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16_I_709

BGE 16 I 709

Bundesgericht (BGE) · 1890-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

97. Urtheil vom 14. November 1890 in Sachen Kummer. A. Urs Kummer ist Eigenthümer von zwei in der Gemeinde Limpach gelegenen Schachenäckern; er hat ein richterliches Verbot rwirkt, durch welches jede Besitzesstörung an diesen Aeckern bei einer Buße von 6 bis 75 Fr. untersagt wird. Nordöftlich von diesen Schachenäckern hat die Schützengesellschaft Limpach auf einem ihr von der Burgergemeinde Limpach geschenkten Grundstück einen Schießstand erstellen lassen, südwestlich davon ein Scheibenhaus. Bei den von ihr vorgenommenen Schießübungen durchschneidet die Flugbahn der Geschoße die Luftsäule über dem Eigenthum des Urs Kummer. Dieser erblickte in dem Schießen über sein Grundstück eine Beschränkung in der Freiheit seines Eigenthums, die er sich nicht gefallen zu lassen brauche und trat in Folge dessen beim Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen mit einer Negatorienklage gegen Rudolf Tüscher, Wirth, und sieben andere Mitglieder der

Schützengesellschaft Limpach (Friedrich Marti, Seckelmeister, am Rain, Jakob Pflugshaupt, Lehrer, Friedrich Rösch, Schuster, Ru¬ dolf Marti, Pächter, Hans Tüscher, Jakobs, Friedrich Tüscher, Jakobs, Johann Hofer, Schuhmacher an der Mooßgasse, Johann Kummer, Salzauswäger) auf, indem er beantragte, es sei aus¬ zusprechen, daß den Beklagten keine Dienstbarkeit an seinen Schachenäckern zustehe, insbesondere nicht das Recht, über diese Aecker von dem Schützenstand aus nach der Scheibe zu schießen; die Beklagten haben demgemäß in Zukunft jede derartige, sein Eigenthumsrecht beeinträchtigende Schießübung zu unterlassen. Die Beklagten, denen sich die Einwohnergemeinde Limpach als Nebenintervenientin anschloß, erklärten, sie nehmen keine Servitut im Sinne des ersten Theils des Rechtsbegehrens in Anspruch, wohl aber eine Legalfervitut im Sinne der Satz. 380 des Civilrechtes; in diesem Sinne tragen sie auf Abweisung der Klage an. Der Ge¬ richtspräsident von Fraubrunnen hat durch (inappellables) Urtheil vom 10. April 1890 erkannt: Der Kläger wird mit seinem Rechtsbegehren abgewiesen, unter Folge der auf 50 Fr. be¬ stimmten Kosten, mit der Begründung: Die Frage, ob eine Schützengesellschaft ohne weiters über fremde Grundstücke schießen dürfe, sei vom Bundesgerichte durch seine Entscheidung in Sachen Klingler vom 20. Dezember 1889 verneint worden. Es sei dem Bundesgerichte darin beizutreten, daß ein Grundeigenthümer durch Abhaltung von Schießübungen in der Benutzung und Bewirth¬ schaftung seines Grundstückes nicht beeinträchtigt werden dürfe. Urs Kummer habe aber gar nie behauptet, daß er sein Grund¬ stück nicht habe benützen können, oder daß ihm irgend welcher Schaden zugefügt worden sei. Die Schützengesellschaft Limpach halte ihre Schießübungen in der Regel an einem Sonntag Nach¬ mittag ab, wo, wie schon die (zum Zwecke der Feststellung des Streitwerthes einvernommenen) Experten bemerkt haben, die land¬ wirthschaftlichen Arbeiten ruhen, und die tiefe Lage der Grund¬ stücke schließe jede Beschädigung der Kulturen aus. Man werde der Gemeinde Limpach nicht zumuthen können, gegen Entschädi¬ gung eine Dienstbarkeit zu erwerben, obschon ein Schaden weder bereits eingetreten noch zu befürchten sei. Wenn also Kummer ohne irgendwie beeinträchtigt oder geschädigt worden zu sein, klage, so geschehe das einzig aus Chikane. Es erhelle dies schon daraus, daß die Schützen von Limpach in den Jahren 1875—1888 den nämlichen Schießplatz benutzt haben, ohne daß Kummer gegen den sachbezüglichen Gemeindebeschluß oder gegen das Schießen je¬ mals etwas einzuwenden gehabt hätte und daß er einzelne Mit¬ glieder der Gesellschaft nicht in's Recht gefaßt habe. Wenn und so lange Kummer in der Benutzung und Bewirthschaftung seines Landes in keiner Weise eingeschränkt und sein Grundstück nicht beschädigt werde, habe er keinen Grund, klagend aufzutreten. Trete aber einmal dieser Fall ein, so werde er sowohl auf dem Civil= wie auf dem Strafwege Recht finden. B. Gegen diesen Entscheid ergriff U. Kummer den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: Die ange¬ fochtene Entscheidung verletze die in § 83 K.=V. niedergelegte verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie. Nach Satz. 377 und 378 des bernischen Civilrechtes bestehe das Eigenthumsrecht der Befugniß, unter den gesetzlichen Bedingungen über die die Substanz und die Nutzungen einer Sache ausschließend und willkürlich zu verfügen und erstrecke sich das Eigenthum an Grundstücken auch aufwärts auf die Luftsäule und in umgekehrter Richtung auf die Tiefe. Irgendwelche Beschränkung stelle das bernische Civilrecht in dieser Beziehung nicht auf; es liege daher in jeder auch der geringfügigsten Benutzung des Luftraumes über einem Grundstücke durch einen Nichtberechtigten ein Eingriff in das Eigenthumsrecht des Grundeigenthümers. Da nun die Be¬ klagten zugeben, wiederholt über das Grundstück des Rekurrenten weggeschossen zu haben, so sei der Eingriff in das Eigenthum konstatirt. Allein auch wenn man in einschränkender Interpreta¬ tion des Gesetzes annehmen wollte, die Herrschaft des Grund¬ eigenthümers erstrecke sich nur insoweit in die Höhe und in die Tiefe, als es Befugnisse anbelange, welche überhaupt für das Eigenthum erreichbare Beziehungen betreffen, so liege in casu ein widerrechtlicher Eingriff in sein Eigenthum doch vor. Denn es sei nicht bestritten worden, daß die Flugbahn der vom Schie߬ stande nach den Scheiben geschleuderten Geschosse die Luftsäule über seinem Grundeigenthum in verhältnißmäßig geringer Höhe durchschneiden und daß die Beklagten das Recht beanspruchen, an

Sonn= und Werktagen über seine Grundstücke nach der Scheibe zu schießen. Dadurch werde er aber in der willkürlichen und aus¬ schließlichen Benutzung seiner Grundstücke gehindert. Er könne während der Schießübungen seinen ländlichen Arbeiten nicht nach Belieben obliegen. Abgesehen von den zu kurz abgegebenen Schüssen, welche auf seinem Grundstücke einschlagen könnten, würde das Verweilen auf den fraglichen Grundstücken während der Schießübungen wegen der geringen Höhe der Flugbahn als ein sehr gefährliches Unternehmen erscheinen. Geradezu ausge¬ schlossen sei während der Schießübungen die Vornahme gewisser nothwendiger landwirthschaftlicher Arbeiten; z. B. würde ein auf einem Heuwagen stehender Mann mit seinem Körper in den von den Schüssen bestrichenen Raum hineinragen. Danach sei klar, daß ein widerrechtlicher Eingriff in sein Eigenthum vorliege, welcher den Charakter der Anmaßung eines Servitutsrechtes trage. Eine solche ungesetzliche Anmaßung einer Servitut sei mit gehe § 83 K.=B. unvereinbar. Die angefochtene Entscheidung von willkürlichen thatsächlichen Voraussetzungen aus. Er habe ausdrücklich behauptet und die Beklagten haben dies nicht bestritten, daß die Beklagten sein Eigenthum bereits that¬ sächlich beeinträchtigt haben. Einen Schaden habe er nicht nachzuweisen brauchen, da er nicht auf Schadenersatz sondern lediglich negatorisch geklagt habe. Auch die rechtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung sei haltlos. Satz 380 des Civil¬ rechtes, auf welche die Gegenpartei sich berufen habe, spreche nicht für, sondern gegen sie. Der in diesem Gesetze niedergelegten Norm, daß ein jedes Grundstück so benutzt werden solle, daß auch die Nachbarn ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können, habe nicht der Rekurrent sondern haben die Beklagten entgegengehandelt. Daß seine Negatorienklage auf bloßer Chikane beruhe, sei unrichtig und wäre übrigens unerheblich. Soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, dürfe ein Berech¬ tigter, speziell der Eigenthümer, sein Recht zu jedem beliebigen Zwecke, auch lediglich zum Nachtheile eines Dritten, ausüben. Demnach werde beantragt: Es sei das Urtheil des Gerichtspräsi¬ denten von Fraubrunnen vom 10. März (recte 10. April) 1890 als verfassungswidrig zu kassiren unter Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragen die Rekursbeklagten R. Tüscher und Genossen sowie die Ein¬ wohnergemeinde Limpach:

1. Das Bundesgericht wolle auf die staatsrechtliche Beschwerde des Urs Kummer wegen Inkompetenz nicht eintreten, eventuell.

2. Urs Kummer sei mit seiner Beschwerde abzuweisen. Beides unter Kostenfolge. Sie bemerken im Wesentlichen: Der Rekurrent bemühe sich darzuthun, daß der Gerichtspräsident von Frau¬ brunnen unrichtig geurtheilt habe, in der Meinung, daß, wenn dieser Beweis erbracht werden könne, zugleich eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie nachgewiesen sei. Diese Meinung, wonach überhaupt alle richterlichen Urtheile in ver¬ mögensrechtlichen Streitigkeiten wegen Verletzung der verfassungs¬ mäßigen Eigenthumsgarantie an das Bundesgericht gezogen werden könnten, sei indeß durchaus unrichtig. Das Bundesgericht habe, wie des nähern ausgeführt wird, schon in zahlreichen Ent¬ scheidungen ausgesprochen, daß die verfassungsmäßige Eigenthums¬ garantie das Eigenthum gegen ungesetzliche Eingriffe seitens der Behörden schütze und den Staat verpflichte, demselben gegen Eingriffe seitens Privater Schutz zu gewähren, daß aber der Staat diese letztere Verpflichtung durch Einsetzung der zu Ordnung streitiger Privatrechtsverhältnisse nöthigen Behörden (Gerichtsstellen) erfülle. Diese Behörden entscheiden, wie das Bundesgericht stets anerkannt habe, definitiv und endgültig sowohl über Existenz und Umfang des behaupteten Privatrechts als auch über die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das¬ selbe vorliege. Dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof stehe es nicht zu, in solchen rein eivilrechtlichen Streitigkeiten den von den bürgerlichen Gerichten erlassenen Spruch nach seiner mate¬ riellen Richtigkeit zu prüfen. Nur wenn der Spruch oder das demselben vorangegangene Verfahren eine Verfassungsverletzung enthalte, namentlich wenn sie augenscheinlich auf bloßer Willkür beruhen sollten, könnte das Bundesgericht etwa, wie es gelegent¬ lich ausgesprochen habe, wegen Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze respektive wegen Rechtsverweigerung einschreiten. Danach frage sich in casu nicht, ob der Richter von Fraubrunnen richtig oder unrichtig entschieden habe, sondern ob sein Spruch augen¬ XVI — 1890

scheinlich auf bloßer Willkür beruhe. Dies werde vom Rekur¬ renten nicht einmal bestimmt behauptet und sei zu verneinen. Das Eigenthum speziell an Grundstücken sei, auch nach bernischem Rechte, wie in der Rechtslehre und Praxis durchaus anerkannt sei, nicht ein schrankenloses, absolutes, sondern ein im Interesse der Gesellschaft und der Nachbarn mannigfachen Beschränkungen unterworfenes Recht; vernünftigerweise könne von einem Eingriff in das Eigenthum durch eine Benutzung des Luftraumes über demselben nur dann die Rede sein, wenn der Eigenthümer ein reales Interesse daran habe, die fragliche Benutzung zu verbieten. Es gelte hier der Grundsatz malitiis hominum non est indul¬ gendum. Das angefochtene Urtheil anerkenne nun ausdrücklich, daß ein Grundeigenthümer durch Abhaltung von Schießübungen in der Benutzung und Bewirthschaftung seines Grundstückes nicht beeinträchtigt werden dürfe; es trete also der verfassungsmäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums nicht entgegen. Dagegen finde der Richter, eine Beeinträchtigung in der Be¬ nutzung des Eigenthums trete in casu thatsächlich nicht ein. Diese thatsächliche Annahme sei vollständig richtig und werde gegenüber den gegentheiligen Anschauungen des Rekurrenten in allen Theilen festgehalten. Ein Dienstbarkeitsrecht auf dem kläge¬ rischen Grundeigenthum nehmen die Beklagten nicht in Anspruch; sie verlangen nicht mehr, als was die beidseitige Eigenthumsaus¬ übung im nachbarrechtlichen Sinne mit sich bringe. D. Der Gerichtspräsident von Fraubrunnen schließt sich den Ausführungen der Rekursbeklagten an, indem er beifügt, sein Urtheil habe, wie darin deutlich ausgesprochen sei, nur einen provisorischen Charakter und mache bei veränderten Verhältnissen nicht für alle Zukunft Regel. E. In seiner Replik beantragt der Rekurrent: Es seien die Rekursbeklagten mit ihrer uneinläßlichen Antwort (Nichteintreten wegen Inkompekenz) abzuweisen und es sei in der Sache selbst gemäß dem gestellten Beschwerdeantrage das Urtheil des Gerichts¬ präsidenten von Fraubrunnen datirt den 10. April 1890 zu kassiren, alles unter Kostenfolge. Er hält an den Ausführungen seiner Beschwerdeschrift unter erneuter Begründung fest und be¬ merkt im Weitern: Die von den Rekursbeklagten zu Unterstützung ihrer Kompetenzeinrede angerufenen bundesgerichtlichen Urtheile beziehen sich sämmtlich auf Fälle, wo die Anwendung kantonaler, einzelne Eigenthumsbeschränkungen statuirender Spezialgesetze (Ex¬ propriations=, Bau= und Wirthschaftsgesetze u. s. w.) in Frage gestanden habe, deren Auslegung das Bundesgericht allerdings nicht zu überprüfen befugt sei. In casu dagegen handle es sich um etwas ganz anderes, nämlich um die Frage, ob das mit ver¬ fassungsrechtlicher Garantie ausgestattete Eigenthumsrecht richtig interpretirt und in seinem vollen begrifflichen Inhalte vom Gerichte respektirt worden sei. Freilich sei der Begriff des Eigenthums im bernischen Civilgesetzbuche definirt und es könnte mit Rücksicht hierauf eingewendet werden, es handle sich also auch hier um die Anwendung eines kantonalen Gesetzes. Allein der im bernischen Civilrechte niedergelegte Eigenthumsbegriff sei nun kein spezifisch bernischer sondern der allgemein anerkannte, durch die Wissenschaft herausgebildete und umschriebene. Die Frage sei daher die, ob der Richter diesen allgemein anerkannten Eigenthumsbegriff richtig erfaßt und angewendet habe. Zu Prüfung dieser Frage müsse das Bundesgericht kompetent sein, sonst wäre die ihm durch Art. 113 B.=V. und Art. 59 O.=G. eingeräumte Kompetenz eine ganz illusorische. Uebrigens begründe der Rekurrent seine Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung beziehungsweise der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. F. Aus der Duplik der Rekursbeklagten ist hervorzuheben: Wenn Art. 83 K.=V. die Unverletzlichkeit des Eigenthums ga¬ rantire, so beziehe sich dies nicht nur auf das Eigenthum an körperlichen Sachen, sondern auf alles Eigenthum im weitern Sinne d. h. auf wohlerworbene Privatrechte überhaupt. Wäre es daher überhaupt zuläßig, die Richtigkeit vom kompetenten Richter erlassener Civilurtheile wegen angeblicher Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie beim Bundesgerichte im Wege des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten, so müßte dies auf alle Civilurtheile, nicht nur auf solche, welche Vindikations¬ oder Negatorienstreitigkeiten betreffen, sich beziehen. Vollständig haltlos sei die Behauptung des Rekurrenten, daß das Bundesge¬ richt deßhalb kompetent sei, weil es sich nicht um die Anwendung eines kantonalen Spezialgesetzes handle. Sobald der Streitfall

nach positivem kantonalem Privatrechte zu entscheiden sei, und dies könne der Rekurrent nicht bestreiten, so sei das Bundesge¬ richt zu sachlicher Ueberprüfung der Entscheidung nicht kompetent. Eine Unterscheidung zwischen allgemeinen und speziellen kanto¬ nalen Gesetzen (welche übrigens kaum durchführbar wäre) habe die bundesgerichtliche Rechtssprechung nie gemacht und es spräche für eine solche auch kein innerer Grund. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent eine Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie sowie eine Rechtsverweigerung behauptet, so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde unzweifel¬ haft kompetent.

2. Die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie schützt das Ei¬ thum gegen willkürliche Eingriffe der Staatsgewalt und ver¬ pflichtet den Staat, demselben Schutz gegen Verletzung durch Private zu gewähren. Diesen Schutz aber gewährt der Staat durch Einsetzung der Gerichte; den Civilgerichten speziell ist die Aufgabe übertragen, über Bestand und Umfang bestrittener Privat¬ rechte wie über das Vorhandensein behaupteter Eingriffe in die¬ selben endgültig zu entscheiden. Urtheile der kompetenten bürger¬ lichen Gerichte, welche Civilrechtsstreitigkeiten zwischen Privaten entscheiden, können daher grundsätzlich nicht beim Bundesgerichte als Staatsgerichtshof deßhalb angefochten werden, weil der Richter den Bestand eines Privatrechtes oder die Existenz einer Verletzung desselben und dergleichen zu Unrecht verneint und da¬ durch die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie verletzt habe. Denn die materielle Richtigkeit der Entscheidung beurtheilt sich nicht nach dem verfassungsmäßigen Prinzipe der Unverletzlichkeit des Eigenthums, sondern nach dem geltenden Privatrechte; der staatsrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit wohlerworbener Privatrechte ist durch das Thätigwerden und den Entscheid des zur endgültigen Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten einge¬ setzten staatlichen Organs, des bürgerlichen Gerichts, gewahrt. Regeln des Privatrechts über Entstehung, Inhalt oder Unter¬ gang von Privatrechten, nach welchen die Richtigkeit der richter¬ lichen Entscheidung geprüft werden könnte, folgen aus dem ver¬ fassungsmäßigen Prinzipe nicht. Dieses verheißt dem Privatrechte den staatlichen Schutz gegen Verletzung durch Private lediglich nach Maßgabe der bestehenden materiellen und Prozeßgesetze; deren Anwendung aber entzieht sich bekanntlich der Nachprüfung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof. An diesen, vom Bun¬ desgerichte schon häufig ausgesprochenen und angewendeten Grund¬ sätzen ist durchaus festzuhalten. Die Meinung des Rekurrenten, daß dem Bundesgerichte eine materielle Nachprüfung der Ent¬ scheidung der bürgerlichen Gerichte wenigstens dann zustehe, wenn die richtige Anwendung des Begriffes des Eigenthums,

d. h. des Eigenthums im engern juristischen Sinne, als vollkommenen dinglichen Rechtes an der Sache in Frage stehe, entbehrt jeder Begründung. Der Begriff des Eigenthums im Sinne des vollkommenen dinglichen Rechtes an der Sache ist ebensowenig durch das verfassungsmäßige Prinzip der Unverletz¬ lichkeit des „Eigenthums“ festgestellt oder daraus abzuleiten, als derjenige irgend eines andern Privatrechts; das Eigenthum im engern Sinne empfängt seinen Inhalt und seine Begrenzung gut wie alle andern Privatrechte nicht durch das staatsrechtliche rinzip sondern durch die Normen des geltenden objektiven Pri¬ vatrechts, durch die geltende privatrechtliche Gesetzgebung. Daran ist um so weniger zu zweifeln, als diejenigen Verfassungen, welche, wie die Verfassung des Kantons Bern, den Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Privatrechte dahin formuliren, daß ie das „Eigenthum“ oder „alles Eigenthum“ als unverletzlich erklären, dabei das Wort „Eigenthum“ anerkanntermaßen nicht im engern juristisch=technischen Sinne gebrauchen, sondern im weitern Sinne, wonach es „Vermögensrecht,“ „wohlerworbenes Privatrecht“ überhaupt bedeutet. Das Eigenthum im engern Sinne des Sacheigenthums ist durch den verfassungsmäßigen Grundsatz lediglich in gleicher Weise, nicht mehr und nicht we¬ niger geschützt, als alle andern wohlerworbenen Privatrechte, wie ja denn auch in der That nicht einzusehen wäre, warum gerade das Sacheigenthum in anderer Weise geschützt sein sollte, als andere Privatrechte, etwa Pfandrechte oder Forderungen.

3. Ist demnach insoweit den Ausführungen der Rekursbeklagten beizutreten, so ist dagegen festzuhalten, daß das Bundesgericht zum Einschreiten dann berechtigt ist, wenn durch eine richterliche

Entscheidung in augenscheinlich grundloser Weise, dadurch, daß der Richter dem klar erkenntlichen Willen des Gesetzes seinen eigenen substituirt, ein wohlerworbenes Privatrecht bei Seite ge¬ setzt und verletzt wird. In einem derartigen Falle wird der ver¬ fassungsmäßig verheißene Schutz wohlerworbener Privatrechte durch richterliche, d. h. im Rahmen der Auslegung und An¬ wendung der geltenden Gesetze sich bewegende Entscheidung über Inhalt, Bestand oder Verletzung von Rechten in That und Wahrheit nicht gewährt, sondern werden Privatrechte durch be¬ hördlichen Willensakt entzogen oder beschränkt und es liegt daher einerseits eine Umgehung der gesetzlichen Eigenthumsgarantie, andererseits eine Rechtsverweigerung im weitern Sinne vor.

4. Nun ist im vorliegenden Falle nicht streitig, daß den Be¬ klagten eine besondere Dienstbarkeit, kraft deren sie berechtigt wären, über die Grundstücke des Rekurrenten zu schießen, nicht zusteht; sie beanspruchen diese Berechtigung lediglich kraft allge¬ meiner nachbarrechtlicher Grundsätze, indem sie behaupten, der Rekurrent müsse sich die fragliche Einwirkung auf sein Grund¬ eigenthum als eine durch die ordentliche Benutzung ihres Grund¬ stückes bedingte Belästigung kraft Nachbarrechtes gefallen lassen. Diese durch das angefochtene Urtheil gebilligte Ansicht steht indeß mit den Grundsätzen des objektiven Rechts, speziell mit dem ge¬ setzlichen, in Satzung 377 des bernischen C. niedergelegten Eigen¬ thumsbegriffe, in offenbarem Widerspruch und kann nicht auf¬ recht erhalten werden. Zuzugeben ist zwar, daß das Recht des Grundeigenthümers auf die Luftsäule über seinem Grundstück ebenso wie dasjenige auf das Erdinnere sich nicht in's Unge¬ messene erstreckt, sondern da sein Ende findet, wo von einem praktischen Interesse nicht mehr die Rede sein kann; zuzugeben ist ferner, daß jeder Grundeigenthümer sich solche Belästigungen, welche mit dem ordentlichen gewöhnlichen Gebrauche des Nachbar¬ grundstückes verbunden sind, wie das Hinübersenden gewöhnlicher Rauchsäulen in seinen Luftraum und dergleichen, muß gefallen lassen. Allein es liegt nun einerseits auf der Hand, daß das Schleudern von Geschoßen durch den Luftraum des Nachbarn nicht ein Ausfluß gewöhnlicher ordentlicher Grundstückbenutzung ist, welche derselbe sich, als eine Konsequenz des menschlichen Zusammenlebens kraft der sozialen Natur und Bestimmung des Eigenthums, müßte gefallen lassen. Andrerseits ergibt sich aus dem angefochtenen Urtheile selbst, daß hier nicht eine für die Ausübung des Eigenthums an der Erdoberfläche bedeutungslose, ein praktisches Interesse des Grundeigenthümers überhaupt nicht berührende Einwirkung auf den Luftraum in Frage steht. Denn die angefochtene Entscheidung stellt nicht etwa fest, daß die Grundstücke des Rekurrenten auch während der Schießübungen in gleicher Weise wie sonst, ohne Gefahr und Behinderung können betreten und benutzt werden, sondern sie setzt offenbar das Ge¬ gentheil voraus und weist die Klage nur deßhalb ab, weil die Schießübungen in der Regel an Sonntag Nachmittagen statt¬ finden, wo die landwirthschaftlichen Arbeiten ruhen und weil durch dieselben die Kulturen nicht geschädigt werden. Das ange¬ fochtene Urtheil erkennt also selbst an, daß der Rekurrent durch die Schießübungen zeitweise in der Ausübung der in seinem Eigenthum zweifellos liegenden Befugniß, seine Grundstücke zu betreten und zu beliebigen Zwecken zu benutzen, behindert werde. Wenn es nichts destoweniger und trotzdem den Rekursbeklagten eine besondere Berechtigung, den Rekurrenten in der Ausübung seines Eigenthums zu beschränken, nicht zusteht, dieselben hiezu für berechtigt erklärt, so liegt darin eine willkürliche, auf kein Gesetz begründete Beschränkung des Eigenthums des Rekurrenten, eine thatsächliche Belastung seines Eigenthums mit einer rechtlich nicht bestehenden Dienstbarkeit ohne Expropriation und Entschä¬ digung, welche verfassungsmäßig nicht zu Recht bestehen kann. Daß die durch die Schießübungen bedingte Behinderung des Re¬ kurrenten im Gebrauche seiner Grundstücke eine ökonomisch wenig bedeutungsvolle sein mag, ändert hieran nichts; dieser Umstand berechtigt nicht, den Rekurrenten ohne Recht an der Ausübung der in seinem Eigenthum liegenden Befugnisse zu hindern. Er kann vielmehr nur bei Bemessung der Entschädigung in Betracht kommen, welche dem Rekurrenten zu gewähren ist, wenn die Rekursbeklagten respektive die Gemeinde Limpach ein Recht, über dessen Grundstücke zu schießen, durch Auflage einer sachbezüglichen Dienstbarkeit im Wege der Expropriation sollten erwerben wollen. Dagegen kann das Eigenthum des Rekurrenten verfassungsmäßig

nicht ohne Expropriation mit dem Inhalte einer Dienstbarkeit belastet werden, mag diese auch ökonomisch von noch so geringer Bedeutung sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Gerichtspräsidenten von Frau¬ brunnen vom 10. April 1890 aufgehoben.