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17_I_435

BGE 17 I 435

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Jahren 1890/1891 unbefugterweise beim Beklagten aufgeführte gehören, das Aufführungsrecht erworben habe. Als solche, in den schaft, welcher die Komponisten dieser Werke als Mitglieder an¬ führung geschützt seien, ohne daß er von der klägerischen Gesell¬

23. Februar 1882 auch in der Schweiz gegen unbefugte Auf¬ nach Art. 20 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages vom Musikstücke habe spielen lassen, welche in Frankreich und somit in öffentlichen, durch die Tagesblätter angekündigten Konzerten Zeit wiederholt in seinem Biergarten zum Platanenhof in Basel Klage auf Schadenersatz von 50 Fr., weil derselbe in der letzten präsidium von Basel gegen Oskar Türke, Restaurateur, in Basel, musique in Paris erhob am 7. März 1891 beim Civilgerichts¬ A. Die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de in Paris. Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique

69. Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen

Kompositionen wurden genannt: 1. Je einmal gespielt: Fantasie aus Verdis Aida, Ouverture zu Rossinis diebische Elster, Fantasie aus Verdis Traviata, Marsch aus Bizets Carmen, Ouverture zu Verdis Nebukadnezar, Frühlingslied von Gounod, Introduktion und Chor aus Wagners Lohengrin, Chor und Gebet aus Meyer¬ beers Dinorah, Seene und Arie aus Verdis Trovatore Pilgerchor aus Wagners Tannhäuser, Ouverture zu Flotows Stradella, Galopp von Faust; 2. je zweimal gespielt: Ouverture zu Aubers Stumme von Portici, Steuermannslied und Ma¬ trosenchor aus Wagners fliegendem Holländer, Fantasie aus Bizets Carmen, Entr'akte und Lied aus Gounods Faust, zwei Charakter¬ stücke Eilenbergs, die Ouverturen zu Wagners Rienzi und Ros¬ sinis Tell. Der Beklagte gab zu, daß diese Stücke bei ihm ge¬ spielt worden seien, dagegen bestritt er seine Haftbarkeit deßhalb, weil die betreffenden Orchester (deutsche Regimentsmusiken) auf eigene Kosten und eigenes Risiko bei ihm gespielt und das Ein¬ trittsgeld selbst einkassirt haben; sie und nicht er seien daher zu belangen. Durch eingehend begründetes Urtheil vom 16. April 1891 (seinem wesentlichen Inhalte nach abgedruckt Revue der Gerichtspraxis IX, Nr. 87) hat der Civilgerichtspräsident III die Klage abgewiesen. B. Gegen diese Entscheidung hat die Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique mit Schriftsatz vom

13. Juni 1891 beim Bundesgerichte Beschwerde wegen Verletzung des schweizerisch=französischen Staatsvertrages vom 23. Februar 1882 eingelegt. Diese Beschwerde sicht die angefochtenen Entschei¬ dung nicht in ihrem ganzen Umfange, sondern nur insoweit an, als die Entscheidung auf Werke französischen Ursprungs, welche zum ersten Male in Frankreich aufgeführt oder veröffentlicht wor¬ den seien, sich beziehe; als solche Werke bezeichnet sie; 1. Meyer¬ beer: Dinorah; 2. Auber: Stumme von Portici; 3. Rossini: Tell; 4. Gounod: Faust; 5. Bizet: Carmen; 6. Gounod: Frühlingslied. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausge¬ führt: Die angefochtene Entscheidung beruhe auf der Annahme, daß der Schutz des Art. 20 des Staatsvertrages vom 23. Fe¬ bruar 1882 nur solchen Werken gebühre, welche seit dem In¬ krafttreten dieses Vertrages (16. Mai 1882) zum ersten Male n Frankreich seien aufgeführt oder veröffentlicht worden. Diese Anschauung sei aber unrichtig. Schon der Wortlaut des Ver¬ trages widerspreche ihr. Der französische Text spreche von œuvres dramatiques ou musicales, publiées ou exécutées pour la première fois en France, bediene sich also des Participium perfectum, welches etwas Vergangenes prädizire. Der deutsche Text gebrauche die Wendung „dramatische oder musikalische Werke, welche in Frankreich zum ersten Male veröffentlicht oder aufge¬ führt werden. Diese Ausdrucksweise sei allerdings weniger deut¬ lich als diejenige des französischen Textes; sie müsse aber, da letzterm mindestens der gleiche Werth wie dem deutschen Texte zukomme, in gleichem Sinne ausgelegt werden, zumal es im deutschen Texte, um den vom Basler Richter angenommenen Sinn unzweideutig zum Ausdrucke zu bringen, heißen müßte: „.... welche werden veröffentlicht werden.“ Vollends unzweifel¬ haft erscheine die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung mit Rücksicht auf Art. 18 des Staatsvertrages. Nach diesem Artikel genüge, um in der Schweiz allen literarischen und künstlerischen Werken den in Art. 1 vereinbarten Schutz zu gewähren, eine von dem französischen bureau de librairie au ministère de l’In¬ térieur auszustellende, durch die schweizerische Gesandtschaft in Paris zu legalisirende Bescheinigung, daß das betreffende Werk in Frankreich den gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung oder un¬ erlaubte Reproduktion genieße. Einer solchen Bescheinigung gegen¬ über stehe dem Richter keine Kognition darüber mehr zu, ob das Werk gemäß dem Vertrage zu schützen sei oder nicht; er habe nur noch zu untersuchen, ob im Uebrigen, dem Thatbestande nach, eine Verletzung des Vertrages vorliege. Die Rekurrentin habe nun derartige Bescheinigungen eingelegt. Der Basler Richter habe den¬ selben aber nicht die gehörige Beachtung geschenkt. Die ange¬ fochtene Entscheidung beruhe auf einer unrichtigen Anwendung der allgemeinen Grundsätze über die Nichtrückwirkung der Gesetze. Diese Grundsätze beziehen sich doch nur auf bereits begründete Rechtsverhältnisse, nicht aber auf die bloße, durch die allgemeine Rechtsfähigkeit bedingte Möglichkeit und Befugniß, Rechte zu er¬ werben und Handlungen vorzunehmen. Wenn nun auch vor dem Jahre 1882 in der Schweiz die Möglichkeit bestanden habe, in

Frankreich publizirte Werke straflos zu reproduziren, so seien da¬ durch doch keine Rechte begründet worden. Wenn die angefochtene Entscheidung sich auf die Analogie anderer von der Schweiz ab¬ geschlossener Literarkonventionen berufe, welche den Schutz des Aufführungsrechtes ausdrücklich auf die nach dem Inkrafttreten des Vertrages erscheinenden Werke beschränken, so sei darauf zu erwidern, daß diese Beschränkung eben in dem schweizerisch¬ französischen Vertrage sich nicht finde, also dort offenbar nicht gewollt sei. Nach diesen Ausführungen erscheine der Schadener¬ satzanspruch der klägerischen Gesellschaft prinzipiell als begründet. Was dessen Höhe anbelange, so habe die Klägerin allerdings einen Theil ihrer Ansprüche fallen lassen und die Forderungen auf die Stücke von unbestritten französischer Provenienz beschränkt. Allein nichtsdestoweniger sei die Forderung von 50 Fr. nicht übersetzt. Es werde demnach beantragt: Es sei das vorstehend erwähnte Urtheil des Herrn Civilgerichtspräsidenten, als gegen den zur Zeit noch bestehenden Staatsvertrag mit Frankreich ver¬ stoßend, aufzuheben und die vom Kläger geforderte Entschädigung für unbefugte Reproduktion gesetzlich geschützter Musikstücke prin¬ zipiell zuzusprechen. Eventuell unter Kostenfolge für den Rekurs¬ beklagten. C. Der III. Civilgerichtspräsident von Baselstadt bezieht sich auf die Gründe seines Urtheils, indem er beifügt, er könne die erhobenen Einwendungen nicht für begründet erachten. Speziell wolle es ihm scheinen, daß bei derjenigen Auffassung des Art. 18 der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882, welche der Rekurrent vertrete, z. B. Art. 21 der Uebereinkunft überflüssig wäre; die betreffenden Bescheinigungen des französischen bureau de la li¬ brairie au ministère de l'Intérieur enthalten übrigens auch stets das Datum des Depot. Art. 18 wolle ja in That und Wahr¬ heit nur Art. 3 und 6 für den Schutz in der Schweiz außer Anwendung setzen. Die Prüfung, ob das betreffende Werk ge¬ mäß Art. 20 « pour la première fois en France » publizirt oder aufgeführt worden sei, sei um so nothwendiger, als die in¬ terne französische Gesetzgebung im Schutze des Autorrechtes weit liberaler sei als der Vertrag. Es werde demnach auf Abweisung des Rekurfes angetragen. D. Der Rekursbeklagte O. Türke hat eine Vernehmlassungs¬ rift nicht eingerecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde in¬ soweit kompetent, als es befugt ist, zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung grundsätzlich gegen die Bestimmungen der schweizerisch¬ französischen Literarkonvention vom 23. Februar 1882 verstoße und, im Falle der Bejahung, das angefochtene Urtheil des kan¬ tonalen Gerichtes aufzuheben. Dagegen steht ihm keine Kompetenz in der Sache selbst zu und es ist daher nicht berechtigt, seiner¬ seits ein neues Urtheil über den eingeklagten Schadenersatzan¬ ruch zu fällen. Vielmehr muß, sofern die angefochtene Ent¬ scheidung auf einer Verletzung des Staatsvertrages beruht und daher aufzuheben ist, die Sache zu erneuter Beurtheilung, Grund des bundesgerichtlichen Entscheides, an das kantonale Ge¬ richt zurückgewiesen werden (vergl. Amtliche Sammlung bundesgerichtlichen Entscheidungen VIII, S. 765 Erw. 1; VII, S. 780 Erw. 1).

2. Die angefochtene Entscheidung hat die Klage, soweit die¬ selbe sich auf Meyerbeers Dinorah, Aubers Stumme von Portici und Rossinis Tell bezieht, nicht nur aus dem Grunde abgewiesen, weil der Schutz des Art. 20 des Staatsvertrages vom 23. Fe¬ bruar 1882 nur den seit dessen Inkrafttreten veröffentlichten Kompositionen zu Gute komme, sondern auch aus dem weitern Grunde, weil für diese Werke jedenfalls die Schutzfrist des Art. 21 des Staatsvertrages abgelaufen wäre. Die Richtigkeit der sachbe¬ züglichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung ist in der Beschwerdeschrift nicht angefochten worden und es ist denn auch in dieser Richtung dem Urtheile des kantonalen Richters beizutreten. Es ist richtig, daß für die Dauer, während welcher diese Werke in der Schweiz gegen unbefugte Aufführung geschützt werden, Art. 21 des Staatsvertrages maßgebend ist und nicht etwa ge¬ mäß Art. 2 der Berner Konvention vom 9. September 1886, die längere Frist des Art. 2 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 gilt. Denn der weitgehende Schutz des Aufführungsrechtes dramatischer oder musikalischer Werke, wie er durch Art. 20 des Staatsvertrages in Gemäßheit der französischen Gesetzgebung

französischen Werken in der Schweiz zugesichert wird und wie er auch nach Inkrafttreten der Berner Konvention noch fortbesteht (s. bundesgerichtliche Entscheidungen, Amtliche Sammlung XVI S. 740 u. ff.), ist dem Bundesgesetze fremd; für denselben kann daher auch nicht die Schutzfrist dieses Gesetzes sondern nur die¬ jenige des Staatsvertrages gelten. Art. 21 und 20 des Staats¬ vertrages hängen, wie die angefochtene Entscheidung richtig be¬ merkt, untrennbar zusammen. Die weitgehenden Rechte des Art. 20 werden auf die in Art. 21 bestimmte Dauer gewährleistet; sie werden als auf diese Dauer zeitlich begrenzt eingeführt. Danach liegt denn auf der Hand, daß die Schutzfrist für „Dinorah,“ „Stumme von Portiei“ und „Tell“ abgelaufen ist, da die Kom¬ ponisten dieser Werke sämmtlich verstorben und seit der ersten Aufführung der letztern in den Jahren 1859 (Dinorah) 1828 (Stumme) und 1829 (Tell) mehr als dreißig Jahre verstrichen sind.

3. Es kann sich also nur darum handeln, ob die Entscheidung, insoweit sie Gounods Faust und Frühlingslied und Bizets Car¬ men betrifft, den Staatsvertrag verletze. Die angefochtene Ent¬ scheidung versagt diesen Werken den staatsvertraglichen Schutz deßhalb, weil dieselben vor dem 16. Mai 1882, dem Datum des Inkrafttretens des Staatsvertrages mit Frankreich, dort publizirt worden seien, gemäß dem Vertrage aber nur die nach dessen In¬ krafttreten zum ersten Male in Frankreich veröffentlichten oder aufgeführten Werke den Schutz des französischen Rechtes bezüglich ihrer Aufführung in der Schweiz genießen. Die Frage, ob diese Entscheidung eine richtige sei oder ob vielmehr auch ältere fran¬ zösische Werke den staatsvertraglichen Schutz gegen unbefugte Auf¬ führung genießen, ist eine offene, durch die Rechtsprechung noch nicht erledigte. Allerdings hat das Bundesgericht in seiner Ent¬ scheidung in Sachen Meyer=Kunz & Cie. vom 13. Dezember 1890 (Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI S. 740 u. ff.) eine Entscheidung der genferischen Cour de Justice civile, durch welche dem „Faust“ von Gounød der staatsvertrag¬ liche Schutz gegen unbefugte Aufführung gewährt wurde, ge¬ billigt und wurden auch durch andere Urtheile schweizerischer Gerichte französische Kompositionen geschützt, welche vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages vom 23. Februar 1882 ver¬ öffentlicht worden waren. Allein in allen diesen Fällen war letz¬ terer Umstand von den Parteien nicht erheblich gemacht und ist demnach die hier aufgeworfene Frage von den Gerichten nicht geprüft worden. In der Doktrin ist dieselbe von Schneider, Schutz des musikalischen Kunstwerkes in der Schweiz XVI, und Orelli, Zeitschrift für schweizerisches Recht, IX, S. 603 Neue Folge, indeß ohne nähere Motivirung, im Sinne der ange¬ fochtenen Entscheidung beantwortet worden. Wird auf deren Prüfung eingetreten, so kann der Ansicht, daß Art. 20 des Staatsvertrages nur die nach seinem Inkrafttreten veröffentlich¬ ten Werke schütze, nicht beigetreten werden. Wenn zwar der Rekurrent zur Entscheidung der Frage den Art. 18 des Staats¬ vertrages heranzieht, so ist dies gewiß nicht richtig. Die Bestim¬ mung des Art. 18 besagt, wie ihr Inhalt und Zusammenhang deutlich ergeben, einfach, daß zum Erwerbe der Schutzberechtigung für französische Werke in der Schweiz die Erfüllung der For¬ malitäten der Art. 3 und 6 des Staatsvertrages nicht erforderlich sei, diese Formalitäten vielmehr durch Produktion einer legalisirten Bescheinigung des französischen bureau de librairie au ministère de l’Intérieur ersetzt werden. Diese Bescheinigung schließt aber Recht und Pflicht des schweizerischen Richters, zu prüfen, ob ein bestimmtes Werk nach den Vorschriften des Staatsvertrages schutz¬ berechtigt, ob z. B. die Schutzfrist des Art. 21 noch nicht abge¬ laufen sei und dergleichen, in keiner Weise aus. Es ist im Fer¬ nern der angefochtenen Entscheidung zuzugeben, daß der Wortlaut des Art. 20 des Staatsvertrages, für sich allein genommen, einen völlig zwingenden Schluß weder im einen noch im andern Sinne begründet. Entscheidend fällt dagegen in die Wagschaale der Zusammenhang des Vertrages, insbesondere die Vergleichung des Art. 20 mit Art. 1 desselben. Art. 1 des Vertrages, welcher den zum ersten Male in der Schweiz veröffentlichten Werken der Lite¬ ratur und Kunst in Frankreich den gleichen Schutz, wie den zu¬ erst in Frankreich erschienenen Erzeugnissen zusichert, spricht sich wie Art. 20, nicht expressis verbis darüber aus, ob er sich nur auf die nach Inkrafttreten des Vertrages erscheinenden oder auch auf ältere Werke beziehe; er spricht (wie Art. 20) einfach XVII — 1891

von Werken „.... publiées pour la première fois en Suisse“ „welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden“ Nichtsdestoweniger kann einem Zweifel gewiß nicht unterliegen, daß Art. 1 sich nicht nur auf die nach dem Inkrafttreten des Vertrages erscheinenden sondern auch auf ältere Werke der Literatu und Kunst bezieht. In der That ist ja vollständig klar, daß die vertragschließenden Staaten durch Art. 1 (ebenso wie durch Art. 16 und 19) nicht nur für zukünftige literarische oder künstlerische Erzeugniße, sondern auch für die bereits vorhandenen, inter¬ nationalen Rechtsschutz gegen Nachdruck und Nachbildung verein¬ baren wollten. Auf ganz gleichem Fuße nun aber behandelt der Vertrag von 1882 auch das Aufführungsrecht. Art. 4 be¬ stimmt, daß die Bestimmungen des Art. 1 über den Schutz schweizerischer literarischer oder künstlerischer Erzeugnisse in Frank¬ reich ebenfalls Anwendung finden auf die Darstellung oder Auf¬ führung.... dramatischer oder musikalischer Werke, welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, aufgeführt oder dar¬ gestellt werden (« des œuvres dramatiques ou musicales pu¬ bliées, exécutées ou représentées pour la première fois en Suisse »). Und Art. 20 schreibt vor, daß die Verfasser dramati¬ scher oder musikalischer Werke, welche in Frankreich zum ersten Male aufgeführt oder veröffentlicht werden (publiées ou exé¬ cutées pour la première fois en France) in der Schweiz den gleichen Schutz des Aufführungsrechtes genießen, welcher in Frank¬ reich schweizerischen Erzeugnissen zu Theil wird. In keiner Weise wird dabei ausgedrückt, daß für den Schutz des Aufführungs¬ rechtes rücksichtlich der zeitlichen Rechtsanwendung andere Regeln gelten sollen, als für den Schutz gegen Nachdruck u. s. w.; es geht daher gewiß nicht an, eine solche Unterscheidung in den Ver¬ trag hineinzutragen, die insoweit völlig gleichlautende Bestimmung betreffend den Schutz des Aufführungsrechtes anders zu interpre¬ tiren, als die allgemeine Vorschrift des Art. 1 (16 und 19) un¬ zweifelhaft ausgelegt werden muß. Vielmehr muß davon ausge¬ gangen werden, daß die kontrahirenden Staaten, wenn sie in Art. 1 (16 und 19) unter Erzeugnissen, welche zum ersten Male in Frankreich respektive in der Schweiz veröffentlicht werden (publiées pour la première fois en Suisse ou en France), so¬ wohl bereits veröffentlichte als erst nach dem Inkrafttreten des Vertrages erscheinende verstanden, sie in Art. 20 mit der ganz gleichen Fassung auch den gleichen Sinn verbanden; wenn dies nicht der Wille der Kontrahenten gewesen wäre, so hätte die Unterscheidung gewiß im Texte des Vertrages zu unzweideutigem Ausdrucke gebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen, viel¬ mehr ist in Art. 4 des Vertrages von 1882 der in der frühern schweizerisch=französischen Literarkonvention von 1864 nach den orten « publiées, exécutées ou représentées pour la pre¬ mière fois en Suisse » enthaltene Zusatz « après la mise en vigueur de la présente convention » weggelassen worden. Diese Streichung kann nicht als eine zufällige, bedeutungslose erachtet werden; vielmehr erscheint sie als eine gewollte, durch welche der Schutz des Aufführungsrechtes auf gleiche Linie mit dem Schutze gegen Nachdruck gestellt werden sollte. Es kann um so weniger angenommen werden, es habe durch den Vertrag vom 23. Fe¬ bruar 1882 der Schutz des Aufführungsrechtes auf die nach dessen Inkrafttreten erscheinenden Werke beschränkt werden wollen, als dadurch den unter der Herrschaft der Staatsvertrages von 1864 erschienenen Werken der ihnen nach diesem Vertrage zukommende staatsvertragliche Schutz wieder entzogen worden wäre. Dieser Schutz war freilich, da das interne schweizerische Recht, mit Aus¬ nahme des genferischen, einen Schutz des Aufführungsrechtes nicht kannte und Art. 21 des Vertrages von 1864 französischen Wer¬ ken in der Schweiz lediglich den nämlichen Schutz zusicherte, wie ihn die Werke schweizerischer Urheber genossen, praktisch von ge¬ ringer Bedeutung. Immerhin ist gewiß nicht anzunehmen, daß die vertragschließenden Staaten durch den Vertrag vom 23. Februar 1882 den Schutz des Aufführungsrechtes ohne Rücksicht darauf, daß grundsätzlich bereits durch die Literarkonvention von 1864 ein solcher Schutz angestrebt war, nur für die nach Inkrafttreten des Vertrages vom 23. Februar 1882 erscheinenden Werke haben vereinbaren wollen. Demnach wird denn auch in der französischen Literatur der Vertrag vom 23. Februar 1882 zu denjenigen Literarkonventionen gezählt, melche in allen Beziehungen auch die vor ihrem Inkrafttreten publizirten Werke schützen (vergl. Vincent et Penaud, Dictionnaire de droit international privé, S. 761

Nr. 69). Geht somit aus dem Zusammenhange des Staatsver¬ trages von 1882 klar hervor, daß derselbe den Schutz des Art. 20 auch ältern Werken gewährt, so kann darauf nichts ankommen, ob, wie die angefochtene Entscheidung annimmt, hierin eine nach allgemeinen Grundsätzen nicht zu präsumirende, Rückwirkung einer Rechtsvorschrift liege. Es mag daher in dieser Beziehung nur be¬ merkt werden, daß jedenfalls die gedachte Vorschrift nicht in wohl¬ erworbene Privatrechte eingreift und daß dieselbe nicht sowohl einer, nach der Zeit ihres Vorkommens nicht rechtserzeugenden, Thatsache nachträglich rechtserzeugenden Charakter beilegt, als vielmehr einem in Frankreich schon früher anerkannten Privat¬ rechte internationalen Rechtsschutz in weiterm Umfange gewährt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß die ange¬ fochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zu erneuter Be¬ urtheilung auf Grund der bundesgerichtlichen Entscheidung an den Civilgerichtspräsidenten III des Kantons Baselstadt zurückgewiesen wird.