen für den aargauischen Gerichts¬ stand. Es wäre sinnwidrig, wenn sie die einzelnen Pfleger und Mitglieder der Waisenbehörde zersplittert an ihren Wohnorten aufsuchen müßten, wo der Richter das aargauische Vormund¬ schaftsrecht nicht kenne. Von den einigen zwanzig Beklagten woh¬ nen außer dem Rekurrenten noch fünf außerhalb des Kantons Aargau; keiner von diesen habe die forideklinatorische Einrede erhoben. Die beklagte „Prozeßgesellschaft“ habe nach aargauischem Prozeßrechte ihr Domizil in Aarau und es stehe also der Art. 59 Abs. 1 B.=V. der Belangung dieser Gesellschaft, zu welcher der zufällig seither weggezogene Rekurrent gehöre, nicht entgegen. Alle aargauischen Kantonseinwohner müssen sich der Vorschrift des § 10 der aargauischen Civilprozeßordnung fügen. Auch sie stehen unter dem Schutze der Bundesverfassung; es sei nicht ein¬ zusehen, warum der aus dem Kanton weggezogene ein Privilegium genießen solle. Dies sei nicht die Absicht des Art. 59 B.=V., so wenig als dieser dem ehemaligen Mündel zumuthen wolle, seinem fahrlässigen Vormund in alle Welt nachzureisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klage, welche die Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten angehoben haben, ist zweifellos eine persönliche, der Rekurrent ist aufrechtstehend und im Kanton Zürich fest niedergelassen. Es sind somit sämmtliche Voraussetzungen gegeben, unter welchen Art. 59 Abs. 1 B.=V. dem Schuldner den Gerichtsstand seines Wohnortes gewährleistet. Der Rekurs erscheint daher ohne Wei¬ teres als begründet. Die Bestimmungen der aargauischen Civil¬ prozeßordnung über den Gerichtsstand mehrerer Streitgenossen und den Gerichtsstand des Vergehens für Civilforderungen aus Delikt können nur innerhalb der Schranken des Art. 59 Abs. 1 B.=V. zur Anwendung kommen; wenn sie Geltung auch gegen¬ über Schuldnern beanspruchen sollten, die in einem andern Kan¬ ton fest niedergelassen und aufrechtstehend sind, so stehen sie mit Art. 59 Abs. 1 B.=V. in Widerspruch und sind daher in so weit ungültig. Daß der Rekurrent solidarisch mit andern, größtentheils im Kanton Aargau wohnhaften, Personen belangt wird, ist gleich¬ gültig. Aus der Solidarität mehrerer Schuldner folgt nicht, daß sie alle vor dem gleichen Richter müssen belangt werden können vielmehr bleibt auch für Solidarschuldner die verfassungsmäßige Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes bestehen. (Siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Sandi=Gilli, Amtliche Sammlung XI, S. 430; in Sachen Marti & Widmer, ibid. XVII, S. 38 Erw. 3). Daß mehrere Streitgenossen eine Gesellschaft mit besonderm Sitze (Domizil) bilden, ist schen nach aargauischem Prozeßrechte offenbar unrichtig; übrigens ist klar, daß die kantonalen Prozeßgesetze nicht in Umgehung der ver¬ fassungsmäßigen Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B.=V., der¬ artige dem materiellen Rechte völlig fremde „Prozeßgesellschaften“ schaffen könnten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 20. Au¬ gust 1892 als verfassungswidrig aufgehoben.