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18_I_467

BGE 18 I 467

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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79. Urtheil vom 24. September 1892 in Sachen Steffen. A. Dem Othmar Steffen von Escholzmatt wohnhaft in Cannada de Gomez, Argentinien, 67 Jahre alt, ledig, ist aus dem Nachlaß eines Jakob Steffen in Kriens ein Erbe im Betrage von 5000 Fr. angefallen. Bei diesem Anlaß wurde ihm vom Gemeinderath Escholzmatt, da er landesabwesend war, unter Hin¬ weis auf § 3, litt. f, des luzernischen Vormundschaftsgesetzes vom

7. März 1871, ein Beistand ernannt. Am 27. Juni 1892 stellte sich nun ein Bevollmächtigter des verbeiständeten Steffen in der Person des Jakob Augsburger dem Gemeinderath Escholzmatt vor und verlangte, gestützt auf eine, von Steffen unterzeichnete und vom schweizerischen Vice=Konsulat in Rosario vidimirte Voll¬ macht die Aushändigung des dem Steffen gehörenden Vermögens. Diesem Begehren wurde aber keine Folge geleistet und Jakob Augsburger reichte daher am 30. Juni gegen den Gemeinderath Escholzmatt einen Rekurs an den luzernischen Regierungsrath ein. Inzwischen aber faßte der Gemeinderath Escholzmatt einen zweiten Beschluß, d. d. 16. Juli, worin er auf Begehren der in Kriens wohnhaften Verwandten des Steffen nicht blos die Herausgabe des Vermögens verweigerte, sondern den Steffen in Anwendung von § 3, litt. d des luzernischen Vormundschaftsgesetzes „unter gesetzliche Beistandschaft“ stellte und den frühern Vertreter J. Stu¬ der zu seinem „Vormund“ ernannte. Als Grund dafür wird im Beschluß angegeben: „Daß gewisse Umstände dafür sprechen, welche die Berücksichtigung des Wunsches der Verwandten (nämlich Nichtherausgabe des Vermögens und Stellung unter Vormund¬ schaft) rechtfertigen, um so mehr als O. Steffen bereits 67 Jahre alt sei und fragliche Vollmacht sehr wahrscheinlich in etwas un¬ überlegter Weise ausgestellt haben dürfte. Der Regierungsrath

von Luzern erkannte nun am 18. Juli, es sei der Beschwerde des Jakob Augsburger wegen Vorenthaltung des Vermögens keine Folge zu geben, bis und solange die Frage der Zuläßigkeit der Bevormundung nicht entschieden sei, bezüglich welcher keine Be¬ schwerde vorliege. B. Nach diesem Erkenntniß wandte sich Jakob Augsburger nicht mehr an den Regierungsrath von Luzern um Aufhebung des Bevogtigungsbeschlusses, sondern direkt an das Bundesgericht, In seiner Rekurseinlage vom 8. August führt er aus, daß die vom Gemeinderath von Escholzmatt verhängte Bevogtigung im Widerspruch mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit stehe, und verlangt, es solle der Gemeinderath Escholzmatt, unter Aufhebung des regierungsräthlichen Erkennt¬ nisses, zur Herausgabe des dem Steffen gehörenden Vermögens angehalten werden. C. In seiner Vernehmlassung vom 18. August beharrt der Gemeinderath auf seinem Beschluß und erklärt, der Rekurrent Steffen sei auf das bestimmte Verlangen seiner Verwandten hin, welche ihm die nöthigen Eigenschaften der persönlichen Handlungs¬ fähigkeit absprechen, unter Vormundschaft gestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß er einmal wieder in die Heimat zurückkehre und den Verwandten und der Heimatgemeinde zur Last falle. Ueberhaupt könne nun, da Steffen bevogtiget sei, eine Aushändigung des Vermögens nicht mehr stattfinden, es sei denn, daß seinerseits der Nachweis geleistet werden sollte, daß er auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet habe und amerikanischer Bürger geworden sei. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, der ebenfalls eine Vernehmlassung einreichte, stellt den Antrag auf Abweisung des Rekurses und begründet denselben folgendermaßen: Das Bundesgericht sei zur Entscheidung des Rekurses nicht kompetent. Gemäß Art. 5 letztem Absatz des Bundesgesetzes über die persön¬ liche Handlungsfähigkeit richte sich das Entmündigungsverfahren nach dem kantonalen Gesetze. In concreto sei nun das vom luzernischen Gesetze vorgeschriebene Verfahren, wonach gegen die Entmündigung Steffens innert 20 Tagen an den Regierungsrath hätte rekurrirt werden sollen, nicht eingehalten worden. Das Bundesgericht könne also über die materielle Zuläßigkeit der Be¬ vogtigung keinen Beschluß fassen, denn die Frage, ob ein Bevog¬ tigungsgrund vorhanden sei oder nicht, falle nach bundesgericht¬ licher Praxis den kantonalen Behörden zu und in concreto set dem Regierungsrath kein Anlaß geboten worden, sich mit der Frage zu befassen. Bei dem an den Regierungsrath ergriffenen Rekurs habe es sich lediglich um die Frage der Herausgabe des Vermögens gehandelt; diese Frage habe nun der Regierungsrath nicht unbedingt verneint, sondern der bezüglichen Beschwerde nur insolange keine Folge gegeben, als nicht über die Rechtsbeständig¬ keit der Bevogtigung ein Entscheid der kompetenten Behörde vor¬ liegen würde. Unter obwaltenden Umständen habe nicht anders entschieden werden können und der nunmehrige Rekurs des Jakob Augsburger sei daher in dieser Beziehung ein offenbar unbegrün¬ deter. Im Uebrigen werde nach luzernischer Praxis die Aus¬ händigung von Vermögen an Bevormundete, die auswärts wohnen, nicht etwa an die Bedingung geknüpft, daß der Berechtigte auf sein schweizerisches Bürgerrecht Verzicht leiste, wie dies aus den Aeußerungen des Gemeinderathes Escholzmatt gefolgert werden könnte, sondern es gelte vielmehr der Grundsatz, daß wenn ein Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht vorliege, die im In¬ land errichtete Vormundschaft eben nicht mehr als zu Recht be¬ stehend angesehen werde und das Vermögen daher ohne Weiters auszuhändigen sei. Was den Bevogtigungsbeschluß anbelange, so müsse der Regierungsrath, da er in Sachen niemals angegangen worden sei, dessen Rechtfertigung dem Gemeinderath Escholzmatt überlassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich gegenwärtig nicht mehr um die zuerst ver¬ hängte bloße Abwesenheitspflegschaft, welche keine Schwälerung der Handlungsfähigkeit enthält (Entscheidungen des Bundesgerichtes XV, S. 130) und zu deren Anordnung allerdings der Gemeinde¬ rath Escholzmatt als Heimatbehörde, nach Art. 30 des Bundes¬ gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen befugt war, sondern in Frage steht die über den Rekurrenten am

16. Juli verhängte Beistandschaft, welche auf § 3 litt. d des luzernischen Vormundschaftsgesetzes sich stützt, wonach ein Beistand

denjenigen Personen bestellt werden müsse, von welchen in Bezug auf Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen bekannt sind die noch nicht eine Vogtschaft hinlänglich begründen, deren Wieder¬ holung aber eine solche herbeiführen müßte. Bezüglich dieser Bei¬ standschaft des luzernischen Rechtes hat das Bundesgericht schon früher erklärt, daß dieselbe, wenn auch eine blos theilweise Ent¬ mündigung enthaltend, nur aus einem bundesrechtlich zuläßigen Grunde verhängt werden kann. Thatsächlich sodann wird dem Beschluß des Gemeinderathes Escholzmatt, d. d. 16. Juli, auch vom Regierungsrath von Luzern und vom Gemeinderath selber, die Bedeutung einer wirklichen Entmündigung beigelegt, wie denn auch für die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft, nachdem der Abwesende seinen Aufenthalt und seinen Willen durch Bestellung eines Bevollmächtigten kund gegeben hatte, kein Raum mehr war

2. Nun ist das Bundesgericht, wie es schon häufig ausge¬ sprochen hat, in Entmündungssachen insofern kompetent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem bundesrechtlich zulässigen Grunde verhängt oder aufrechterhalten worden ist. Inso¬ weit handelt es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes, des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs¬ fähigkeit, während dagegen allerdings die andere Frage, ob im gegebenen Falle ein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung und der festgestellten Thatsachen vorhanden, sowie ob das kantonalrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, sich seiner Kognition entzieht (Entscheidungen des Bundesgerichtes XIV, S. 200, 566)

3. Ist demnach die Kompetenz des Bundesgerichtes insoweit ründet, so ist auf den Rekurs einzutreten trotz der mangelnden Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Denn nach feststehen¬ der Praxis des Bundesgerichtes ist das vorhergehende Anrufen aller kantonalen Instanzen nicht unbedingte Voraussetzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht, wenn es sich um Verletzung der Bundesverfassung oder eines Bundesgesetzes handelt. Auch hier ist daher der Umstand, daß Rekurrent gegen den Entmündigungsbeschluß des Gemeinderathes Escholzmatt die kantonalen Oberbehörden nicht angerufen hat, kein genügender Grund zur Rückweisung seiner Beschwerde.

4. In der Sache selbst ist klar, daß der Gemeinderathsbeschluß vom 16. Juli einen bundesrechtlich zuläßigen Entmündungsgrund nicht feststellt. Weder der bloße Antrag der Verwandten, noch ein höheres Alter ist ein nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit zuläßiger Entmündungsgrund. Auf einen andern Grund aber wurde hier die Entmündigung nicht gestützt, insbesondere ist nicht festgestellt, daß der Rekurrent zufolge seines hohen Alters an solchen körperlichen oder geistigen Gebrechen leide, welche ihn zur eigenen Vermögensverwaltung unfähig machen, und ebensowenig werden Thatsachen angeführt, auf welche gestützt die Behörde zu der Annahme gekommen wäre, O. Steffen setze sich durch die Art und Weise seiner Vermögens¬ verwaltung der Gefahr eines künftigen Nothstandes aus. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und daher die vom Gemeinderath Escholzmatt über den Rekurrenten verhängte Beistand¬ schaft aufgehoben.