Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1. Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen Hug. A. Zwischen der heutigen Rekurrentin und Wilhelm Wyrsch, Spengler in Buochs, kam am 19. April 1890 vor dem Kantons¬ gerichte von Nidwalden ein Streit zur Erledigung, herrührend aus einer Miethsforderung, welche dem damaligen Kläger Wil¬ helm Wyrsch von Frau Konstantia Christen=Zimmermann und Sohn cedirt worden war. Die vom Kläger behauptete Forderung im Betrage von 60 Fr. wurde von der Beklagten blos in der höhe von 50 Fr. anerkannt und für diesen Betrag eine Wider¬ klage wegen Mißhandlung durch die ursprüngliche Gläubigerin und nunmehrige Cedentin entgegengestellt. Das Gericht nahm auch in der That in Bezug auf die Höhe der Forderung die beklag¬ tische Einrede an, ließ aber die Widerklage nicht zu und verwies die Beklagte, behufs Geltendmachung ihrer Gegenansprüche an die Frau Konstantia Christen=Zimmermann. Gestützt nun auf XVIII — 1892
dieses Urtheil erhob Klara Hug gegen dieselbe folgende Forderung:
a. Für Entschädigung wegen versprochener, aber unterlassener Heizung vom September 1889 bis Mitte März 1890: 30 Fr.
b. Für Prozeßkosten im Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch in Buochs: 100 Fr.
c. Für Entschädigung wegen Mißhandlung: 50 Fr. Dazu kam bei der dritten Vorladung vom 31. August 1891 ein vierter Posten „Tragung der ersten Vermittlungskosten“ im Betrage von 13 Fr. Die Beklagte erschien bei dem ersten, auf den 21. Juni 1890 angesetzten, Vermittlungsversuche nicht. Darauf ordnete der Ver¬ mittlungsgerichtspräsident auf den 2. August gleichen Jahres einen zweiten Vermittlungsversuch an und stellte, bei nochmaligem Nicht¬ erscheinen der Beklagten, gemäß § 38 der nidwaldenschen Civil¬ prozeßordnung an Klara Hug den Weisungsschein aus. Der Streit wurde aber damals seitens der letztern nicht prosequirt. Erst am
25. Juli 1891 reichte sie dem Kantonsgerichte ihre Klageschrift ein, und nahm sodann noch nachträglich (am 31. des folgenden Monats August) angeblich auf Weisung des Kantonsgerichts¬ präsidenten, was aber bestritten wird, einen dritten Vermittlungs¬ versuch vor. Als nun das Präsidium des Kantonsgerichtes trotz¬ dem die Annahme der Klage verweigerte, rekurrirte die Klägerin an das Kantonsgericht, wurde aber, gestützt auf § 42 der nid¬ waldenschen Civilprozeßordnung, mit Urtheil vom 7. November 1891 abgewiesen. B. Dagegen ergriff sie rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Ihr Antrag lautet: Es sei das kantons¬ gerichtliche Erkenntniß vom 7. November wegen Rechtsverweige¬ rung aufzuheben und die Annahme und Durchführung der Klage Hug gegen Christen zu gestatten. Dies aus folgenden Gründen:
1. Weil die Ansprüche und das Regreßrecht der Klägerin sich auf ein früheres rechtskräftiges Urtheil stützen;
2. Weil sie vom letzten Vermittlungsversuche vom 31. August 1891 an, bei welchem ein neues, vom ersten abweichendes Rechts¬ begehren gestellt worden sei, ihre Klage rechtzeitig eingereicht habe;
3. Weil sie gemäß ärztlichen Zeugnissen, in Folge Krankheit verhindert war, früher ihre Ansprüche verfolgen zu können;
4. Weil § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung, welcher eine Verjährung des Rechtsstreites innert drei Monaten, vom stattgefundenen Vermittlungsvortritt an, verfügt, den Vorschriften des Art. 146 u. ff. des Obligationenrechts zuwiderlaufe;
5. Weil § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung hier über¬ haupt nicht Platz greife, da die Klage sich auf den Vermittlungs¬ vorstand vom 31. August 1891 stütze;
6. Weil in der Abfassung des rekurrirten Entscheides Unregel¬ mäßigkeiten vorgekommen seien. C. Das Kantonsgericht von Nidwalden beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 1892 Abweisung des Rekurses und führt unter Anderm aus: Die streitige Klage beziehe sich nicht auf den Vermittlungsvorstand vom 31. August 1891, da sie schon am 25. Juli gleichen Jahres eingereicht worden sei, sondern auf den volle elf Monate vorher stattgefundenen Vortritt vom 2. August 1890, und müsse daher, laut § 42 cit., als verwirkt angesehen werden. Der Inhalt der Klage sei nämlich, mit Ausnahme des selbstver¬ tändlichen Postens von 13 Fr., welcher allein eine Kompetenz des Kantonsgerichtes nicht begründen könne, ganz derselbe wie nach den Vorladungsscheinen vom Juni und August 1890. Daß so¬ dann die klägerischen Ansprüche bereits in einem früheren Urtheil festgestellt worden seien, sei unrichtig. Im Prozesse gegen Wilhelm Wyrsch habe das Kantonsgericht die Klara Hug, damalige Be¬ klagte, in Bezug auf die Widerklage blos an die Frau Christen ver¬ wiesen; ein Regreßrecht dagegen wurde derselben nicht zugesprochen. Auch die weitern Anbringen der Rekurrentin seien unzutreffend. Krankheit bilde nirgends im Gesetze einen Ausnahmegrund und was die behauptete Kollision zwischen eidgenössischem und kanto¬ nalem Rechte anbelange, so beziehe sich § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung blos auf die Verjährung einer bereits erho¬ benen Klage, nicht auf die Zeit, innert welcher sie erhoben werden könne und innert welcher somit die Forderung als solche verjähre. Endlich seien die Vermuthungen der Rekurrentin in Bezug auf die Abfassung des Urtheils durchaus aus der Luft gegriffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es unterliegt keinem Zweifel, daß, sofern die Nichtannahme der Klage aus willkürlichen und ungesetzlichen Gründen stattge¬
funden hätte, eine Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des Wortes vorliegen würde. Aber in concreto fragt es sich eben, ob nicht vielmehr die Rückweisung eine prezessualisch gebotene war. Dabei ist nun irrelevant, ob die erhobenen Ansprüche auf ein früheres Urtheil sich haben stützen können. Von Bedeutung ist einzig die Tragweite des § 42 der nidwaldenschen Civilproze߬ ordnung und die Zeit der Anhängigmachung der Klage.
2. Der § 42 der nidwaldenschen Civilprozeßordnung bestimmt, daß, wenn in einem unvermittelt gebliebenen Streitfall eine Klage nicht innert drei Monaten nach dem Vortritt vor Vermittlungs¬ gericht bei dem betreffenden Gerichtspräsidenten anhängig gemacht werde, dies als völliger Verzicht auf den Rechtsstreit angesehen und vom Gerichtspräsidenten die Annahme der Klageschrift ver¬ weigert werden müsse, es sei denn, daß die betreffende Streitpartei sich über eine Fristverlängerung ab Seite des Gegners auszu¬ weisen vermöge. Mag nun auf Grund dieser Gesetzesvorschrift die Durchführung der Klage für endgültig verwirkt angesehen werden, oder, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, blos für so lange, als nicht ein neuer Vermittlungsversuch vorgenommen wird, so kann dennoch im vorliegenden Falle von einer Willkür nicht die Rede sein. Denn zur Zeit der Einreichung der Klageschrift, näm¬ lich am 25. Juli 1891, (und darauf kommt es an) waren mehr als elf Monate verflossen seit den letzten Vermittlungsverhand¬ lungen, und daß nach Vornahme des dritten Vermittlungsver¬ suches vom 31. August 1891 eine neue Einlage gemacht worden sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Inhalt der zuletzt ver¬ mittelten Forderung kommt demnach nicht einmal in Betracht.
3. Von rekurrirender Seite wird allerdings eingewendet, daß die Vorschrift des § 42 cit. mit den Bestimmungen des Obli¬ gationenrechtes über Verjährung im Widerspruch stehe. Dieser Einwand ist aber unrichtig; der § 42 der nidwaldenschen Civil¬ prozeßordnung beschränkt nicht die Zeit zur Geltendmachung eines Anspruches, sondern regelt die Wirkungen der Nichtprosequirung einer bereits erhobenen Klage. Derartige Bestimmungen gehören dem Prozeßrechte an und richten sich deßhalb nach der Gesetzge¬ bung der Kantone.
4. Was schließlich das Anbringen der Rekurrentin anbelangt, daß sie ihre Forderung wegen Krankheit nicht habe früher geltend machen können, so kann es nicht Sache des Bundesgerichtes sein, deßwegen Restitution zu gewähren. Ein bezüglicher Beschluß des kantonalen Gerichts wurde noch nicht provozirt und es fehlt so¬ mit dem Bundesgerichte schon aus diesem Grunde jeder Anlaß, darauf einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.