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17_I_565

BGE 17 I 565

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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89. Urtheil vom 14. November 1891 in Sachen Schmidlin. A. Im Gerichtsbezirke Zofingen fand am 24. Mai l. J. die Erneuerungswahl des Bezirksgerichtspräsidenten statt. Als (mit einigen Stimmen über das absolute Mehr) gewählt wurde vom Be¬ zirksammannamt Redaktor Dr. Hans Müri in Zofingen proklamirt. Dagegen rekurrirten einige Bürger zuerst an die kantonale Direk¬ tion des Innern und verlangten eine neue Durchsicht sämmtlicher Stimmkarten. Dieselbe wurde auch in der That vorgenommen; die Direktion des Innern sah sich indeß auf Grund dieser Unter¬ suchung nicht veranlaßt, die Wahl zu kassiren. Der Rekurs wurde nun an den Regierungsrath, und nach erfolgter Abweisung seitens desselben an das Bundesgericht prosequirt. B. Redaktor Sebastian Schmidlin, für sich und Namens einer Anzahl anderer Bürger, führt in seiner Beschwerdeschrift wesent¬ lich aus, daß unter den Stimmen, welche zu Gunsten des Re¬ daktors Müri gezählt worden seien, sich nach Angabe der Direk¬ tion des Innern nicht weniger als 198 vorgefunden haben, die blos auf den Namen „Müri“, ohne weitere Bezeichnung, oder blos auf denjenigen „Müri in Zofingen“ gelautet haben. Diese Stimmzeddel hätten nach Gesetz außer Betracht fallen sollen. § 41

Abs. 2 des aargauischen Wahlgesetzes, in Verbindung mit § 5 der Wahlverordnung vom 1. Mai 1889, bestimme, daß der Name des zu Wählenden genau und deutlich, mit Angabe von Beruf und Wohnort geschrieben werden solle. Zweifelhaft lautende Stimmzeddel erkläre § 44 Abs. 2 desselben Gesetzes für ungül¬ tig. Als zweifelhaft müssen nun alle jene 198 Stimmzeddel auf¬ gefaßt werden, und zwar schon mit Rücksicht darauf, daß im Kanton Aargau, ja selbst in Zofingen, es noch andere Müri gebe, denen fragliche Stimmen ebenso gut hätten gelten können. Außerdem komme noch der Umstand hinzu, daß in einer und der¬ selben Gemeinde viele Stimmzeddel als von derselben Hand ge¬ schrieben konstatirt worden seien, die nach der citirten Verordnung ebenfalls hätten als nichtig erklärt werden sollen. Ziehe man nun alle diese Stimmzeddel ab, so habe Redaktor Dr. Müri nicht nur das absolute Mehr nicht erreicht, sondern nicht einmal die Stim¬ menmehrheit erhalten. Die Rekurrenten beantragen deßhalb, es solle die Wahl des Dr. H. Müri kassirt und eine andere Wahl¬ verhandlung angeordnet werden. Ihr weiteres Begehren um Si¬ stirung der Amtseinsetzung wurde vom Präsidium des Bundesge¬ richtes mit Verfügung vom 28. Juli 1891 abgewiesen. C. Dem gegenüber stellt der Regierungsrath des Kantons Aar¬ gau das Begehren, es sei auf den Rekurs wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell derselbe abzuweisen. Der Entscheid über Gültigkeit kantonaler Wahlen und Abstimmungen stehe nach Art. 59 Ziffer 9 O.=G. dem Bundesrathe resp. der Bundesversammlung zu. Was sodann die angefochtenen Stimmen anbelange, so sei in concreto ein Zweifel darüber, daß sie, niemand anderm als dem Dr. Müri gegolten haben, ausgeschlossen. Für die in Frage ste¬ hende Wahl haben nicht weniger als drei Wahlgänge stattgefun¬ den und in allen dreien habe sich stets der Wahlkampf um die Person des Dr. Hans Müri gedreht. D. Das bisherige Schwanken der bundesrechtlichen Praxis in der Auslegung des Art. 59 Ziff. 9 O.=G. gab dem Bundesgerichte Veranlassung, eine Anfrage an den Bundesrath zu richten über die Art und Weise, in welcher er seine bezüglichen Kompetenzen auffasse. Es kam hiebei namentlich die Frage zur Sprache, ob nicht bestimmte Kategorien kantonaler Wahlen und Abstimmungen, bei allfällig bestrittener Gültigkeit, auf Grund des Art. 59 litt. a O.=G. und Art. 113 Ziffer 3 B.=V. vor das Bundesgericht ge¬ hören, sei es wegen ihres nichtpolitischen Charakters, oder ihres beschränkten räumlichen Umfanges. Der Bundesrath stellte sich in seiner Rückäußerung auf den Standpunkt, daß bezüglich kanto¬ naler Wahlen und Abstimmungen seine Kompetenz eine räumlich unbegrenzte sei und daß sachlich eine Unterscheidung sich nicht durchführen lassen würde. Er berief sich hiefür sowohl auf die Praxis der Bundesversammlung, als auch auf den vorwiegend po¬ litischen Charakter von Wahlen und Abstimmungen im Allge¬ meinen, welch' letzteres Moment seines Erachtens als Maßstab für Ausscheidung der bundesräthlichen und bundesgerichtlichen Be¬ fugnisse angenommen worden sei. Ebenso wies er in Sachen auf die Nothwendigkeit einer einheitlichen Rechtssprechung hin. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 59 O.=G. zählt in Ziffer 9 unter diejenigen staats¬ rechtlichen Streitigkeiten, die ihrer administrativen Natur wegen der allgemeinen Kompetenz des Bundesgerichtes entzogen und den politischen Behörden zum Entscheid übertragen sind, auch diejeni¬ gen über kantonale Wahlen und Abstimmungen. Handelt es sich nun auch in concreto um eine bloße Bezirkswahl und nicht um eine Wahl von allgemeiner kantonaler Bedeutung, so liegt doch an Hand des Gesetzes ein Grund zur Unterscheidung nicht vor. Das Wort „kantonal“ schließt ja in seinem weitern Sinne alles das¬ jenige in sich, was auf das Gebiet eines Kantons, sei es auch nur auf einen Theil desselben Bezug hat, und es ist daher mit dem Wortlaute des Gesetzes wohl vereinbar, daß unter dem Be¬ griff „kantonale Wahlen und Abstimmungen“ nicht blos diejeni¬ gen verstanden werden, welche das ganze Territorium eines Kan¬ tons umfassen, sondern auch solche, die blos innerhalb eines Bezirkes oder auch nur einer Gemeinde stattfinden.

2. Nach einem allgemeinen Gedanken unseres Bundesstaats¬ rechtes sollen wesentlich politisch=administrative Angelegenheiten dem Bundesrathe zur Entscheidung zufallen. Es findet sich dieser Ge¬ danke in der Botschaft vom 23. Mai 1874 zum Organisations¬ gesetz in der Weise ausgedrückt, daß als leitender Gesichtspunkt für Ausscheidung der staatsrechtlichen Kompetenzen zwischen Bun¬

desrath und Bundesgericht der gewählt worden sei, daß dem Bun¬ desrathe alles dasjenige zu übertragen ist, was eine vorwiegend politische und administrative Natur hat, dem Bundesgerichte hin¬ gegen diejenigen Gebiete, auf welchen das Staatsrecht sich mit dem Privat= oder Strafrecht berührt, oder wo sonst rechtliche Momente vorzugsweise den Ausschlag geben (Bundesblatt I, 1874, S. 1077). An einer andern Stelle derselben Botschaft wird sodann gesagt, daß die Ausscheidung nach Materien sich zu bestimmen habe. (Ib. S. 1075 Al. 2). Dies alles spricht nun gegen eine verschiedene Behandlung, von Kantons= und Bezirkswahlen in Be¬ zug auf die Kompetenz. Denn einerseits bezeichnet Art. 59 L. 2 O.=G. die Materie der kantonalen Wahlen und Abstimmungen überhaupt als administrativer Natur; andrerseits ist der Fall leicht denkbar, daß auch einer bloßen Gemeinde= oder Bezirkswahl ein wesentlich politischer Charakter zukommt. Ueberdieß aber könnte die Existenz zweier nebeneinander bestehender Rekursinstanzen zu un¬ lösbaren Schwierigkeiten führen, während sowohl für die einen wie die andern Wahlen und Abstimmungen es sich um die Inter¬ pretation und Anwendung der nämlichen kantonalen Gesetze han¬ delt. Aus diesen Gründen ist daher nach neuer Prüfung dieser Kompetenzfrage das Bundesgericht zu der Ueberzeugung gelangt, daß den politischen Behörden bei derartigen Rekursen durchweg die Kompetenz zustehen müsse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.