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76. Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen Eheleute Riedi. A. Am 8. April 1890 erstattete Banquier I. Töndury beim Kreisamte Oberengadin gegen Frau Menga Riedi=Cadisch Straf¬ anzeige wegen falscher Anklage; am 19. August gleichen Jahres dehnte er diese Anzeige auch auf den Ehemann Julius Riedi aus. In einem Civilprozesse der nämlichen Eheleute Riedi=Cadisch gegen die Erben des Majors P. Candrian überwies das Bezirksgerich Plessur am 17. Februar 1892 die erstern wegen Verdachtes der Urkundenfälschung an das Kantonsgericht des Kantons Grau¬ bünden. Inzwischen war am 30. Oktober 1891 gemäß einem Volksbeschlusse vom 9. November 1890 eine neue Strafproze߬ des ordnung in Kraft getreten, nach welcher die Beurtheilung Delikts der falschen Anklage, wie es den Eheleuten Riedi zur Last gelegt wurde, nicht mehr in die Kompetenz der Kreisgerichte, sondern ausschließlich in die Kompetenz des Kantonsgerichtes fällt. Die Eheleute Riedi stellten nunmehr beim Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch, die Strafanzeige des Banquiers Töndury als in die Kompetenz des Kantonsgerichtes fallend zu erklären. Der Kantons¬ gerichtsausschuß wies dieses Gesuch an Hand einer Vernehm¬ lassung des Kreisamtes Oberengadin mit der Begründung ab, daß die fragliche Strafanzeige noch unter der Herrschaft des alten Strafverfahrens vom kompetenten Gerichte an Hand genommen und so weit gediehen sei, daß dermalen eine Herziehung weder gesetzlich noch zweckmäßig wäre. Gegen diesen Beschluß rekurrirten die Eheleute Riedi an den Kleinen Rath des Kantons Grau¬ bünden. Dieser wies durch Entscheidung vom 15. Juni 1892 die Beschwerde kostenfällig ab, mit der Begründung: Da das neue Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalte, so sei die Frage, ob Straffälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits an¬ hängig waren, nach den Grundsätzen des neuen oder des alten Strafverfahrens zu behandeln seien, nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Allgemein geltend sei nun der Satz, daß einem Gesetze keine rückwirkende Kraft beigemessen werden könne. Daraus folge, daß alle Fälle, die vor dem 30. Oktober 1891 bereits an¬ hängig waren, bei demjenigen Forum zu verbleiben haben, bei dem sie in gesetzmäßiger Weise pendent gemacht worden seien, gleichgültig, in welchem Stadium der Prozeß zur Zeit des In¬ krafttretens des neuen Gesetzes stehe. Damit sei gleichzeitig die Frage erledigt, ob das Kantonsgericht, nachdem ihm ein Straffall unter der Herrschaft des neuen Gesetzes überwiesen worden, pflich¬ tig sei, auch frühere Anzeigen an andern Orten mit in Unter¬ suchung zu ziehen und laut § 5 des Strafverfahrens zu behan¬ deln; die nach dem alten Gesetze normirte Gerichtskompetenz bleibe für alle unter jenes Gesetz fallenden Anzeigen bestehen und es sei auch diese Frage zu verneinen, indem es sich dabei niemals um eine Konkurrenz gleichzeitig in verschiedenen Kreisen be¬ gangener Verbrechen handeln könne, die zusammenzuziehen und je nach ihrer Größe vom zuständigen Richter auszutragen wären.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Eheleute Riedi=Cadisc den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit der Be¬ hauptung, sie werden durch denselben in Verletzung des Art. 58, B.=V. und 9 K.=V. ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen Sie führen wesentlich aus: Die Ansicht des Kleinen Rathes daß Straffälle, die unter dem alten Gesetze bereits anhängig ge¬ macht waren, fortwährend nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu behandeln seien, sei unrichtig. Neue absolut zwingende Gesetze seien sofort in allen Fällen anzuwenden und das neue, die Ge¬ richtskompetenzen ändernde, Gesetz über das Strafverfahren quali¬ fizire sich nun als ein solches Gesetz absolut zwingenden Charakters. Selbst wenn übrigens das alte Strafverfahren fortwährend an¬ wendbar sein sollte, so müßte doch das Kantonsgericht, nachdem die Rekurrenten demselben wegen Urkundenfälschung seien über¬ wiesen worden, auch die frühere Anschuldigung wegen falscher An¬ klage in Behandlung ziehen; denn § 7 des alten Strafverfahrens mache es dem Kantonsgerichte zur Pflicht, wenn ein Angeschul¬ digter ihm überwiesen sei, auch alle weiter sich ergebenden oder einlaufenden Anzeigen oder Anschuldigungen gegen den Inquisiten zu untersuchen und seine dadurch an den Tag kommenden Ver¬ gehen oder Verbrechen zu bestrafen. Der Angeschuldigte habe ein Recht auf gleichzeitige Behandlung und Beurtheilung verschiedener ihm zur Last gelegter Delikte, zumal er daran mit Rücksicht auf die Strafzumessung und die Prozeßkosten ein großes Interesse habe. Demnach wird in der Hauptsache beantragt: Das Bundes¬ gericht wolle den kleinräthlichen Entscheid vom 15. Juni 1892 kassiren und den Straffall betreffend die von Banquier Töndury gegen die Eheleute Riedi=Cadisch denunzirte falsche Anklage als in die Kompetenz des Kantonsgerichtes Graubünden fallend erklären. C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung, indem er bei¬ fügt: Eine Verletzung des Art. 58 B.=V. liege nicht vor. Denn dieser Artikel beziehe sich, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen habe, nur auf civilrechtliche Fälle. Ebensowenig sei Art. 9 K.=V. verletzt. Es handle sich um die Frage, ob das Gesetz betreffend das Gerichtsverfahren in Straffällen vom 9. No¬ vember 1890 rückwirkend sei. Die Anwendung kantonaler Gesetze sei aber ausschließlich Sache der kantonalen Gerichte und Behör¬ den und unterliege nicht der cognitio des Bundesgerichtes. Dem¬ nach sei das Bundesgericht nicht kompetent, auf die Beschwerde der Eheleute Riedi=Cadisch einzutreten, weßhalb deren Abweisung beantragt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da die Rekurrenten eine Verletzung der bundes= und kanto¬ nalverfassungsmäßigen Gewährleistung des verfassungsmäßigen Richters behaupten, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit kompetent, als es zu untersuchen hat, ob eine Verletzung dieser verfassungsmäßigen Garantie vorliege.
2. Art. 58 B.=V. bezieht sich nicht nur, wie der Kleine Rath des Kantons Graubünden meint, auf civilrechtliche Streitigkeiten, sondern stellt ein allgemeines, für Straf= wie Civilsachen geltendes Prinzip auf. Dies ist denn auch vom Bundesgerichte stets an¬ erkannt worden (während es dagegen allerdings häufig ausge¬ sprochen hat, Art. 59 Abs. 1 B.=V. beziehe sich nur auf eivilrecht¬ liche Ansprachen). Dagegen hat, wie das Bundesgericht konstant festgehalten hat, die Gewährleistung des verfassungsmäßigen Rich¬ ters, wie sie in Art. 58 B.=V. und in den Kantonalverfassungen, speziell in Art. 9 der graubündnerischen Kantonsverfassung nieder¬ gelegt ist, nicht die Bedeutung, daß dadurch die kantonalgesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand in Civil¬ und Strafsachen zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben würden; vielmehr schließt die verfassungsmäßige Gewährleistung nur aus, daß für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahme¬ gerichte aufgestellt oder daß die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand im Einzelfalle willkürlich bei Seite gesetzt werden und so der Gerichtsstand nicht auf Grund der gesetzlichen Regel, sondern durch behördliche Willkür be¬ stimmt wird. Die Rekurrenten sind nun weder vor ein Ausnahmegericht gestellt, noch sind ihnen gegenüber die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand willkürlich bei Seite gesetzt worden; sie behaupten dies selbst nicht und könnten XVIII — 1892
es offenbar mit Grund nicht behaupten. Demnach liegt denn eine Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen Richters nicht vor und es ist daher der Rekurs als unbegründet abzu¬ weisen. Die andere, von den Rekurrenten in ihrer Rekursschrift erörterte Frage, ob die kleinräthliche Entscheidung auf richtiger Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe. entzieht sich nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob es richtig ist, den für das Privatrecht ausgebildeten Grundsatz von der so¬ genannten Nichtrückwirkung der Gesetze in der Art, wie der Kleine Rath dies gethan hat, auch auf das Gebiet des Straf¬ prozeß= und Gerichtsverfassungsrechtes anzuwenden. Allein weder die Bundes= noch die Kantonsverfassung enthalten nun Regeln über die zeitliche Rechtsanwendung überhaupt oder speziell im Strafprozeßrechte. Es handelt sich daher in der gedachten Richtung ausschließlich um eine der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent¬ zogene Frage der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.