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16_I_753

BGE 16 I 753

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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104. Urtheil vom 22. November 1890 in Sachen Vota gegen Falk & Cie. A. Durch Urtheil vom 30. September 1890 hat das Ober¬ gericht des Kantons Unnterwalden ob dem Wald erkannt:

1. Die vorliegende Rechtsfrage wird bejahend d. h. im Sinne der Klägerschaft entschieden und das daherige Rechtsbegehren gutgesprochen.

2. Die Beklagtschaft ist demnach für die noch eingeklagte Summe von 2950 Fr. gegenüber Klägerschaft wechselrechtlich verpflichtet.

3. Die heutigen Gerichtskosten im Betrage von 63 Fr. 75 Cts. hat Beklagtschaft zu tragen; bezüglich der erstinstanzlichen Kosten hat es bei daherigem Entscheide sein Bewenden.

4. An außergerichtliche Entschädigung für heutige Tagfahrt hat Seklagtschaft der Klägerschaft 70 Fr. zu beguten, wobei die erst¬ instanzlich gesprochene Kostenvergütung aufrecht erhalten bleibt.

B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Firma Falk & Cie. hatte die Beklagten Alexander und P. Vota, Unternehmer, in Alpnach, für sich und als Vertreter der Firma Vota frères & Cie in Alpnach, respektive diese letztere Firma vor den Gerichten des Kantons Unterwalden ob dem Wald auf Bezahlung einer Summe von 3000 Fr. und 17 Fr. 10 Cts. Wechselspesen nebst Verzugszins seit 30. April 1889 à 5% belangt. Diese Forderung stützte sich auf einen Wechsel über 3000 Fr. Bei der Verhandlung vor zweiter Instanz, dem Obergerichte des Kantons Unterwalden ob dem Wald, erklärte der Vertreter der Klägerin, diese reduzire ihre eingeklagte Forderung, Zins 2c. inbegriffen, freiwillig auf rund 2950 Fr., so daß statt der 3000 Fr. nur noch 2950 Fr. in Frage stehen.

2. Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes vorliegen. Dies ist zu verneinen, da der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. mangelt. Nach Art. 29 O.=G. beurtheilt sich der zur Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht erforderliche Streitwerth nach der Lage der Sache vor der Entscheidung der letzten kantonalen Instanz. Nun hat der klägerische Vertreter bei der zweitinstanz¬ lichen Verhandlung die Forderung von 3000 Fr. sammt Folgen auf 2950 Fr. reduzirt. Es lag also bei Entscheidung der letzten kantonalen Instanz nicht mehr ein Betrag von 3000 Fr. im Streite und es ist daher das Bundesgericht nicht kompetent. Ob die Klagepartei ihre Forderung etwa nur deßhalb reduzirt hat, um die Sache der Kompetenz des Bundesgerichtes zu entziehen, oder ob sie dabei von andern Motiven geleitet war, ist gleichgültig. Entscheidend ist einzig die Thatsache, daß sie ihr Begehren in der Art beschränkt hat, daß der gesetzlich für die Beschwerde an das Bundesgericht geforderte Streitwerth nicht mehr gegeben ist. Eine Umgehung des Gesetzes liegt keinenfalls vor. Der für die bundesgerichtliche Kompetenz maßgebende Streitwerth ist durch die Parteibegehren vor der letzten kantonalen Instanz bedingt und das Gesetz verbietet nicht, diese Begehren mit Rücksicht auf die gelten¬ den Kompetenzbestimmungen einzurichten respektive zu beschranken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 30. September 1890 sein Bewenden.