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17_I_702

BGE 17 I 702

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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108. Urtheil vom 11. Dezember 1891 in Sachen Price gegen Wulff. A. Durch Urtheil vom 26. September 1891 hat die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte Pierre Price ist schuldig, an den Kläger 3000 Fr. Konventionalstrafe zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte Pierre Price die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er den Antrag an¬ meldete:

1. Es sei die Klage des Ed. Wulff, Cirkusbesitzer, gänzlich abzuweisen, eventuell

2. Es sei die klägerische Forderung auf den Betrag von 400 Fr. zu reduziren. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung hat der Be¬ klagte laut telegraphischer Anzeige seines Anwaltes verzichtet, in¬ dem er erklärt, sich auf Akten und Protokoll zu berufen und nova zu bestreiten. Der Anwalt des Klägers trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung ist folgendes hervorzuheben: Am 18. November 1889 wurde durch Vermittlung des Impre¬ sario Theuret in Paris ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, wonach der (damals in Budapest sich aufhaltende) Cirkusbesitzer Eduard Wulff die Brüder Pierre, John, Franz und Eugen Price (welche damals in Frankfurt am Main angestellt waren) gegen ein Gehalt von 2500 Fr. per Monat als musikalische Clowns angagirte. Die Vertragsdauer wurde auf 3 Monate vom

1. September 1890 an festgesetzt und es behielt sich Wulff die Verlängerung des Engagements durch einen Monat vorher zu machende Anzeige vor. Es wurde eine feste Reiseentschädigung von 200 Fr. versprochen, in der Meinung, daß die nöthige Reisezeit von Budapest nach Belgien nicht bezahlt werde. In Art. 7 des Vertrages ist bestimmt: Il est bien entendu que la direction n’est pas responsable des accidents pouvant survenir pen¬ dant le cours des représentations des artistes ni des con¬ séquences résultant des lois existantes et ordonnances de la Préfecture de Police concernant les exercices exécutés par les artistes. Die Brüder Price erwählten Domizil in Budapest. Für Bruch des Vertrages wurde beidseitig ein Reugeld (dédite) von 3000 Fr. festgesetzt. Der Vertrag wurde seitens der Brüder Price einzig von dem ältesten derselben, Pierre Price, unterzeich¬ net. Die Brüder Price traten ihre Stellung nicht an. Am 5. Au¬ gust 1890 schrieb vielmehr Pierre Price an Wulff, sie haben soeben von einem Anverwandten in Brüssel die Nachricht erhalten, es sei in ganz Belgien strengstens (bei einer Strafe bis 250 Fr.) untersagt, Kinder unter 16 Jahren öffentlich auftreten zu lassen; da nun Wulff ihres Wissens auch nach Brüssel reise und der jüngste Bruder Price erst 12½ Jahre alt sei, sie aber ohne diesen nicht arbeiten können, so sehen sie sich veranlaßt, von § 7 des Vertrages Gebrauch zu machen und betrachten die gegen¬ seitigen Verpflichtungen als aufgehoben. Wulff ließ diesen Brief unbeantwortet. Dagegen erwirkte er, nachdem die Brüder Price beim Cirkus Herzog in Dienst getreten und mit diesem nach Zürich gekommen waren, dort gegen dieselben Arrest und belangte sie hernach auf Bezahlung der Konventionalstrafe von 3000 Fr. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) wies die Klage gegen¬ über Franz, John und Eugen Price ab; der Vertrag sei für dieselben nicht rechtsverbindlich, da nicht nachgewiesen sei, daß Pierre Price, welcher denselben einzig unterzeichnet habe, zum Abschluß desselben für seine Brüder ermächtigt gewesen sei; es sei nicht dargethan, daß der (mehrjährige) Franz Price den Pierre

Price zum Vertragsabschlusse ermächtigt habe, noch daß letzterer familienrechtlicher Stellvertreter der beiden minderjährigen Brüder John und Eugen sei. Dagegen erklärte das Bezirksgericht die Klage gegenüber dem Beklagten Pierre Price für begründet. Gegen dieses Urtheil ergriff einzig der Beklagte Pierre Price die Appellation an das kantonale Obergericht. Dieses hat durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil die erstinstanzliche Entscheidung ihm gegenüber bestätigt.

2. In rechtlicher Beziehung muß sich in erster Linie fragen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Es hängt dies, da der gesetzliche Streitwerth unzweifelhaft gegeben ist, davon ab, ob eidgenössisches und nicht vielmehr aus¬ ländisches Recht anwendbar ist. Die Vorinstanz geht in dieser Richtung davon aus, sowohl nach dem muthmaßlichen Partei¬ willen, wie er aus der Domizilserwählung der Beklagten sich ergebe, als nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die örtliche Rechtsanwendung bei Obligationen, wäre an sich das Recht des zunächst in Aussicht genommenen Erfüllungsortes (Ungarn re¬ spektive Budapest) als maßgebend zu betrachten. Allein das Gericht besitze nun keinerlei sichere Kenntniß vom Inhalte des ungari¬ schen Rechts und sei daher nicht in der Lage, dasselbe von Am¬ teswegen anzuwenden. Es wäre daher, gemäß Art. 289 des kantonalen Rechtspflegegesetzes, Sache der Parteien gewesen, wenn sie dasselbe zur Anwendung gebracht wissen wollen, dem Richter den Inhalt des ungarischen Rechtes nachzuweisen; da dies von keiner Seite geschehen sei und es auch an genügenden Beweisan¬ erbieten mangle, so bleibe nichts anderes übrig, als den Fall nach einheimischem Rechte zu beurtheilen. Es ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß an sich ausländisches (ungarisches) Recht zur Anwendung käme. In der That deutet hier alles darauf hin, daß die Parteien beim Vertragsabschlusse das ungarische Recht als maßgebend betrachtet haben; denn in Ungarn wohnte damals der Kläger, dort erwählten die Beklagten Domizil und dort sollte mit der Erfüllung des Vertrages begonnen werden. Wenn nun aber die Vorinstanz nichtsdestoweniger eidgenössisches Recht deßhalb an¬ wendet, weil sie vom Inhalte des ungarischen Rechts keine sichere Kenntniß habe, so muß dies auch für das Bundesgericht ma߬ gebend sein. Denn die sachbezügliche Entscheidung der Vorinstanz beruht auf der, zweifellos gültigen, mit keinem Grundsatze des eidgenössischen Privatrechts unvereinbaren, prozeßualischen Vor¬ schrift des kantonalen Rechtspflegegesetzes, daß der Richter fremde Gesetze, da wo solche nach den Regeln des internationalen Pri¬ vatrechts zur Anwendung kommen, allerdings von Amteswegen zu beachten habe, allein nur dann, wenn er sichere Kenntniß von deren Inhalt besitzt, während es Sache der Partei, welche sich auf fremdes Recht beruft, ist, nöthigenfalls dem Richter dessen Inhalt nachzuweisen.

3. In grundsätzlicher Beziehung hat der Beklagte der Klage die Einwendungen entgegengestellt, der Kläger habe durch sein Stillschweigen auf den Brief vom 5. August 1890 auf den An¬ stellungsvertrag und damit auf die Konventionalstrafe verzichtet und es sei wegen des in Belgien bestehenden Prohibitivgesetzes gegen öffentliches Auftreten von Kindern unter 16 Jahren die Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden. Beide Einwen¬ dungen sind unbegründet. Aus dem Stillschweigen des Klägers auf den Brief vom 5. August 1890 — und etwas weiters liegt nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen nicht vor¬ folgt offenbar nicht, daß derselbe mit dem vom Beklagten voll¬ zogenen Bruch des Vertrages sich einverstanden erklärt und auf die vertraglich festgestellte Konventionalstrafe verzichtet habe. Be¬ sondere Momente, welche sein Stillschweigen zu einem konkluden¬ ten gestalten würden, sind nicht dargethan. Die zweite Einwendung sodann erscheint schon deßhalb als unbegründet, weil ihre that¬ sächliche Unterlage nicht erwiesen ist. Nach der thatsächlichen Fest¬ stellung der Vorinstanz nämlich ist nur erwiesen, daß in Belgien das öffentliche Auftreten von Kindern unter 14 Jahren verboten ist, während die Ausdehnung dieses Verbotes auf Kinder im Alter von 14—16 Jahren weder erwiesen noch in genügender Weise zum Beweise verstellt sei; im Fernern steht durch die Er¬ klärung des beklagtischen Vertreters vor zweiter Instanz fest, daß der jüngste der Brüder Price mit Neujahr 1891 das sechszehnte Altersjahr zurückgelegt, also zur maßgebenden Zeit das vierzehnte Altersjahr jedenfalls überschritten hatte. Eher hätte sich fragen können, ob nicht der Forderung auf Bezahlung der Konventio¬

nalstrafe entgegengehalten werden könne, nachdem der Vertrag für drei der Brüder Priee nicht verbindlich sei, gelte er, da eben die vier Brüder zusammen, zum Zusammenarbeiten, haben angestellt werden sollen, auch für den gegenwärtigen Beklagten nicht, wo denn nur etwa von einer Schadenersatzforderung gegen den Be¬ klagten, weil dieser sich fälschlich als Bevollmächtigter seiner Brüder gerirt habe, die Rede sein könnte. Allein der Beklagte hat sich auf diesen Standpunkt nicht gestellt; es ist daher anzu¬ nehmen, er anerkenne, die Garantie dafür übernommen zu haben, daß seine Brüder den Vertrag halten werden.

4. Wenn schließlich der Beklagte Reduktion der Konventional¬ trafe als einer übermäßigen gestützt auf Art. 182 O.=R. ver langt hat, so ist dieses Begehren in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu verwerfen. Von der in Art. 182 O.=R. dem Richter eingeräumten Berechtigung ist nur dann Gebrauch machen, wenn die stipulirte Strafe in gar keinem Verhältnisse der Bedeutung der Vertragsverletzung mehr steht und damit die Grenzen der Billigkeit und Gerechtigkeit augenscheinlich über¬ schreitet; würde darin weiter gegangen, so würden entgegen der klaren Absicht des Gesetzes die Parteien gehindert, durch Verein¬ barung scharfer Konventionalstrafen einen wirksamen Ansporn zu pünktlicher Erfüllung von Vertragsverbindlichkeiten zu setzen. Im vorliegenden Falle nun hat die stipulirte Strafe von 3000 Fr. nichts übermäßiges, wenn einerseits die Höhe der vereinbarten Monatsbesoldung, andrerseits der empfindliche Nachtheil erwogen wird, welcher dem Kläger daraus erwachsen mußte, daß ihm in Folge des Vertragsbruches der Gebrüder Price ein zugkräftiges Element für seine Vorstellungen abging und er sogar während einiger Zeit der Mitwirkung von Clowns gänzlich entbehrte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Apellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. September 1891 sei Bewenden.