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17_I_432

BGE 17 I 432

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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68. Urtheil vom 10. Juli 1891 in Sachen Häfliger. Am 14. Mai 1890 verurtheilte das Bezirksgericht Zofingen die Wittwe Maria Häfliger geb. Haller und deren Tochter Maria Häfliger, beide in Kulmerau, Kantons Luzern, wegen Forstfre¬ vels zu einer Geldstrafe eventuell Gefängnißstrafe zu Entschädi¬ gung und Kosten. Die Gerichtskasse Zofingen suchte die Bewilligung zur Voll¬ ziehung des genannten Urtheils im Kanton Luzern nach, und durch Entscheid vom 4. April 1891 ertheilte das Obergericht des Kantons Luzern diese Bewilligung. Gegen diese Entscheidung rekurriren die Wittwe Maria Häfliger und deren Tochter an das Bundesgericht mit dem Begehren, es wolle den Entscheid des Obergerichtes aufheben. Zur Begründung dieses Gesuches führt der Vertreter der Rekurrentinnen folgendes an: Der Kanton Luzern darf nur dann Strafurtheile außerkantonaler Gerichte vollziehen, wenn er sein Recht und seine Verpflichtung dazu vorerst auf dem verfassungsmäßigen Wege festgestellthat, was er in casu nicht gethan; der Große Rath hat niemals Abschließung eines Staatsvertrages in der Materie seine Ein¬ willigung ertheilt. Das aus der „konstanten bisherigen Praxi abstrahirte Motiv des rekurrirten Entscheides ist aus dem Grunde unstichhaltig, weil in frühern Fällen die Vollziehung nicht streitig war. Art. 5 Abs. 2 der Luzerner Verfassung garantirt, daß kein Bürger gerichtlich verfolgt werden darf, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen. Ein den obergerichtlichen Entscheid unterstützendes Gesetz existirt nicht, und die Rekurrentinnen sind deßhalb in einem verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte verletzt. Das Obergericht war ohnehin verfassungsmäßig nicht befugt, die Vollziehung auswärtiger Strafurtheile zu bewilligen. In ihrer Beantwortung trägt die Kriminal= und Anklagekammer des Kantons Luzern auf Abweisung des Rekurses an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die dem Urtheile des Bezirksgerichtes Zofingen durch den obergerichtlichen Entscheid ertheilte Vollziehungsbewilligung wird nicht etwa aus dem Grunde bemängelt, weil das zu vollziehende Urtheil nicht rechtskräftig, z. B. von einem inkompetenten Ge¬ richte gefällt worden wäre, sondern einzig vom Standpunkte einer behaupteten Verletzung des Art. 5 Abs. 2 der luzernischen Ver¬ fassung, respektive der Inkompetenz des Obergerichtes zum Er¬ lasse des rekurrirten Entscheides. In dieser Hinsicht ist zuerst zu bemerken, daß die oben citirte Verfassungsbestimmung, nach welcher niemand gerichtlich verfolgt werden kann, außer in den vom Ge¬ setze vorgesehenen Fällen, sich öffensichtlich nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons bezieht und nicht auf die Fälle des Voll¬ zuges außerkantonaler Urtheile. Wenn Art. 61 B.=V. nur den außerkantonalen Civilurtheilen den Vollzug sichert, so bleibt es selbstverständlich den Kantonen unbenommen, die Vollziehung auch den Strafurtheilen aus freien Stücken zu gewähren, wie es ihnen auch freisteht, eine Ausliefe¬ rung wegen Verbrechen oder Vergehen, die in dem Bundesgesetze nicht enthalten sind, zu gestatten (siehe Entscheidung des Bundes¬ gerichtes in Sachen Frey, Amtliche Sammlung V, S. 535).

2. Indem das Obergericht die nachgesuchte Vollziehung be¬

willigte, hat es keineswegs seine verfassungsmäßige Kompetenz überschritten. Allerdings existirt kein bezüglicher Staatsvertrag mit dem Kanton Aargau, auch keine Verfassungsbestimmung, woraus zu schließen wäre, welche Behörde in solchen Fällen zu enscheiden habe und ebenfalls überträgt das luzernische Organisationsgesetz diese Kompetenz dem Obergerichte nicht ausdrücklich. Erwägt man aber, daß § 315 des luzernischen Civilprozesses die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollziehung außer¬ kantonaler Civilurtheile in die Kompetenz des Obergerichtes legt, daß doch irgend eine Behörde über die Vollziehung außerkanto¬ naler Strafurtheile entscheiden muß und daß das Obergericht bis¬ her stetsfort solche Entscheidungen analog der oben erwähnten Be¬ stimmung des Art. 315 wirklich getroffen hat, so kann der in Sachen gefällte obergerichtliche Entscheid nicht als verfassungs¬ widrig bezeichnet werden, da er mit keiner Bestimmung der Ver¬ fassung oder der Gesetzgebung in Widerspruch kommt und von keiner Seite behauptet wird, daß er aus willkürlichen Motiven entsprungen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.