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17_I_122

BGE 17 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Urtheil vom 28. Februar 1891 in Sachen Häfliger gegen Schweizerische Centralbahn. A. Durch Urtheil vom 27. Dezember 1890 hat das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn erkannt:

1. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft ist nicht gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten;

2. Der Kläger und Inzidentalbeklagte Samuel Häfliger hat der Verantworterin und Inzidentalklägerin, Schweizerische Central¬ bahngesellschaft, die dieser Rechtsstreitsache wegen ergangenen Kosten mit 20 Fr. Vortragsgebühr zu vergüten;

3. Die Urtheilsgebühr ist auf 20 Fr. festgesetzt. Dem Kläger ist unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden, weßhalb auf den Bezug dieser Gebühr verzichtet werden muß. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Derselbe hat mit Zuschrift vom 10./12. laufenden Monats ein Gutachten des Professors Dr. Pflüger in Bern und ein Zeugniß des Dr. März vom 25. Januar 1890, welche den kantonalen Instanzen nicht vorgelegen hatten, dem Bundesgerichte eingereicht. Bei der heutigen Verhandlung bean¬ tragt sein Anwalt:

1. Es sei dem Kläger auch für die bundesgerichtliche Instanz das Armenrecht zu bewilligen;

2. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 27. Dezember 1890 sei aufzuheben, es sei die beklagte Gesellschaft mit ihrer peremtorischen Einrede abzuweisen und die Sache an die kantonale Instanz zurückzuweisen, eventuell sei die Beklagte heute schon zu verurtheilen, dem Kläger eine Entschädi¬ gung von 4500 Fr. zu bezahlen, alles unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten: Das angefochtene Urtheil sei zu bestätigen und die von der Beklagten aufgeworfene Einrede für begründet zu erklären, eventuell die Klage in der Hauptsache abzuweisen, der kantonale Kostenspruch zu bestätigen und der Kläger zu den Kosten der heutigen Verhandlung zu verurtheilen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die erst in der bundesgerichtlichen Instanz vom Kläger eingelegten Akten können nach Art. 30, Abs. 4 O.=G. nicht in Betracht gezogen werden.

2. Der 38 Jahre alte Samuel Häfliger, von Reitnau, war seit 1876 bei der beklagten Bahngesellschaft auf dem Bahnhofe in Olten angestellt, wobei er öfter auch Dienste als Hülfsnacht¬ wächter und Hülfsbremser leistete. Am 31. August 1888 erlitt er beim Leeren eines Stationsabortes in Olten einen Unfall, indem er vom Wagen fiel und dadurch an einem Fuß und an der linken Seite des Körpers Verletzungen erlitt. Häfliger leidet ferner, was im Dezember 1887 ärztlich konstatirt wurde, auf dem rechten Auge am grauen Staar; er behauptet, daß diese Krankheit durch die Strapazen des Bahndienstes, die fortwährende Ueberanstrengung durch Ueberzeitarbeit, sowie die Unbilden der Witterung, denen er, insbesondere bei seiner Thätigkeit als Hülfs¬ bremser schutzlos ausgesetzt gewesen, verursacht worden sei. Er beanspruchte mit Zuschrift vom 3. Oktøber 1889 von der Central¬ bahngesellschaft sowohl für die Folgen des Unfalles vom 31. Au¬ gust 1888 als für das Augenleiden, das er im Bahndienste sich zugezogen habe, Entschädigung, wurde indeß mit seinem Anspruch abgewiesen, worauf er am 2. April 1890 Klage erhob, mit dem Antrage, die Verantworterin solle gerichtlich verfällt werden, dem Kläger eine Entschädigung von 4500 Fr. zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, es sei zu erkennen, sie sei nicht gehalten, die Klage einläßlich zu beantworten, eventuell die Klage sei abzu¬ weisen; sie stellte dem klägerischen Anspruche, sowohl insoweit er auf den Unfall vom 31. August 1888 als insoweit er auf die Erkrankung am grauen Staar sich gründet, unter Berufung auf Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 und Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 die Einrede der Verjährung entgegen; überdem machte sie geltend, der Unfall vom 31. August 1888 habe sich weder beim Bahn¬ betriebe noch bei einer Hülfsarbeit, welche mit diesem im Zusam¬ nienhang stehe, ereignet und falle somit nicht unter die Haftpflicht¬ gesetze; auch der graue Staar, an welchem der Kläger leide, sei kein Unfall im Sinne der Haftpflichtgesetze, sondern eine Krank¬

B. Civilrechtspflege. heit, für welche keine Haftpflicht bestehe. Die Erkrankung sei nicht durch die dienstliche Bethätigung des Klägers verursacht. Die zweite Instanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Urtheile aus¬ gesprochen, die Arbeit, bei welcher der Unfall vom 31. August 1888 sich ereignet habe, wäre zwar als eine mit dem Bahn¬ betriebe im Zusammenhange stehende Hülfsarbeit zu betrachten; allein da zwischen dem Unfalle und der Klageanhebung mehr als ein Jahr verstrichen sei, so sei der sachbezügliche Anspruch ver¬ jährt. Der graue Staar sodann sei eine Krankheit, für welche keine Haftpflicht bestehe, wie auch aus dem eingeholten ärztlichen Gutachten hervorgehe. Dasselbe spreche sich dahin aus, daß zwar körperliche Ueberanstrengungen, Durchnässungen, Erkältungen, Erschütterung des Körpers auf den Eisenbahnwagen, unregel¬ mäßiges Leben im Bahndienst, zur Förderung der Krankheit im vorzeitigen Alter beigetragen haben mögen, aber keineswegs als deren Ursache anzusehen seien, sondern es sich vielmehr bei derselben trotz dem Alter des Häfliger von nur 38 Jahren um keine senile Veränderung der Linse handle. Es sei also nicht erwiesen, daß die Erkrankung des Klägers mit den im Dienste der Beklagten aus¬ gehaltenen Strapazen im Zusammenhange stehe.

3. Der Kläger macht zwei verschiedene Schadenersatzansprüche geltend: Einerseits wegen des am 31. August 1888 erlittenen Unfalls, andrerseits wegen seiner angeblich durch den Bahndienst verursachten Erkrankung am grauen Staar. Der erste Anspruch stützt sich auf das erweiterte Haftpflichtgesetz, der letztere dagegen auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz. Es liegt somit eine objektive Klagenhäufung vor und es muß sich daher fragen, ob rücksichtlich jedes einzelnen der verbundenen Ansprüche der die Kompetenz des Bundesgerichtes begründende Streitwerth von 3000 Fr. gegeben sei. Dies ist indeß zu bejahen. Der Kläger fordert eine Ent¬ schädigung von 4500 Fr., ohne zu spezifiziren, wie viel er für jeden einzelnen Unfall fordere; es ist daher anzunehmen, daß er den Betrag von 4500 Fr. eventuell für jeden einzelnen Unfall ganz fordere. Ebenso qualifizirt sich das angefochtene Urtheil, trotzdem es in seinem Dispositiv blos ausspricht, es sei die Beklagte nicht gehalten, die Klage einläßlich zu beantworten, wie sein Inhalt zweifellos ergibt, als ein die Hauptsache selbst materiell III. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tödtungen und Verletzungen. No 25. 125 erledigendes Haupturtheil. Das Bundesgericht ist daher gemäß rt. 29 O.=G. zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent.

4. Der Unfall vom 31. August 1888 hat sich unbestrittener¬ maßen und unbestreitbar nicht „beim Betriebe“ der Eisenbahn der Beklagten im Sinne des Eifenbahnhaftpflichtgesetzes ereignet, sondern es kann sich nur fragen, ob die Arbeit, bei welcher er eintrat, als eine mit dem Bahnbetriebe im Zusammenhange stehende Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes sich qualifizire. Der Anspruch aus diesem Unfalle untersteht also gemäß der letzterwähnten Gesetzesbestimmung nicht den Vorschriften des Eisenbahn=, sondern des Fabrikhaftpflicht¬ gesetzes; insbesondere gelten rücksichtlich der Verjährung die Vor¬ schriften des Art. 12 des Fabrik= und nicht diejenigen des Art. 10 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes. Dies ergibt sich, trotz des heute vom klägerischen Anwalte dagegen erhobenen Widerspruchs aus der Vorschrift des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes zur vollsten Evidenz. Danach beträgt denn die Verjährungsfrist ein, und nicht zwei Jahre und gelten für die Unterbrechung der Ver¬ jährung nicht die Sonderbestimmungen des Art. 10 des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes (wonach auch eine bloße außergerichtliche Rekla¬ mation als Unterbrechungsgrund anerkannt ist), sondern die Vorschriften des gemeinen Rechts, d. h. des Obligationenrechts. Hienach ist aber der in Rede stehende Anspruch aus dem Unfalle vom 31. August 1888 zweisellos verjährt, denn zwischen dem Tage des Unfalles und der Klageerhebung (wie übrigens auch zwischen ersterm und der außergerichtlichen Reklamation) ist mehr als ein Jahr verstrichen. Bei dieser Sachlage braucht nicht unter¬ sucht zu werden, ob ein Haftpflichtanspruch aus dem Unfalle vom

31. August 1888 ursprünglich begründet war.

5. Was den Entschädigungsanspruch wegen der Erkrankung am grauen Staar betrifft, welcher auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz begründet wird, so ist derselbe nicht verjährt, wie denn auch heute der Anwalt der Beklagten in dieser Richtung die Verjährungs¬ einrede hat fallen lassen. Dagegen ist derselbe materiell offenbar unbegründet. Denn durch die Vorinsianz ist in für das Bundes¬ gericht verbindlicher Weise thatsächlich festgestellt, daß ein Kausal¬ zusammenhang zwischen dem Eisenbahnbetrieb und der Erkrankung

126 B. Civilrechtspflege. des rechten Auges des Klägers nicht nachgewiesen sei, so daß also von einer durch einen Eisenbahnunfall verursachten Körperverletzung von vornherein nicht die Rede sein kann. Uebrigens wäre selbst dann, wenn die thatsächlichen Behauptungen des Klägers über die Ursache seiner Erkrankung richtig wären, zweifelhaft, ob hier eine unter das Haftpflichtgesetz fallende Körperverletzung durch den Eisenbahnbetrieb vorliege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 27. De¬ zember 1890 sein Bewenden. IV. Fabrik- und Handelsmarken. Marques de fabrique.

26. Arrêt du 13 Février 1891 dans la cause Patek, Philippe & Ce contre Schwob. Statuant, dans ses séances des 14, 15 et 18 Novembre 1890, sur le litige pendant entre les maisons d’horlogerie Pa¬ tek, Philippe et Cie, à Genève, et Armand Schwob et frère, à la Chaux-de-Fonds, en matière d’imitation de marques de fabrique, le Tribunal cantonal de Neuchâtel a prononcé ce qui suit : « Les conclusions 1, 2 et 4 de la demande sont déclarées » bien fondées en principe, et la conclusion 3 est écartée. » En conséquence : » 1° Il est fait défense à Armand Schwob et frère d’em¬ » ployer le nom « Patek » ou « Pateck » et l’inscriptiou ou » marque « Pateck & C°, Genève » ou « Pateck & C°, Ge¬ » neva, » ainsi que toute autre inscription, désignation ou » marque dans laquelle entrera le nom «Patek» ou « Pateck. » IV. Fabrik- und Handelsmarken. N° 26. 127 2° La maison Armand Schwob et frère est condamnée à payer à la maison « Patek, Philippe et Cie, » à titre de „ dommages-intérêts, une somme de quinze mille francs (15 000 fr.), avec intérêt au taux de 5% l’an dès le 18 No¬ vembre 1890. » 3° Armand Schwob et frère sont condamnés aux frais » et dépens du procès. » C’est contre ce jugement que les deux parties recourent au Tribunal fédéral. Patek, Philippe et Cie ont conclu à ce qu’il lui plaise aug¬ menter le chiffre des dommages-intérêts alloués par le Tribu¬ nal cantonal, et dire, en outre, que le jugement qui inter¬ viendra sera publié aux frais de Armand Schwob et frère, dans cinq journaux suisses et étrangers, au choix de Patek, Philippe & Cie. Armand Schwob et frère ont conclu au rejet du recours de leur partie adverse, et à l'adjudication des conclusions libératoires prises par eux en réponse. Statuant et considérant : En fait: 1° La maison Patek, Philippe & Cie, demanderesse, existe à Genève depuis 1851 comme société en nom collectif sous cette raison sociale; elle a pour but la fabrication et le com¬ merce d'horlogerie et fabrique plus spécialement la montre d'or fine et la montre de précision. Inscrite antérieurement à l’année 1883 au registre des sociétés du greffe du tribunal de commerce de Genève, elle a été inscrite également, le 22 Février 1883, dans le registre du commerce et publiée dans la feuille officielle suisse du commerce. La société « Patek, Philippe & Cie » est la continuation de celle qui existait avant 1851 sous la raison « Patek & Cie; » cette dernière avait elle-même pris la suite, en 1845, de la société « Patek et Czapek », fondée à Genève en 1839; lun des associés responsables de la maison s’appelle Léon de Patek. La maison Armand Schwob et frère existe à Paris et à la