Volltext (verifizierbarer Originaltext)
58. Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen Fischer=Gautschy gegen Siegrist=Jenny. A. Durch Urtheil vom 15. Februar 1892 hat das Handels¬ gericht des Kantons Aargau erkannt:
1. Der Beklagte Fischer=Gautschy wird verurtheilt, dem Kläger Siegrist zu bezahlen an Salär für die drei Quartale der An¬ stellung 2625 Fr. und zwar mit Zins à 5 % von 575 Fr. vom
11. August 1891, von 575 Fr. vom 11. November 1891 und von 375 Fr. vom 11. Februar 1892 an bis zur Zahlung, ab¬ züglich der bereits ausbezahlten 900 Fr. XVIII — 1892
2. Der Widerkläger Fischer wird mit seinem Widerklagebe¬ gehren abgewiesen.
3. Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und Fischer=Gautschy verfällt dem F. Siegrist=Jenny eine Entschädigung von 5000 Fr. zu bezahlen, B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete:
a. Es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen Urtheils:
1. Dem Beklagten der gezogene Antworts= und Widerklage¬ schluß zuzusprechen;
2. Es sei Dispositiv 3 des handelsgerichtlichen Urtheils auf¬ zuheben, eventuell, es sei sowohl das Salär als die Entschädigung angemessen zu reduziren.
b. Eventuell sei vor Ausfällung des Urtheils eine Aktenver¬ vollständigung anzuordnen und dabei folgende Thatsachen und Beweise zu berücksichtigen: In der Antwort:
1. Parteibefragung über die ad 1 abc unde (Seite 22, 23, 24 und 26) ad 2 a und b (Seite 35—37) aufgestellten Behauptungen;
2. Sachverständigenbeweis über die ad 2 a b und c (Seite 29 und 30) aufgestellten Behauptungen und die auf Seite 37—39 bezüglich der Leistungsunfähigkeit und des wirklichen Verdienstes des Klägers gemachten Anbringen.
3. Zeugenbeweis durch Anselmo Ferrazzini über die Behauptung ad 4 (Seite 41). II. In der Widerklage: Sachverständigenbeweis über die Behauptungen sub I (Seite 51). III. In der Replik zur Widerklage: Parteibefragung über die von den Zeugen nicht wahrgenom¬ menen Thatsachen ad 4 a bc und d der Replik im Zusammen¬ hange mit den bezüglichen Behauptungen der Antwort (Seite 106—109). Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Beklagten und Widerklägers die schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht, indem er beifügt, er melde gegen Disposttiv 3 des handelsgericht¬ sichen Urtheils, d. h. dagegen, daß das Handelsgericht den nach¬ träglich gestellten klägerischen Antrag auf Aufhebung des Ver¬ trages gegen Entschädigung in Behandlung gezogen habe, eventuell den staatsrechtlichen Rekurs zu Protokoll an. Der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten erklärt, daß er sich der Weiterziehung insoweit anschließe, als er beantrage, es sei die durch Dispositiv 3 des angefochtenen Urtheils dem Kläger zugesprochene Entschädigung von 5000 Fr. auf 6000 Fr. zu erhöhen; im Uebrigen sei das handelsgerichtliche Urtheil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 3./7. Februar 1891 wurde zwischen den Parteien ein Anstellungsvertrag abgeschlossen, wonach der Kläger sich gegen ein in vierteljährlichen Raten zahlbares Jahressalär. von 3500 Fr. verpflichtete, spätestens Anfangs Juni 1891 in das Strohhut¬ geschäft des Beklagten in Meisterschwanden einzutreten, „um da¬ „selbst die Strohhutfabrikatiou mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit „mit zu besorgen, sowie auch einen Theil der jährlichen Geschäfts¬ „reisen.“ Die Dauer der Anstellung war auf 5 Jahre festgesetzt Der Anstoß zu diesem Vertragsabschlusse war vom Beklagten aus¬ gegangen und es waren demselben mehrfache persönliche Bespre¬ chungen und Korrespondenzen vorangegangen, u. a. hatte der Be¬ klagte dem Kläger am 25. Januar 1891 geschrieben: „Ihr Alter „weiß ich zu schätzen und verspreche es Ihnen hiemit zu berück¬ „sichtigen.“ Der Kläger war vorher seit sieben Jahren in dem Strohhutgeschäfte O. Marti in Othmarsingen mit einer Jahres¬ besoldung von 2500 Fr. angestellt gewesen; er gab diese An¬ stellung auf und trat mit 11. Mai 1891 in das Geschäft des Beklagten ein. Nachdem nun aber am 11. August 1891 von der Besoldung des Klägers eine erste Quartalsrate von 875 Fr. fallig geworden war, weigerte sich der Beklagte, dieselbe voll aus¬ zubezahlen und leistete nur eine Zahlung von 300 Fr., indem er
behauptete, der Kläger sei unfähig, seine Stellung auszufüllen und verdiene nicht mehr als 100 Fr. per Monat. Der Kläger erhob hierauf beim Handelsgericht des Kantons Aargau am 25)ktøber 1891 Klage auf Zahlung des rückständigen Besoldungs¬ betrages für das erste Quartal mit 575 Fr., sowie der auf 11 November 1891 fällig werdenden zweiten Quartalsrate mit 875 Fr sammt entsprechendem Verzugszins. Der Beklagte beantragte dem gegenüber (indem er auch für das zweite Quartal der Anstellung einen Betrag von 300 Fr. zahlen zu wollen erklärte): Es sei die Klage ganz, eventuell bis auf denjenigen Betrag abzuweisen, welchen der Kläger in seiner Anstellung beim Beklagten nach sach¬ verständigem, eventuell richterlichem Ermessen wirklich verdient hat. Gleichzeitig machte er geltend, er sei in Folge der Leistungs¬ unfähigkeit des Klägers gemäß Art. 346 O.=R. zu vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages berechtigt und beantragte wider¬ klagsweise: Es sei der zwischen dem Kläger und Beklagten ab¬ geschlossene Anstellungsvertrag aufzuheben und es sei Beklagter nicht pflichtig, dem Kläger bis zur faktischen Auflösung des Dienstverhältnisses mehr als 100 Fr. per Monat (zahlbar viertel¬ jährlich) beziehungsweise ein durch richterliche Feststellung be¬ stimmtes Salär zu entrichten. Im Schriftenwechsel verlangte der Kläger Abweisung der Widerklage; bei der mündlichen Haupt¬ verhandlung vor Handelsgericht erweiterte er, nachdem inzwischen drei Quartalsraten seiner Besoldung verfallen seien, sein Klag¬ begehren auf Bezahlung sämmtlicher drei Quartalsraten sammt Verzugszins, jedoch unter Abrechnung der erhaltenen 900 Fr. Im Weitern erklärte er sich bei dieser Verhandlung mit der Auf¬ lösung des Vertrages einverstanden, verlangte aber, daß ihm in Gemäßheit des Art. 346 Abs. 3 O.=R. eine Entschädigung von 8000 Fr. zugesprochen werde, da das vertragswidrige Verhalten des Beklagten, nämlich die Nichtbezahlung des Gehaltes, den Grund der Auflösung bilde. Der Beklagte bestritt, daß letzteres Begehren in diesem Stadtum des Verfahrens prozeßualisch statt¬ haft sei.
2. In rechtlicher Beziehung muß sich in erster Linie fragen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde in Betreff der Vorklage kompetent sei oder ob nicht vielmehr diese Beschwerde wegen Mangels des gesetzlichen Streitwerthes von 3000 Fr. sich der bundesgerichtlichen Nachprüfung entziehe. Die Kompetenz des Hundesgerichtes ist indeß auch rücksichtlich der Vorklage gegeben. Allerdings erreicht dieselbe, für sich allein genommen, den gesetzlichen Streitwerth nicht. Allein zwischen ihr und der Widerklage besteht ein Präjudizialverhältniß und, da letztere den gesetzlichen Streit¬ werth erreicht, so ist gemäß feststehender Praxis (siehe Entschei¬ zungen, Amtliche Sammlung XVI, S. 360 Erw. 3) die bundes¬ gerichtliche Kompetenz auch rücksichtlich der Vorklage begründet.
3. Dem eventuellen Aktenvervollständigungsbegehren des Be¬ klagten und Widerklägers ist nicht zu entsprechen. Das Handels¬ gericht hat die betreffenden, vom Beklagten beantragten Beweise durch Parteibefragung und Sachverständige deßhalb abgelehnt, weil die Streitsache hinlänglich klar gestellt sei, um beurtheilt zu werden. Speziell den vom Beklagten beantragten Sachverständigenbeweis dafür, daß der Kläger, wie eine Prüfung seiner bisherigen Arbeit und eine Beobachtung desselben bei der Arbeit ergeben werde, nicht im Stande sei, die ihm obliegenden Pflichten richtig zu er¬ füllen, lehnt das Handelsgericht deßhalb ab, weil es ohne Bei¬ ziehung von Sachverständigen im Stande sei, zu beurtheilen, ob der Kläger unfähig sei, seine Stelle auszufüllen, sofern ihm That¬ sachen glaubhaft gemacht werden, die mit der richtigen Erfüllung der Vertragspflicht nicht vereinbar seien. Das Gericht lehnt also die fraglichen Beweise nicht deßhalb ab, weil das Beweisthema nach materiell=rechtlichen Grundsätzen unerheblich, sondern deßhalb, weil der Thatbestand für das Gericht bereits hinlänglich klar ge¬ stellt sei, so daß eine weitere Beweisaufnahme daran nichts än¬ dern könne. Die Entscheidung ist danach prozeßualischer Natur und somit für das Bundesgericht verbindlich. Die Voraussetzungen unter welchen das Bundesgericht nach Art. 30 Abs. 4 O.=G. zu An¬ bronung einer Aktenvervollständigung befugt ist, liegen nicht vor. Denn Art. 30 Abs. 4 cit. berechtigt das Bundesgericht zu An¬ dronung einer Aktenvervollständigung nur für den Fall, daß das tantonale Gericht Beweise wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt hat; nur in diesem Falle steht die Anwendung von Grundsätzen des eidgenössischen Privatrechts, welche einzig der Stachprüfung des Bundesgerichtes unterstehen, in Frage (vergl.
Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung VIII S. 821 Erw. 8; XII, S. 595 u. f. Erw. 2).
4. In der Sache selbst hat der Beklagte in erster Linie, aller¬ dings ohne daran einen entsprechenden Antrag zu knüpfen, be¬ hauptet, der Anstellungsvertrag sei für ihn wegen „wesentlichen Frrthums“, speziell wegen Irrthums über die Person im Sinne der Art. 18 und 20 O.=R. unverbindlich. Er habe sich, veran¬ laßt durch das Benehmen des Klägers, über dessen Leistungs¬ fähigkeit getäuscht; während er geglaubt habe, der Kläger sei geistig und körperlich noch rüstig und zu selbständiger Leitung der Stroh¬ hutfabrikation in hervorragender Weise befähigt, sei derselbe in That und Wahrheit hiezu gänzlich unfähig; er sei kurzsichtig, schwerhörig und geistig schwach, habe kein Gedächtniß mehr und sei gleichgültig im Geschäfte, daher nicht im Stande, die dem Leiter der Strohhutfabrikation obliegenden Funktionen, das Fest¬ stellen der Muster, die Prüfung der Arbeit und die Magazinirung der Waare, zu besorgen. Es ist nun aber klar, daß, selbst wenn all'dies richtig sein sollte, ein wesentlicher, die Verbindlichkeit des Anstellungsvertrages affizirender Irrthum doch nicht vorläge. Irr¬ thum über die Person ist Irrthum über die Identität der Person: er setzt voraus, daß der Vertrag mit einer andern Person abge¬ schlossen wurde, als der Irrende ihn abschließen wollte. Davon ist hier keine Rede; der Beklagte wollte den Anstellungsvertrag mit dem Kläger und mit keiner andern Person abschließen. Sollte er hiezu durch irrige Vorstellungen über die geschäftliche Tüchtig¬ keit des Angestellten bestimmt worden sein, so liegt darin ein bloßer Irrthum im Beweggrund, kein wesentlicher Irrthum, ins¬ besondere kein Irrthum über die Person.
5. Aus den gleichen Momenten, gestützt auf welche er Unver¬ bindlichkeit des Vertrages wegen wesentlichen Irrthums behauptet, leitet der Beklagte im Fernern ab, daß er zu Erfüllung des Vertrages deßhalb nicht verpflichtet sei, weil auch der Kläger seinerseits ihn nicht erfüllt habe und nicht erfüllen könne. Auch diese Einwendung ist unbegründet. Der Kläger hat die über¬ nommene Anstellung angetreten und mit der Leistung der vertraglich versprochenen Dienste begonnen. Der Beklagte kann selbst nicht be¬ haupten, daß der Kläger, etwa wegen gänzlicher Unkenntniß des Geschäftszweiges, für welchen er sich hatte anstellen lassen, nicht im Stande gewesen sei, seine Funktionen zu beginnen; vielmehr behauptet er nur, der Kläger habe seinen Dienst, weil er zu dessen richtiger, befriedigender Erfüllung untauglich sei, mangelhaft ver¬ sehen. Wäre dies richtig, wäre dargethan, daß der Kläger zu or¬ dentlicher Bekleidung der von ihm übernommenen Stelle untauglich sei, so läge hierin allerdings ein „wichtiger Grund“, welcher den Beklagten gemäß Art. 346 O.=R. zu sofortiger Auflöfung des Dienstvertrages berechtigte. Immerhin wäre auch in diesem Falle fraglich, ob der Beklagte berechtigt war, dem Kläger, ohne das Vertragsverhältniß zu lösen, einfach die vertraglich versprochene Gegenleistung theilweise vorzuenthalten, also dem wirklich abge¬ schlossenen Dienstvertrag einen solchen andern Inhaltes einseitig zu substituiren. Allein es braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Denn, nach dem Thatbestande der Vorinstanz, ist über¬ haupt nicht festgestellt, daß der Kläger zu Erfüllung seiner Dienst¬ pflicht unfähig sei. Vorerst steht fest, daß er es an gutem Willen und Fleiße nicht fehlen ließ. Wenn der Beklagte in dieser Rich¬ tung den Vorwurf erhoben hat, der Kläger habe die Geschäfts¬ briefe nicht gelesen, so hat die Vorinstanz dies mit Recht zurück¬ gewiesen, da nur so viel richtig ist, daß der Kläger nicht sämmt¬ liche eingehenden Geschäftsbriefe von sich aus durchsah, während er die speziell seine Branche betreffenden Briefe, sobald sie ihm übergeben wurden, durchlas und sich danach richtete. Im Uebrigen ist allerdings festgestellt, daß die Magazinirung der Hüte hie und da etwas zu wünschen übrig ließ, daß der Kläger hie und da Nummern verwechselte, nicht so viele Damenhutmuster erstellte, als der Beklagte gewünscht zu haben scheint u. dgl. Allein hierin liegen durchaus keine so schweren Verstöße, daß deßhalb von einer Untauglichkeit des Klägers zu seinem Dienste, welche den Beklagten zu vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses berechtigte, gesprochen werden könnte. Wenn dem Kläger die Arbeit nicht so rasch von der Hand scheint gegangen zu sein, wie der Beklagte erwartet haben mag, so kann sich derselbe hierüber um so weniger beschweren, als er dem Kläger, um dessen Dienste zu gewinnen, ausdrücklich zugesichert hatte, er werde auf sein vorgerücktes Alter Rücksicht nehmen. Richtig mag allerdings sein, daß der Beklagte
vom Kläger eine ganz außergewöhnliche geschäftliche Befähigung und außergewöhnliche Leistungen erwartete; allein, wenn er sich auch in dieser Erwartung getäuscht haben mag, so berechtigt ihn dies doch nicht zum Bruche des Dienstvertrages. Denn daß ihm etwa der Kläger bei dessen Abschluß in dieser Richtung bestimmte Zusicherungen gemacht hätte, die nicht erfüllt worden wären, ist nicht dargethan. Alles, was daher der Beklagte zu erwarten und zu fordern berechtigt war, waren normale Befähigung und nor¬ male Leistungen und daß nun der Kläger nicht im Stande gewesen sei seiner Stelle in normaler Weise vorzustehen, ist nicht darge¬ than und, angesichts der günstigen Zeugnisse des Klägers aus frü¬ heren Stellungen, nicht anzunehmen.
6. Danach ist denn in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz die Vorklage gutzuheißen, die Widerklage dagegen abzuweisen. Was das zur Widerklage erst bei der handelsgerichtlichen Haupt¬ verhandlung gestellte Begehren des Klägers um Auflösung des Vertrages zu seinen Gunsten anbelangt, so ist die Entscheidung des Handelsgerichtes, daß dieses Begehren prozeßualisch statthaft sei, für das Bundesgericht ohne Weiters verbindlich. Wenn der Anwalt des Beklagten hiegegen einen staatsrechtlichen Rekurs an¬ gekündigt hat, so kann hierauf für die heutige Entscheidung des Bundesgerichtes als Civilgerichtshof nichts ankommen; bemerkt werden mag nur, daß ein staatsrechtlicher Rekurs nicht durch ein¬ fache Anmeldung zu Protokoll gültig eingelegt werden kann, sondern daß hiezu die Einreichung der Rekursschrift erforderlich ist. Ist somit auf Behandlung dieses Begehrens einzutreten, so erscheint dasselbe grundsätzlich ohne Weiters als begründet. Denn in der grundlosen Vorenthaltung des vertraglichen Gehaltes durch den Dienstherrn liegt ohne Zweifel für den Dienstverpflichteten ein wichtiger Grund, die Auflösung des Dienstvertrages zu ver¬ langen. Rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung geht die Vorinstanz im Anschlusse an die Praxis des Bundesgerichtes davon aus, der zu erstattende Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem vertraglichen Gehalte des Klägers und demjenigen Erwerbe, welchen dieser mit seiner freigewordenen Arbeitskraft während der Vertragsdauer zu machen in der Lage sei. Es sei nun mit Rücksicht auf das Einkommen, welches mit der frühern von ihm zu voller Zufriedenheit seines Prinzipals versehenen Stelle des Klägers verbunden war, anzunehmen, der Kläger werde in Zukunft einen Erwerb von jährlich 2500 Fr. zu machen in der Lage sein. Es entstehe ihm also auf die Dauer von fünf Jahren ein Einkommensausfall von 1000 Fr. jährlich, so daß ihm eine Entschädigung von 5000 Fr. zuzusprechen sei. Die Annahme nun, daß der Kläger in Zukunft einen Erwerb von 2500 Fr. jährlich zu machen in der Lage sein werde, beruht auf keinem Rechtsirrthum; sie ist daher vom Bundesgerichte ohne Weiters seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Hievon ausgegangen, ist die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Zwar ist bei der¬ selben übersehen, einerseits, daß der Kläger das vertragliche Gehalt für drei Quartale des ersten Dienstjahres, gemäß der Entschei¬ dung über die Vorklage, voll erhält und andrerseits, daß das Ent¬ schädigungskapital von 5000 Fr. sofort auszubezahlen ist, während das vertragliche Gehalt nur successive hätte ausbezahlt werden müssen, so daß der Kläger den Zwischenzins lukrirt. Allein diese Momente können, während sie allerdings einer Erhöhung der Entschädigung entgegenstehen, doch nicht zu einer Herabsetzung derselben führen, da auf der andern Seite in Betracht fällt, daß der Kläger nicht sofort, von heute auf morgen, eine neue ange¬ messene Stellung finden, vielmehr wohl während einiger Zeit beschäftigungs= und erwerbslos bleiben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Aargau sein Bewenden.