Volltext (verifizierbarer Originaltext)
23. Urtheil vom 20. März 1891 in Sachen
Mösle gegen Marty.
A. Durch Urtheil vom 12. Dezember 1890 hat das Handels¬
gericht des Kantons Zürich erkannt:
1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger Marty=Raschle
1600 Fr. nebst Zins à 5% seit 8. September 1890 zu be¬
zahlen; die Mehrforderung ist abgewiesen.
2. Die Klage der Aktiengesellschaft „Stella“ wird in Folge
dieses Entscheides als dahin gefallen betrachtet, ebenso die Wider¬
klage.
3. Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt.
4. Die Kosten des Prozeßes sind den Parteien zu gleichen
Theilen aufgelegt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬
handlung beschließt das Gericht, es sei zunächst über die Frage
der Kompetenz des Bundesgerichtes gesondert zu verhandeln. Der
Anwalt des Beklagten und Widerklägers beantragt hierauf, das
Bundesgericht wolle sich kompetent erklären und die Appellation
in vollem Umfange gutheißen. Dagegen trägt der Anwalt der
Kläger und Widerbeklagten darauf an, das Bundesgericht wolle
auf das Rechtsmittel der Gegenpartei nicht eintreten, unter Kosten¬
und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Für die Kompetenz des Bundesgerichtes sind die Begehren
maßgebend, wie sie von den Parteien vor der Vorinstanz gestellt
und von dieser beurtheilt wurden, nicht etwaige Erklärungen vor
Friedensrichteramt. Vor Gericht nun hat Marty=Raschle den auf
Rückerstattung irrthümlich zu viel bezahlter 2689 Fr. 05 Cts.
nebst Zins à 5 % seit 8. September 1890 gerichteten Klagean¬
spruch, zunächst in eigenem Namen und blos eventuell, sofern
ihm die Sachlegitimation sollte abgesprochen werden, Namens der
Aktiengesellschaft „Stella“ erhoben. Der Beklagte hat auf Ab¬
weisung beider Klagen angetragen und eventuell gegen die zweite
Klägerin die Aktiengesellschaft „Stella“, Widerklage auf Zahlung
weiterer 5000 Fr. außer den schon bezahlten 5766 Fr. 65 Cts.
erhoben. Die Vorinstanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Ur¬
theil, die Klage des Marty=Raschle theilweise gutgeheißen und in
Folge dessen die blos eventuell für den Fall der Verneinung der
Sachlegitimation des Marty=Raschle erhobene Klage der Aktien¬
gesellschaft „Stella“ und damit auch die lediglich gegen letztere
gerichtete Widerklage als dahingefallen erklärt.
2. Demgemäß ist das Bundesgericht zur Beurtheilung der
Beschwerde wegen mangelnden Streitwerthes nicht kompetent.
Allerdings hatte der Beklagte der Klage der Aktiengesellschaft
„Stella“ eine, den bundesgerichtlichen Streitwerth erreichende,
Widerklage entgegengestellt und es besteht zwischen dieser Wider¬
klage und der Vorklage der „Stella“ wohl ein Präjudizialver¬
hältniß, so daß das Bundesgericht gemäß feststehender Praxis zur
Beurtheilung dieser beiden Klagen kompetent wäre. Allein die
Vorklage der „Stella“ ist nun eben nur bedingt erhoben worden
und es ist die Bedingung, unter welcher einzig sie rechtshängig
werden sollte, nämlich die richterliche Verneinung der Aktivlegiti¬
mation des Klägers Marty=Raschle, nicht eingetreten. Daher war
denn über die Klage der „Stella“ und damit auch über die einzig
gegen diese gerichtete Widerklage des Beklagten, vom Vorder¬
richter, wie geschehen, gar nicht mehr zu entscheiden, sondern ein¬
fach auszusprechen, daß dieselbe wegen Ausfalls der Bedingung,
unter welcher die „Stella“ ihre Vorklage erhoben hatte, dahinfalle.
Die Klage des Marty=Raschle sodann, welche allein unbedingt
erhoben und über welche einzig vom Richter zu entscheiden war,
erreicht den bundesgerichtlichen Streitwerth nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird
wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1890
sein Bewenden.