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17_I_390

BGE 17 I 390

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

62. Urtheil des Kassationsgerichtes vom 17. September 1891 in Sachen Respini und Genossen gegen Simen und Genossen. A. Durch Beschluß der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom

6. April 1891 wurden unter der Anklage, am 11. September 1890 mit rechtswidrigem Vorsatze an einem Unternehmen Theil genommen zu haben, welches die gewaltsame Vertreibung und Auf¬ lösung der Regierung des Kantons Tessin zum Zwecke hatte, die nachfolgenden Personen den eidgenössischen Assisen überwiesen:

1. Simen, Rinaldo, Direktor des Journals il Dovere, von Bel¬ linzona, in Minusio; 2. Bruni, Germano, von und in Bellin¬ zona, Advokat; 3. Manzoni, Romeo, Dr. phil., Institutsvorsteher, von Arogno, in Maroggia; 4. Bertoni, Brenno, Advokat und Notar, von Lottigna, in Bellinzona; 5. Curti, Curzio, Advokat und Notar, von Cureglia, in Bellinzona; 6. Holtmann, Fran¬ cesco, Kaufmann, von Viganello, in Lugano; 7. Soldini, An¬ tonio, Bildhauer, von Chiasso, in Mailandz 8. Ronchetti, Pietro, Eisenbahnunternehmer, von Lugano, in Bissone; 9. Rusconi, Giuseppe, Kaufmann, von Bellinzona, in Giubiasco; 10. Moretti, Carlo, Post= und Telegraphenangestellter, von Stabio, in Giu¬ biasco; 11. Colombi, Elia, Typograph, von und in Bellinzona;

12. Odoni, Antonio, von und in Bellinzona, Eisenbahnangestell¬ ter; 13. Delmonico, Dario, Advokat und Notar, von Monteggio, in Sessa; 14, Camuzzi, Demetrio, Architekt, von und in Montagnola;

15. Buzzi, Emilio, Postkommis, von Cureglia, in Lugano; 16. Berra, Edoardo, Architekt, von und in Montagnola; 17. Imperatori, Natale, Kaufmann, von und in Lugano; 18. Crescionini, Leo¬ poldo, Kaufmann, von und in Magliaso; 19. Bariffi, Francesco, Schuhmacher, von und in Lugano; 20. Brientini, Carlo, Buch¬ händler, in Lugano. Durch Beschluß der Kriminalkammer des Bundesgerichtes vom 11. April 1891 wurde die Sache an die Assisen des III. eidgenössischen Geschwornenbezirks in Zürich ver¬ wiesen und es begannen die Verhandlungen vor denselben am

29. Juni 1891. Nachdem der Präsident die Verhandlung für er¬ öffnet erklärt hatte, stellten sich die Advokaten Dr. E. Feigen¬ winter in Basel und Dr. F. Schmid in Altdorf vor, mit der Er¬ klärung, daß sie zur Vertretung der im Ingresse dieses Urtheils be¬ zeichneten Personen bevollmächtigt seien, welche als Civilparteien aufzutreten gedenken. Nachdem der Präsident hierauf, nach Ver¬ lesung der Anklageakte die Parteien angefragt hatte, ob keine Vor¬ fragen aufgeworfen werden, reichte Advokat Dr. Feigenwinter Namens der Civilparteien schriftlich einen Antrag auf Einver¬ nahme verschiedener Zeugen ein. Bundesanwaltschaft und Ver¬ theidigung widersetzten sich diesem Begehren, weil den Civilparteien vor dem Schuldspruche das Wort überhaupt nicht zustehe. Dr. Feigenwinter ersuchte um das Wort, um nachzuweisen daß die Civilpartei zu Stellung ihres Antrages berechtigt sei. Nach pflogener öffentlicher Berathung verweigerte ihm indeß die Krimi¬ nalkammer (mit 2 gegen 1 Stimme) das Wort auch über diese Vorfrage und wies einstimmig durch motivirten Beschluß die Inter¬ vention der Civilparteien vor dem Schuldspruche zurück. Nachdem am 14. Juli 1891 die Parteiverhandlungen über die Schuldfrage für geschlossen erklärt worden waren, wurde zur Aufstellung der Fragen an die Geschwornen geschritten. Das Verhandlungsprotokoll enthält hierüber, sowie über die Eröffnung des Wahrspruches fol¬ gendes: „Der Präsident setzt den Geschwornen die von ihnen „lösende Aufgabe auseinander; er verliest die den Geschwornen zu „stellenden Fragen. Dieselben lauten folgendermaßen: I. Ist der „Angeklagte Rinaldo Simen schuldig, mit rechtswidrigem Vorsatze „an einem Unternehmen, welches am 11. September 1890 die „gewaltsame Vertreibung und Auflösung der Regierung des Kan¬ „tons Tessin zum Zwecke hatte, Theil genommen zu haben?“ „Gleiche Frage für 1. Bruni, Germano; u. s. w. „II. Für den Fall der Bejahung der Frage I: „Hat der Angeklagte Rinaldo Simen bei seiner Theilnahme an „dem Unternehmen, welches am 11. September 1890 die gewalt¬

„same Vertreibung und Auflösung der Regierung des Kantons „Tessin zum Zwecke hatte, aus gerechter Nothwehr gehandelt, um „sein und seiner Nebenmenschen Leib, Leben, Eigenthum oder Frei¬ „heit zu schützen?" „Gleiche Frage für „1. Bruni Germano; u. s. w. „Der Generalanwalt erhebt gegen die Fragestellung keine Ein¬ „wendung. Dagegen erhebt die Vertheidigung Einwendung gegen „dieselbe, indem sie ausführt, daß die Nothwehr den rechts¬ „widrigen Vorsatz ausschließe und daher entweder nur Eine Frage „zu stellen oder doch aus der ersten Frage die Worte „mit rechts¬ „widrigem Vorsatze“ auszumerzen seien; sie ruft den Entscheid der „Kriminalkammer an. Diese hält indeß mit Rücksicht auf Art. 101 „der Bundesstrafrechtspflege, wonach über die Behauptung der „Nothwehr eine besondere Frage gestellt werden muß, die Frage¬ „stellung des Präsidenten aufrecht. Sodann übergibt der Präsident „dem Vorsteher der Geschwornen die geschriebenen Fragen. Die „Geschwornen ziehen sich in das Berathungszimmer zurück, wel¬ „ches bewacht wird. Um 5 Uhr 10 Minuten treten die Geschwor¬ „nen wieder ein und nehmen ihre Sitze ein. Der Bundesanwalt, „die Angeklagten und deren Vertheidiger, ebenso wie die Richter „und der Gerichtschreiber sowie die Uebersetzer sind anwesend. Der „Präsident frägt den Obmann der Geschwornen an, ob bei der „Berathung der Geschwornen alle gesetzlichen Formen genau seien „beobachtet worden. Derselbe bejaht diese Frage und erhebt sich „sodann um den Wahrspruch der Geschwornen zu eröffnen. Der¬ „selbe geht (mit mehr als 10 Stimmen) dahin: Auf die erste „Frage: Ist der Angeklagte Rinaldo Simen schuldig, mit rechts¬ „widrigem Vorsatze an einem Unternehmen, welches am 11. Sep¬ „tember 1890 die gewaltsame Vertreibung und Auflösung der Re¬ „gierung des Kantons Tessin zum Zwecke hatte, Theil genommen „zu haben? Nein; ebenso wird die gleiche Frage für die sämmt¬ „lichen übrigen Angeklagten ...... einzeln mit Nein beant¬ „wortet. (Die zweite Frage fällt in Folge dessen für sämmtliche „Angeklagte dahin). Der Obmann der Geschwornen übergibt den „von ihm unterzeichneten Wahrspruch dem Präsidenten, in Gegen¬ „wart der Richter, der Geschwornen, des Bundesanwaltes, der „Angeklagten und ihrer Vertheidiger. Daraufhin hat der Präsident des Assisenhofes, gestützt auf den Wahrspruch der Geschwornen gemäß Art. 114 der Bundesstraf¬ rechtspflege erkannt: Die sämmtlichen Angeklagten sind von Schuld und Strafe freigesprochen. Nachdem die Vertheidigung erklärt hatte, die Angeklagten verzichten auf eine Entschädigungsforderung und die Bundesanwaltschaft erklärt hatte, sie habe weitere Anträge nicht zu stellen, erklärte der Präsident die Sitzung für geschlossen, in der Meinung, daß die Kosten des Verfahrens, nachdem ein gegentheiliger Antrag nicht gestellt sei, gemäß Art. 121 der Bun¬ desstrafrechtspflege vom Bunde zu tragen seien. Nach geschehener Eröffnung des Wahrspruches hatten die Advokaten Dr. Feigen¬ winter und Dr. Schmid dem Präsidenten des Assisenhofes eine schriftliche Eingabe eingereicht, dahin gehend: „Die unterzeichneten „Vertreter der Civilparteien melden sich hiemit zum Worte an, „um über den Civilanspruch eventuell über die Frage, ob nicht „trotz des freisprechenden Wahrspruches der Geschwornen über „unsere Civilansprüche ein Entscheid zu fällen und wir mit den¬ „selben zu hören seien.“ Der Präsident des Assisenhofes gab indeß dieser Eingabe keine Folge. B. Mit Eingabe datirt den 18./20. Juli 1891, eingereicht am

22. gleichen Monats stellen die Advokaten Dr. E. Feigenwinter und Dr. F. Schmid beim Kassationsgerichte des Bundesgerichtes als Vertreter einer Anzahl durch die Ereignisse vom 11. September 1890 geschädigter Personen „unter Berufung auf Art. 149 der 5trafprozeßordnung“ das Gesuch: Es sei das Urtheil des eid¬ genössischen Assisenhofes vom 14. Juli 1891, durch welches die des Aufstandes vom 11. September 1890 angeklagten Tessiner Rinaldo Simen und Konsorten freigesprochen wurden, hinsichtlich des Civilpunktes zu kassiren. Sie machen folgende Kassationsgründe geltend:

1. Die Freisprechung der Angeklagten schließe nicht nothwendiger¬ weise die Verurtheilung derselben zu einer Entschädigung an die Civilpartei aus. Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstrafrechts¬ pflege sehe in Art. 126 ausdrücklich den Fall vor, daß auch bei freisprechendem Urtheil die Entschädigungsforderung noch zur Geltung gebracht und eventuell zugesprochen werde. Es bestimme nämlich in Art. 126: „Lautet das Urtheil auf Freisprechung, so XVII — 1891

„müssen in demselben enthalten sein.

b. Die Verfügung „bezüglich der Prozeßkosten, des Schadenersatzes und anderer Civil¬ „entschädigungen, wenn solche stattfinden. Solle nun aber die Urtheilsausfertigung eine solche Verfügung über den Civilpunkt enthalten, so müsse doch gewiß über diesen Punkt ein Urtheil ergehen und müsse doch sicherlich auch der Civil¬ partei zur Begründung ihres Anspruches das Wort ertheilt werden, wenn diese nämlich trotz der Freisprechung noch ihren Anspruch aufrecht erhalte. Demnach liege in der Weigerung des Assisen¬ präsidenten den Kassationsklägern, nach Eröffnung des Wahr¬ pruches, das Wort zur Begründung ihrer Ansprüche zu ertheilen, ein so wesentlicher Mangel des Verfahrens, daß die Kassations¬ beschwerde begründet sei. Art. 136 der Bundesstrafrechtspflege gebe den Geschädigten das Recht in Betreff des Civilpunktes die Kassa¬ tion zu verlangen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Praxis des Bundesgerichtes habe nun die Civilpartei im Bundes¬ strafprozesse überhaupt kein anderes Recht als die Akten einzusehen, der Verhandlung beizuwohnen, und nach erfolgtem Wahrspruch der Geschwornen über die Entschädigungsforderung das Wort zu verlangen. Es wäre doch offensichtlich gegen das Gesetz, wenn man nun der Civilpartei auch noch dieses Recht bestreiten und ver¬ kümmern wollte.

2. Der Vorsteher der Geschwornen habe bei Eröffnung des Wahrspruches in Verlesung der ersten der an die Geschwornen ge¬ stellten Fragen, statt der Worte „mit rechtswidrigem Vorsatze“ zweimal gelesen mit regelwidrigem Vorsatze, ohne daß dies korrigirt worden wäre. Es müsse angenommen werden, die den Geschwornen übergebenen Fragen seien so undeutlich geschrieben ge¬ wesen, daß der Obmann das Wort „rechtswidrig“ nicht habe lesen können und mit „regelwidrig“ verwechselt habe und daß also die Geschwornen in der That nur die Frage mit Nein beantwortet haben, ob die Angeklagten mit regelwidrigem Vorsatze die That vom 11. September 1890 ausgeführt haben. Dieser Punkt sei von wesentlicher Bedeutung; denn daß die Geschwornen unter dem regelwidrigen Vorsatze das Gleiche verstanden haben, was die Kriminalkammer unter rechtswidrigem Vorsatze sei nicht bewiesen und in der That gar nicht wahrscheinlich.

3. Es sei nicht eröffnet worden, mit welcher Stimmenzahl der Wahrspruch der Geschwornen gefaßt worden sei. Dieser letztere Kassationsgrund ist bei der heutigen Verhandlung fallen gelassen worden. C. Die Bundesanwaltschaft trägt in schriftlicher Eingabe vom

29. August 1891 auf Verwerfung des Kassationsgesuches an, in¬ dem sie im Wesentlichen ausführt:

1. Der oder die Gründe, gestützt auf welche nach Anleitung des Art. 149 der Bundesstrafrechtspflege eine Kassation stattfinde, seien in der Eingabe nicht näher bezeichnet, wie dies nach Art. 136 Lemma 2 cit. vorgeschrieben sei, sondern es werden lediglich einige Momente angeführt, welche nach Ansicht der Kassationskläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens involviren sollen.

2. Nach Art. 136 leg. cit. könne von den Geschädigten nur rücksichtlich des Civilpunktes die Kassation nachgesucht werden, eine Anfechtung des Verfahrens vor den Assisen selbst, des Wahrspruches der Geschwornen und des Urtheils der Kriminalkammer über die Schuldfrage stehe ihnen nicht zu. Die Kassationsgründe 2 und 3 fallen also, ganz abgesehen davon, ob die gemachten Angaben richtig oder unrichtig seien, vollständig außer Würdigung, weil sie sich auf die Thätigkeit der Geschwornen respektive ihres Obmanns beziehen.

3. Es sei richtig, daß eine Freisprechung der Angeklagten nicht nothwendigerweise die Verurtheilung derselben zu einer Entschädi¬ gung an die Civilpartei ausschließe. In concreto handle es sich aber nicht darum, ob die Ange¬ schuldigten für den durch sie verursachten Schaden aufzukommen haben, sondern um die ganz andere Frage, ob der Strafrichter, die Kriminalkammer, auch bei einem freisprechenden Urtheile ver¬ pflichtet oder überhaupt berechtigt sei über derartige Civilansprüche zu entscheiden. Diese Frage sei unbedingt zu verneinen. Die An¬ rüche der Civilpartei können im Strafprozeße allerdings im Wege der Adhäsion geltend gemacht werden, aber diese letztere habe zur selbstverständlichen Voraussetzung ein Vergehen, eine Schuldiger¬ klärung des Angeklagten. Demgemäß schreibe denn auch Art. 115 leg. cit. in fine vor, daß wenn der Beklagte schuldig erklärt worden sei, auch dem Geschädigten selbst das Wort zustehe. Der

von den Kassationsklägern angerufene Art. 126 litt. b beschlage nicht die Ansprüche der Civilpartet, sondern den Schadenersatz, die Entschädigung, welche der freigesprochene Angeklagte für sich fordere und stehe im Zusammenhange mit Art. 122 leg. cit., wonach das Gericht dem freigesprochenen Angeklagten eine Vergütung für Auslagen und andere Nachtheile bewilligen könne. Ein Kassations¬ begehren sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur dann be¬ gründet, wenn den Kassationsklägern durch das angegriffene Ur¬ theil ein wirkliches Unrecht zugefügt worden sei. Dies treffe aber hier nicht zu. Die Civilparteien seien mit ihren Ansprüchen nicht abgewiesen, sondern es stehe ihnen die Geltendmachung derselben im Civilprozesse vor dem ordentlichen Richter offen. D. Bei der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kassa¬ tionskläger den Schluß seines Kassationsgesuches aufrecht erhalten, der Vertreter der freigesprochenen Angeklagten dagegen auf Ab¬ weisung desselben unter Kosten= und Entschädigungsfolge ange¬ tragen, letzterer mit dem Beifügen, daß er zu Protokoll erkläre, daß den Civilparteien selbstverständlich das Recht gewahrt bleibe, ihre Civilansprüche (mit Ausnahme natürlich eines Kostenersatzanspruches für das schwurgerichtliche Verfahren) im Civilwege geltend zu machen, vorbehältlich der materiell=rechtlichen Einwendungen der Beklagten. Das Kassationsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kassationsgesuch spricht sich nicht bestimmt darüber aus, welche der in Art. 149 litt. a—e der Bundesstrafrechtspflege aufgezählten Kassationsgründe geltend gemacht werden wollen, son¬ dern beruft sich nur im Allgemeinen auf Art. 149. Dieser Mangel kann indeß nicht dazu führen, das Gesuch aus formellen Gründen abzulehnen. Denn es sind immerhin im Kassationsgesuche diejenigen Momente angegeben, in welchen die Kassationskläger einen Kassa¬ tionsgrund erblicken und es erscheint dies als genügend, da aus der Begründung des Kassationsgesuches wie aus dem heutigen Vortrage der Kassationskläger sich klar ergibt, daß dieselben sich auf die Kassationsgründe des Art. 149 litt. c und e der Bun¬ desstrafrechtspflege haben berufen wollen.

2. Nachdem heute der dritte Kassationsgrund (Nichtangabe des Stimmenverhältnisses, mit welchem der Wahrspruch gefaßt wurde) ist fallen gelassen worden, handelt es sich nur noch um die beiden ersten Kassationsgründe. Was nun vorerst den zweiten derselben anbelangt, so sind in dieser Richtung die Kassationskläger zur Beschwerde gar nicht legitimirt. Nach Art. 136 der Bundesstraf¬ rechtspflege können die Geschädigten die Kassation „nur in Be¬ treff des Civilpunktes“ nachsuchen. Es wird ihnen also nicht etwa das Recht eingeräumt zur Wahrung ihrer Civilinteressen und mit Beschränkung der Wirkung des Rechtsmittels auf dieselben Ver¬ fahren und Urtheil in vollem Umfange, d. h. auch in Betreff der Schuldfrage anzufechten, sondern sie sind zur Beschwerde nur rück¬ sichtlich derjenigen Verhandlungen und Entscheidungen befugt, welche sich speziell auf den Civilpunkt beziehen, d. h. die Behand¬ lung und Entscheidung der Civilansprüche zum Gegenstande haben. Dies ist um so mehr anzunehmen, als das Bundesgesetz, wie unten zu zeigen sein wird, den Geschädigten überhaupt irgend welche Einwirkung auf die Verhandlung über die Schuldfrage nicht einräumt. Der bundesräthliche Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Bundesstrafrechtspflege freilich hatte (in Art. 120) der Civilpartei den Kassationsrekurs gegen Endurtheile des Assisen¬ hofes unbeschränkt eingeräumt; allein dies ist durch die eidgenös¬ sischen Räthe geändert und im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen worden, daß von dem Geschädigten nur in Betreff des Civilpunktes die Kassation nachgesucht werden kann. Danach ist denn klar, daß die Kassationskläger nicht befugt sind, den behaupteten bei der Eröffnung des Wahrspruches durch den Vorsteher der Geschwornen begange¬ nen Verstoß zu rügen. Uebrigens leuchtet ohne weiteres ein, daß der Kassationsgrund des Art. 149 litt. c, um welchen es sich offen¬ bar handeln würde, durchaus nicht gegeben ist. Von einer Ver¬ letzung gesetzlicher Prozeßformen, welche mit Wahrscheinlichkeit das Urtheil in Beziehung auf Schuld oder Strafe beeinflussen konnte, kann hier in der That nicht die Rede sein. Die den Geschwornen ibergebenen schriftlichen Fragen, welchen die schriftliche, vom Vor¬ steher unterzeichnete Antwort beigefügt ist, enthalten deutlich die Worte „mit rechtswidrigem Vorsatze“. Sie waren in ihrer richtigen Fassung vom Assisenpräsidenten in der Sitzung verlesen worden und es war über die Worte „mit rechtswidrigem Vorsatze“ noch speziell verhandelt worden; es kann also ein Zweifel darüber

nicht obwalten, daß der Jury die Fragen in ihrer richtigen Fassung vorgelegen haben und bekannt waren, und daß die Ant¬ worten der Jury sich auf diese beziehen. Wenn, wie die Kassa¬ tionskläger behaupten, der Vorsteher der Geschwornen bei der mündlichen Eröffnung des Wahrspruches statt rechtswidrig gelesen hat regelwidrig, so ist das offenbar auf ein bloßes „Versprechen“ einen einfachen lapsus linguae zurückzuführen und involvirt in keiner Weise einen Kassationsgrund.

3. Was den ersten Kassationsgrund anbelangt, so ist anzuer¬ kennen, daß die Kassationskläger zu dessen Geltendmachung befugt sind und es ist materiell auf die Prüfung der Beschwerde einzu¬ treten. Der Anwalt der freigesprochenen Angeklagten hat zwar gegen heute eingewendet, das Kassationsgesuch richte sich einzig das Urtheil; das Urtheil enthalte aber über den Civilpunkt irgend¬ welche Bestimmung nicht, wie denn auch vom Gerichte eine Ent¬ scheidung über denselben nicht getroffen worden sei und es könne Civil¬ daher nicht davon die Rede sein, dasselbe hinsichtlich des punktes zu kassiren. Allein dies erscheint doch nicht als richtig. Der ganz Schluß des Kassationsgesuches ist zwar allerdings nicht adäquat gefaßt, allein der Sinn des Gesuches ist offenbar der, die Weigerung des Assisenpräsidenten, den Geschädigten das Wort über ihre Civilansprüche zu ertheilen, respektive die Thatsache, daß die Kriminalkammer, nach dem verneinenden Wahrspruch der Ge¬ schwornen, eine weitere Verhandlung über die Civilansprüche nicht veranstaltet habe, involvire den Kassationsgrund des Art. 149 litt. e. der Bundesstrafrechtspflege, da die Kriminalkammer keine oder eine falsche Anwendung des Gesetzes gemacht habe; der be¬ gangene Verstoß sei dadurch auszugleichen, daß eine nachträgliche Verhandlung und Entscheidung über die Civilansprüche, sei es auch nur im Sinne ausdrücklicher Verweisung derselben an den Civil¬ richter, angeordnet werde. Ein derartiges Kassationsgesuch, welches die Remedur einer behaupteten Gesetzesverletzung durch Anordnung des Nachholens einer unterlassenen Verhandlung und Entscheidung nachsucht, erscheint nach Art. 149 litt. e. des Gesetzes als statthaft.

4. In der Sache selbst ist richtig, daß die Freisprechung der Angeklagten im Strafpunkte nicht nothwendig die Verurtheilung derselben zu einer Civilentschädigung ausschließt. Civil= und Straf¬ anspruch sind ja ihrer innern Natur nach verschieden und der Be¬ stand der civilrechtlichen Schadenersatzpflicht ist nicht durch das Vorhandensein eines strafrechtlichen Thatbestandes bedingt. Allein dies ist, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt, nicht die im vorliegenden Falle entscheidende Frage. Entscheidend ist hier viel¬ mehr, ob der Strafrichter, die Kriminalkammer, nach der Ver¬ neinung der Schuldfrage durch die Geschwornen zu Beurtheilung der Civilansprüche gesetzlich noch verpflichtet und berechtigt war. Diese Frage ist zu verneinen. Der Adhäsionsprozeß wird bekannt¬ lich in den Gesetzgebungen sehr verschieden behandelt. Einzelne Ge¬ setze z. B. die deutsche Strafprozeßordnung schließen ihn überhaupt aus; andere lassen eine verbundene Behandlung der Civil= und Strafklage zu, allein in verschiedener Ausdehnung und verschiedener Gestaltung. Speziell darüber, ob der Strafrichter auch bei Frei¬ sprechung im Strafpunkte über die Civilansprüche des Geschädig¬ ten zu urtheilen habe, gehen die Gesetzgebungen auseinander; ein¬ zelne Gesetze (z. B. die bernische Strafprozeßordnung) bejahen diese Frage allgemein, andere (z. B. das zürcherische Recht, siehe Streuli, Kommentar zum Rechtspflegegesetz, Art. 907) verneinen ste ebenso allgemein, noch andere endlich (z. B. das französische Recht) unterscheiden je nach der Art des Verfahrens. Fragt sich, welches der Standpunkt des eidgenössischen Gesetzes sei, so ist zu bemerken: Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstrafrechtspflege enthält in seinem allgemeinen Theile keine Bestimmung über die Ver¬ bindung von Civil= und Strafklage; dagegen ergibt sich aus einer Reihe von Bestimmungen der Bundesstrafrechtspflege, welche von dem Geschädigten und seinen Civilansprüchen handeln, daß der An¬ schluß des Geschädigten an das Strafverfahren nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern unter gewissen Voraussetzungen statthaft ist. Allein die Stellung, welche das Bundesgesetz dem Geschädigten im Verfahren einräumt, zeigt deutlich, daß es den Civilanspruch durchaus nur als ein Akzessorium der Strafsache behandelt wissen will. Allerdings nämlich wird dem Geschädigten als einer betheiligten Person das Recht der Akteneinsicht nach Art. 149 Abs. 2 des Gesetzes nicht bestritten werden können und ist ihm nach Abs. 3 ibidem der Tag der Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen. Allein weder in der Voruntersuchung noch in der Hauptverhand¬

lung bis zum Wahrspruche der Geschwornen stehen ihm irgendwelche weitere Befugniße zu. Er hat während der Parteiverhandlungen über die Schuldfrage und bei Aufstellung der Fragen an die Ge¬ schwornen nicht mitzusprechen; er kann weder Beweise beibringen, noch Fragen an die Zeugen u. s. w. richten, noch über die Schuld¬ frage plädiren oder seine Civilansprüche und Anträge stellen oder begründen. Dies folgt mit Nothwendigkeit aus dem Wortlaute des Gesetzes, welches bei Aufzählung der sich folgenden Prozeßhand¬ lungen des Geschädigten nirgends erwähnt und wird übrigens heute von den Kassationsklägern nicht mehr bestritten, sondern im Gegentheil ausdrücklich anerkannt. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich denn auch klar, daß es sich hier nicht etwa um ein bei Ausarbeitung des Gesetzes begangenes Versehen, son¬ dern um eine vom Gesetzgeber bewußt beabsichtigte Anordnung handelt. Der bundesräthliche Entwurf hatte in Art. 79 den „be¬ schädigten Personen“ gestattet, nach Abhörung der Zeugen und Sachverständigen sich nach ihrer Wahl als Civilpartei im Straf¬ prozesse zu stellen oder sich ein Verfahren vor den Civilgerichten vorzubehalten. Die Civilpartei hatte einen schriftlichen, kurz motivirten Antrag zu verlesen und zu den Akten einzureichen. Der so konstituirten Civilpartei stand das Recht zu, den Entwurf einer Fragestellung an die Geschwornen einzureichen, Bemerkungen über die Fragestellung des Präsidenten zu machen und darüber den Entscheid der Kriminalkammer anzurufen; sie hatte das Wort über die Schuld= und Straffrage (Art. 79, 81, 82, 90, 105 des Ent¬ wurfes). Alle diese Bestimmungen sind von den eidgenössischen Räthen gestrichen worden; das Gesetz enthält sie nicht mehr; das¬ selbe spricht nicht mehr von einem Auftreten des Geschädigten als „Civilpartei“ während der Parteiverhandlung über die Schuldfrage und vermeidet überhaupt den Ausdruck „Civilpartei“. Erst in den vom Urtheile handelnden Gesetzesbestimmungen ist von dem Ge¬ schädigten wieder die Rede. Nachdem Art. 114 statuirt hat, daß wenn der Angeklagte durch den Wahrspruch für nicht schuldig er¬ klärt worden sei, der Assisenpräsident denselben freispreche, bestimmt Art. 115, daß, wenn der Beklagte schuldig erklärt worden sei, die Bundesanwaltschaft die Anwendung des Gesetzes verlange und, nöthigenfalls mit Beziehung auf den Schadenersatz, ihren Antrag stelle. „In letzterer Beziehung“, wird beigefügt, „steht auch dem Geschädigten selbst das Wort zu.“ Danach sieht das Gesetz eine Verhandlung über die Schadenersatzansprüche des Geschädigten überhaupt nur dann vor, wenn der Bundesanwalt über die An¬ wendung des Gesetzes, gestützt auf den Schuldspruch der Geschwor¬ nen, das Wort erhält, mit andern Worten dann, wenn der An¬ geklagte durch den Wahrspruch der Geschwornen für schuldig erklärt worden ist; nur in diesem Falle wird der Geschädigte zur Ver¬ tretung seiner Civilansprüche zugelassen. In Art. 114, welcher von dem Falle handelt, wo der Angeklagte für nicht schuldig erklärt wurde, ist weder, wie selbstverständlich, von einem Vortrage des Bundesanwaltes über die Anwendung des Gesetzes, respektive die Straffrage, noch von einer Verhandlung über den Civilanspruch die Rede. Es ist dies um so bezeichnender, als die Regel des Art. 114, daß bei einem die Schuldfrage verneinenden Verdikte der Jury der Assisenpräsident, ohne Berathung der Beisitzer (durch ordonnance d’acquittement) den Angeklagten freispricht, offen¬ bar dem französischen Rechte (Art. 358 des Code d’instruction criminelle) entlehnt ist. Art. 358 des Code d’instruction crimi¬ nelle aber fügt, nachdem er in seinem ersten Absatze die Regel des Art. 114 der Bundesstrafrechtspflege aufgestellt hat, im zweiten Absatze (abweichend von den gegentheiligen, im polizeilichen und korrektionellen Verfahren geltenden Grundsätzen) bei, daß hernach der Gerichtshof nach Anhörung der Parteien und des General¬ anwaltes über die gegenseitig erhobenen Schadenersatzansprüche entscheide. Diesen Zusatz hat der schweizerische Gesetzgeber nicht aufgenommen, offenbar deßhalb nicht, weil er das darin Ange¬ ordnete nicht gewollt, sondern eine Verhandlung über die Civil¬ ansprüche des Geschädigten vor dem Strafrichter nur im Falle der Schuldigerklärung des Angeklagten hat zulassen wollen. Nur wenn im Strafverfahren, durch den Wahrspruch der Geschwornen die Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist, hat, nach der Auffassung des Bundesgesetzes, der Strafrichter sich mit den aus der That entsprungenen Civilfolgen zu beschäftigen. Wird der Angeklagte für unschuldig erklärt, so fällt die Kompetenz des Strafrichters, über die Civilfolgen zu entscheiden, dahin; die Civil¬ ansprüche können im Strafverfahren nur dann beurtheilt werden,

wenn in den Formen des Strafverfahrens, durch den Wahrspruch der Geschwornen, eine schuldhafte That des Angeklagten festgestellt ist. Mangelt es an dieser Grundlage, so erhält der Geschädigte das Wort zur Entwickelung seiner Civilansprüche überhaupt nicht; letztere werden eben blos als Akzessorium der Strafsache behandelt und sind nur dann vom Strafrichter zu beurtheilen, wenn der Wahrspruch die Grundlage hiefür darbietet. Dies erscheint nach dem Wortlaut und Zusammenhange des Gesetzes jedenfalls als unzweifelhaft. Als zweifelhaft mag dagegen erscheinen, ob die Kom¬ petenz der Kriminalkammer, über die Civilansprüche zu entscheiden, auch dann dahinfällt, wenn zwar der Wahrspruch der Geschwornen auf Schuldig lautet, aber die Kriminalkammer gemäß Art. 117 Abs. 1 der Bundesstrafrechtspflege freispricht, weil die That durch kein Gesetz mit Strafe bedroht sei (weil z. B. ein Strafaus¬ schließungsgrund festgestellt ist oder ein außerhalb des Thatbestandes liegendes Erforderniß der Strafbarkeit fehlt). Indeß diese Frage bedarf im vorliegenden Falle der Entscheidung nicht, da hier eben durch den Wahrspruch der Geschwornen die Schuldfrage verneint wurde. Daß in diesem Falle die Kompetenz der Kriminalkammer zur Entscheidung über die Civilansprüche dahinfällt, ist um so mehr festzuhalten, als die im Adhäsionsprozesse den Strafgerichten ein¬ geräumte Befugniß zu Entscheidung über Civilansprüche überhaupt als eine ausnahmsweise erscheint und daher nur in demjenigen Umfange anerkannt werden kann, in welchem sie das Gesetz aus¬ drücklich statuirt (siehe Faustin-Hélie, Traité de l’Instruction criminelle, V S. 592). Wenn dem gegenüber auf Art. 126 litt. b der Bundesstrafrechtspflege hingewiesen wird, so ist dieser Hinweis nicht schlüssig. Freilich bestimmt Art. 126 litt. b, die Urtheilsurkunde eines freisprechenden Urtheils habe zu enthalten „die Verfügung bezüglich der Prozeßkosten, des Schadenersatzes und anderer Civilentschädigungen, wenn solche stattfinden“. Allein daraus folgt durchaus nicht, daß der Strafrichter auch bei Frei¬ sprechung respektive bei Verneinung der Schuldfrage durch die Ge¬ schwornen über die Civilansprüche des Geschädigten zu entscheiden habe. Art. 126 litt. b hat nicht diesen Thatbestand im Auge, sondern erklärt sich in ganz anderer Weise. Er bezieht sich, wie die Bundesanwaltschaft richtig bemerkt, in erster Linie jedenfalls auf die Schadenersatzansprüche für Auslagen und andere Nach¬ theile, welche der freigesprochene Angeklagte gemäß Art. 122 stellen kann und über welche die Kriminalkammer nach diesem Artikel zu entscheiden hat. Hiegegen wird allerdings eingewendet, Art. 126 litt. b gebrauche den gleichen Ausdruck „Schadenersatz und andere Civilentschädigungen“ wie der von dem verurtheilenden Erkenntniß handelnde Art. 125 in litt. p; letztere Gesetzesstelle habe aber unzweifelhaft die Entschädigungsansprüche der Geschädigten, nicht des freigesprochenen Angeklagten, im Auge und der Gesetzgeber könne unmöglich unter den ganz gleichen Worten in Art. 126 litt. b etwas anderes verstehen als in Art. 125 litt. p. Allein diese Ein¬ wendung ist unstichhaltig. Die Art. 125 und 126 bestimmen lediglich darüber, was die vom Gerichtsschreiber zu verfassende Urtheilsurkunde im Falle der Verurtheilung einerseits, im Falle der Freisprechung andrerseits zu enthalten hat; mit der Feststellung der Kompetenzen und Attribute der Kriminalkammer, speziell rück¬ sichtlich der Entschädigungsansprachen, beschäftigen sie sich nicht; diese sind in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes ge¬ ordnet. Die litt. b und p der Art. 125 und 126 besagen da¬ her einfach, daß die Urtheilsurkunde diejenigen Verfügungen „über Schadenersatz und andere Civilentschädigungen“ zu enthalten habe, welche die Kriminalkammer im Falle der Verurtheilung einerseits im Falle der Freisprechung andrerseits, nach Maßgabe der Art. 114 u. ff. zu treffen hat. Diese Verfügungen aber betreffen eben gemäß Art. 117 im Falle der Verurtheilung die Civilansprachen des Geschädigten, im Falle der Freisprechung gemäß Art. 122 in erster Linie die Entschädigungsforderungen des freigesprochenen An¬ geklagten. Es ist denn auch schon deßhalb ohne Weiteres klar, daß Art. 126 litt. b nothwendigerweise auf die Entscheidung über die Entschädigungsansprache des freigesprochenen Angeklagten jeden¬ falls mit sich beziehen muß, weil andernfalls es an einer Gesetzes¬ bestimmung, daß diese Entscheidung in die Urtheilsurkunde auf¬ zunehmen sei, gänzlich mangeln würde, während doch kein Zweifel darüber obwalten kann, daß sie in dieselbe gehört. Es mag übrigens noch darauf hingewiesen werden, daß auch in Art. 191 und 192 des vom eidgenössischen Gesetzgeber vielfach als Vorbild benutzten französischen Code d’instruction criminelle gleichmäßig von

dommages -intérêts, ohne nähere Bezeichnung, die Rede ist, während unbestrittenermaßen im erstern Artikel lediglich die Schaden¬ ersatzansprüche des freigesprochenen Angeklagten, im letztern dagegen die Schadensforderungen der Civilpartei gemeint find. Hat somit Art. 126 litt. b in erster Linie jedenfalls die Entschädigungs¬ ansprüche des freigesprochenen Angeklagten im Auge, so ist derselbe im Fernern, wenn im Falle der Freisprechung durch die Kriminal¬ kammer bei bejahendem Wahrspruch der Geschwornen, die Ver¬ bindung von Civil= und Strafsache fortdauern sollte, auch auf diesen Fall zu beziehen, wo er alsdann die Entscheidung über die Civilansprüche der Geschädigten beträfe. Niemals aber kann er den Fall der Freisprechung durch ordonnance d’acquittement des Präsidenten der Kriminalkammer, bei Verneinung der Schuldfrage durch die Geschwornen, im Auge haben, in welchem Falle ja über¬ haupt dem Geschädigten gar nicht das Wort zu ertheilen ist. Da¬ nach ist denn klar, daß im vorliegenden Falle, nach dem die Schuldfrage verneinenden Wahrspruches der Geschwornen, die Kri¬ minalkammer weder die Pflicht, noch überhaupt das Recht hatte, auf die Behandlung der Civilansprachen der Geschädigten einzu¬ treten. Mit der Freisprechung fiel ihre Gerichtsbarkeit in Betreff der Civilansprüche dahin; diese konnten nicht mehr im Strafver¬ verfahren, sondern sie mußten im Civilprozesse vor dem ordent¬ lichen Civilrichter verfolgt werden. Demnach hat das Kassationsgericht erkannt: Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.