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98. Urtheil vom 22. November 1890 in Sachen Huber. A. Die Rekurrentin, welche in Folge Konkurses ihres Ehe¬ mannes unter obrigkeitlicher Vormundschaft steht, ist Eigen¬ thümerin des Gutes Bachmatt, Gemeinde Kerns. Durch Tausch¬ vertrag vom 30. Juni 1890 vertauschte ihr Vormund dieses Gut gegen das Heimwesen Stadel des Xaver Britschgi; dieser Tausch¬ vertrag, bei welchem der Rekurrentin in Folge höhern Anschlags¬ werthes des Gutes Bachmatt eine Tauschrestanz von 12,000 Fr. zu Gute kommt, wurde vom Gemeinderathe Kerns als Vor¬ mundschaftsbehörde genehmigt. Die Rekurrentin beschwerte sich hiegegen beim Regierungsrathe des Kantons Unterwalden ob dem Wald, wurde aber durch Entscheidung vom 10. September 1890 abgewiefen. B. Mit Eingabe vom 4./8. November 1890 stellt sie nun¬ mehr beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundesgericht wolle in Umänderung des regierungsräthlichen Erkenntnisses die Durch¬ führung des Tauschgeschäftes von Bachmatt und Stadel als un¬ zuläßig erklären, unter Vorbehalt der Kostenfolgen; sie behauptet, durch den angefochtenen Beschluß werde die in Art. 10 der ob¬ waldenschen Kantonsverfassung niedergelegte verfassungsmäßige Eigenthumsgarantte verletzt. Es gehe doch gewiß nicht an und könne auch durch ein kantonales Gesetz nicht gültig und rechts¬ wirksam verfügt werden, daß mit dem Grundeigenthum von Per¬ sonen durch Dritte so umgesprungen werde, wie es hier geschehen solle. Das Bachmattgut sei der Stammsitz der Familie ihres Ehemannes; sie habe zwei Söhne, auf welche das Gut später übergehen würde; diesen könne doch ihr Stammsitz nicht durch bloße Administrativverfügung entzogen werden. Der Tausch sei auch für die Rekurrentin und ihre Familie, welche einstimmig gegen denselben protestire, ökonomisch nachtheilig, da das Bach¬ mattgut gegenüber Stadel um mindestens 2000 bis 2500 Fr. zu niedrig angesetzt sei. Es sei also das Eigenthum nicht nur ideal sondern auch materiell, dem Werthverhältnisse nach, verletzt. Das kantonale Gesetz schreibe zudem vor, daß Grundeigenthum von Bevormundeten nur nach vorangegangener öffentlicher Be¬ kanntmachung veräußert werden dürfe. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Falle außer Acht gelassen worden. Allerdings könnte wegen Verletzung eines kantonalen Gesetzes nicht Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden. Allein hier handle es sich nicht nur um das Gesetz, sondern um das Gesetz in Verbindung mit der Verfassung. Denn die Verfügung Dritter über das Grundstück der Rekurrentin verletze jedenfalls dann die ver¬ fassungsmäßige Eigenthumsgarantie, wenn nicht wenigstens die gesetzlichen Formalitäten erfüllt worden seien. In erster Linte aber halte die Rekurrentin daran fest, daß der angefochtene Tausch an¬ gesichts des § 10 K.-V. überhaupt nicht, auch nicht durch das kantonale Gesetz, gerechtfertigt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Vormund ist der privatrechtliche Stellvertreter des hand¬ lungsunfähigen Mündels und als solcher, innerhalb des Rahmens der Gesetze und je nach Umständen unter Genehmigung der Vor¬ mundschaftsbehörde, befugt, für den Mündel, an dessen Stelle, privatrechtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Es ist daher klar, daß bei Verfügungen, welche Vormund und Vormundschaftsbehörde inner¬ halb der Schranken ihrer gesetzlichen Vollmacht an Stelle des Mündels über dessen Vermögen treffen, nicht von einer Ver¬ fügung Dritter oder einem Eingriffe der Administrativbehörde gesprochen werden kann, sondern die Verfügung als eine solche des Berechtigten selbst zu behandeln ist, dessen Willen in Folge seiner Handlungsunfähigkeit durch seine gesetzlichen Vertreter sup¬
plirt wird und supplirt werden muß. Nun ist der streitige Tausch¬ vertrag durch den Vormund der Rekurrentin mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde, des Gemeinderathes, innerhalb der Schranken der gesetzlichen Vollmacht der vormundschaftlichen Or¬ gane abgeschlossen worden; es ist daher klar, daß hier von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nicht die Rede sein kann. Wenn die Rekurrentin behauptet hat, es seien bei Abschluß des Tauschvertrages die gesetzlichen Formalitäten nicht beobachtet worden, so ist darauf zu erwidern, einerseits daß es sich in dieser Richtung nur um eine Gesetzes= nicht aber um eine Verfassungsverletzung handeln könnte, andrerseits daß das obwaldensche Vormundschaftsgesetz (Art. 32) die vorgängige Be¬ kanntmachung nur für den Verkauf, nicht aber für die von ihm gleichfalls (Art. 31) ausdrücklich zugelassene Vertauschung von Mündelgrundstücken fordert. Der Rekurs muß daher als unbe¬ gründet abgewiesen werden, obschon zugegeben werden mag, daß es vielleicht nicht zweckmäßig ist, wenn die Gesetze die Ver¬ tauschung von Mündelgrundstücken anders als unter ganz spe¬ ziellen Kauteln gestatten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.