Volltext (verifizierbarer Originaltext)
109. Urtheil vom 11. Dezember 1891 in Sachen Rosenthal gegen Weniger. A. Durch Urtheil vom 22. Oktober 1891 hat das Bezirksge¬ richt Laufenburg erkannt: Der Einspruchskläger wird mit beiden Einspruchsbegehren ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urtheil (sowie das demselben vorangegangene Beweisurtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Juni
1891) ergriff der Kläger, indem er im Einverständnisse mit der Beklagten die zweite Instanz umging, die Weiterziehung an das Bundesgericht, wobei er die Anträge anmeldete, das Bundesge¬ richt wolle in Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichtes Laufenburg und des aargauischen Obergerichtes erkennen:
1. Die von der „Konkordia“ Kölnische Lebensversicherungsge¬ sellschaft auf Grund der Police Nr. 86 752 der Beklagten ausbe¬ zahlte Versicherungssumme von 4872 Fr. 50 Cts, werde als Bestandtheil der Liquidationsmasse des Schneider Johann Zum¬ steg sel, erklärt.
2. Die Beklagte werde grundsätzlich verurtheilt die von der Konkordia erhaltenen 4872 Fr. 50 Ets. sammt Zins à 5% in die Liquidationsmasse einzubezahlen; sie habe demnach zu gestatten, daß die von ihr bei der Kreishypothekenbank in Lörrach deponir¬ ten 4000 Fr. sammt Zins auf Rechnung der 4872 Fr. 50 Cts. von der Liquidationsbehörde zu Handen der Liquidationsmasse be¬ zogen werden. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klä¬ gers die von ihm schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Der Anwalt der Beklagten dagegen bestreitet in erster Linie die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes; eventuell trägt er auf Bestätigung des angefochtenen Erkenntnisses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Thatsächlich ist von den Vorinstanzen folgendes festgestellt Die Beklagte Lina Weniger, Fabrikarbeiterin in Laufenburg, war mit dem Schneider Johann Zumsteg in Laufenburg verlobt und wohnte bereits mit ihm zusammen; in wenigen Wochen sollte die
Hochzeit stattfinden. Während des Brautstandes versicherte Johann Zumsteg sein Leben zu Gunsten von Frau und allfälligen Kin¬ dern für den Betrag von 5000 Fr. Im Beisein des Versicherungs¬ agenten, welcher ihm die Police überbrachte, händigte Zumsteg die¬ selbe der Lina Weniger ein, mit den Worten: „Das ist jetzt dein Eigenthum, möchte passiren, was da wollte, so hast du doch et¬ was.“ Lina Weniger hat auch, da Zumsteg gerade kein Geld besaß, die erste Prämie bezahlt. Noch am gleichen Tage, an welchem die Police ausgehändigt wurde, fand Zumsteg beim Baden im Rheine durch einen unglücklichen Zufall den Tod. Die berufenen Erben haben seine Erbschaft ausgeschlagen und es wurde daher über seinen Nachlaß die gerichtliche Liquidation verhängt. Lina Weni¬ ger hat die Lebensversicherungspolice nicht in die Liquidations¬ masse abgeliefert, sondern für sich beansprucht und es ist ihr als Inhaberin der Police die Versicherungssumme von der Versiche¬ rungsgesellschaft ausbezahlt worden. In der Liquidation über den Nachlaß des I. Zumsteg hat der Kläger Leonhard Rosenthal eine Forderung von 1519 Fr. 40 Cts. angemeldet. Derselbe hat gegen Lina Weniger die aus Fakt. B ersichtlichen Begehren gestellt, in¬ dem er behauptete, die Lebensversicherungssumme gebühre nicht der Lina Weniger, sondern habe in die Masse zu fallen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von der Beklagten deßhalb bestritten worden, weil nicht eidgenössisches sondern kanto¬ nales Recht anwendbar sei. Diese Einwendung ist unbegründet. Streitig ist, ob die Berechtigung zum Bezuge der Lebensversiche¬ rungssumme der Beklagten zustehe oder ob die Versicherungs¬ summe zur Masse des Versicherungsnehmers I. Zumsteg ge¬ höre. Diese Frage ist nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen. Denn es bestehen im Kanton Aargau keine hier anwendbaren kantonalrechtlichen Spezialbestimmungen über den Versicherungs¬ vertrag und es sind daher, wie das Bundesgericht schon häufig ausgesprochen hat, die allgemeinen Grundsätze des Obligationen¬ rechtes auch für den Versicherungsvertrag maßgebend. Wenn der An¬ walt der Beklagten eingewendet hat, darüber, was zur Konkursmasse zu ziehen sei, entscheide nicht das eidgenössische sondern das kantonale Recht, so ist darauf zu erwidern, daß es sich hier nicht darum handelt, ob ein Vermögensstück des Kridaren zur Konkursmasse zu ziehen sei (wofür allerdings kantonales Recht maßgebend wäre sondern vielmehr darum, ob die Lebensversicherungssumme über¬ haupt zum Nachlasse des Kridaren gehöre oder ob vielmehr das Recht auf dieseibe der Beklagten zustehe, weil der Lebensversiche¬ rungsvertrag zu ihren Gunsten abgeschlossen oder, wie eventuell behauptet wurde, die Police ihr gültig abgetreten worden sei. Hiefür aber ist nicht kantonales Konkursrecht, sondern sind die Grundsätze des Obligationenrechtes über Verträge zu Gunsten Drit¬ ter eventuell über Abtretung von Forderungen maßgebend. Zwei¬ felhafter könnte eher erscheinen, ob in concreto der gesetzliche Streitwerth gegeben sei. Es könnte eingewendet werden, die Masse, die Gläubigerschaft des Kridaren, habe Anspruch auf die Versi¬ cherungssumme doch nur insoweit, als dieselbe zu Befriedigung der Gläubiger erforderlich sei und nun erfordere die vollständige Befriedigung der sämmtlichen Gläubiger (wie aus den Akten sich ergibt) in concreto nicht die ganze Versicherungssumme sondern nur einen Betrag von circa 2000 Fr. Allein es ist doch auch der gesetzliche Streitwerth für gegeben zu erachten. Gefordert ist die Einwerfung der gesammten Versicherungssumme; nach den Be¬ gehren der klägerischen Partei ist also der gesetzliche Streitwerth gegeben und es hat denn übrigens auch die Beklagte ihrerseits nicht bestritten, daß sie eventuell den vollen Betrag der Versiche¬ rungssumme in die Masse einzuwerfen habe.
3. In der Sache selbst ist der vorinstanzlichen Entscheidung beizutreten. Die kantonalen Gerichte, sowohl das Bezirksgericht Laufenburg in seinem angefochtenen Endurtheile als bedingterweise auch das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Beweisur¬ theile, stellen gestützt auf die Beweisaufnahme fest, der Kridar habe sein Leben zu Gunsten der Beklagten versichert, mit der er verlobt gewesen und die er als seine zukünftige Ehefrau betrach¬ tet habe. Hierin liegt eine Feststellung des Parteiwillens beim Vertragsschlusse, welcher ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt und welche daher für das Bundesgericht verbindlich ist. Allerdings sind nach dem Wortlaute der Police als Begünstigte „Frau und allfällige Kinder“ bezeichnet. Allein die kantonalen Gerichte stellen nun eben, indem sie neben dem Wortlaute der Police in zuläßi¬ ger Weise (Art. 16 O.=R.) auch anderweitige Momente der In¬
terpretation berücksichtigen, fest, daß im Sinne beider Kontrahen¬ ten unter der Bezeichnung „Frau“ die Beklagte, trotzdem sie noch nicht die Ehefrau, sondern erst die Braut des Versicherungsneh¬ mers war, in ihrer Eigenschaft als Braut, gemeint gewesen sei. diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich. Ist aber danach der Versicherungsvertrag zu Gunsten der Beklagten abge¬ schlossen worden, so hat diese, da die Absicht der Parteien offen¬ bar hierauf gerichtet war, zufolge des Versicherungsvertrages mit dem Tode des Versicherungsnehmers ein eigenes, selbständiges und unwiderrufliches Recht auf den Bezug der Versicherungssumme erworben, kraft dessen sie deren Ausbezahlung zu fordern berech¬ tigt war (Art. 128 O.=R.). Einer Abtretung der Police an sie bedurfte es danach nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ sein Bewenden. nen Urtheile des Bezirksgerichtes Laufenbur