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17_I_330

BGE 17 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Urtheil vom 10. April 1891 in Sachen Zollinger gegen Baumwollspinnerei und Zwirnerei Niederuster. A. Durch Urtheil vom 10. Februar 1891 hat die Appel¬ lationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Klage ist abgewiesen.

2. Eine Staatsgebühr fällt außer Ansatz.

3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse übernommen.

4. Der Kläger hat die Beklagte für außergerichtliche Kosten und Umtriebe in beiden Instanzen mit 80 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: 1. Es sei dem Kläger auch für diese Instanz das Armenrecht zu bewilligen. 2. Es sei die Klage in vollem Umfange (Kapitalbetrag 4000 Fr. nebst Zinsen) gutzuheißen.3. Es habe die beklagte Partei die Kosten des Prozesses zutragen und 4. Den Kläger prozeßualisch für alle drei Instanzen angemessen zu ent¬ schädigen. Er erklärt im Fernern zu Protokoll, daß er das Rechts¬ verhältniß des Klägers zu der Unfallversicherungsgesellschaft vor¬ behalte respektive dem Kläger das Klagerecht gegen diese wahre. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegne¬ rischen Beschwerde unter Kosten= und Entschädigungsfolge (mit 150 Fr. Parteientschädigung für die bundesgerichtliche Instanz) an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger H. Zollinger war bei der beklagten Baumwoll¬ spinnerei und Zwirnerei Niederuster als Handlanger angestellt. Am 25. Februar 1890 hatte er, erhaltenem Auftrage gemäß, gemeinsam mit seinem Mitarbeiter Boßhard in die Sägerei der Gebrüder Lenzlinger in Niederuster (ein dem erweiterten Haft¬ pflichtgesetze unterstehendes Etablissement) einen Wagen voll Holz gebracht welches dort geschnitten werden sollte, um später zur Einzäunung des Umgeländes der beklagtischen Fabrikgebäude ver¬ wendet zu werden. Gegen Abend hatten Zollinger und Boßhardt das gesägte Holz wieder abzuholen. Als sie ankamen, war das Sägen noch nicht ganz beendigt; sie holten die fertigen Stücke nach und nach aus dem Sägeraum ab, wo sie dieselben vom Boden, links und rechts neben der Fraise, aufnahmen und luden sie auf den mitgebrachten, von einem Fuhrmann bedienten Wagen. Nachdem eben die letzte „Schwarte“ durchsägt worden war und der Fraiser sich nach hinten begeben hatte, um dieselbe mit dem Beile loszuschlagen, versuchte Zollinger, angeblich weil der Fuhr¬ mann pressirt habe, die Schwarte selbst vom Fraisetisch oder Schlitten wegzunehmen; dabei wurde er von der Fraise am rechten Arme erfaßt und derart verletzt, daß der Arm amputirt werden mußte. Wegen dieses Unfalles belangte er die Beklagte, gestützt auf Art. 3 und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes, auf Bezahlung der Arzt= und Heilungskosten sowie einer Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 25. Februar 1890. Die Be¬ klagte bestritt, daß der Unfall sich in ihrem Betriebe und daß er sich bei einer mit dem Fabrikbetriebe zusammenhängenden Dienst¬ verrichtung oder Hülfsarbeit ereignet habe, sowie daß der Kläger, der bloßer Handlanger sei, als Arbeiter der Fabrik betrachtet werden könne; eventuell machte sie die Einrede des Selbstver¬ schuldens geltend. Die erste Instanz (Bezirksgericht Uster) hat in grundsätzlicher Bejahung der Haftpflicht der Beklagten, aber unter Annahme eines Mitverschuldens des Klägers, die Klage im re¬ duzirten Betrage von 1500 Fr. gutgeheißen. Die zweite Instanz, durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil, hat dieselbe abgewiefen; sie nimmt an, die Thätigkeit, bei welcher der Kläger verletzt worden sei, stehe mit dem Fabrikbetriebe in keinem auch nur mittelbaren Zusammenhange. Als Fabrikbetrieb erscheine die Thätigkeit, welche auf Herstellung der materiellen Arbeitsprodukte, zu deren Er¬ zeugung das Gewerbe diene, gerichtet sei. Mit der Erzeugung der Fabrikate einer Spinnerei stehe es aber in keinem auch nur mittel¬ baren Zusammenhange, wenn der Fabrikbesitzer auf der Grenze seines Besitzthums eine Hecke errichten wolle und den Handlanger schicke, um das für diese Hecke nöthige Holz in der Säge zu holen. Eine derartige Thätigkeit eines Hülfsarbeiters einer Fabrik falle so wenig unter das Haftpflichtgesetz, als etwa eine ihm auf¬

getragene häusliche Arbeit. Wenn übrigens das erweiterte Haft¬ pflichtgesetz auch anwendbar wäre, so müßte die Klage doch abge¬ wiesen werden, weil der Kläger den Unfall selbst verschuldet habe.

2. In rechtlicher Beziehung ist grundsätzlich festzuhalten: Das erweiterte Haftpflichtgesetz (Art. 3 und 4) dehnt die Haftpflicht der Fabrikunternehmer auf alle auch blos mittelbar mit dem Fabrikbetriebe zusammenhängenden Dienstverrichtungen sowie auf die nicht zum Fabrikbetriebe im engern Sinne gehörigen, aber mit demselben in einem Zusammenhange stehenden Hülfsarbeiten aus. Dagegen erstreckt auch das erweiterte Haftpflichtgesetz (abgesehen von der hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorschrift des Art. 2) die Haftpflicht nicht über den eigenen Gewerbebetrieb des Haftpflichtigen hinaus; es macht den Fabrikanten wohl für Be¬ triebsunfälle im weitesten Sinne dieses Wortes verantwortlich, allein immerhin nur für die Betriebsunfälle seines Fabrikge¬ werbes, d. h. für die Unfälle, welche dem Betriebskreise seines Thätigkeit entstehen, die Unternehmens entspringen, aus einer dem auf seine Rechnung geführten Gewerbebetriebe zugehört. Dagegen erstreckt sich die Haftpflicht des Fabrikanten auch nach dem erweiterten Haftpflichtgesetze nicht auf solche Arbeiten, deren Ausführung überhaupt keinen Theil seines Gewerbebetriebes bildet, sondern die dem Betriebskreise eines andern Unternehmens ange¬ hören, insbesondere auch nicht auf solche Arbeiten, welche der Fabrikant einem dritten Unternehmer zur selbständigen Ausfüh¬ rung auf eigene Rechnung verdungen hat. Nun hat im vorliegen¬ den Falle die beklagte Spinnerei nicht etwa die Sägereieinrichtung und die Dienste der Gebrüder Lenzlinger zum Zwecke des eigenen Sägens des Holzes gemiethet, sondern die Gebrüder Lenzlinger hatten das Sägen kraft Werkvertrages, als Unternehmer auf eigene Rechnung, übernommen. Sie hatten dieses Werk allein ohne Mitwirkung der Leute der Spinnerei, auszuführen. Den letztern und speziell dem Kläger war festgestelltermaßen von der beklagten Spinnerei weder Auftrag noch auch nur Erlaubniß theilt worden, beim Sägen des Holzes mitzuwirken; ihre Aufgabe beschränkte sich auf den Transport; sie hatten das Holz Säge hin= und wieder zurückzubringen, auf= und abzuladen, nicht dagegen bei der Sägereiarbeit mitzuwirken; diese sollte nicht etwa durch Zusammenwirken der Leute der Spinnerei und der Sägerei vollzogen werden, so daß von einem Ineinandergreifen der Be¬ triebskreise gesprochen werden könnte, sondern sie war ausschließlich Sache der Sägereiunternehmer und ihrer Leute. Diese Arbeit fällt also gänzlich außerhalb des Betriebskreises der beklagten Spinnerei, sie gehört nicht zum Betriebe der Spinnerei sondern zu demjenigen der Sägerei der Gebrüder Lenzlinger. Zur Säge¬ reiarbeit aber gehört gewiß auch das Auflegen des Holzes auf den Sägetisch und die Wegnahme der geschnittenen Stücke von diesem Tisch. Indem daher der Kläger in diese letztere Verrich¬ tung, zudem in höchst unvorsichtiger Weise, eingriff, hat er keinenfalls eine zum Betriebe der beklagten Spinnerei gehörige Dienstverrichtung erfüllt, sondern sich unbefugt in den Betrieb der Sägerei der Gebrüder Lenzlinger eingemischt. Durch eine derartige unbefugte Einmischung des Arbeiters einer Fabrik in den Betriebskreis eines Dritten kann aber gewiß die Haftpflicht des Fabrikanten nicht ausgedehnt, auf Unfälle, welche der Ar¬ beiter in dem fremden Gewerbebetriebe erleidet, nicht erstreckt werden. Es kann unter Umständen, wenn z. B. das Unter¬ nehmen, in welches der Arbeiter sich eingemischt hat, der Eisen¬ bahnbetrieb ist, die Haftpflicht des dritten Unternehmers in Frage kommen; diejenige des Fabrikherrn, in dessen Dienst der Arbeiter steht, ist ausgeschlossen.

3. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so mag im Weitern bemerkt werden, daß, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Burkhalter gegen Fabrique de pâte de bois de Rondchâtel vom 8. November 1890 ausge¬ führt hat, zu den mit dem Betriebe in mittelbarem Zusammen¬ hange stehenden Dienstverrichtungen oder zu den Hülfsarbeiten des Fabrikbetriebes im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes nur solche Arbeiten gehören, welche in einer, wenn auch vielleicht nur mittelbaren, Zweckbeziehung zum Betriebe des eigentlichen Fabri¬ kationsgewerbes stehen. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes auf den vorliegenden Fall auch dann zweifelhaft, wenn der Unfall nicht durch das unbefugte Eingreifen des Klägers in den Sägereibetrieb verursacht worden wäre, sondern sich bei dem, dem Kläger aufgetragenen, Holz¬ transporte ereignet hätte. Denn es kann kaum als erwiesen er¬ achtet werden, daß dieser Transport beziehungsweise die Er¬

stellung der Hecke, wegen welcher er angeordnet worden war, mit dem Betriebe der Fabrikation der beklagten Spinnerei näher oder entfernter zusammenhänge; es ist vielmehr nicht ausge¬ schlossen, daß die fragliche Einfriedigung zu ganz andern Zwecken,

z. B. zum Schutze von Kulturen u. dgl., erstellt worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 1891 sein Bewenden.