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18_I_471

BGE 18 I 471

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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von Wiedlisbach, in der Gemeinde Neuenburg angeordnete Vor¬ 1891 beim Bundesgerichte beantragt, es sei die über Marie Kopp hältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen vom 25. Juni auf Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Ver¬ Daß die Vormundschaftsbehörde Wiedlisbach unter Berufung Das Bundesgericht hat in Erwägung: Vormundschaftsbehörde Wiedlisbach.

80. Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen

472 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. mundschaft, welche bisher neben einer von der Heimatbehörde eingesetzten Vormundschaft bestand, an die Heimatbehörde abzu¬ geben; Daß nun aber dieses Begehren nicht direkt beim Bundesgericht angebracht werden kann Daß nämlich das Bundesgericht gemäß Art. 36 litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über derartige Streitigkeiten nur dann als erste und letzte Instanz zu entscheiden hat, wenn die Kantone keine kantonale Behörde hiefür bezeichnet, sondern die Entscheidung in erster und letzter Instanz dem Bundesgerichte anheimgestellt haben; Daß dies hier nicht zutrifft, da sowohl der Kanton Bern (in § 6 seines Vollziehungsdekretes zum Bundesgesetze vom 25. Juni

1891) als auch, was hier, wo die Bevogtete im Kanton Neuen¬ burg niedergelassen ist und die Heimatbehörde als Impetrantin auftritt, entscheidend ist, der Kanton Neuenburg kantonale Behör¬ den zu erstinstanzlicher Beurtheilung von interkantonalen Vor¬ mundschaftsstreitigkeiten eingesetzt haben, nämlich der Kanton Bern den Regierungsrath; der Kanton Neuenburg (durch Art. 1 seines Vollziehungsdekrets vom 18. Mai 1892), als Instruktionsbehörde das Bezirksgericht, als urtheilende Behörde dagegen das Kantons¬ gericht; erkannt: Auf die Eingabe der Impetrantin wird nicht eingetreten.