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18_I_301

BGE 18 I 301

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Urtheil vom 11. März 1892 in Sachen Bühler gegen Bühler. A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1891 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klägerin ist berechtigt, im Nachlaß des verstorbenen Arnold Bühler 2400 Fr. sammt Zins à 5% vom 1. September 1889 an zu beanspruchen; im Weitern wird die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:

1. Es seien der Klägerin sämmtliche in ihrem Besitze befind¬ liche resp. im Inventar über den Nachlaß des Arnold Heinrich Bühler von Hombrechtikon verzeichnete Mobilien und ebenso die Police der Assekuranz=Societät=Union in London Nr. 31,743 resp. der fällige Betrag von 10,000 Fr. nebst Zinsen als Eigen¬ thum zuzusprechen, eventuell

2. Es sei die Forderung der Klägerin an der Verlassenschaft des A. Bühler sel. im Betrage 10,950 Fr. gutzuheißen. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an: Es sei die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Ur¬ theil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Sohn der Klägerin, Arnold Heinrich Bühler, war seit 1886 mit der Beklagten verheirathet. Im Jahre 1889 leitete die Ehefrau die Scheidungsklage ein; bevor indeß der Prozeß zur Entscheidung kam, am 21. Mai 1889, starb der Ehemann. Am

9. März 1889 hatte Arnold Bühler seiner Mutter durch Kauf¬ vertrag sein sämmtliches Mobiliar abgetreten, wobei er den Kauf¬ preis von 4000 Fr. als durch Verrechnung beglichen erklärte. Am 22. März 1889 trat er derselben im fernern eine Lebens¬ versicherungspolice über 10,000 Fr. auf die Assekuranz=Societät¬ Union in London ab. Nach dem Tode des Arnold Bühler schlug der Gemeinderath von Hombrechtikon Namens eines hinterlassenen Sohnes die Erbschaft aus. An Stelle des Sohnes trat hierauf die heutige Beklagte, welcher die Frist zu Abgabe einer Erklärung über Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft bis nach Erledigung des gegenwärtigen Prozesses erstreckt wurde; die Mutter des Ar¬ nold Bühler machte nämlich Eigenthumsansprüche an den Mo¬ bilien sowie an der Lebensversicherungspolice geltend; eventuell für den Fall, daß diese Ansprüche nicht geschützt werden sollten, meldete sie eine Forderung von 13,000 Fr. für verschiedene Dar¬ lehen an, die sie ihrem Sohne gemacht habe und für welche sie eben durch jenen Kauf und Abtretungsvertrag habe (theilweise) gedeckt werden sollen. Die Beklagte bestritt die Gültigkeit des Ver¬ kaufs des Mobiliars und der Abtretung der Police deßhalb, weil Arnold Bühler bei Abschluß dieser Geschäfte geisteskrank gewesen sei und daher keinen bewußten Willen gehabt habe; sie bestritt, daß die Klägerin dem Arnold Bühler die behaupteten Darlehen gemacht habe, wozu dieselbe gar nicht in der Lage gewesen wäre.

2. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend, gestützt auf die von ihnen eingeholten irrenärztlichen Gutachten, den Beweis dafür als erbracht erachtet, daß Arnold Bühler zur Zeit des Abschlusses des Mobiliarverkaufs und der Abtretung der Versicherungspolice geistig gestört gewesen sei und ohne bewußten Willen gehandelt habe. Diese Annahme beruht auf keinem Rechtsirrthum. Es liegt derselben keine unrichtige Auffassung des Rechtsbegriffes der Willensfähigkeit zu Grunde; die Vorinstanz betrachtet vielmehr als durch die medizinischen Gutachten festgestellt, daß Arnold Bühler zur kritischen Zeit an einer geistigen Krankheit gelitten habe und zieht daraus in rechtlich zutreffender Weise den Schluß, daß derselbe willensunfähig gewesen sei. Die fragliche Annahme ist also gemäß Art. 30 O.=G. für das Bundesgericht verbindlich. Demnach muß es denn rücksichtlich des prinzipalen Rechtsbe¬ gehrens der Klage ohne Weiters bei der angefochtenen Ent¬ scheidung sein Bewenden haben.

3. Was das eventuelle Begehren der Klage anbelangt, so ist, da die Beklagte gegen die zweitinstanzliche Entscheidung sich nicht beschwert, nicht mehr bestritten, daß der Klägerin eine Forderung von 2400 Fr. laut Obligo vom 28. Oktober 1887 zusteht. Im Uebrigen hat die Klägerin heute ihre sachbezüglichen Forderungen auf 10,950 Fr. oder nach Abzug der anerkannten 2400 Fr. auf 8550 Fr. reduzirt. Sie fordert nämlich: a. 7000 Fr., gestützt auf eine Urkunde vom 1. Juni 1888; b. 800 Fr., welche sie für die Pflege ihres Sohnes während dessen Krankheit vorgestreckt habe;

c. 150 Fr. für Uebernahme einer (durch Faustpfand versicherten) Schuld des Arnold Bühler an O. Nabholz von diesem Betrage.

4. Was nun vorerst die auf die Urkunde vom 1. Juni 1888 gestützte Forderung von 7000 Fr. anbelangt, so geht die Vor¬ tirstanz davon aus, es enthalte die Urkunde kein Schuldversprechen des Sohnes Bühler zu Gunsten seiner Mutter; gestützt auf diese Annahme gelangt die Vorinstanz zu Abweisung der Forderung

da nach dem Ergebnisse der Beweisführung die Klägerin nicht im Stande gewesen sei, dem Sohne eine solche Summe aus eigenen Mitteln als Darlehen zu gewähren. Diese Entscheidung erscheint als rechtsirrthümlich. Die „Zürich 1. Juni 1888“ datirte und von Ar¬ nold Bühler unterzeichnete Urkunde lautet folgendermaßen: „Unter¬ „zeichneter bescheint von seinem Onkel in Uzwil im Namen seiner „Mutter 7000 Fr. (siebentausend) empfangen zu haben und diese Summe bis zur Rückzahlung à 4 % zu verzinsen. Durch diese Urkunde bekennt demnach Arnold Bühler von seinem Onkel in Uzwyl Namens seiner Mutter den Betrag von 7000 Fr. unter der Verpflichtung der Rückzahlung empfangen zu haben und verspricht diese Rückzahlung, sowie die Verzinsung des Schuld¬ betrages. Die Urkunde qualisizirt sich also in der That als Schuld¬ bekenntniß zu Gunsten der Mutter und nicht nur, wie die zweite Instanz annimmt, als eine dem Onkel des Ausstellers gegebene Empfangsbescheinigung. Die Angabe, daß die Summe durch den Onkel ausbezahlt worden sei, ändert hieran nichts; dieselbe er¬ scheint als ein bloßes geschichtliches Referat; das Versprechen der Rückzahlung und Verzinsung der Schuld wird, da ausdrücklich bemerkt ist, der Onkel habe Namens der Mutter gehandelt, der Mutter abgegeben. Demgemäß befand sich denn auch der Schuld¬ schein im Besitze der Mutter und ist aus den Akten gar nicht ersichtlich, daß derselbe jemals in der Verwahrung des Onkels sich befunden habe. Qualifizirt sich aber demgemäß die Urkunde vom

1. Juni 1888 als Schuldschein, so erscheint die klägerische For¬ derung als begründet. Denn durch den Schuldschein hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht; ein Beweis dafür, daß sie im Stande gewesen sei, ein Darlehen im Betrage von 7000 Fr. aus eigenen Mitteln zu gewähren, kann ihr daneben gewiß nicht zugemuthet werden. Das Schuldbekenntniß beweist den Bestand der Schuld; darauf, ob die Klägerin die Summe von 7000 Fr. aus ursprünglich eigenen Mitteln, oder aber vielleicht aus Mitteln, welche ihr Sohn ihr aus ihm angefallenen Erb¬ schaften freiwillig überlassen hatte, gewährt habe, kann nichts an¬ kommen. Wenn die Beklagte hätte behaupten wollen, es liege dem Schuldbekenntniß ein rechtlich unzuläßiges Geschäft zu Grunde, so lag ihr der Beweis hiefür ob; einen solchen Beweis hat sie aber nicht einmal angeboten. Die vorinstanzliche Entscheidung, welche in dem Schuldschein einen bloßen, dem Onkel ausgestellten Empfangschein erblickt und demselben die Beweiskraft für den Be¬ stand eines Schuldverhältnisses abspricht, beruht auf einer Verletzung der Art. 15 und 16 O.=R.

5. Ist somit die Weiterziehung rücksichtlich dieses Punktes für begründet zu erklären, so ist dagegen bezüglich der weitern For¬ derungen von 800 Fr. und 750 Fr. auf dieselbe nicht einzutreten. Da die Forderungen von 800 Fr. und 750 Fr. auf besondere selbständige Rechtsgeschäfte begründet werden, so liegt eine objek¬ tive Klagenhäufung vor. Gemäß konstanter Praxis ist somit das Bundesgericht nur insoweit kompetent, als für jeden einzelnen der verbundenen Ansprüche der gesetzliche Streitwerth gegeben ist, was für die in Frage liegenden Forderungen nicht zutrifft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin für begründet er¬ klärt, daß die Klägerin für berechtigt erklärt wird, in dem Nach¬ lasse des verstorbenen Arnold Bühler (2400 Fr. sammt Zins à 5 % vom 1. September 1889 an, sowie 7000 Fr. sammt Zins à 4 % vom 1. Juni 1888 an zu beanspruchen. Im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.