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17_I_116

BGE 17 I 116

Bundesgericht (BGE) · 1891-01-01 · Deutsch CH
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23. Urtheil vom 20. März 1891 in Sachen

Mösle gegen Marty.

A. Durch Urtheil vom 12. Dezember 1890 hat das Handels¬

gericht des Kantons Zürich erkannt:

1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger Marty=Raschle

1600 Fr. nebst Zins à 5% seit 8. September 1890 zu be¬

zahlen; die Mehrforderung ist abgewiesen.

2. Die Klage der Aktiengesellschaft „Stella“ wird in Folge

dieses Entscheides als dahin gefallen betrachtet, ebenso die Wider¬

klage.

3. Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt.

4. Die Kosten des Prozeßes sind den Parteien zu gleichen

Theilen aufgelegt.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger

die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬

handlung beschließt das Gericht, es sei zunächst über die Frage

der Kompetenz des Bundesgerichtes gesondert zu verhandeln. Der

Anwalt des Beklagten und Widerklägers beantragt hierauf, das

Bundesgericht wolle sich kompetent erklären und die Appellation

in vollem Umfange gutheißen. Dagegen trägt der Anwalt der

Kläger und Widerbeklagten darauf an, das Bundesgericht wolle

auf das Rechtsmittel der Gegenpartei nicht eintreten, unter Kosten¬

und Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für die Kompetenz des Bundesgerichtes sind die Begehren

maßgebend, wie sie von den Parteien vor der Vorinstanz gestellt

und von dieser beurtheilt wurden, nicht etwaige Erklärungen vor

Friedensrichteramt. Vor Gericht nun hat Marty=Raschle den auf

Rückerstattung irrthümlich zu viel bezahlter 2689 Fr. 05 Cts.

nebst Zins à 5 % seit 8. September 1890 gerichteten Klagean¬

spruch, zunächst in eigenem Namen und blos eventuell, sofern

ihm die Sachlegitimation sollte abgesprochen werden, Namens der

Aktiengesellschaft „Stella“ erhoben. Der Beklagte hat auf Ab¬

weisung beider Klagen angetragen und eventuell gegen die zweite

Klägerin die Aktiengesellschaft „Stella“, Widerklage auf Zahlung

weiterer 5000 Fr. außer den schon bezahlten 5766 Fr. 65 Cts.

erhoben. Die Vorinstanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten Ur¬

theil, die Klage des Marty=Raschle theilweise gutgeheißen und in

Folge dessen die blos eventuell für den Fall der Verneinung der

Sachlegitimation des Marty=Raschle erhobene Klage der Aktien¬

gesellschaft „Stella“ und damit auch die lediglich gegen letztere

gerichtete Widerklage als dahingefallen erklärt.

2. Demgemäß ist das Bundesgericht zur Beurtheilung der

Beschwerde wegen mangelnden Streitwerthes nicht kompetent.

Allerdings hatte der Beklagte der Klage der Aktiengesellschaft

„Stella“ eine, den bundesgerichtlichen Streitwerth erreichende,

Widerklage entgegengestellt und es besteht zwischen dieser Wider¬

klage und der Vorklage der „Stella“ wohl ein Präjudizialver¬

hältniß, so daß das Bundesgericht gemäß feststehender Praxis zur

Beurtheilung dieser beiden Klagen kompetent wäre. Allein die

Vorklage der „Stella“ ist nun eben nur bedingt erhoben worden

und es ist die Bedingung, unter welcher einzig sie rechtshängig

werden sollte, nämlich die richterliche Verneinung der Aktivlegiti¬

mation des Klägers Marty=Raschle, nicht eingetreten. Daher war

denn über die Klage der „Stella“ und damit auch über die einzig

gegen diese gerichtete Widerklage des Beklagten, vom Vorder¬

richter, wie geschehen, gar nicht mehr zu entscheiden, sondern ein¬

fach auszusprechen, daß dieselbe wegen Ausfalls der Bedingung,

unter welcher die „Stella“ ihre Vorklage erhoben hatte, dahinfalle.

Die Klage des Marty=Raschle sodann, welche allein unbedingt

erhoben und über welche einzig vom Richter zu entscheiden war,

erreicht den bundesgerichtlichen Streitwerth nicht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird

wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat

demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1890

sein Bewenden.