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17_I_27

BGE 17 I 27

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Urtheil vom 13. März 1891 in Sachen Heuer. A. Eduard Heuer, Fabrikant in Biel, hatte mit der Gemeinde Sursee am 2. März 1885 einen Vertrag abgeschlossen, wodurch er sich verpflichtete, in Sursee ein industrielles Etablissement (Edelsteinmanufaktur) einzurichten und zu betreiben, wogegen die Gemeinde Sursee versprach, ihm während 10 Jahren eine jähr¬ liche Subvention von 1000 Fr. auszurichten. Art. 4 dieses Vertrages bestimmt: „Für alle auf den hierseitigen Geschäftsbe¬ „trieb sich beziehenden Verbindlichkeiten verzeigt Herr Heuer Do¬ „mizil und Gerichtsstand in Sursee. Ed. Heuer behielt seine Hauptniederlassung und seinen persönlichen Wohnsitz in Biel, da¬ gegen errichtete er in Sursee eine Zweigniederlassung, welche er am 23. September 1885 im Handelsregister des Kantons Luzern eintragen ließ. Als Leiter dieser Zweigniederlassung funktionirte seit 1887 als Angestellter des Eduard Heuer Jean Heuer. Am

21. April 1890 verkaufte Eduard Heuer das Zweiggeschäft in Sursee; am gleichen Tage zeigte er der Gemeindebehörde von Sursee an, daß er sein dortiges Geschäftsdomizil aufgegeben habe und am 24. April ließ er die Zweigniederlassung im Handelsre¬ gister löschen. Am 21. Februar 1890 hatte er dem Jean Heuer seine Anstellung auf drei Monate gekündigt; dieser reichte am

19. Juni 1890 beim Bezirksgerichte Sursee eine Civilklage ein, in welcher er Bezahlung von 155 Fr. an rückständigem Dienst¬ lohn und 1500 Fr. an zugesicherter Provision verlangte. Eduard Heuer bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. die Kompetenz der luzernischen Gerichte, wurde indeß mit seiner Ein¬ rede in beiden Instanzen abgewiesen, vom Obergerichte des Kantons Luzern durch Entscheidung vom 31. Dezember 1890 und im Wesentlichen mit der Begründung: Die eingeklagte Forderung sei allerdings persönlicher Natur und müßte daher an und für sich am Wohnorte des Beklagten geltend gemacht werden; es sei auch richtig, daß der Beklagte schon vor der Einreichung der Klage sein Geschäft in Sursee aufgegeben habe; allein, abgesehen von der Frage, ob er nicht mit Rücksicht auf den frühern Eintrag im Handelsregister für alle Schulden aus dem Geschäftsbetriebe der Filiale in Sursee dort belangt werden könnte, sei der Gerichts¬ stand in Sursee durch den zwischen dem Beklagten und der Ge¬ meinde Sursee am 2. März 1885 abgeschlossenen Vertrag als forum prorogatum begründet. In Ermangelung einer speziellen bestimmung des luzernischen Gesetzes sei, mit der herrschenden Meinung, anzuerkennen, daß ein forum prorogatum auch durch einen außerhalb des Prozesses abgeschlossenen dahin zielenden Vertrag begründet werden könne. Ein solcher Vertrag liege hier vor. Allerdings sei der Vertrag vom 2. März 1885 nicht zwischen den gegenwärtigen Parteien abgeschlossen worden. Allein der gegenwärtige Kläger könne sich doch auf denselben berufen, denn die Einwohner=Gemeinde Sursee habe den Gerichtsstand in Sursee „für alle auf den dortigen Geschäftsbetrieb bezüglichen Verbindlichkeiten“ offenbar im Interesse der in der Edelstein¬ schleiferei Beschäftigten stipulirt und der Beklagte habe denselben in diesem Sinne ohne allen Rückhalt anerkannt. Der Kläger sei aber während mehreren Jahren als Angestellter des Beklagten in Sursee thätig gewesen und es könne über den Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche mit dieser Anstellung und dadurch mit dem Geschäftsbetriebe in Sursee kein Zweifel obwalten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Eduard Heuer den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: 1. Es sei die Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes vom 31. De¬ zember abhin aufzuheben und die luzernischen Gerichte zur Beur¬ theilung der vorliegenden Klage als inkompetent zu erklären.

2. Seien sämmtliche daherige Kosten dem Kläger und Oppo¬ nenten zu überbinden. Zur Begründung bringt er vor: Zur Zei der Klageeinreichung habe er kein Domizil in Sursee mehr be¬ sessen, da er damals sein dortiges Geschäftsdomizil bereits auf¬ gegeben gehabt habe. Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit habe nicht stattgefunden. Nach luzernischem Recht setze die Prorogation immer einen speziellen Streitfall unter bestimmten Personen voraus; im vor¬ liegenden Prozesse habe er den Gerichtsstand in Sursee nicht anerkannt sondern von Anfang an bestritten. Auf den zwischen dem Rekurrenten und der Gemeinde Sursee abgeschlossenen Sub¬ ventionsvertrag könne sich Jean Heuer nicht berufen; denn einer¬ seits habe dieser bei dessen Abschlusse nicht mitgewirkt und anderer¬ seits habe es auch durchaus nicht in der Intention der Kontra¬ henten gelegen durch diesen Vertrag irgend welche Rechte für den Jean Heuer zu begründen. Die Gemeinde Sursee habe lediglich beabsichtigt, für sich und für die in Sursee wohnenden Fabrik¬ arbeiter und die sonstigen Einwohner von Sursee den dortigen Gerichtsstand zu stipuliren. Zu diesen gehöre aber Jean Heuer nicht; dieser sei gar nicht Arbeiter der Fabrik in Sursee sondern Angestellter des Hauptgeschäftes in Biel gewesen, von welchem er zur Aufsicht und Leitung des Zweiggeschäftes in Surfee abge¬ sandt worden sei; er habe in keinem Vertragsverhältnisse zu der Filiale in Sursee sondern lediglich in einem Mandatsverhältnisse zum Rekurrenten selbst gestanden, wie denn auch der Vertrag mit ihm in Biel abgeschlossen worden sei. In Bezug auf dieses Mandatsverhältniß habe der Vertrag mit der Gemeinde Sursee offenbar nichts bestimmen wollen. Dazu hätte letzterer jedes In¬ teresse gefehlt. Sei somit ein forum prorogatum in Sursee nicht

begründet, so müsse die streitige Forderung gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. am Domizil des Beklagten in Biel geltend gemacht werden. C. Der Rekursbeklagte Jean Heuer trägt auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er ausführt: Es sei un¬ richtig, daß er jemals im Geschäfte in Biel angestellt gewesen und von dort blos vorübergehend nach Sursee gesandt worden sei. Er sei vielmehr aus einem andern Anstellungsverhältnisse im Juli 1887 in den Dienst des Eduard Heuer für die Leitung der Fabrik in Sursee übergetreten. Da der Rekurrent in Sursee eine Fabrik betrieben, so habe er sich dort in das Handelsregister eintragen lassen müssen und mußte für alle auf den dortigen Geschäftsbetrieb bezüglichen Rechtsverhältnisse dort Recht nehmen. Sein Domizil in Biel habe mit dem Geschäftsbetriebe in Sursee nichts zu schaffen. Uebrigens liege forum prorogatum vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Luzern nimmt an, es sei zufolge des zwischen der Gemeinde Sursee und dem Rekurrenten abgeschlossenen Vertrags vom 2. März 1885 für die vorliegende Sache ein vertraglicher Gerichtsstand in Sursee begründet worden. Ist dies richtig, so liegt eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. nicht vor, da nach feststehender bundesrechtlicher Praxis, auf die Gewährleistung dieses Artikels kann verzichtet werden.

2. Wenn nun der Rekurrent zunächst scheint behaupten zu wollen, es sei nach kantonaler Civilprozeßgesetzgebung eine Verein¬ barung über den Gerichtsstand nur als prozeßuale Prorogation in bereits anhängigen Streitfällen zuläßig und wirksam, so ent¬ zieht sich diese, übrigens wohl unzweifelhaft unrichtige, Behaup¬ tung der Nachprüfung des Bundesgerichtes, da es sich dabei lediglich um die Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes handelt.

3. Dagegen muß sich fragen, ob der in dem Subventionsver¬ trage zwischen der Einwohnergemeinde Sursee und dem Rekur¬ renten vereinbarte Gerichtsstand auch vom Rekursbeklagten für sich könne angerufen werden, ob also auch ihm gegenüber ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Domizils erklärt sei.

4. Richtig ist nun, daß im Allgemeinen eine vertragliche Er¬ klärung sich einem bestimmten Gerichtsstand unterwerfen, dort für gewisse Rechtsverhältnisse Domizil erwählen zu wollen, nur gegen¬ über dem Vertragsgegner, dem Empfänger der Erklärung, nicht aber gegenüber Dritten wirkt. Allein im vorliegenden Falle kann ein Zweifel darüber nicht obwalten — und es wird dies denn auch vom Rekurrenten eigentlich gar nicht bestritten — daß die Erklärung des Rekurrenten sich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetriebe in Sursee dort belangen lassen zu wollen, nicht nur zu Handen der Gemeinde Sursee sondern daß sie zu Handen des Publikums, d. h. aller denjenigen abgegeben wurde, welche zu dem Rekurrenten mit Bezug auf sein Zweiggeschäft in Sursee in rechtliche Beziehungen treten werden. Bei dieser von vornherein für einen unbestimmten Personenkreis bestimmten Erklärung muß sich denn der Rekurrent von denjenigen behaften lassen, welche deren Voraussetzung erfüllt und sie damit acceptirt haben, d. h. von allen Personen, welche mit ihm in Bezug auf seinen Ge¬ schäftsbetrieb in Sursee in rechtliche Beziehungen getreten sind. Zu diesen gehört aber auch der Rekursbeklagte. Der Anstellungs¬ vertrag zwischen diesem und dem Rekurrenten ist nicht zu den Akten gebracht worden und es ist überhaupt dessen Inhalt genauer nicht festgestellt; dagegen steht fest, daß der Rekursbeklagte that¬ sächlich dauernd als Leiter des Zweiggeschäftes in Sursee funk¬ tionirte, also gewiß auch zu diesem Zwecke angestellt war. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, daß die Ansprüche aus diesem Anstellungsverhältnisse solche sind, welche auf den Ge¬ schäftsbetrieb in Sursee sich beziehen.

5. Ist demnach für die vorliegende Sache ein vertraglicher Gerichtsstand in Sursee begründet, so kommt nichts darauf an, ob die Zweigniederlassung des Rekurrenten zur Zeit der Proze߬ einleitung noch bestand; dies wäre vielmehr nur dann von Be¬ deutung, wenn es sich um einen gesetzlichen Gerichtsstand der Zweigniederlassung respektive des Theilwohnsitzes handelte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.